"Saarheim Kommunal"
6.
Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten - Deutsche-Zone-Fall
Oskar Obenauf: "Werte Teilnehmer, ich darf Sie nun zu unserem 6. Halt begrüßen, der sich mit den Gemeindeorganen und deren Zuständigkeiten beschäftigt. Eine Gemeinde hat grundsätzlich zwei Organe: den Gemeinderat und mich, das heißt den (Ober-)Bürgermeister. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger in der Gemeinde. Trotz Bestehens gewisser parlamentstypischer Merkmale ist der Gemeinderat kein Parlament sondern ein Verwaltungsorgan. Er besteht aus den von den Bürgern gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz habe hier im Saarland natürlich ich als Bürgermeister. Allerdings bin ich kein Mitglied des Gemeinderates und habe auch kein Stimmrecht (§ 42 Abs. 1 KSVG), vielmehr obliegt mir in meiner Funktion als Ratsvorsitzender die Einberufung und die Leitung der Sitzung, das Aufstellen der Tagesordnung sowie die Handhabe der Ordnung während der Sitzung (§§ 41, 43 KSVG), was sehr wichtig ist, wie wir noch sehen werden. Grundsätzlich kümmert sich der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde um alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde (§§ 34, 35 KSVG) und erlässt erforderlichenfalls Satzungen. Ich als Bürgermeister hingehen bin der Verwaltungsleiter der Gemeinde und werde auf acht Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. In § 59 KSVG sind meine Aufgaben aufgezählt: I. Ich bin der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (§ 59 Abs. 1 KSVG) II. Ich leite die Gemeindeverwaltung und bereite die Beschlüsse des Gemeinderates vor (§ 59 Abs. 2 KSVG) III. Ich erledige die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die mir übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 59 Abs. 3 KSVG) IV. Ich erledige die der Gemeinde übertragenen Auftragsangelegenheiten nach § 6 KSVG (§ 59 Abs. 4 KSVG) V. Und schließlich bin ich auch noch Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten (dazu mehr bei Halt 7) (§ 59 Abs. 5 KSVG) VI. Bei rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeinderats habe ich die Pflicht zum Widerspruch bzw. zur Anrufung der Kommunalaufsicht (mehr dazu bei Halt 9). (§ 60 KSVG) Wenn die beiden Organe einer Gemeinde, also ich und der Saarheimer Stadtrat, miteinander in Streit geraten (um Kompetenzen oder andere Dinge, die zum Tagesgeschäft und ihrer Position gehören), so spricht man von einem Insichstreit innerhalb der Körperschaft, einem sogenannten verwaltungsinternen Organstreit. Dieser ist mittlerweile mit Blick auf das Beispiel des Organstreits auf Bundesebene und der Tatsache, dass es auch die Möglichkeit geben muss, solche Probleme gerichtlich lösen zu lassen, unstreitig anerkannt. Besser bekannt sind diese Streitigkeiten unter dem etwas missverständlichen Begriff des sog. Kommunalverfassungsstreits, auch wenn es dabei überhaupt nicht um die Beteiligung von Verfassungsorganen geht. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Klageart, sondern um eine bestimmte Konstellation innerhalb der Klagemöglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung. Wenn Sie sich insoweit vorab in dessen Feinheiten einarbeiten wollen, empfehlen wir Ihnen folgende Aufsätze (aus neuerer Zeit): Lange, in: Festschrift Schenke, 2011, S. 959 ff.; Ogorek, JuS 2009, 511 ff.; Schoch, Jura 2008, 826 ff. Aber am Besten, wir sehen uns das nun einmal an unserem ersten Fall dazu an. Hier geht es materiellrechtlich zudem darum, die Kompetenzen des Gemeinderats zu bestimmen und von den Angelegenheiten abzugrenzen, die über die örtliche Gemeinschaft hinausgehen und folglich nicht mehr zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 5 KSVG zählen. Auch wird Ihnen bereits bei diesem ersten Fall zu den Gemeindeorganen und ihren Zuständigkeiten klar werden, wo in so einem Gemeindegremium die Unruheherde sind und weshalb es, wie Sie noch später sehen werden, so wichtig ist, dass dort jemand für Ordnung sorgt, nämlich ich."
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1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung 2. Halt: Öffentliche Einrichtungen 3. Halt: Subventionen 4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung 5. Halt: Finanzen 6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 7. Halt: Gemeindebedienstete 8. Halt: Satzungen der Gemeinde 9. Halt: Kommunalaufsicht 10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle 11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde |
Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim