Gesetz über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes

Vom 21. November 2007, geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 878)

Siehe auch BS Saar unter Nr. 200-22.

 

§ 1 Errichtung

Im Saarland wird ein Landesverwaltungsamt errichtet.


§ 2 Aufgaben

(1) Dem Landesverwaltungsamt obliegen die Aufgaben, die bisher

  1. dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten,

  2. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ausländerbehörden,

  3. dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, den Landrätinnen und Landräten und dem Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde,

  4. dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,

  5. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Standesamtsaufsichtsbehörden und

  6. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten als Bußgeldbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

zugeordnet waren.

In den Fällen der Nummern 2, 3, 5 und 6 richtet sich die Vollstreckung bis zum 30. Juni 2009 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

(2) Das Landesverwaltungsamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen werden, sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken erlassen worden sind. Soweit solche Widersprüche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsausschüssen zur Entscheidung vorliegen, ist das Widerspruchsverfahren nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen.


§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesverwaltungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten betreffend die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.


§ 4 Auflösung von Behörden

Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten wird aufgelöst.