© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Bei den letzten Wahlen zum Deutschen Bundestag haben die Kandidaten der Freiheitlichen Moralpartei (F.M.P.) 31 der 600 Bundestagssitze errungen. Die F.M.P.-Abgeordneten schlossen sich daraufhin zu der F.M.P.-Fraktion im Bundestag zusammen, wählten Galef Osterwoge zum Fraktionsvorsitzenden und gaben sich gemäß § 56 Abs. 2 AbgG eine Geschäftsordnung. In dieser Ordnung heißt es u. a.:
"§ 11 Abstimmungsregeln
Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Wahlen finden geheim statt; § 49 der Geschäftsordnung des Bundestages ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktion. Der Antrag auf Fraktionsausschluss muss allen Fraktionsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden und von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Fraktion unterstützt werden. Zwischen der Bekanntgabe und der Abstimmung müssen drei Tage liegen."
Dies alles wurde - wie dies § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestags vorsieht - Bundestagspräsidentin Salztapfer angezeigt.
Mitglied der F.M.P.-Fraktion im Bundestag war auch Beatus Saumann. Dieser bislang in der Öffentlichkeit eher unbekannte Politiker erlangte ungeahnte Popularität, als Tammo "Boba" Fett, der Moderator der "Tammo-'B.'-Morning-Show" des in Saarheim ansässigen privaten Radiosenders "Quierfunk", herausbekam, dass Saumann Mehrheitsgesellschafter der "Enjoy-Your-Life-GmbH" ist. Die übrigen Gesellschaftsanteile hält dessen Frau. Geschäftsgegenstand der "Enjoy-Your-Life-GmbH" ist der Betrieb einer - sehr erfolgreichen - kommerziellen Internetseite mit pornographischen Inhalten. Nachdem Tammo "B." Fett diesen Umstand in seiner Sendung verkündet hatte, wurde das Thema schnell bundesweit von den Medien aufgegriffen und ausgeschlachtet. Auch die Angehörigen der anderen Bundestagsfraktionen ließen keine Gelegenheit verstreichen, öffentlich kund zu tun, was sie von einer solchen Nebenbeschäftigung eines Bundestagsabgeordneten halten. Bei der F.M.P.-Fraktion häuften sich daraufhin empörte Anfragen aus der Bevölkerung. Angesichts bevorstehender Landtagswahlen in verschiedenen Ländern hielt es Osterwoge deshalb für notwendig, die F.M.P. so schnell wie möglich aus den negativen Schlagzeilen herausbringen, in die Saumann sie gebracht hatte. Er und zehn weitere F.M.P.-Fraktionsmitglieder beantragten daher schriftlich für die nächste Fraktionssitzung, die am Freitag derselben Woche um 9:00 Uhr stattfinden sollte, Saumann aus der Fraktion auszuschließen. Dieser Antrag wurde allen Fraktionsmitgliedern am Donnerstagnachmittag um 18:00 Uhr bekannt gegeben. In diesem Antrag wurde auch darauf hingewiesen, dass die Fristen-Regelung des § 17 Satz 3 der Geschäftsordnung angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit - schon am Sonntag finde eine Landtagswahl in Niedersachsen statt - aus politischen Gründen nicht eingehalten werden könne.
Als Saumann von dem Antrag erfuhr, fiel er aus allen Wolken. Er rief umgehend Osterwoge an und machte deutlich, dass er nicht verstehe, wie er der F.M.P.-Fraktion durch sein Verhalten habe schaden können; schließlich habe er sich bei seiner "Nebentätigkeit" streng an das Parteiprogramm der F.M.P. gehalten: Nach deren Grundsatzprogramm bilde bekanntlich die Grundlage der freiheitlichen Moral die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, in die durch staatliche Reglementierungen nur aus schlechthin unabweisbaren Gründen eingegriffen werden dürfe. Dies habe er immer so verstanden, dass nach der Philosophie der Partei jedes Mittel zur Gewinnmaximierung erlaubt wäre, solange es nicht verboten sei. Die Angebote der "Enjoy-Your-Life-GmbH" wären aber - was zutrifft - strafrechtlich unbedenklich und auch die Erfordernisse des Jugendschutzes würden berücksichtigt. Zudem habe er seine Beteiligung an der "Enjoy-Your-Life-GmbH" nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AbgG der Bundestagspräsidentin angezeigt, so dass er seinen Abgeordnetenpflichten nachgekommen sei. Osterwoge versprach daraufhin Saumann, dass er seine Bedenken den übrigen Fraktionsmitgliedern vor der Abstimmung über seinen Ausschluss am nächsten Morgen werde vortragen können.
In dieser Fraktionssitzung am Freitagmorgen erteilte Osterwoge nach Aufruf des Tagesordnungspunktes "Ausschluss des Abgeordneten Saumann aus der F.M.P.-Fraktion" Saumann jedoch nicht das Wort, sondern teilte den übrigen Fraktionsmitgliedern nur kurz die Einwände mit, die Saumann ihm gegenüber geäußert hatte. Anschließend bemerkte er, dass keine Zeit dafür sei, die Berechtigung dieser Einwände zu diskutieren, wenn man noch vor dem Mittagessen fertig werden wolle. Denn nur dann könne noch am frühen Nachmittag eine Presseerklärung abgegeben werden, was wiederum notwendig sei, damit schon in den Abendnachrichten und in den Samstagsausgaben der Presse von der getroffenen Entscheidung berichtet werden könne. Es solle daher sogleich über den Ausschluss Saumanns abgestimmt werden. Es werde nach § 11 Satz 1 der Geschäftsordnung der F.M.P.-Fraktion verfahren und deshalb um Handzeichen derjenigen gebeten, die für den Ausschluss Saumanns seien. Osterwoge zählte die erhobenen Hände und stellte zutreffend fest, dass 30 Fraktionsmitglieder für den Ausschluss Saumanns gestimmt hatten. Er erklärte daraufhin Saumann als aus der Fraktion ausgeschlossen, dankte ihm für die bisherige Zusammenarbeit, bat ihn, den Sitzungsraum zu verlassen, und veranlasste umgehend, dass der Ausschluss Saumanns dem Bundestagspräsidium angezeigt wurde. Innerhalb der nächsten Wochen ließ allerdings das Interesse der Öffentlichkeit am "Fall Saumann" deutlich nach; die ursprünglich in den Reihen der F.M.P.-Partei angestellte Überlegung, gegen Saumann auch ein Parteiausschlussverfahren nach § 10 Parteiengesetz durchzuführen, wurde daher nicht weiter verfolgt.
Saumann, der nunmehr fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestags, aber nach wie vor Mitglied der F.M.P.-Partei ist, will jedoch den Fraktionsausschluss nicht hinnehmen. Er hat daher - unter Beachtung aller Förmlichkeiten - eine Woche nach seinem Ausschluss aus der F.M.P.-Fraktion beim BVerfG nach "Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 63 ff. BVerfGG" beantragt, festzustellen, dass die F.M.P.-Fraktion im Bundestag seine Rechte aus Art. 21 GG und Art. 38 Abs. 1 GG verletzt habe, indem sie ihn ausgeschlossen habe. Darüber hinaus beantragt er, das BVerfG möge nach § 32 BVerfGG den Fraktionsausschluss bis zur Entscheidung über den Hauptsacheantrag "suspendieren". Er sei auf dem Altar kurzfristiger wahltaktischer Überlegungen geopfert worden, ohne dass er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Nachdem er jahrelang für die F.M.P. gekämpft habe, besitze er jedoch als Bundestagsabgeordneter und Mitglied der F.M.P.-Partei einen Anspruch darauf, Mitglied der F.M.P.-Fraktion im Bundestag zu sein. Nur als Fraktionsmitglied könne er auch seinem "Wählerauftrag" nachkommen; denn schließlich sei er von der F.M.P. zur Wahl aufgestellt und von seinen Wählern nur als Mitglied der F.M.P. gewählt worden. Außerdem habe auch das Fraktionsausschlussverfahren den Vorgaben der Fraktionsgeschäftsordnung nicht entsprochen, die allesamt nur das konkretisierten, was ohnehin verfassungsrechtlich bei Fraktionsausschlüssen zu beachten sei. Zudem sei die Fraktion an ihre Geschäftsordnung nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen gebunden und könne hiervon nicht im Einzelfall "ad hoc" abweichen. Jedenfalls sei eine Frist von nur 15 Stunden zwischen Antragsbekanntgabe und dem Beginn der Fraktionssitzung, innerhalb derer über den Antrag entschieden werden solle, unzumutbar kurz gewesen: Es sei ihm unmöglich gewesen, über Nacht alle Fraktionsmitglieder zu ereichen und mit ihnen über den bevorstehenden Antrag zu sprechen. Darüber hinaus hätte über seinen Ausschluss nicht per Handzeichen abgestimmt werden dürfen, da § 11 Satz 2 der Fraktionsgeschäftsordnung für "Wahlen" eine geheime Abstimmung vorsehe - eine Vorschrift, die auch für den Fraktionsausschluss gelten müsse, um die Entscheidungsfreiheit der einzelnen Fraktionsmitglieder gegenüber dem Fraktionsvorsitzenden zu sichern und einen Fraktionszwang innerhalb der Fraktion zu vermeiden. Nicht umsonst existiere ein althergebrachter parlamentarischer Grundsatz, nach dem Personalentscheidungen im Parlament durch geheime Abstimmung zu treffen seien. Schließlich habe gar kein Grund für einen Fraktionsausschluss vorgelegen: Was die Öffentlichkeit von ihm - Saumann - halte, gehe die Fraktion nichts an. Darüber hinaus habe die F.M.P.-Fraktion in ihrer Politik den "Erotik-Markt" bisher wie jeden anderen Wirtschaftsmarkt behandelt, so dass es "Heuchelei" sei, wenn sie nun "empört tue".
In ihrer Antragserwiderung führt die F.M.P.-Fraktion aus, dass der Fraktionsausschluss nicht vom BVerfG im Organstreitverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könne; denn nach § 54 Abs. 3 AbgG übten die Fraktionen keine öffentliche Gewalt aus, so dass es sich bei ihnen allein um zivilrechtliche Vereinigungen handele, deren Tätigkeit nicht der Kontrolle durch das BVerfG unterliege. Zudem habe kein Abgeordneter Anspruch auf Mitgliedschaft in einer bestimmten Fraktion und es unterliege dem Selbstbestimmungsrecht der Fraktion, mit wem sie zusammenarbeiten wolle. Der Ausschluss Saumanns sei auch keine "Heuchelei", sondern politische Notwendigkeit gewesen: Zwar habe die Fraktion tatsächlich viel dazu beigetragen, den "Erotikmarkt" - der einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor mit hohen Wachstumschancen darstelle - zu liberalisieren. Dies bedeute aber nicht unbedingt, dass sie die Betätigung auf diesem Markt moralisch gut heiße. Jedenfalls müsse sie reagieren, wenn die Öffentlichkeit eine Betätigung gerade von Abgeordneten auf diesem Markt nicht billige, um im politischen Kampf wettbewerbsfähig zu bleiben.
Zumindest dem Antrag nach § 32 BVerfGG könne nicht stattgegeben werden: Solche Anträge seien im Organstreitverfahren generell unzulässig. Jedenfalls käme eine entsprechende Anordnung vorliegend nicht in Betracht, da die Gefahr bestehe, dass hierdurch endgültige Tatsachen geschaffen würden: Bis zur nächsten Bundestagswahl seien es zwar noch zwei Jahre, jedoch sei ungewiss, ob das BVerfG innerhalb dieser Frist Zeit finden werde, über den Hauptsacheantrag Saumanns zu entscheiden. Daher laufe die "Suspendierung" des Fraktionsausschlusses im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung hinaus, was generell unzulässig sei.
Haben die Anträge Saumanns Aussicht auf Erfolg?