© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich mit ihren Streitkräften maßgeblich an einem UN-Kampfeinsatz mit der Bezeichnung "The Germans to the Front" beteiligt, mit dem die gewaltsame Annexion der osteuropäischen Volksmonarchie Syldavien, in der nach Freigabe der Brotpreise durch König Muskar XIII. jegliche staatliche Gewalt zusammengebrochen war, durch das benachbarte Bordurien rückgängig gemacht werden sollte. Der sog. "II. Bordurienkrieg" zog sich allerdings hin, verlief außerordentlich blutig und veranlasste die Bundesrepublik auch dazu, die 2011 erfolgte Aussetzung der Wehrpflicht durch eine entsprechende Änderung des Wehrpflichtgesetzes wieder rückgängig zu machen. Für internationales Aufsehen sorgte insbesondere der sog. "Szohôd-Zwischenfall": Ein Kampfhubschrauber der Bundeswehr unter Führung von Leutnant Siegfried Schlag hatte versehentlich die Botschaft der (neutralen) Volksrepublik China in der bordurischen Hauptstadt Szohôd beschossen, wodurch 21 Angehörige des Botschaftspersonals den Tod fanden. Weil sich vor Ort ein Reporter eines bekannten amerikanischen Nachrichtensenders aufgehalten hatte, wurden weltweit Bilder von dem Katastropheneinsatz ausgestrahlt.
Um eine hierdurch drohende Ausweitung des Krieges zu verhindern, musste schließlich ein Friedensvertrag geschlossen werden, der der Sache nach auf eine Anerkennung der Annexion Syldaviens durch Bordurien durch die UNO hinaus lief. In ihrer daraufhin veröffentlichten Regierungserklärung verkündete Bundeskanzlerin Gräfin Margit von Eisen: "Das habe ich nicht gewollt".
Im Bundestag ist man ob dieses Debakels verstört. Quer durch alle Fraktionen nimmt man an, dass der Bundeswehreinsatz der Kontrolle des Bundesverteidigungsministers Dagobert Rumsweg und damit auch der Bundesregierung vollständig entglitten sei. Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürften daher einer stärkeren Kontrolle durch den Bundestag. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18. März 2005 (BGBl. I, 775) bleibe hinter diesen Anforderungen zurück und müsse ersetzt werden. Mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat wird daher unter Aufhebung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes folgendes Gesetz zur Regelung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr (BWAusEinG) beschlossen:
§ 1 Zulässigkeit von Auslandseinsätzen
Die Bundeswehr darf außer im Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 1 des Grundgesetzes) im Ausland eingesetzt werden:
1. im Fall einer Naturkatastrophe oder eines Unglücksfalles, sofern der hiervon betroffene Staat um Hilfe ersucht;
2. zu Repräsentationszwecken;
3. zu Manövern, sofern der Staat, auf dessen Gebiet das Manöver stattfinden soll, zustimmt;
4. im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949, um dem angegriffenen Vertragsstaat Beistand zu leisten;
5. zu Maßnahmen der Friedenssicherung und Friedenserhaltung, welche vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen wurden; dies gilt gleichermaßen für Blauhelmeinsätze wie für Kampfeinsätze;
6. zur Rettung von deutschen Staatsangehörigen und von Angehörigen befreundeter Staaten aus Krisengebieten;
7. zur Bekämpfung international tätiger Terroristinnen und Terroristen, sofern der Staat, auf dessen Gebiet sich die Terroristinnen und Terroristen befinden, nicht zu ihrer Bekämpfung bereit oder in der Lage ist oder er die Bundesrepublik Deutschland um Hilfe ersucht; dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Nr. 4 und Nr. 5 nicht gegeben sind.
§ 2 Wehrpflichtige
Die Beteiligung an Einsätzen nach § 1 ist Teil der Wehrpflicht nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes . In den Fällen des § 1 Nr. 5 bis 7 sollen nur Freiwillige herangezogen werden, sofern hierdurch der Erfolg des Einsatzes nicht beeinträchtigt wird.
§ 3 Verfahren
(1) Über Einsätze nach § 1 Nr. 1, 4 bis 7 entscheidet die Bundesregierung, über Einsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verteidigung im Benehmen mit der Bundesaußenministerin oder dem Bundesaußenminister.
(2) Einsätze nach § 1 Nr. 4 bis 7 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundestages.
(3) Erfordert die Lage unabweisbar sofortiges Handeln, kann die nach Absatz 2 erforderliche Zustimmung nachgeholt werden. Wird die Zustimmung im Fall des Satzes 1 nicht erteilt, sind sämtliche bereits eingeleiteten Maßnahmen rückgängig zu machen.
(4) Ist für den Erfolg des Einsatzes Geheimhaltung unabweisbar, erteilt die Zustimmung anstelle des Bundestages der Bundestagsausschuss für Verteidigung. Sobald das Geheimhaltungsbedürfnis entfällt, ist der Bundestag zu unterrichten.
(5) Art. 65a und Art. 115b des Grundgesetzes bleiben unberührt.
§ 4 bis § 16 des Gesetzes regeln weitere Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens. Im Übrigen wird auch das Wehrpflichtgesetzes (insbesondere durch Streichung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6a WPflG) an § 2 BWAusEinG angepasst.
Sind die §§ 1 bis 3 BWAusEinG verfassungsgemäß?