"Saarheim Kommunal"
7.
Halt: Gemeindebedienstete - Ungesund-Fall
Edith Crémant: "Dies ist auch ein Fall, der für unsere Gemeinde eher traurig war. Eigentlich waren wir ja mit Herrn Benjamin Backes immer ganz zufrieden, keiner konnte ahnen, wie das eigentlich gute Verhältnis einmal enden sollte. Hier lernen Sie, meine lieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nun zum ersten Mal in diesem Rundgang die Probleme kennen, die die Ernennung zum Beamten oder die Rücknahme einer Ernennung bereiten können. Bei den Gemeindebeamten (die ebenso wie die Angestellten Gemeindebedienstete sind) richtet sich die Einstellung, genannt Ernennung, nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Saarländischen Beamtengesetz. Es soll hier vor allem darum gehen, ob - und wenn ja unter welchen Umständen - eine Ernennung zum Beamten (auf Probe und auf Lebenszeit) zurückgenommen werden kann. Dies richtet sich nach dem Ihnen vielleicht bisher unbekannten § 12 BeamtStG. Insbesondere soll hier die Problematik der arglistigen Täuschung behandelt werden. Weiterhin stellt sich dann die Frage, falls eine Rücknahme rechtmäßig ist, ob auch ein bereits gezahlter Lohn zurückgefordert werden kann und nach welchen Vorschriften sich eine solche Rückforderung richten könnte. Zuletzt gebe ich Ihnen noch den Tipp, auch hier an die allgemeinen Grundsätze des Ermessens zu denken. Hoffentlich sind Sie noch nicht allzu ermattet, sonst gönnen Sie sich eine kleine Pause, bevor Sie hier zum Ungesund-Fall gehen!" |
1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung 2. Halt: Öffentliche Einrichtungen 3. Halt: Subventionen 4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung 5. Halt: Finanzen 6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 7. Halt: Gemeindebedienstete 8. Halt: Satzungen der Gemeinde 9. Halt: Kommunalaufsicht 10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle 11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde |
Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim