Saarheimer Fälle
zum Staats- und Verwaltungsrecht
 

von Univ.-Prof. Dr. Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und

Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

unter Mitarbeit von Dr. Julie-Andrée Trésoret und Olivia Seifert

mit freundlicher Unterstützung der

jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim


Inhaltsverzeichnis 

Allgemeines: Zu den einzelnen Fällen: Zum systematischen Erarbeiten: Zur Erholung:

Vorbemerkung und Einführung zu den Saarheimer Fällen

Nachweise der für die Saarheimer Fälle verwendeten Internet-Quellen

Nachweise der in den Saarheimer Fällen regelmäßig zitierten Literatur

Saarheimer Gesetze und entsprechende Vorschriften aller Bundesländer

 

31 Fälle zum Staatsrecht

zu den Sachgebieten:

86 Fälle zum Verwaltungsrecht

zu den Sachgebieten:

Wegweiser zum Staatsrecht

Wegweiser und Stadtrundgänge zum Verwaltungsrecht

Vertiefende Hinweise zu Einzelproblemen

Beispiele für Behörden- und Gerichtsentscheidungen

Der Saarheim Blog: Neues und Aktualisiertes in Saarheim

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Handelnde Personen

Locations

Städtepartnerschaften

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Saarheimer Fälle zum Staatsrecht

Der Schwierigkeitsgrad der Fälle ist annäherungsweise durch Sterne gekennzeichnet: Leichte, zur Einarbeitung geeignete Fälle sind mit *, sehr anspruchsvolle Fälle mit ***** versehen. Mit einem hammer.jpg (1886 Byte)gekennzeichnet sind die Fälle, die ausschließlich (!) als Hausarbeiten ausgegeben werden könnten (weil die "Reproduktion" und Behandlung der dort angesprochenen Probleme in einer Klausur nicht erwartet werden könnte).

Die "Amanda-Affaire" *** (Stand: Dezember 2023)

Probleme des Rechts der Untersuchungsausschüsse bilden den Gegenstand dieses Falles, der sich sehr eng an eine einschlägige Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 2 BvR 1178/86 u. a. v. 1.10.1987 = BVerfGE 77, 1 ff.) zu dieser Frage anlehnt, aber auch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) v. 19.6.2001 (BGBl. I, S. 1142) mit einbezieht.

An die Kette gelegt *** (Stand: Januar 2022)

Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes und zum Bund-Länder-Streit wirft keine spezifisch saarländischen Probleme auf und könnte in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gestellt werden. Als Examensklausur eignet sich der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme.

Aufgerundet *** (Stand: März 2022)

Dieser Fall zum Landesverfassungsrecht des Saarlandes könnte im Saarland Gegenstand einer Examensklausur sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form in anderen Bundesländern nicht stellen können. Dennoch dürfte die Lektüre dieses Falles auch für Studierende aus anderen Ländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einmal in die eigene Landesverfassung sowie das eigene Landesverfassungsprozessrecht hineinzuschauen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.

Bahnhofsapotheke** (Stand: Mai 2023)

Der Fall wirft Probleme der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenöffnungsrecht" auf. Er wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet.

Bahnreform *** (Stand: Juli 2021)

Dieser Fall wirft ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts - allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung - auf. Zudem sollen die Bearbeiter zeigen, dass sie auch mit weniger vertrauten Normen des Verfassungsrechts methodengerecht arbeiten können.

Chefsache *** (Stand: Februar 2024)

Dieser Fall behandelt ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts. Er würde sich als eher einfache Klausur im Examen eignen.

Chefsache II - Tag der Abrechnung *** (Stand: Februar 2024)

Der Fall behandelt ebenfalls ein Standardproblem des Staatsorganisationsrechts, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden.

Der Fall Saumann hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: November 2023)

Dieser Fall zum Parlamentsrecht ist als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden. Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses und die demgegenüber gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Freigesetzt! hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: September 2022)

Dieser nicht einfache Fall zu den Schutzpflichten des Staates und der Drittwirkung von Grundrechten im Privat- und Arbeitsrecht sowie zum Verhältnis zwischen europäischen und nationalem Grundrechtsschutz entspricht seinem Schwierigkeitsgrad nach einer Hausarbeit oder einer (sehr schweren) Examensklausur, auch wenn er hierfür mittlerweile wohl zu viele Probleme enthält. Besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht sind zu seiner Lösung nicht erforderlich.

Geschlossene Gesellschaft **** (Stand: Januar 2022)

In diesem recht anspruchsvollen Fall (auf "Examensniveau") geht es um die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen eine Gerichtsentscheidung und um die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.

Gleichgeschaltet * (Stand: Januar 2022)

Dieser Fall behandelt in seinem Schwerpunkt in verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle.

High ist okay ** (Stand: August 2021)

Dieser Fall könnte in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber auch als Examensklausur eignen, wobei es dann vor allem auf eine sehr sorgfältige Vorgehensweise ankäme. Es geht insbesondere um die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Gesetzen, die die Meinungsfreiheit einschränken.

Kriegsspielzeug hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Juli 2022)

Dieser Fall zu Art. 12 GG  könnte - ohne die unionsrechtlichen Bezüge - in vereinfachter Form in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber - gerade mit dem europarechtlichen Teil - auch als (sehr schwere) Examensklausur oder Hausarbeit eignen, wobei es dann insbesondere auf eine sorgfältige Untersuchung und Darstellung ankäme.

Leistungsorientiertes Wahlrecht ** (Stand: Mai 2022)

Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Parlamentsrechts ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten.

Luftangriff hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Oktober 2022)

Dieser als Hausarbeit konzipierte Fall befasst sich prozessual mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, wobei die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln ist.

Out of Area **** (Stand: Januar 2023)

Der Fall behandelt die Frage der Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Als Examensklausur wäre der Fall zwar seinem Schwierigkeitsgrad nach, nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme geeignet.

Peepshow **** (Stand: Juli 2022)

Der Fall soll vor allem ein Modellfall zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Zu untersuchen sind u.a. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Für eine Examensklausur würde sich der Fall nur seinem Schwierigkeitsgrad nach eignen, nicht jedoch im Hinblick auf die Anzahl der zu lösenden Probleme.

Die "Piätsch-Affaire" ** (Stand: Dezember 2023)

Dieser Fall könnte sich trotz seines nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrades auch für das Examen eignen. Es geht um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regierungsakte und um die Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG.

Rechtschreibreform **** (Stand: März 2023)

Dieser Fall wäre seinerzeit als eher schwere Examensklausur geeignet gewesen, soweit nur jeweils eine der zwei Fallfragen gestellt worden wäre. Er betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der Rechtschreibreform in den Schulen aus der Sicht der Eltern, Schüler und Lehrer und wirft auch einige verfassungsprozessuale Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf. Heute wird man diesen Fall kaum noch stellen können. Er soll jedoch als "Klassiker" hier beibehalten werden.

Die "Saarheimer Verträge" ***** (Stand: April 2023)

Dieser Fall hat seinen Schwerpunkt im Staatsrecht mit Bezügen zum Europarecht und entspricht in Schwierigkeit und Thematik (nicht hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme) einer (ziemlich schweren) öffentlich-rechtlichen Klausur im Ersten juristischen Staatsexamen. Der Fall orientiert sich an den Urteilen des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der deutschen Zustimmung zum Vertragswerk von Maastricht (BVerfG, 2 BvR 2134, 2159/92 v. 12.10. 1993 = BVerfGE 89, 155 ff.) und zum Lissabon-Vertrag (BVerfG, 2 BvE 2/08 u. a. v. 30.6.2009 = BVerfGE 123, 267 ff.). Bei sorgfältigem Umgang mit dem Sachverhalt und den darin enthaltenen Hinweisen sowie genauer Subsumtion sind die Probleme aber auch in einem früheren Ausbildungsstadium adäquat lösbar (wenn auch nicht in dem Umfang, wie es hier in der Falllösung dargestellt wird), sofern die genannten Urteile in ihren Grundzügen (!) und die Funktionsweise von Art. 23 Abs. 1 GG bekannt sind - was generell (nicht nur in einem Schwerpunktbereich zum Europarecht) im Ersten Staatsexamen erwartet werden kann.

Sezessionskrieg *** (Stand: Oktober 2023)

Dieser - zugegebenermaßen eher lehrreiche als realistische - Fall wirft Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses und der Allgemeinen Staatslehre auf. Zu seiner Lösung ist auch eine gewisse Kenntnis der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes notwendig. Seinem Schwierigkeitsgrad entsprechend würde er sich als Examensklausur eignen, jedoch müsste die Anzahl der zu behandelnden Probleme wohl verringert werden.

Sondergericht * (Stand: Juni 2023)

Dieser einfache Fall behandelt die Zulässigkeit einer Individualverfassungsbeschwerde und Grundfragen des Art. 101 Abs. 1 GG.

Strickliesel ** (Stand: März 2023)

Dieser Fall entspricht seinem Niveau nach einer Klausur, welche in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger geschrieben werden könnte, sofern er im prozessualen Teil etwas vereinfacht würde. Gegenstand sind eine Urteilsverfassungsbeschwerde sowie das Verhältnis zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten.

Südumfahrung Saarheim hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Juni 2021)

Dieser Fall weist Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung während einer Examensklausur wohl nicht mehr ohne weiteres erwartet werden kann, zumal da zum Verständnis des Falles auch Grundkenntnisse des Planfeststellungsrechts hilfreich (und nötig) sind. Der Fall könnte daher allenfalls als Examenshausarbeit gestellt werden. In materiell-rechtlicher Hinsicht betrifft er die Verfassungsmäßigkeit von Legalplanungen und Legalenteignungen, im prozessualen Teil geht es um die Zulässigkeit von Kommunal- und Individualverfassungsbeschwerden gegen förmliche Bundesgesetze.

Superrevision hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Februar 2022)

Dieser überaus schwierige Fall geht in seinen Anforderungen wohl deutlich über das hinaus, was an verfassungsprozessualen Kenntnissen von Studenten erwartet werden kann. Er ist dem Beschluss BVerfG, 2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff. nachgebildet und behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Als Examensklausur könnte dieser Fall wohl nicht mehr gestellt werden, allenfalls könnten die sich hier stellenden Probleme Gegenstand einer Examenshausarbeit sein.

The Rock ** (Stand: August 2023)

Dieser Fall zu Grundfragen des Verfassungsprozessrechts und des Grundrechtsschutzes ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Er ist weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/5W3ZgPqfEZg1yQgz6oPnGp

Tod eines Bundeskanzlers *** (Stand: April 2023)

Der Fall hat den  - mittleren - Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe in der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger und erfordert methodisch korrektes Vorgehen zur Lösung von Fragen, auf die das Grundgesetz zunächst keine Antwort bereitzuhalten scheint.

Todesstrafe * (Stand: Juni 2023)

Der Fall enthält nahezu ausschließlich (nicht immer einfache) Probleme der Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde. Die Begründetheitsprüfung sollte demgegenüber keine Schwierigkeiten bei der Bearbeitung bereiten.

Tumult im Bundestag ** (Stand: November 2023)

Dieser recht leichte Fall betrifft in erster Linie verfassungsprozessrechtliche Fragen, die sich aus dem Status von Abgeordneten ergeben.

Wem die Stunde schlägt ***** (Stand: Dezember 2022)

Dieser recht schwierige Fall, der vor allem Probleme der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde und des Verhältnisses zwischen Art. 4 und Art. 140 GG aufwirft, könnte in dieser Form wohl nur als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht oder als Staatsexamenshausarbeit gestellt werden.

Zu Tisch bei Petra Prächtle ** (Stand: November 2022)

Dieser einfache Fall zum Verfassungsprozessrecht und Staatsorganisationsrecht verlangt kreatives Denken bei der Bearbeitung eher ungewöhnlicher Fragestellungen im Organstreitverfahren.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/5J8x6ZcLs4MzfRv4YdIjaW?si=W-2nbJbgRvafL0VYqEO2vA&dl_branch=1&nd=1


Saarheimer Fälle zum Verwaltungsrecht

Der Schwierigkeitsgrad der Fälle ist annäherungsweise durch Sterne gekennzeichnet: Leichte, zur Einarbeitung geeignete Fälle sind mit *, sehr anspruchsvolle Fälle mit ***** versehen. Mit einem hammer.jpg (1886 Byte)gekennzeichnet sind die Fälle, die ausschließlich (!) als Hausarbeiten ausgegeben werden könnten (weil die "Reproduktion" und Behandlung der dort angesprochenen Probleme in einer Klausur nicht erwartet werden könnte).

Abgeflammt  hammer.jpg (1886 Byte)  (Stand: Januar 2022)

Dieser baurechtliche Fall könnte (nur) als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht oder im Examen ausgegeben werden. Es geht um Probleme der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Abgeschleppt und Abgezockt? **** (Stand: Mai 2022)

Dieser Fall behandelt das - eher schwierige - Standardproblem des Abschleppens von Kraftfahrzeugen bei nachträglich aufgestelltem Halteverbotsschild. (Abschleppfälle kommen in allen denkbaren Variationen im Examen immer wieder vor). Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Abgestellt **** (Stand: Februar 2023)

Dieser Fall behandelt das eher schwierige Problem des Rechtsschutzes gegen Nebenbestimmungen mit einem baurechtlichen Aufhänger. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Ausgehöhlt! *** (Stand: Januar 2023)

Dieser nicht einfache Fall, welcher verwaltungsprozessuale Probleme sowie Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Polizeirechts behandelt, entspricht seinem Niveau nach einer Examensklausur. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

"Ausländerfreie Zone" *** (Stand: Juni 2022)

Dieser mittelschwere Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet; seinen Schwerpunkt bilden Standardprobleme des Kommunalverfassungsrechts.

Baumfällig *** (Stand: Juni 2023)

Der nicht ganz einfache, als Anwaltsklausur konzipierte Fall zum Polizeirecht wirft Probleme der Verhältnismäßigkeit einer Ordnungsverfügung und des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Ohne den prozessualen Teil könnte er Gegenstand einer Klausur in der Übung im Öffentlichen Rechts sein, mit dem prozessualen Teil würde er sich als Klausur im Ersten Juristischen Staatsexamen eignen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/57jTGRpziZRlLUfKtHIWi0

Be- und Erstattung **** (Stand: Oktober 2022)

Dieser recht schwierige Fall behandelt Probleme der Erstattung der Kosten für eine von der Behörde durchgeführte Bestattung im Zusammenhang mit Fragen der Bestattungspflicht.

Biergarten * (Stand: März 2022)

Dieser sehr einfache Fall zum Baurecht wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Boygroup * (Stand: März 2022)

Dieser sehr einfache Fall (der eigentlich kaum ein halbes Sternchen verdient hat), eignet sich zur Einarbeitung in das Polizeirecht. Schon als Übungsklausur wäre er wohl zu einfach. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Dissonanzen *** (Stand: Juni 2023)

Dieser durchschnittlich schwere Fall könnte als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt werden und betrifft vor allem Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Kommunalrechts.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/7IJKtyfNKIMb9LQznhr7RF

Dr. Eisenbart *** (Stand: Juli 2023)

Dieser anspruchsvolle Fall aus dem Kommunalrecht und allgemeinen Verwaltungsrecht könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Straßenumbenennung.

Fahrrad weg! ** (Stand: Oktober 2021)

Dieser nicht sehr schwierige Fall zum Polizeirecht könnte eine Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene abgeben. Die Lösung erfordert ein wenig über das Übliche hinausgehende prozessrechtliche Kenntnisse und im Übrigen eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen

"Feuer und Flamme" *** (Stand: Oktober 2023)

Bei diesem Fall mittlerer Schwierigkeit handelt es sich um einen Aktenauszug, wie er als Klausur im 2. Staatsexamen üblich ist; die Aufgabe besteht für Studierende in der Erstellung eines vorbereitenden Gutachtens für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für Referendare im Entwurf eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Fall ist aber ebenso als Anschauungsmaterial im Verwaltungsprozessrecht für Studierende geeignet, die in der Lage sein sollten, die prozessualen und vor allem die polizeirechtlichen Probleme erfolgreich zu bearbeiten.

Frauenbeauftragte** (Stand: Oktober 2022)

Gegenstand des kommunalrechtlichen Falles ist die Zulässigkeit und der Umfang der Verpflichtung einer Gemeinde, eine "hauptamtliche" Frauenbeauftragte zu bestellen. Er wäre als eher einfache Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht oder im 1. Staatsexamen geeignet.

Freudenhaus *** (Stand: Oktober 2023)

Dieser baurechtliche Fall mit kommunalrechtlichem "Einsprengsel" könnte Gegenstand einer mittelschweren Examensklausur sein.  Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen. Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Friseurgeschäfte ** (Stand: Juli 2023)

Dieser Fall ist in etwas "abgespeckter" Form als Abschlussklausur zur Vorlesung Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgegeben worden. Er behandelt Probleme des Gewerbe-, Gaststätten- und Ladenöffnungsrechts in Form einer Anwaltsklausur. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden sie bei den Hauptstadtfällen.

Fußgängerzone * (Stand: November 2022)

In diesem  Fall, der kommunalrechtliche und polizeirechtliche Probleme verbindet, geht es um die Zulässigkeit eines Aufrufs zum Kommunalwahlboykott. Er wäre nach seinem Schwierigkeitsgrad als leichte Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht geeignet.

Gelinkt ** (Stand: Oktober 2023)

Dieser Fall wirft verwaltungsprozessuale und kommunalrechtliche Probleme auf, wobei es vor allem auf eine sorgfältige Subsumtion ankommt; er könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung zum Öffentlichen Recht sein.

Genug vergnügt! ***** (Stand Mai 2023)

Der baurechtliche Fall ist deshalb eher schwer, weil er Kenntnisse über die Instrumente der "Sicherung der Bauleitplanung" (§§ 14 ff. BauGB) voraussetzt, die zwar wohl noch zum Pflichtfachstoff im Baurecht gehören, aber doch eher an dessen "äußerem Rand" angesiedelt sind. Er war ursprünglich einmal - mit weiteren Problemen angereichert - Gegenstand einer Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, dürfte sich aber auch als schwere Examensklausur eignen.

Glashaus * (Stand: Juli 2022)

Dieser einfache Fall zum Baurecht wirft Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens, aber auch gewisse Probleme des "vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens" auf. Es kommt vor allem auf die sorgfältige Prüfungsabfolge an. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Gothic ***** (Stand: Oktober 2023)

Dieser eher schwierige Fall verknüpft Fragen des öffentlichen Sachenrechts - konkret Fragen der Nutzung von Friedhöfen - mit versammlungsrechtlichen Fragestellungen und auch einigen verwaltungsprozessualen Problemen. Er verlangt vor allem auch, dass konkret untersucht wird, was eigentlich Gegenstand der erhobenen Klage ist und wie genau einzelne Bestimmungen einer Friedhofssatzung vor dem Hintergrund allgemeiner Grundsätze des öffentlichen Sachenrechts zu verstehen sein könnten.

Die Göttin **** (Stand: Juni 2022)

Dieser Fall zum Staatshaftungsrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht und Polizeirecht verlangt insbesondere eine sorgfältige Analyse des im Sachverhalt geschilderten Geschehensablaufs. Er ist als Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht ausgegeben worden, würde sich aber auch gerade noch als Examensklausur eignen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Hauptsach' gudd g'rillt *** (Stand: November 2023)

Dieser Fall ist als Klausur in einer Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, aber auch schon als Examensklausur geeignet. Zu behandeln sind Fragen des öffentlichen Nachbarrechts und des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.
Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Himmelsstrahler **** (Stand: Juni 2022)

Dieser nicht ganz einfache Fall behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von sog. Himmelsstrahlern und verlangt damit neben baurechtlichem Grundwissen vor allem ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Ihr Kinderlein, kaufet ** (Stand: Dezember 2022)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht verlangt vor allem eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Investory **** (Stand: September 2023)

Dieser Fall behandelt Fragen der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO und geht in der konkreten Fragestellung wohl bis an die Grenze dessen, was in einer Pflichtfach-Klausur im ersten juristischen Staatsexamen noch an baurechtlichen Kenntnissen verlangt werden könnte (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54). Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen

Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e.V. ** (Stand: Juli 2022)

Der eher einfache Fall könnte Gegenstand einer - leichten - Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein und verlangt zu einer erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Verwaltungsprozessrecht sowie im Polizei- und Ordnungsrecht. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/4xnZGHrC6xfQxQnRr4x4o8

Keinen Platz den Drogen **** (Stand: Februar 2023)

Dieser - durchaus schwierige - Fall behandelt Fragen des Polizeirechts, sowie des vorläufigen Rechtsschutzes und des allgemeinen Verwaltungsrechts und wirft gerade wegen dieser Kombination Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung man wohl im Ersten Staatsexamen nur gerade noch erwarten könnte. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Kinderreitautomat ** (Stand: Juli 2022)

Dieser Fall zum Vergnügungssteuerrecht erfordert keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht, sondern lediglich sorgfältiges Subsumieren, ohne dass es entscheidend auf das Ergebnis ankäme.

Kraftprobe *** (Stand: Februar 2024)

Dieser nicht ganz einfache Fall betrifft einen Kommunalverfassungsstreit, der als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ausgegeben werden könnte.

Laserdrome * (Stand: Juni 2022)

Dieser Fall - als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet - ist im Baurecht angesiedelt. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei einer sorgfältigen Subsumtion unter die einschlägigen Normen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Leinen los! ** (Stand: März 2024)

Dieser polizeirechtliche Fall behandelt Fragen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Durchsetzung einer Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde begründet. Er wäre auch als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei es dann insbesondere auf eine systematische Vorgehensweise ankäme. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Märchenstunde ** (Stand: Dezember 2022)

Dieser eher einfache Fall verlangt Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht und vor allem eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Holger Mühlenkamp und Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/2CbsHrnwfkgznAKnp6YJEr

Manche sind gleicher! ** (Stand: Januar 2023)

Dieser Fall zur Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen und zur Aufhebung von Verwaltungsakten mit "baurechtlichem Aufhänger" verlangt neben Grundkenntnissen im allgemeinen Verwaltungsrecht insbesondere eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung der Informationen des Sachverhalts und eine systematische Vorgehensweise bei der Lösung. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Mittelstandsförderung ** (Stand: Oktober 2022)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht verlangt vor allem eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen.

Mobilmachung * (Stand: Dezember 2023)

Dieser einfache baurechtliche Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde repressiv gegen baurechtliche Missstände vorgehen kann. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/3Zo4SyBOqPbzUV1V9hNHa5?si=-rAKhTJbTGy8YgERmJQUaQ

Most Wanted Terrorists * (Stand: Februar 2022)

Dieser nicht allzu schwierige Fall zum Polizeirecht behandelt Probleme des polizeirechtlichen Entschädigungsanspruchs und der Anscheinsgefahr. Er verlangt neben polizeirechtlichen Grundkenntnissen vor allem, dass der Sachverhalt präzise erfasst und bei der Falllösung sorgfältig subsumiert wird.

Nächtliche Schlagfertigkeit **** (Stand: April 2023)

Der - nicht einfache - Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ebenso wie als Examensklausur geeignet. Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Standardmaßnahme und ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Der neue Mensch *** (Stand: Juli 2023)

Dieser - auf dem Niveau einer Examensklausur angesiedelte - Fall verlangt vom Bearbeiter neben Kenntnissen vor allem im Verwaltungsprozessrecht eine sorgfältige Subsumtion unter Normen des Bauplanungs- und Bauordungsrechts sowie ein durchschnittliches Grundrechtsverständnis. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/22ePxUAlbXGeX4k4MMd8Pe

Nicht ohne meine Hose *** (Stand: April 2022)

Dieser Fall behandelt in Form einer Anwaltsklausur Probleme des Widerspruchsverfahrens und des Zugangs zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen; er könnte als Examensklausur gestellt werden.

Nichts für viel Lärm ** (Stand: März 2024)

Gegentand des Falles sind Fragen der Rücknahme und des Widerrufs eines Subventionsbescheides sowie der Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides. Dieser Fall wäre als eher einfache Klausur im 1. Staatsexamen geeignet.

Niederschläge ** (Stand: März 2022)

Dieser Fall zum Kommunalrecht hat das Niveau einer eher einfachen Klausur. Er verlangt gründliche Kenntnisse im Kommunalrecht und insbesondere eine sorgfältige Auswertung der Sachverhaltsinformationen; verwaltungsprozessrechtliche Kenntnisse sind nicht erforderlich. 

Obdachlos *** (Stand: Dezember 2022)

Der Fall behandelt die Frage der Zulässigkeit von Wohnungseinweisungen bei drohender Obdachlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ist eine einstweilige Anordnung nach § 123  Abs. 1 S. 2 VwGO zu prüfen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Ordnungsliebe *** (Stand: März 2024)

Dieser Fall zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung wäre - in etwas "abgespeckter" Form - auch als Examensklausur geeignet. Unverzichtbar für eine erfolgreiche Bearbeitung des Falles ist vor allem die genaue Erfassung des Regelungsinhalts der angegriffenen Verordnung.

Ortsratspolitik *** (Stand: Mai 2023)

Dieser Fall zum Kommunalverfassungsrecht hat das Niveau einer Examensklausur. Er verlangt neben der Beherrschung des Kommunalverfassungsstreits insbesondere eine sorgfältige Auswertung der Sachverhaltsinformationen. 

Parteilichkeit *** (Stand: März 2023)

Der nicht ganz einfache Fall betrifft in seinem Schwerpunkt kommunalrechtliche Fragen, die freilich teilweise etwas ungewöhnlich sind; er könnte ohne weiteres als Examensklausur ausgegeben werden.

Parteilichkeit II- Verbot fordern verboten! *** (Stand: März 2023)

Der nicht ganz einfache Fall - der durchaus Examensniveau hat - betrifft in seinem Schwerpunkt Fragen des Rechtsschutzes gegenüber amtlichen Äußerungen und das Gebot staatlicher Neutralität im Wahlkampf. Prozessual ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu prüfen.

Presseflug *** (Stand: Mai 2023)

Dieser als Anwaltsklausur konzipierte Fall wirft vor allem presserechtliche und allgemeine verfassungsrechtliche Fragen sowie in prozessualer Hinsicht Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes auf, deren Beantwortung im Examen durchaus einige Schwierigkeiten bereiten könnte.

Räumliche Differenzen ** (Stand: Januar 2023)

Dieser Fall zum Kommunalrecht betrifft Fragen des Zugangs zu gemeindlichen Einrichtungen bei einer Mehrheit von Bewerbern. 

Rathausbrand *** (Stand: Juli 2022)

Dieser Fall ist zwar im Beamtenrecht angesiedelt, sein Schwerpunkt liegt aber in der Frage der Zulässigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes und könnte daher - bei Reduzierung seiner Probleme - durchaus auch als Examensklausur gestellt werden.

Rathausverbot ** (Stand: Dezember 2023)

Der Fall behandelt den "Klassiker" der Rechtmäßigkeit behördlicher Hausverbote in etwas ungewohntem Gewand. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.
Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/25hXDxxHPBPw6jRGvjdih9

Richterschelte ** (Stand: März 2023)

Dieser eher einfache versammlungsrechtliche Fall könnte Gegenstand einer Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Ruprechts-Razzia **** (Stand: Dezember 2022)

Dieser recht schwierige Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Polizeirecht wäre als Examensklausur geeignet. Er verlangt ein gründliches Studium des Sachverhalts, damit seine Besonderheiten nicht unberücksichtigt bleiben.

Saalbaubau *** (Stand: Februar 2023)

In diesem Fall mittlerer Schwierigkeit, der als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt werden könnte, geht es um Probleme des Kommunalverfassungsrechts (einschließlich der verwaltungsprozessualen Aspekte).

"SAARHEIM ALTERNATIV" **** (Stand: Oktober 2023)

Dieser Fall auf dem Niveau einer Examensklausur erfordert gute Kenntnisse bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage sowie eine sorgfältige Subsumtion im Bereich des Straßenverkehrsrechts und des Versammlungsrechts im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

"SaarheimInForm" *** (Stand: September 2022)

Der als Klausur im Ersten Staatsexamen geeignete Fall erfordert neben einer gründlichen Auswertung des Sachverhalts ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz sowohl in verwaltungsprozessrechtlicher als auch in kommunalrechtlicher Hinsicht, obwohl es sich um Grundprobleme handelt, die zu lösen sind.

Saarphrodite ** (Stand: Juli 2022)

Dieser einfache Fall wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet. Er verbindet kommunalrechtliche und polizeirechtliche Fragestellungen und enthält auch einen kleinen Ausflug ins Gewerberecht.

SaaRunner *** (Stand: November 2023)

Der nicht ganz einfache Fall verbindet Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit gewerberechtlichen Standard-Problemen. Vertiefende gewerberechtliche Kenntnisse sind zu seiner Lösung allerdings nicht erforderlich, so dass der Fall auch als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden könnte. Er könnte aber auch als Schwerpunktsbereichsklausur in "passenden" Schwerpunkten gestellt werden.

Sammlerstücke hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Juni 2023)

Dieser schwierige Fall zum öffentlichen Sachenrecht und zur Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten verlangt sorgfältiges Arbeiten mit dem Sachverhalt und genaues Herausarbeiten seiner Besonderheiten. Wegen seines Schwierigkeitsgrades und seiner Komplexität geht er in seinen Anforderungen wohl über das bei einer Examensklausur Zumutbare hinaus und wäre daher nur als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet.

Sammy im Saarheimer See ***** (Stand: September 2023)

Der als Anwaltsklausur konzipierte sehr schwierige Fall behandelt Probleme der Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens und des Polizeirechts, insbesondere des Polizeivollstreckungsrechts. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Sanitäter *** (Stand: Februar 2022)

Dieser Fall könnte als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene ausgegeben werden, jedoch in vereinfachter Form auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht u.a. um die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und um die Frage der Zulässigkeit einer Klage der Ausgangsbehörde gegen einen Widerspruchsbescheid. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Satellitenempfangsanlage **** (Stand: Mai 2023)

Der Fall verbindet verwaltungsprozessuale (abstrakte Normenkontrolle) und baurechtliche Fragestellungen mit Problemen aus dem Bereich der deutschen Grundrechte und des Unionsrechts (Grundfreiheiten und Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta). Für eine Examensklausur dürfte er (mittlerweile) zu viele Probleme enthalten, auch wenn die einzelnen Probleme für sich allein nicht sonderlich schwer sind.

Sauna **** (Stand: Februar 2022)

Der Fall entspricht wegen der nicht so häufigen prozessualen Konstellation und der auf den Grenzen des öffentlichen Rechts zum privaten Wettbewerbsrecht liegenden Probleme einer eher schweren Klausur auf Examensniveau. Die Bewältigung der angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Probleme gehört jedoch wohl noch zu den Kenntnissen, die im Pflichtfach Staats- und Verwaltungsrecht verlangt werden können. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Scheunenabbruch **** (Stand: September 2022)

Der als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene verwendbare Fall behandelt Probleme aus dem Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsvollstreckungs-, Verwaltungszustellungs- und Bauordnungsrecht. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Schlachthof hammer.jpg (1886 Byte) (Stand: Januar 2024)

Der der Praxis entnommene, als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignete Fall wirft Fragen der Auslegung verwaltungsrechtlicher Willenserklärungen und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Abgabenrecht auf.

Schwein gehabt! *** (Stand: Februar 2024)

Bei diesem Fall ist ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung baurechtlicher und kommunalrechtlicher Pflichten zu prüfen. Er verlangt vor allem Kenntnisse über die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Seniorenresidenz ***** (Stand: Oktober 2022)

Dieser Fall zum Nachbarschutz im Baurecht, den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans und zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a VwGO könnten gerade noch Gegenstand einer sehr schweren Examensklausur sein (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54). Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Soccer-Arena * (Stand: Dezember 2021)

Dieser Fall mit kommunalrechtlichem "Aufhänger" reiht eine Reihe von "Standard-Problemen" des Verwaltungsprozessrechts aneinander.

Sonnendeck **** (Stand: Februar 2023)

Bei diesem Fall geht es um einen Anspruch auf baurechtliches Einschreiten gegenüber einem bauordnungsrechtswidrigen Bauvorhaben. Er könnte Gegenstand einer nicht ganz einfachen Examensklausur sein, bei der es auch darauf ankäme, unbekannte Normen schulgemäß auszulegen.

Stadtwerkstatt *** (Stand: November 2023)

Dieser Fall zum Immissionsschutzrecht und zur Frage der Polizeipflicht von Hoheitsträgern war Gegenstand einer - nicht ganz einfachen - Examensklausur. Schon mit einer systematischen Vorgehensweise kann man aber recht weit kommen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Starenhut *** (Stand: Februar 2022)

Dieser Fall zum Kommunalrecht und Kommunalabgabenrecht könnte in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene als Hausarbeit ausgegeben, aber auch als (eher schwierige, weil ungewöhnliche) Examensklausur gestellt werden, wobei es dann maßgeblich nicht auf Detailwissen, sondern auf eine sorgfältige Erfassung des Sachverhalts ankäme.

Straßenkunst *** (Stand: Februar 2024)

Dieser Fall, der staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche, beamtenrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander verknüpft, könnte als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) oder im ersten Juristischen Staatsexamen als Wahlfachgruppenklausur gestellt werden. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Straßenschlussstrich **** (Stand: November 2022)

Dieser Fall behandelt Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Bereich der Gefahrenabwehr und könnte als - eher schwere - Examensklausur gestellt werden. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Szenen einer Ehe *** (Stand: Januar 2024)

Dieser mittelschwere Fall aus dem Polizeirecht war Gegenstand einer Examensklausur und betrifft die Regelung über die polizeirechtliche Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt.

Treffpunkt ** (Stand: November 2021)

Dieser polizeirechtliche Fall wurde als Abschlussklausur in der Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht - Teil I: Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht gestellt. Es geht um die möglichen polizeilichen Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Ungesund *** (Stand: Juli 2022)

Dieser nicht einfache Fall zum Beamtenrecht wurde als Examensklausur in der Wahlfachgruppe Besonderes Verwaltungsrecht gestellt. Der Fall wirft Probleme des "Eignungsbegriffs" des Art. 33 Abs. 2 GG, der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beamtenernennung und der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Bezüge auf und setzt damit solide Kenntnisse im Beamtenrecht und seiner Bezüge zum allgemeinen Verwaltungsrecht voraus. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen

Unschuldslamm ** (Stand: März 2024)

Dieser "an sich" nicht besonders schwierige baurechtliche Fall verlangt vor allem sorgfältiges Subsumieren und gründliches Arbeiten am Sachverhalt. Er wäre als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, aber auch als (leichte) Examensklausur geeignet.

Veränderungssperre **** (Stand: Mai 2023)

Der baurechtliche Fall ist deshalb nicht ganz einfach, weil er Grundkenntnisse über die Instrumente der "Sicherung der Bauleitplanung" (§§ 14 ff. BauGB) voraussetzt, die zwar wohl noch zum Pflichtfachstoff im Baurecht gehören, aber doch eher an dessen "äußerem Rand" angesiedelt sind. Verfügt man über diese Grundkenntnisse, ist der Fall jedoch recht einfach zu lösen. Daher dürfte er auch noch als Examensklausur geeignet sein.

Verrechnet *** (Stand: April 2022)

Dieser Fall zum Beamtenrecht wurde im Ersten juristischen Staatsexamen als Examensklausur für die (frühere) Wahlfachgruppe "Besonderes Verwaltungsrecht" gestellt und könnte heute als Schwerpunktbereichsklausur dienen. Weil der Fall jedoch auch Probleme des öffentlich-rechtlichen Vertrages anspricht, dürfte seine Bearbeitung von allgemeinem Nutzen sein. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Versprochen ist versprochen *** (Stand: Juli 2022)

Der mittelschwere Fall behandelt Probleme der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich sowie des öffentlich-rechtlichen Vertrages und wäre als Examensklausur geeignet. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Wahlverwandtschaften ** (Stand: April 2023)

Dieser eher einfache Fall zum allgemeinen Verwaltungsrecht erfordert vor allem eine sorgfältige Auswertung des Sachverhalts aus der Sicht der Behörde und genauen Umgang mit den einschlägigen Normen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Waschanlage * (Stand: Juni 2021)

Dieser einfache Polizeirechtsfall erfordert zu einer erfolgreichen Bearbeitung Grundkenntnisse im Polizeirecht und eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen; er könnte Gegenstand einer - leichten - Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein.

Wasser-Fall *** (Stand: Mai 2022)

Der als Examensklausur geeignete - mittelschwere - Fall weist besondere Probleme im Verwaltungsprozessrecht, im allgemeinen Verwaltungsrecht und im Kommunalrecht auf. Die Lösung verlangt vor allem ein sorgfältiges Studium des Sachverhalts und die Umsetzung der darin enthaltenen Informationen in rechtliche Kategorien.

Wildwechsel **** (Stand: September 2023)

Dieser Fall zum Staatshaftungsrecht könnte als Hausarbeit in einer Übung im Öffentlichen Recht oder in "abgespeckter" Form auch als Examensklausur ausgegeben werden. Er behandelt Standardprobleme der Amtshaftung, allerdings in einer etwas ungewöhnlichen Einkleidung; in prozessualer Hinsicht ist die Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Klage zu prüfen. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Wolfsgehege *** (Stand: Dezember 2021)

Der nicht einfache baurechtliche Fall behandelt eine Nachbarklage gegen ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Er könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Eine Variante des Falles, die nach Berliner Landesrecht zu lösen ist, finden Sie bei den Hauptstadtfällen.

Zeitfrage ** (Stand: September 2023)

Dieser eher einfache kommunalrechtliche Fall wäre als Klausur im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) geeignet. Eine "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens findet sich bei https://open.spotify.com/episode/2TzNRGjK2znRJiQUSYDw4A


Saarheimer Fälle zum Staatsrecht und Verfassungsprozessrecht

 

I. Staatsorganisationsrecht

Für eine detaillierte Aufstellung der in den Saarheimer Fällen behandelten staatsorganisationsrechtlichen Probleme siehe diesen Wegweiser zum Staatsorganisationsrecht

(Untersuchungsausschüsse)
(Weisung von Landesparlamenten an Vertreter im Bundesrat, Prüfungsrecht des Ministerpräsidenten im Gesetzgebungsverfahren, Gewaltenteilung, Ewigkeitsklausel, Homogenitätsklausel, Landesverfassungsrecht)
(Anerkennung einer Fraktion, Landesverfassungsrecht)
(Vertretung des Bundespräsidenten, Prüfungsrecht des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren, Organisation der Eisenbahnen des Bundes)
(Wahl des Bundeskanzlers, Ernennung der Bundesregierung, Koalitionsverträge)
(Misstrauensvotum, Bundestagsauflösung)
(Status der Bundestagsfraktionen, Status des Bundestagsabgeordneten, Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses, einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren)
(Kommunale Selbstverwaltung, Organisationshoheit)
(Rechtsstellung der politischen Parteien)
(Rechtsstellung politischer Parteien, Unzulässigkeit von Eingriffen des Bundes in den Verfassungsraum der Länder)
(Gesetzgebungskompetenzen, Kompetenzerweiterung der Bundespolizei und Einsatz der Bundeswehr im Inneren)
(Rechte der Fraktionen im Bundestag, Wahlrechtsgrundsätze) 
(Art. 24 GG, Art. 26 GG, Art. 87a Abs. 2 GG,  Parlamentsvorbehalt für den Auslandseinsatz der Bundeswehr)
(Voraussetzungen einer Rechtsverordnung)
(Gebot staatlicher Neutralität im Wahlkampf, Rechtsstellung politischer Parteien)
(Grenzen der Integration nach Art. 23 GG)
(Allgemeine Staatslehre,   Bundesstaatsprinzip, Ewigkeitsklausel, Einsatz der Bundeswehr im Innern)
(Gewaltenteilung, Kommunale Selbstverwaltung)
(Haftung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG)
(Befugnisse im "Staatsnotstand"/Vorbehalt des Gesetzes als Recht des Bundestages)
(Regierungsfortführung nach Tod des Bundeskanzlers, Befugnisse einer "Interimsregierung")
(Rechtsstellung der "First Lady", Gegenzeichnungspflicht und Integrationsfunktion des Bundespräsidenten, Verfassungsorgantreue)
(Ordnungsmaßnahmen des Bundestagspräsidenten gegenüber Abgeordneten)

 

II. Grundrechte

Für eine detaillierte Aufstellung der in den Saarheimer Fällen behandelten Probleme der (deutschen) Grundrechte siehe diesen Wegweiser zu Grundrechtsfragen

(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 1 GG)
(Art. 3 Abs. 2 GG)
(Art. 12 Abs. 1 GG, Drittwirkung der Grundrechte, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Grundrechtsschutz, Art. 21 GRCh, Art. 47 GRCh)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 21 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) 
(Art. 8 Abs. 1 GG, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG bei Entscheidung über gesetzlich nicht vorgesehener Begünstigungen)
(Art. 5 Abs. 1 GG)
(Art. 11 GG)
(Art. 12 Abs. 1 GG, Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Grundrechtsschutz)
(Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG)
(Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)
(Art. 1 Abs.  1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) 
(Art. 5 Abs. 3 GG [Kunst], Art. 20a GG [Umwelt])
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG)
(Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 5 GG) 
(Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, Art. 38 Abs. 1 GG, Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Grundrechtsschutz)
(Art. 8 Abs. 1 GG)
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG)
(Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 GG)
(Art. 101 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG)
(Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 1 GG)
(Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG/Grundrechte im "Staatsnotstand")
(Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 102 GG)
(Art. 4 GG , Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV, Art. 101 Abs. 1 GG)

 

III. Verfassungsprozessrecht

Für eine detaillierte Aufstellung der in den Saarheimer Fällen behandelten verfassungsprozessualen Probleme siehe diesen Wegweiser zum Verfassungsprozessrecht

(Individualverfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung)
(Organstreitverfahren vor dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof [1. Fallfrage], Bund-Länder-Streitigkeit [2. Fallfrage])
(Organstreitverfahren vor dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof)
(Abstrakte Normenkontrolle)
(Organstreitverfahren)
(Organstreitverfahren)
(Organstreitverfahren)
(Organstreitverfahren, einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung, Auswirkungen der möglichen Unionsrechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung, Vorlagepflicht des BVerfG nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, Prüfung von Unionsgrundrechten bei der Verfassungsbeschwerde)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung)
(Organstreitverfahren [1. Fallfrage], Abstrakte Normenkontrolle [2. Fallfrage])
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz, Verhältnis zur Rüge der Unionsrechtswidrigkeit des Gesetzes, Prüfung von Unionsgrundrechten bei einer Verfassungsbeschwerde)
(Bund-Länder-Streit)
(Organstreitverfahren, Verfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz) 
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen  Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen)
(Kommunalverfassungsbeschwerde [1. Fallfrage], Individualverfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz [2. Fallfrage])
(Bund-Länder-Streit)
(Organstreitverfahren [1. Fallfrage], Individualverfassungsbeschwerde gegen Exekutivmaßnahme [2. Fallfrage])
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen)
(Organstreitverfahren)
(Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen)
(Organstreitverfahren)

 

 


Saarheimer Fälle zum Verwaltungsrecht

 

I. Allgemeines Verwaltungsrecht und Staatshaftungsrecht

Für eine detaillierte Aufstellung der in den Saarheimer Fällen behandelten Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts siehe diesen Wegweiser zu Problemen des Allgemeinen Verwaltungsrechts

(Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Bekanntgabe und Wirkungen einer Allgemeinverfügung [Verkehrszeichen], Vollstreckung einer Allgemeinverfügung durch Ersatzvornahme, Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung, Verhältnismäßigkeit und "Billigkeitskontrolle")

(Verhältnis von Nebenbestimmungen zum Hauptverwaltungsakt, Aufhebung des Hauptverwaltungsakts wegen rechtswidriger Nebenbestimmungen, Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG)

(Abgrenzung zwischen Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung, Zulässigkeit und Wirkungen der öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen, Überprüfung einer Ermessentscheidung)

(Ermessensgerechtigkeit der Auswahl des Adressaten bei mehreren Pflichtigen, Verhältnismäßigkeit einer belastenden Maßnahme und Angebot eines anderen Mittels, Voraussetzungen der Vollstreckung eines belastenden Verwaltungsakts)

(Handlungsformen einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts, Nutzungsverhältnisse bei öffentlichen Einrichtungen, Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Zurechnung einer Maßnahme zu einer Behörde, Straßenbenennung als Allgemeinverfügung, Anwendbarkeit der Vorschriften über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung)

(Rechtsnatur polizeilicher Standardmaßnahmen, Überprüfung einer Ermessensentscheidung, allgemeiner Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch)

(Rechtsnatur polizeilicher Standardmaßnahmen, Voraussetzungen und Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(Begründungspflicht und intendiertes Ermessen)

(Zweistufentheorie bei Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, elektronisches Verwaltungsverfahren)

(Zweistufentheorie bei Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Abschluss privatrechtlicher [Sondernutzungs-]Verträge, Anspruch auf Entscheidung über Sondernutzungen zu öffentlichen Einrichtungen, öffentliches Sachenrecht, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung)

(Abgrenzung der Anwendungsbereiche von  öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Nachbarrecht bei Störungen durch öffentliche Einrichtungen, Voraussetzungen und Grenzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs)

(Vertretung einer Behörde, Bestimmung der Rechtsnatur einer Maßnahme, Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts, Auslegung eines Bescheides und Qualifizierung von "Regelungszusätzen" als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG, Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes [Subventionsbescheid])

(Formeller und materieller Verwaltungsaktbegriff, Begriff der Allgemeinverfügung, Voraussetzungen und Wirkungen der öffentlichen Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Schulmäßige Auslegung unbekannter unbestimmter Rechtsbegriffe)

(Voraussetzungen einer Rechtsverordnung, insbesondere Bestimmtheitsanforderungen, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Handlungsformen einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, Vertretung einer Behörde, Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, Vorbehalt des Gesetzes und Leistungsverwaltung, Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Vertretung der Behörde, Voraussetzungen und Ermessensgerechtigkeit der Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, Ermessensgerechtigkeit des Einschreitens gegenüber rechtswidrigen Zuständen [Pflicht zum flächendeckenden Einschreiten?], Bindungswirkungen behördlicher Zusicherungen und Duldungen, Verfahrensfehler und ihre Folgen)

(Bestimmung der Rechtsnatur einer Maßnahme, Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts, Auslegung eines Bescheides und Qualifizierung von "Regelungszusätzen" als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG, Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung, Verhältnis zwischen Nebenbestimmung und "Hauptverwaltungsakt", Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes [Subventionsbescheid] wegen Nichterfüllung einer rechtswidrigen Auflage, Überprüfung einer Ermessensentscheidung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 49a VwVfG)

(Zulässigkeit der Ausübung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs, Entschädigung für rechtswidriges Verwaltungshandeln nach polizeirechtlichen Entschädigungsansprüchen)

(Handlungsformen einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, Vertretung einer Behörde, Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, Normverwerfungskompetenz der Exekutive und Gebot verfassungskonformer Auslegung)

(Bestimmung der Rechtsnatur einer Maßnahme, Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts, Auslegung eines Bescheides und Qualifizierung von "Regelungszusätzen" als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG, Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes [Subventionsbescheid], Vorbehalt des Gesetzes und Leistungsverwaltung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 49a VwVfG)

(Satzung als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe; Fehler und Fehlerfolgen im Satzungserlassverfahren)

(Überprüfung einer Ermessensentscheidung, Ermessensreduzierung auf Null)

(Voraussetzungen einer Rechtsverordnung, insbesondere Bestimmtheitsanforderungen, Zitiergebot)

(Abwehransprüche gegenüber grundrechtsbeeinträchtigenden staatlichen Äußerungen/Informationen, Rechtsgrundlagen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit)

(Bindung von Bundesbehörden an Landesrecht, Bindung von Verwaltungshelfern an öffentliches Recht, Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilnahme an einer schlicht-hoheitlichen "Leistung" [Pressekonferenz], Ermessensgerechtigkeit einer Auswahlentscheidung)

(Zweistufentheorie bei Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Wandel eines Leistungsanspruchs in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Ermessensgerechtigkeit der Auswahl zwischen mehreren Konkurrenten um eine Begünstigung)

(Auslegung eines Verwaltungsakts, Rücknahme eines Verzichtsbescheids, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Verwaltung mittels Leistungsbescheid)

(Rechtsgrundlage und Durchsetzung eines behördlichen Hausverbots, Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit gesetzlicher privatrechtlicher Störungsbeseitigungsansprüche und öffentlich-rechtlicher Störungsabwehrinstrumente)

(Begriff, Bekanntgabe und Bestimmtheit einer Allgemeinverfügung, formeller und materieller Verwaltungsaktbegriff)
(Rechtsgrundlagen für die Aufhebung eines rechtswidrig gewordenen Dauer-Verwaltungsakts, insbes. nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG)

(Öffentliches Sachenrecht, Satzung und Gewohnheitsrecht als Gesetz im Sinne der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes, Begriff der Allgemeinverfügung, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Vollstreckung einer Allgemeinverfügung, Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG, Wiederaufnahme i.e.S. nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG)

(Erledigung eines Verwaltungsakts nach seinem Vollzug, Rechtsgrundlage für Kostenbescheide für Vollstreckungskosten, Zulässigkeit der Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren, Überprüfung der Höhe von Vollstreckungskosten)

(Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts, Auslegung eines Bescheides und Qualifizierung von "Regelungszusätzen" als Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG, Rechtmäßigkeit einer Nebenbestimmung, Verhältnis zwischen Nebenbestimmung und "Hauptverwaltungsakt", Rücknahme und Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes [Subventionsbescheid] wegen Nichterfüllung einer rechtswidrigen Auflage, Überprüfung einer Ermessensentscheidung, Gesetzesvorbehalt und "Wesentlichkeitstheorie" bei kommunaler Subventionsgewährung)

(Überprüfung einer gemeindlichen Satzung über die Unzulässigkeit von Parabolantennen am Maßstab der Landesbauordnung, den Grundrechten und dem EU-Recht)

(Abwehranspruch gegenüber wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, Einwirkungsanspruch gegenüber öffentlichem Anteilseigner einer Gesellschaft privaten Rechts, Möglichkeit subjektiv-öffentlicher Rechte auf Einsatz privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten)

(Voraussetzung der Zustellung eines Verwaltungsakts gegenüber Geschäftsunfähigen, Zulässigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung, Rechtsgrundlage für Kostenbescheide für Vollstreckungskosten, Zulässigkeit der Ersatzvornahme im Sofortvollzug)

(öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und seine Durchsetzung im Abgabenrecht, Bestimmung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme)

(Zweistufentheorie bei Zugang zu öffentlichen Einrichtungen)

(Ermessensgerechtigkeit des Einschreitens gegenüber rechtswidrigen Zuständen, Ermessensreduzierung auf Null, Legalisierungswirkung einer Genehmigung, schulmäßige Auslegung unbestimmter Normen)

(Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, Zulässigkeit feststellender Verwaltungsakte, Umfang der Bindung der Verwaltung an allgemeine, für jedermann geltende öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben)

(Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs bei Rechtsanwendungsfehlern, Durchsetzung von Regressansprüchen i.S.d. Art. 34 S. 2 GG, Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch [hier: öffentliche Straße], Überprüfung einer Ermessensentscheidung und Selbstbindung der Verwaltung)
(Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Polizeirecht, Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Nichtigkeitsgründe, Koppelungsverbot, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Zulässigkeit behördlicher Kündigung)

(Rücknahme einer Beamtenernennung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch und seine Durchsetzung im Beamtenrecht, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Vertragsformverbote im Beamtenrecht, Durchsetzung vertraglicher Ansprüche durch Verwaltungsakt, Verwaltungsaktbefugnis im Beamtenverhältnis)

(Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Baurecht, Wirksamkeitsvoraussetzungen und Nichtigkeitsgründe beim Vergleichsvertrag [§ 55 VwVfG])

(Vertretung einer Behörde, Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zusicherung, Nichtigkeitsvoraussetzungen nach § 44 VwVfG, Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 20 VwVfG, Aufhebung einer Zusicherung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 3 VwVfG, Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 48 Abs. 3 VwVfG, Überprüfung einer Ermessensentscheidung)

(Auslegung behördlicher Erklärungen, Wirksamkeitsvoraussetzungen einer allgemeinen Zusage)

(Amtshaftung und Entschädigung wegen Sachbeschädigung auf Grund eines durch Verwaltungshelfer verursachten Verkehrsunfalls, Verhältnis zwischen Staatshaftungsrecht und §§ 7 f. StVG, Rechtsnatur von "Verwaltungshelferverträgen", Bedeutung und teleologische Reduktion der Regressbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG)

 

II. Polizei- und Ordnungsrecht

Hier besteht auch die Möglichkeit eines polizeirechtlichen Stadtrundgangs  polizeimuetze.gif (660 Byte)

(Abgrenzung zwischen "Polizeivollstreckungsrecht" und "normalem" Verwaltungsvollstreckungsrecht, Abschleppen eines Kraftfahrzeugs als Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, Zuständigkeit der Vollzugspolizei zur Vollstreckung verkehrsrechtlicher Anordnungen, Ermessen und Verhältnismäßigkeit bei Vollstreckung von Kosten der Ersatzvornahme)

(Abgrenzung zwischen Polizeiverordnungen und Polizeiverfügungen, Rechtsgrundlage für ein an jedermann gerichtetes Verbot, eine bestimmte Höhle zu betreten, Gefahrenabwehr und "Recht auf Selbstgefährdung", Ermessenskontrolle)
(Voraussetzung einer Gefahrenabwehrverfügung, Verhältnismäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung und Angebot eines anderen Mittels, Ermessensgerechtigkeit der Auswahl des Adressaten einer Polizeiverfügung bei mehreren Polizeipflichtigen, Voraussetzungen der Vollstreckung einer Polizeiverfügung)
(Verhältnis zwischen allgemeinem Gefahrenabwehrrecht und Sonderordnungsrecht, Problem der "ordnungsbehördlichen Bestattung" und ihr Verhältnis zur Vollstreckung einer Polizeiverfügung per Ersatzvornahme, Ermessen und Verhältnismäßigkeit bei Vollstreckung von Kosten der Ersatzvornahme)
(Grundbegriffe der polizeirechtlichen Generalklausel, Frage der Verfassungsmäßigkeit des Schutzguts "öffentliche Ordnung", Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen der polizeirechtlichen Generalklausel im Einzelfall)
(Rechtsnatur und Voraussetzungen einer polizeilichen Sicherstellung, Verhältnis zwischen allgemeinem Polizeirecht und Straßenverkehrsrecht, Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache)
(Rechtsnatur und Voraussetzungen einer polizeilichen Sicherstellung, Bekanntgabe von Gefahrenabwehrverfügungen an Obdachlose)
(Polizeiliche Generalklausel als Grundlage für die Durchsetzung des Ladenöffnungsrechts)
(Zulässigkeit polizeirechtlichen Einschreitens gegen einen Aufruf zum Boykott von Kommunalwahlen)
(Amtshaftung und Entschädigung wegen polizeilichen Schusswaffengebrauchs, Abgrenzung zwischen präventivem und repressivem Handeln, Zulässigkeit der Ausübung unmittelbaren Zwangs, Zulässigkeit der polizeirechtlichen Inanspruchnahme von Nichtstörern)
(Anwendbarkeit des Versammlungsrechts, polizeiliches Einschreiten gegenüber Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, außenpolitische Belange als Schutzgut der polizeilichen Generalklausel, Untersagung einer Feierlichkeit wegen Gegendemonstrationen, Voraussetzungen der Heranziehung als Nichtstörer)
(Bekämpfung der offenen Drogenszene mittels eines durch Allgemeinverfügung erlassenen Aufenthaltsverbots, Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots, Ermessensgerechtigkeit von Aufenthaltsverboten)
(Durchsetzung einer Polizeiverordnung durch auf Generalklausel gestützte Verfügung, Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde anordnet)
(Abgrenzung zwischen Gefahr, Anscheinsgefahr und Putativgefahr, Zulässigkeit der Ausübung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs, Entschädigung für rechtswidriges Verwaltungshandeln nach polizeirechtlichen Entschädigungsansprüchen)
(Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme und der Ausübung unmittelbaren Zwangs)
(Anspruch auf polizeiliches Einschreiten, Vorrang privater Rechtsdurchsetzung, Voraussetzungen der Heranziehung als Nichtstörer)
(Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung [insbesondere Bestimmtheitsanforderungen, Zitiergebot, Vorliegen einer abstrakten Gefahr], Begriff der öffentlichen Ordnung)
(Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage, "Verlegung" einer Versammlung zum Schutz der Privatsphäre von "Demonstrations-Adressaten")
(Abgrenzung von Versammlungen zu Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, Abgrenzung von öffentlichen zu nicht-öffentlichen Versammlungen, Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Zulässigkeit der Anfertigung von Videoaufnahmen nach § 12a VersG)
(Abgrenzung von Versammlungen zu Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts und Verhältnis des Versammlungsrechts zum Straßenverkehrsrecht, Zulässigkeit einer Auflage nach § 15 VersG)

(Erledigung eines Verwaltungsakts nach seinem Vollzug, Rechtsgrundlage für Kostenbescheide für Vollstreckungskosten, Zulässigkeit der Ersatzvornahme im gestreckten Verfahren, Überprüfung der Höhe von Vollstreckungskosten)

(Umfang der Polizei- und Umweltpflicht von Hoheitsträgern)
(Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Polizeirecht, Grenzen und Bindungswirkungen vertraglicher Gefahrenabwehrmaßnahmen)
(Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung)
(Möglichkeiten der Bekämpfung einer offenen Drogenszene mittels Standardmaßnahmen, Voraussetzungen von Standardmaßnahmen, Störerauswahl, Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten)
(Polizeiliche Generalklausel als Grundlage für die Durchsetzung des Feiertagsrechts)

 

III. Kommunalrecht

Hier besteht die Möglichkeit einer kommunalrechtlichen Rathausführung   

 
(Kommunalverfassungsstreit, Anspruch einer Gemeinderatsfraktion auf Aufnahme eines bestimmten Punktes in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, Begriff der "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" in Art. 28 Abs. 2 GG)
(Nutzungsverhältnisse bei öffentlichen Einrichtungen, Ausschluss des Nutzers einer öffentlichen Einrichtung von der weiteren Nutzung)
(Umsetzung von Ortsrats- und Gemeinderatsbeschlüssen durch den Bürgermeister, Straßenumbenennung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe)
(Rechtsnatur von Kommunalaufsichtsmaßnahmen, Zulässigkeit gesetzlicher Eingriffe in die kommunale  Organisationshoheit, Voraussetzungen der Bestellung einer kommunalen Frauenbeauftragten)
(Kommunalverfassungsstreit, Rechtmäßigkeit eines Sitzungsausschlusses, Zulässigkeit eines Aufrufes zum Boykott von Kommunalwahlen)
(Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung, Begriff der öffentlichen Einrichtung und des kommunalwirtschaftlichen Unternehmens)

(Zweistufentheorie bei Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Abschluss privatrechtlicher [Sondernutzungs-]Verträge, Anspruch auf Entscheidung über Sondernutzungen zu öffentlichen Einrichtungen, Gemeinden als Friedhofsträger)

(Abgrenzung der Anwendungsbereiche von  öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Nachbarrecht bei Störungen durch gemeindliche öffentliche Einrichtungen)

(Mitwirkung "befangener" Ratsmitglieder bei Erlass eines Bebauungsplans, interkommunales Abstimmungsgebot)

(Kommunalabgaben, Voraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides)

(Kommunalverfassungsstreit, Pflicht des Bürgermeisters, Ratsbeschlüsse auszuführen und rechtswidrigen Ratsbeschlüssen zu widersprechen, Vertretung des Stadtrates in Streitigkeiten mit dem Bürgermeister)
(Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung durch Ortsfremde, Befugnis zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses durch Gemeindesatzung)
(Satzung als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe, Fehler und Fehlerfolgen im Satzungserlassverfahren, Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs)
(Kommunalverfassungsstreit als Anwaltsklausur, Ortsratsverfassung, innerorganisatorischer Beseitigungsanspruch des Ortsratsmitglieds bei "allgemeinpolitischen Debatten" im Ortsrat)
(Rechtsnatur von Kommunalaufsichtsmaßnahmen, Zugangsanspruch politischer Parteien zu gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen und Fragen der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses)
(Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung, Begriff der öffentlichen Einrichtung, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Ermessensgerechtigkeit der Auswahl zwischen mehreren Konkurrenten um Zugang)
(Rechtsgrundlage eines Hausverbots für Rathaus, Zulässigkeit hausrechtlicher Maßnahmen gegenüber Gemeinderatsmitgliedern, Zulässigkeit des Ausschlusses eines Gemeinderatsmitglieds von einer Gemeinderatssitzung)
(Kommunalverfassungsstreit, Anspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegenüber Verwaltungsleitung auf Informationen, Sanktionen bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch Gemeinderatsmitglied)
(Kommunalverfassungsstreit, Pflicht eines Gemeinderatsmitglieds zur Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen, Befugnis des Gemeinderates zur Regelung seiner internen Angelegenheiten)
(Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung, Auslegung einer Satzung)
(Handlungsformen der Gemeinde, Satzung als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe)

(Gesetzesvorbehalt und "Wesentlichkeitstheorie" bei kommunaler Subventionsgewährung, Rechte einer Gemeinde im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten)

(Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde, Verhältnis zwischen Gemeinde und der von ihr gegründeten Gesellschaften privaten Rechts)

(Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung von Kommunalabgaben [Benutzungsgebühren], Durchsetzung von Erstattungsansprüchen in diesem Zusammenhang)

(Kompetenzverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister, amtshaftungsrechtliche Verantwortung der Gemeinde für rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens)
(Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung)

(Umfang und Durchsetzung der Polizeipflicht der Gemeinden bei Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben)

(Zulässigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren, Vereinbarkeit einer Benutzungsgebührensatzung mit dem KAG, Begriff der öffentlichen Einrichtung und des wirtschaftlichen Unternehmens)
(Kommunalverfassungsbeschwerde, Schutzgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG, gemeindliche Planungshoheit und Legalplanungsgesetze)
(Vertretungsmacht des Bürgermeisters)
(Kommunalverfassungsstreit, Anspruch einer Gemeinderatsfraktion auf Festlegung des Beginns der Gemeinderatssitzungen auf 15:00 Uhr, Sitzungsleitungskompetenz des Ratsvorsitzenden, Bedeutung der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen)

 

IV. Baurecht

Hier besteht die Möglichkeit eines baurechtlichen Stadtrundgangsbauarbeiter.gif (1998 Byte)

(Anspruch auf Erlass eines Bauvorbescheids, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO, Abgrenzung der Baugebiete nach der BauNVO, Bedeutung des § 34 Abs. 3a und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Auslegung des § 34 Abs. 2 BauGB) 
(Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung mit "vollem Prüfumfang", Sicherung von Baugenehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen, bauordnungsrechtliche Pflicht zur Errichtung von leicht erreichbaren Abstellräumen für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle)
(Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung im "vereinfachten Verfahren", Begriff der baulichen Anlage im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Vorliegen eines nicht-qualifizierten (einfachen) Bebauungsplans, Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 34 und § 35 BauGB, Voraussetzungen des § 35 BauGB, Gaststättenrecht als Kontrollmaßstab im Baugenehmigungsverfahren)
(Voraussetzungen und Ermessensausübung bei einer Abrissverfügung, richtiger Adressat einer Abrissverfügung bei vermietetem Gebäude, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 und § 35 Abs. 2 BauGB)
(Anspruch auf Erlass eines Bauvorbescheides, Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO, Begriff der Vergnügungsstätte, Anwendungsbereich des § 33 BauGB, Wirkungen einer Veränderungssperre, Außerkrafftreten einer Veränderungssperre bei "faktischer Zurückstellung")
(Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung im "vereinfachten Verfahren", Sachbescheidungsinteresse für "vereinfachte Baugenehmigung" bei "Zufallsfunden" von Verstößen gegen das Bauordnungsrecht, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Vorliegen eines nicht-qualifizierten [einfachen] Bebauungsplans, Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO, Straßenverkehrsrecht als Kontrollmaßstab im Baugenehmigungsverfahren)
(Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, formelle und materielle Voraussetzungen eines Bebauungsplanerlasses, interkommunales Abstimmungsgebot, Zulässigkeit und Grenzen der "Investorenplanung", abwägungsrelevante Gesichtspunkte bei Planung eines Einkaufszentrums "auf der grünen Wiese", Bedeutung des § 214 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB)
(Voraussetzungen und Ermessensausübung bei einer Abrissverfügung, Begriff der baulichen Anlage im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht [hier: bei Werbeanlagen], bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Vorliegen eines nicht-qualifizierten [einfachen] Bebauungsplans, Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 34 und § 35 BauGB, Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO, bauordnungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Anforderungen an Werbeanlagen)
(Anspruch auf Erlass einer Baugenehmigung mit "vollem Prüfumgang", bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als bauordnungsrechtlicher Grund zur Ablehnung einer Baugenehmigung)
(Voraussetzungen und Ermessensgerechtigkeit einer Abrissverfügung [Pflicht zum flächendeckenden Einschreiten?], Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 35 BauGB)
(Begriff der baulichen Anlage im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Voraussetzung einer Nutzungsuntersagung, Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 34 und § 35 BauGB, Voraussetzungen des § 35 BauGB)
(Begriff der baulichen Anlage im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Vereinbarkeit des Baugenehmigungserfordernisses mit der Kunstfreiheit, Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im "vereinfachten Verfahren", Voraussetzungen des § 35 BauGB)
(Überprüfung örtlicher Bauvorschriften über die Unzulässigkeit von Parabolantennen am Maßstab der Landesbauordnung, den Grundrechten und dem EU-Recht)
(Voraussetzungen und Ermessensausübung bei einer Abrissverfügung wegen Standunsicherheit, richtiger Adressat einer Abrissverfügung, Vollstreckung einer Abrissverfügung)
(Bedeutung des § 36 BauGB für das Baugenehmigungsverfahren, Voraussetzungen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, Haftung bei rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Vorliegen eines nicht-qualifizierten [einfachen] Bebauungsplans,  Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB)
(Drittanfechtung einer Baugenehmigung, Inzidentprüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplans, Zulässigkeit und Grenzen der "Investorenplanung", Zulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO, Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB, Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB)

(Abstandsflächenrecht, Verunstaltungsverbot, Voraussetzungen und Ermessensgerechtigkeit einer Beseitigungsverfügung, Bindungswirkung einer im "vereinfachten Verfahren" erlassenen Baugenehmigung, Anspruch des Nachbarn auf "bauaufsichtsrechtliches Einschreiten")

(Voraussetzungen und Ermessensgerechtigkeit einer Nutzungsuntersagung, Bestimmung des Vorliegens einer Nutzungsänderung gegenüber genehmigtem Vorhaben, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer bestimmten baulichen Nutzung bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans [§ 30 Abs. 1 BauGB], Probleme der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Prostitution)
(Überprüfung einer Veränderungssperre im Wege der abstrakten Normenkontrolle, Verhältnis zum Baugenehmigungsverfahren)
(Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 35 BauGB, Bedeutung einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung)
(Zusicherung auf Nichterlass einer Abrissverfügung, Ermessensfehler bei Nichterlass einer Abrissverfügung, Bedeutung des § 201 BauGB für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB)
(Drittanfechtung einer Baugenehmigung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans [§ 30 Abs. 1 BauGB], Verhältnis zwischen benachbarten Baugebieten, Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO)

 

V. Wirtschaftsverwaltungsrecht

(Verfassungsmäßigkeit von Ladenschlussregelungen)

([Saarländisches] Gaststättenrecht/[Saarländisches] Ladenöffnungsrecht/ Verhältnis zwischen Handwerks- und Gewerberecht)

(Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Voraussetzungen von Eingriffen in die Berufsfreiheit und in Art. 15, Art. 16 GRCh)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Verfassungsmäßigkeit des § 33a GewO/ Sittenwidrigkeit von Peepshows) 

(Verhältnis der Marktfestsetzung nach § 69 GewO zum Zugangsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen)

(Aufhebung einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit)

(EU-Grundfreiheiten und ihre Anwendbarkeit auf Rundfunksendungen)

(Subventionsvoraussetzungen und Aufhebung eines Subventionsbescheides)

(Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand)

(Immissionsschutzrecht bei Werkstattbetrieb)

(Feiertagsrecht/Durchsetzung durch "unselbständige" Polizeiverfügung)

 

VI. Sonstiges Besonderes Verwaltungsrecht

(Bestattungsrecht: Voraussetzung für die Geltendmachung von Bestattungskosten)

(Friedhofsrecht: Nutzungsregime bei Friedhöfen)

(Vergnügungssteuerrecht: Voraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides)

(Beamtenrecht: Voraussetzungen und Durchsetzung der Haftung des Beamten gegenüber Dienstherrn)

(Beamtenrecht: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums/Grundrechtsschutz gegenüber innerdienstlichen Weisungen)

(Abgabenrecht: Wirkungen einer Abgabenfestsetzung)

(Abgabenrecht: Voraussetzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren)

(Immissionsschutzrecht: Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG gegenüber Gemeinde)

(Straßenrecht: Gemeingebrauch und Sondernutzung bei Straßenkunst/ Beamtenrecht: Voraussetzungen und Durchsetzung der Haftung des Beamten gegenüber Dienstherrn)

(Beamtenrecht: Voraussetzungen und Aufhebung einer Beamtenernennung/ Erstattung von Bezügen)

(Beamtenrecht: Wirksamkeit und Durchsetzung eines Vertrages über die Rückzahlung von Fortbildungskosten) 

 

VII. Verwaltungsprozessrecht

Für eine detaillierte Aufstellung der in den Saarheimer Fällen behandelten verwaltungsprozessualen Probleme siehe diesen Wegweiser zum Verwaltungsprozessrecht

(Verpflichtungsklage)

(Allgemeine Leistungsklage)

(Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen)

(Anfechtungsklage)

(Kommunalverfassungsstreit)

(Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO)

(Anfechtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Anfechtungsklage [1. Fallfrage] und allgemeine Leistungsklage [2. Fallfrage])

(Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs)

(Anfechtungsklage, Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)

(Anfechtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Kommunalverfassungsstreit [1. Fallfrage] und Anfechtungsklage [2. Fallfrage])

(Verpflichtungsklage)

(Verpflichtungsklage und allgemeine Leistungsklage auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages)

(Staatshaftungsklage vor Zivilgerichten)

(Allgemeine Leistungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Normenkontrolle nach § 47 VwGO)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

(Anfechtungsklage)

(Kommunalverfassungsstreit, allgemeine Leistungsklage [auf Normerlass])

(Verpflichtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog] und allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO)

(allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO und Verpflichtungsklage)

(Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs)

(Anfechtungsklage)

(Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO)

(Normenkontrolle nach § 47 VwGO)

(Kommunalverfassungsstreit)

(Anfechtungsklage)

(Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO)

(Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO)

(Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog] und allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO)

(Kommunalverfassungsstreit)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(Kommunalverfassungsstreit)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(allgemeine Leistungsklage)

(Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs)

(Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs [1. Fallfrage]; Anfechtungsklage gegen Widerspruchsbescheid [2. Fallfrage])

(Normenkontrolle nach § 47 VwGO)

(allgemeine Leistungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Verpflichtungsklage)

(Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)

(Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO [analog])

(Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage [§ 75 VwGO])

(Anfechtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage)

(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

(Anfechtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(Normenkontrolle nach § 47 VwGO)

(Anfechtungsklage)

(Verpflichtungsklage)

(Anfechtungsklage)

(allgemeine Leistungsklage)

(Staatshaftungsklage vor Zivilgerichten)

(Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen)

(Kommunalverfassungsstreit)