"Saarheim Kommunal"
9.
Halt: Kommunalaufsicht - Frauenbeauftragte-Fall
Edith Crémant: "Willkommen, willkommen, meine verehrten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zu einer weiteren sehr spannenden Station unserer Rathausführung. Wie Sie es jetzt schon einige Male erlebt haben, werde ich Ihnen, wenn Sie gestatten, einen kleinen Überblick über unser nächstes Themengebiet geben. Wir müssen uns zunächst einmal fragen: Kommunalaufsicht, was versteht man eigentlich darunter? Man könnte die Kommunalaufsicht als Gegenstück zur kommunalen Selbstverwaltung verstehen, denn unter Kommunalaufsicht versteht man die Staatsaufsicht der Länder über die Gemeinden, Art. 122 SLVerf. Das Land überwacht also die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden. Man unterscheidet zwei Arten der Aufsicht: Zum einen die Rechtsaufsicht, diese besteht für Selbstverwaltungsangelegenheiten. Zum anderen die Fachaufsicht, diese besteht für übertragene staatliche Aufgaben. Beide Arten der Aufsicht können präventiv oder repressiv ausgeübt werden. Die Kommunalaufsicht ist in den §§ 127 ff. KSVG geregelt. Gemäß § 128 Abs. 1 KSVG ist das Landesverwaltungsamt Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinden. Das Landesverwaltungsamt wurde am 1. Januar 2008 durch das Gesetz über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes im Rahmen des Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG) neu errichtet und löst den Landrat, dem bislang im Wege der Organleihe als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Kommunalaufsicht für die kreisangehörigen Gemeinden oblag, ab. Anhand des folgenden Falls wird Ihnen bestimmt einiges klarer, deshalb schlage ich vor, dass wir uns dann auch dem Fall zuwenden. Wie Sie sehen werden, spiele ich selbst eine nicht unerhebliche Rolle in diesem Fall, allerdings geht dieser Fall aus einer Begebenheit hervor, die alles andere als rühmlich für mich geendet hat. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat doch tatsächlich meine Ernennung zur Frauenbeauftragten i. S. v. § 79a KSVG beanstandet. Als ob ich nicht für alle Aufgaben, die dem Wohl meiner lieben Saarheimerinnen dienen, die notwendigen Attribute mitbringen würde. Zu bearbeiten ist hier also eine Beanstandung gem. § 130 KSVG der Kommunalaufsichtsbehörde. Im Rahmen dessen haben Sie dann den Stadtratsbeschluss, der mich zur Frauenbeauftragten machen sollte, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Hier entlang geht's zum Frauenbeauftragten-Fall..." |
1. Halt: Begrüßung der Teilnehmer zur Führung Einblick in die kommunalen Aufgaben und Überblick über den Begriff der kommunalen Selbstverwaltung 2. Halt: Öffentliche Einrichtungen 3. Halt: Subventionen 4. Halt: Wirtschaftliche Betätigung 5. Halt: Finanzen 6. Halt: Gemeindeorgane und ihre Zuständigkeiten 7. Halt: Gemeindebedienstete 8. Halt: Satzungen der Gemeinde 9. Halt: Kommunalaufsicht 10. Halt: Sonstige Formen der Rechtskontrolle 11. Halt: Kommunalverfassungsbeschwerde |
Zeichnungen: Dr. Alexander Konzelmann und Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim