"Saarheim Kommunal"
1. Halt - Begrüßung der Teilnehmer
Führung durch das saarländische Kommunalrecht anhand von Fällen der Stadt Saarheim
Mit Unterstützung der "Virtuellen Saar-Universität"
Oskar
Obenauf: "Liebe Teilnehmer an unserer Rathausführung, ich
darf Sie als Oberbürgermeister der Stadt Saarheim herzlich zu unserem
Rundgang durch mein Dienstgebäude begrüßen und Ihnen für Ihr reges
Interesse an dem Saarheimer Stadtleben danken. Rechtsprobleme, die
wir im Rahmen des Kommunalrechts in den vergangenen Jahren hier in unserer
Stadt zu bewältigen hatten, waren, wie Sie noch selbst feststellen
werden, sehr unterschiedlich und vielschichtig. Damit Sie die einzelnen
Fragestellungen aber gut in den Griff bekommen, werden sowohl meine
geschätzte Kollegin, Dr. Edith Crémant,
die sich mit mir bei Ihrer Führung abwechseln wird, als auch ich selbst zu Anfang eines jeden Falls eine kleine Einführung geben und auf
die Schwerpunkte des Falls hinweisen. Lassen Sie mich zu Beginn der Führung ein paar kurze Worte zum Wesen der Gemeinde und zum Begriff der kommunalen Selbstverwaltung sagen: § 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) sagt uns schon, was das Wesen von Gemeinden ist. Danach sind Gemeinden die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Gemeinden können alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung regeln (autonome Verwaltung, § 5 KSVG). Außerdem nehmen Gemeinden Landes- oder Bundesangelegenheiten, also fremde öffentliche Aufgaben, in weisungsabhängiger Verwaltung wahr (Auftragsverwaltung, § 6 KSVG). Damit sind die Gemeinden eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates. Ihre Aufgabe ist es, wie wir aus § 5 Abs. 2 KSVG entnehmen können, das Wohl und gesellschaftliche Zusammenleben ihrer Einwohner zu fördern." Edith Crémant: "Unter Selbstverwaltung versteht man die eigenverantwortliche Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch selbstständige Verwaltungseinheiten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder Zuweisung unter staatlicher Rechtsaufsicht. Eine solche selbstständige Verwaltungseinheit stellt auch die Gemeinde dar. Diese Selbstverwaltung ist den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG und durch Art. 117 Abs. 2 und 3 SLVerf garantiert. Daraus können wir dreierlei folgern: Zum einen ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG eine institutionelle Rechtssubjektsgarantie der Gemeinden, d. h. es muss Gemeinden als Verwaltungselemente geben. Zum anderen eine objektive Rechtsinstitutionsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung, also eine Gewährleistung der Erledigung von kommunalen Aufgaben unter kommunaler Eigenverantwortung. Drittens beinhaltet Art. 28 GG eine subjektive Rechtsstellungsgarantie, dies bedeutet dass den Gemeinden Rechtsschutz im Falle der Verletzung von gewährten Rechten. Den Sinn kommunaler Selbstverwaltung hat das BVerfG jüngst mit folgenden schönen Worten zusammengefasst (BVerfG, 2 BvL 2/13 v. 19.11.2014, Abs. 52):
Soviel, verehrte Teilnehmer, zu den Grundlagen. Ich schlage vor, dass wir nun die Rathausführung beginnen, da sich die verschiedenen Bereiche des Kommunalrechts am Besten an einigen Beispielen verdeutlichen lassen. Wir werden auch mit einigen Fällen beginnen, die die oben genannten Grundlagen darstellen. Sollten Sie sich während des Rundgangs verirren, so können Sie sich an diesem Zeichen orientieren. Bitte folgen Sie mir hier entlang zum ersten Fall..."
In Kooperation mit: |
1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung 2. Halt: Öffentliche Einrichtungen 3. Halt: Subventionen 4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung 5. Halt: Finanzen 6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 7. Halt: Gemeindebedienstete 8. Halt: Satzungen der Gemeinde 9. Halt: Kommunalaufsicht 10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle 11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde 12. Verabschiedung der Teilnehmer
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Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim