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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Der heute 32-jährige Benjamin Backes hatte sich im November 2014 bei der Stadt Saarheim um eine Anstellung als Beamter im mittleren Dienst beworben. Wegen seines recht guten Realschulabschlusses wurde er auch zunächst zum Beamten auf Widerruf und Stadtassistentenanwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er am 7. März 2016 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Beamten auf Probe ernannt und ihm wurde das Amt eines Stadtassistenten z. A. verliehen; am 6. April 2018 wurde er dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 8. Januar 2024 erlitt Backes einen Schlaganfall und konnte keinen Dienst mehr leisten. Der Schlaganfall war auf eine sehr seltene - nicht genetisch bedingte - Organfunktionsstörung zurückzuführen, die bereits im Jahre 2006 bei Backes festgestellt worden war. Er war damals von seinen Ärzten darauf hingewiesen worden, dass diese – unheilbare – Störung jederzeit zu einem körperlichen Zusammenbruch führen könne und nach den vorliegenden Erkenntnssen höchstwahrscheinlich - d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 90% - innerhalb der nächsten 20 Jahre auch tatsächlich führen wird, und zwar unabhängig davon, ob er sich jetzt besonders schone oder "normal" lebe.

Im Zuge des Verfahrens zur Versetzung Backes‘ in den Ruhestand wurden der Stadt Saarheim die genauen Umstände, die zu seinem Schlaganfall geführt hatten, zum ersten Mal bekannt. Daraufhin nahm nach ordnungsgemäßer Anhörung der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim – Oskar Obenauf – durch Schreiben vom 29. Mai 2024 die Ernennungen Backes‘ zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit zurück und forderte zugleich Backes auf, an die Stadt Saarheim 76.000,- Euro in monatlichen Raten zu je 150,- Euro zu zahlen. Begründet wird dies damit, dass Backes seine Ernennung zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit durch eine arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Er habe bei den amtsärztlichen Untersuchungen, mit denen seine gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Beamten auf Probe und auf Lebenszeit überprüft werden sollte, nicht auf seine Organfunktionsstörung hingewiesen, welche ihn für den Beamtenberuf als ungeeignet erscheinen lasse. Die zu erstattenden 76.000,- Euro setzten sich zusammen aus der Summe, welche als Netto-Besoldungsbezüge in der Zeit vom 7. März 2016 bis zum 29. Mai 2024 an Backes zu Unrecht gezahlt worden seien, vermindert um die Summe der Leistungen, die ein Sozialhilfeempfänger in der gleichen Zeit erhalten hätte. Die Rückforderung dieser Summe sei geboten, da die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit nach erfolgter Rücknahme der Ernennung als rechtlich nicht erfolgt anzusehen sei, Bezüge an ihn also nie hätten bezahlt werden dürfen. In Anbetracht der guten Leistungen Backes’ und der verständlichen Gründe, die ihn zu der Täuschung seines Dienstherrn bewogen hätten, sei es aber unbillig, die gesamten in dem fraglichen Zeitraum geleisteten Brutto-Bezüge zurückzuverlangen. Daher sei der "Sozialhilfesatz" von dieser Summe abgezogen, außerdem von vornherein nur die geleisteten Netto-Besoldungsbezüge bei der Berechnung berücksichtigt und Backes zudem Ratenzahlung eingeräumt worden. In Anbetracht der angespannten Finanzlage der Stadt Saarheim und ihrer Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sei ein weitergehendes "Entgegenkommen" seitens der Stadt jedoch nicht möglich.

Obwohl die dem Bescheid vom 29. Mai 2024 zugrunde liegenden Berechnungen rein rechnerisch nicht zu beanstanden sind, legte Backes hiergegen am 8. Juni 2022 Widerspruch bei Oberbürgermeister Obenauf ein. Er habe seine Ernennungen nicht durch arglistige Täuschung herbeigeführt, da er keine der Fragen des ihn untersuchenden Amtsarztes falsch beantwortet habe. Zwar habe er bei beiden Untersuchungen auf dem ihm vorgelegten amtsärztlichen Fragebogen bei der Frage Nr. 39 "Sonstige Erkrankungen, welche die Dienstfähigkeit in den nächsten 20 Jahren als nur unwahrscheinlich erscheinen lassen" nicht auf seine Organfunktionsstörung hingewiesen. Jedoch habe auch diese Frage – wie auch die übrigen Fragen auf dem Fragebogen – nicht auf seinen Fall "gepasst", da er seinerzeit noch nicht im medizinischen Sinne "krank" gewesen sei. Von sich aus sei er nicht verpflichtet gewesen, seine körperliche Veranlagung zu offenbaren. Im Übrigen könne es auch nicht sein, dass seine körperliche Veranlagung allein seine Ernennung zum Beamten auf Probe bzw. Lebenszeit als rechtswidrig erscheinen lasse. Eine solche Auffassung stehe einer Integration unter körperlichen Beeinträchtigungen leidender Menschen in die "normale" Gesellschaft und damit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entgegen. Sollte die Rücknahme seiner Ernennungen jedoch tatsächlich rechtmäßig sein, so gehe es nicht an, ihn auch zu verpflichten, das Geld zurückzuzahlen, das er durch ehrliche Arbeit erworben habe und bestimmungsgemäß für seinen Lebensunterhalt ersatzlos verbraucht habe. Schließlich habe die Stadt von seinen Leistungen mehr als sieben Jahre lang profitiert. Er habe seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit aller – auch des Oberbürgermeisters – erledigt, habe weit weniger krankheitsbedingte Fehlzeiten vorzuweisen gehabt als viele andere Beamte der Stadt und sei immer als "gut" oder "sehr gut" beurteilt worden. Er könne deshalb nicht rückwirkend auf Sozialhilfeniveau gesetzt werden. Für dieses Geld hätte die Stadt niemals vergleichbare Leistungen "einkaufen" können; vielmehr bereichere sie sich so auf seine Kosten.

Am 8. August 2024 weist Obenauf jedoch den Widerspruch Backes’ zurück. Es sei zwar zutreffend, dass Backes keine falschen Angaben bei den amtsärztlichen Untersuchungen und auf den amtsärztlichen Fragebögen gemacht habe, jedoch sei er gegenüber dem Amtsarzt verpflichtet gewesen, von sich aus auf seine besondere körperliche Veranlagung hinzuweisen. Seine Organfunktionsstörung sei sehr selten und deshalb natürlich nicht in den notwendigerweise allgemein gehaltenen amtsärztlichen Fragebögen berücksichtigt. Jedoch sei aus den Fragen insgesamt zu entnehmen gewesen, dass alle schwer wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Einstellungsentscheidung relevant seien, was sich insbesondere aus der Frage Nr. 39 ergäbe, aus deren Existenz sich in Zusammenhang mit den übrigen Fragen jedermann aufdrängen musste, dass nicht nur bereits ausgebrochene Krankheiten im medizinischen Sinne, sondern auch Veranlagungen zu Krankheiten anzugeben seien. Auch die Rückzahlungsaufforderung sei nicht zu beanstanden; auf den "Wert" der Tätigkeit Backes’ komme es insoweit nicht an, da die beamtenrechtliche Besoldung rechtlich keine Gegenleistung für erbrachte Dienste sei, sondern als eine nur Beamten zustehende staatliche Leistung, auf die eben auch nur diejenigen einen Rechtsanspruch hätten, die rechtlich als Beamte anzusehen seien.

Mit diesem Bescheid will sich Backes nicht zufrieden geben. Er erhebt vielmehr am 19. August 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. Mai 2024 aufzuheben.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: Auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist ebensowenig einzugehen wie auf Anforderungen, die sich aus dem SGB IX ergeben.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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Teilnehmer der Rathausführung: Nach Bearbeitung hier lang!