"Saarheim Kommunal"
8.
Halt: Satzungen der Gemeinde - Nicht ohne meine Hose-Fall
Oskar Obenauf: "Und schon wieder, meine sehr geschätzten Teilnehmer der Rathausführung, wenden wir uns einem neuen Themenbereich des Kommunalrechts, den Satzungen, zu. Deshalb lassen Sie mich doch einige einführende Worte sagen: Zunächst gilt es ja, die Frage zu klären, was eigentlich Satzungen der Gemeinde sind. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie kraft öffentlichen Rechts mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Satzungen sind Gesetze im materiellen Sinn. Ihrer Normstruktur nach haben Satzungen meist einen abstrakt-generellen Inhalt, Sie können jedoch auch individuell-konkrete Regelungen enthalten. Wir sollten uns noch einmal vergegenwärtigen, dass die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden verfassungsrechtlich geschützt ist. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden die Rechtssetzungsbefugnis in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach näherer Bestimmung insbesondere durch den Landesgesetzgeber. Eine besondere Ausprägung dessen ist die Satzungsautonomie. Sie gehört insoweit zum unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Satzungen unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Die Gemeinden haben satzungsrechtliche Gestaltungsfreiheit, dies gestattet ihnen, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach eigengesetzten Ziel- und Zweckvorstellungen zu formen und einer den Erfordernissen der jeweiligen Lebensverhältnisse angepassten ortsrechtlichen Regelung zu unterwerfen. Die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen ist § 12 Abs. 1 KSVG, aus dieser Vorschrift können Sie auch die übrigen Anforderungen an Satzungen entnehmen. Doch nun zu unserem ersten Fall in diesem Themenkomplex: Zunächst können Sie an diesem schönen Fall noch einmal verschiedene Verfahrensarten und die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gem. §§ 68 ff. VwGO wiederholen. Materiell-rechtlich stellt sich in diesem Fall die Frage, ob auf der Grundlage einer Satzung grundsätzlich ein Anspruch auf Zutrittsgewährung zu einer gemeindlichen Einrichtung besteht und wie Verweigerungsgründe auf der Grundlage einer Satzung ausgestaltet sein müssen. Dabei ist vor allem auf die Vereinbarkeit der Satzungsregelungen mit höherrangigem Recht zu achten und Sie sollten sich der Frage stellen, was die Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Satzung oder zumindest eines Teils der Satzung sein könnten. Wenn Sie sich bereit fühlen, dann geht's hier zum Nicht ohne meine Hose-Fall..." |
1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung 2. Halt: Öffentliche Einrichtungen 3. Halt: Subventionen 4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung 5. Halt: Finanzen 6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 7. Halt: Gemeindebedienstete 8. Halt: Satzungen der Gemeinde 9. Halt: Kommunalaufsicht 10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle 11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde |
Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim