"Saarheim Kommunal"

1. Halt - Begrüßung der Teilnehmer

Führung durch das saarländische Kommunalrecht anhand von Fällen der Stadt Saarheim

Mit Unterstützung der "Virtuellen Saar-Universität"

Oskar Obenauf: "Liebe Teilnehmer an unserer Rathausführung, ich darf Sie als Oberbürgermeister der Stadt Saarheim herzlich zu unserem Rundgang durch mein Dienstgebäude begrüßen und Ihnen für Ihr reges Interesse an dem Saarheimer Stadtleben danken. Rechtsprobleme, die wir im Rahmen des Kommunalrechts in den vergangenen Jahren hier in unserer Stadt zu bewältigen hatten, waren, wie Sie noch selbst feststellen werden, sehr unterschiedlich und vielschichtig. Damit Sie die einzelnen Fragestellungen aber gut in den Griff bekommen, werden sowohl meine geschätzte Kollegin, Dr. Edith Crémant, die sich mit mir bei Ihrer Führung abwechseln wird, als auch ich selbst zu Anfang eines jeden Falls eine kleine Einführung geben und auf die Schwerpunkte des Falls hinweisen. 
Lassen Sie mich zu Beginn der Führung ein paar kurze Worte zum Wesen der Gemeinde und zum Begriff der kommunalen Selbstverwaltung sagen:

§ 1 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) sagt uns schon, was das Wesen von Gemeinden ist. Danach sind Gemeinden die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Gemeinden können alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung regeln (autonome Verwaltung, § 5 KSVG). Außerdem nehmen Gemeinden Landes- oder Bundesangelegenheiten, also fremde öffentliche Aufgaben, in weisungsabhängiger Verwaltung wahr (Auftragsverwaltung, § 6 KSVG). Damit sind die Gemeinden eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates. Ihre Aufgabe ist es, wie wir aus § 5 Abs. 2 KSVG entnehmen können, das Wohl und gesellschaftliche Zusammenleben ihrer Einwohner zu fördern."

Edith Crémant: "Unter Selbstverwaltung versteht man die eigenverantwortliche Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch selbstständige Verwaltungseinheiten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder Zuweisung unter staatlicher Rechtsaufsicht. Eine solche selbstständige Verwaltungseinheit stellt auch die Gemeinde dar. Diese Selbstverwaltung ist den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG und durch Art. 117 Abs. 2 und 3 SLVerf garantiert. Daraus können wir dreierlei folgern: Zum einen ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG eine institutionelle Rechtssubjektsgarantie der Gemeinden, d. h. es muss Gemeinden als Verwaltungselemente geben. Zum anderen eine objektive Rechtsinstitutionsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung, also eine Gewährleistung der Erledigung von kommunalen Aufgaben unter kommunaler Eigenverantwortung. Drittens beinhaltet Art. 28 GG eine subjektive Rechtsstellungsgarantie, dies bedeutet dass den Gemeinden Rechtsschutz im Falle der Verletzung von gewährten Rechten. Den Sinn kommunaler Selbstverwaltung hat das BVerfG jüngst mit folgenden schönen Worten zusammengefasst (BVerfG, 2 BvL 2/13 v. 19.11.2014, Abs. 52):

"Das Bild der Selbstverwaltung, wie sie der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG zugrunde liegt, wird daher maßgeblich durch das Prinzip der Partizipation geprägt. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und örtliche Eigenart zu wahren [...]. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht [...]. Hierfür gewährleistet die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung den Gemeinden einen eigenen Aufgabenbereich sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung und sichert so die notwendigen Bedingungen einer wirksamen Selbstverwaltung."

Soviel, verehrte Teilnehmer, zu den Grundlagen. Ich schlage vor, dass wir nun die Rathausführung beginnen, da sich die verschiedenen Bereiche des Kommunalrechts am Besten an einigen Beispielen verdeutlichen lassen. Wir werden auch mit einigen Fällen beginnen, die die oben genannten Grundlagen darstellen. 

Sollten Sie sich während des Rundgangs verirren, so können Sie sich an diesem Zeichen orientieren.  Bitte folgen Sie mir hier entlang zum ersten Fall..."

 

In Kooperation mit:

 

1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung    

Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

2. Halt: Öffentliche Einrichtungen

Saarphrodite-Fall

Räumliche Differenzen-Fall

Dissonanzen-Fall

Niederschläge-Fall

Hauptsach´gudd g´rillt-Fall

3. Halt: Subventionen 

Ihr-Kinderlein-Kaufet-Fall

Sanitäter-Fall

4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung

Gelinkt-Fall

Sauna-Fall

5. Halt: Finanzen

Kinderreitautomat-Fall

Starenhut-Fall

Schlachthof-Fall

6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 

Deutsche-Zone-Fall 

Zeitfrage-Fall

Fußgängerzone-Fall [1. Teil]

Saarheim-Inform-Fall

Saalbaubau-Fall

Ortsratspolitik-Fall

Wasser-Fall

Dr. Eisenbart-Fall

Rathausverbot-Fall

7. Halt: Gemeindebedienstete

Rathausbrand-Fall

Verrechnet-Fall

Ungesund-Fall

Märchenstunde-Fall

8. Halt: Satzungen der Gemeinde

Nicht ohne meine Hose-Fall

Investory-Fall

Satellitenempfangsanlage-Fall

9. Halt:  Kommunalaufsicht

Frauenbeauftragte-Fall

Parteilichkeit-Fall

10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle

Stadtwerkstatt-Fall

Schwein gehabt-Fall

Sanitäter-Fall [2. Frage]

11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde

Südumfahrung Saarheim-Fall

12. Verabschiedung der Teilnehmer

 


Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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