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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Karl Knupper ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim, auf dem er - wie die übergroße Mehrzahl der Gemeindeeinwohner im sogenannten "Quierbrücker Obstbaumgelände" - gewerblich Obst anbaut, insbesondere Süßkirschen. Zum Schutz der Kirschbaumkulturen vor Starenschwärmen in Quierbrück betreibt die Stadt Saarheim seit einigen Jahren die sog. Starenhut. Zu diesem Zweck hat sie in dem durch Obstanbau genutzten Gelände Quierbrücks insgesamt 35 ortsfeste Starenschreckschussapparate aufgestellt sowie 10 Flinten angeschafft, mit denen die von ihr beschäftigten 10 Starenhüter die einfliegenden Starenschwärme vertreiben sollen.

Für die Starenhut erhebt die Stadt Saarheim Gebühren aufgrund einer Satzung vom 21. Februar 2017, in deren § 1 die Starenhut als Maßnahme "zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden vor und während der Kirschernte" bezeichnet ist. Nach § 2 dieser Satzung sind Gebührenschuldner diejenigen Personen, die im Quierbrücker Obstbaumgelände Grundstücke besitzen und auf diesen Grundstücken Kirschanbau betreiben; gemäß § 3 der Satzung wird die Gebühr jährlich jeweils nach Abschluss der Starenhut auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten pro Art der betreuten Grundfläche zuzüglich 10 % Verwaltungskosten festgelegt. Der Gesamtaufwand für die Starenbekämpfung belief sich im vorletzten Jahr auf 10.791,20 Euro.

Nach ordnungsgemäßer Anhörung Knuppers wurde dieser durch Bescheid vom 16. April letzten Jahres von Oberbürgermeister Oskar Obenauf entsprechend der Größe seines Grundstücks zu einer Gebühr von 639,32 Euro für das vorletzte Jahr herangezogen. Hiergegen legte er am 30. April letzten Jahres ordnungsgemäß Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Satzung werde nicht dem Grundsatz gerecht, dass die Gebühr für den Betroffenen berechenbar sein müsse, weil die Höhe der Gebühr erst nach Abschluss der jeweiligen Abrechnungsperiode ermittelt werde. Bei diesem Abrechnungsmodus könne er nicht im Voraus erkennen, ob die von der Gemeinde durchgeführte Starenhut für ihn wirtschaftlich sinnvoll sei. Er habe schon seit 2011 auf eine eigene Starenbekämpfung verzichtet, weil sein Grundstück nicht im Anflugbereich der Vögel liege und die von diesen angerichteten Schäden bei ihm nicht erheblich seien; deshalb hielten sich die Starenhüter auch nur überaus selten in dem Bereich Quierbrücks auf, in dem sein Grundstück liege, und der in der Nähe aufgestellte Schreckschussapparat sei einem benachbarten Grundstück zugeordnet. Im Übrigen sei es rechtswidrig, dass die Stadt einen zehnprozentigen Verwaltungskostenanteil umlege, wodurch die bei ihr errechneten Kosten der Starenhut wesentlich höher lägen als die Kosten der privaten Starenbekämpfung in vergleichbaren Städten.

Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch durch Bescheid vom 27. August letzten Jahres zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stadt betreibe die Starenhut als öffentliche Aufgabe und dürfe für die Benutzung Gebühren einschließlich eines pauschalierten Verwaltungskostenanteils erheben. Knupper könne sich nicht darauf berufen, dass er die Einrichtung nicht in Anspruch nehme, weil die Abwehrmaßnahmen für das gesamte Obstanbaugebiet auf der gemeindlichen Gemarkung getroffen würden und sich nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand feststellen lasse, ob und inwieweit ein Grundstücksbesitzer von den Möglichkeiten der Nutzung Gebrauch mache.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 31. August letzten Jahres zur Zustellung mittels eingeschriebenem Brief bei der Post aufgegeben. Knupper erhielt diesen Brief am 1. September. Mit seiner am Donnerstag, den 4. Oktober letzten Jahres, beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Klage beantragt Knupper die Aufhebung des Bescheides vom 16. April und trägt über sein bisheriges Vorbringen hinaus vor, durch die Satzung vom 21. Februar 2017 habe die Stadt einen Benutzungszwang eingeführt, obwohl sie mit der Starenhut keine öffentliche Aufgabe, sondern lediglich die privaten Belange einzelner Grundstücksbesitzer wahrnehme. Es bestehe auch kein Bedürfnis, Schadvogelabwehrmaßnahmen im Wege einer gemeindlichen Unternehmung mit Zwangsmitgliedschaft zu betreiben. Außerdem benötige er die Bekämpfungsmaßnahmen nicht, weil sich auf seinem Grundstück kaum je Stare niederließen, wenngleich er die vom Kreisrechtsausschuss unzulässigerweise vermutete Benutzung der Starenhut praktisch nicht widerlegen könne. Dies sei ihm nur mit Hilfe eines angestellten Zeugen möglich, der während der Reifezeit der Kirschen pausenlos das Grundstück beobachten müsste, um bestätigen zu können, dass dort keine Stare einfielen.

Mit ihrer Klageerwiderung beantragt die Stadt Klageabweisung. Sie hält die Ausführungen im Widerspruchsbescheid für zutreffend und meint weiterhin, der Gebührenbescheid sei schon deswegen rechtmäßig, weil Knupper eigene Abwehrmaßnahmen eingestellt sowie in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm die Vorteile der gemeindlichen Starenhut zugute kommen und ihn entlasten sollten; im Übrigen gehörten zu den umlagefähigen Kosten auch die Verwaltungsaufwendungen, die pauschaliert werden müssten, weil ihre genaue Ermittlung wirtschaftlich nicht vertretbar sei.

Hat die Klage Knuppers Aussicht auf Erfolg?

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Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!