Freudenhaus

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Im Saarheimer Stadtteil Quierbrück, oberhalb des Quierbrücker Obstbaumgeländes, befindet sich seit einigen Jahren auf einem im unbeplanten Außenbereich liegenden Grundstück von Christian-Dietrich Unverricht ein massives Holzhaus mit ca. 70 qm Grundfläche. Dieses Haus war von Unverricht - dem Fraktionsvorsitzenden der stärksten Fraktion des Saarheimer Stadtrates - im Zuge des vorletzten Kommunalwahlkampfs errichtet worden. Seitdem wird es der Stadt Saarheim für den eher symbolischen Mietzins von 5,- Euro monatlich überlassen, zu dem Zweck, es "zur Freude der Einwohnerinnen und Einwohner Saarheims" zu nutzen.

Da im Stadtteil Quierbrück keine Festhalle besteht, entschied der Saarheimer Stadtrat, das Haus - das im Wesentlichen aus einem großen Raum und einer Küche nebst sanitären Einrichtungen besteht - den Einwohnerinnen und Einwohnern von Quierbrück für Feierlichkeiten gegen ein geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Geburtstage und Hochzeiten, Jugendparties und Vereinsfeiern sowie sonstige Feste aller Art werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern Quierbrücks seitdem zunehmend in diesem vielfach "unser Freudenhaus" genannten Gebäude begangen, das für Feierlichkeiten insbesondere deshalb so geeignet ist, weil das Haus so weit von der Wohnbebauung entfernt liegt, dass selbst lautes Lärmen allenfalls Fuchs und Füchsin sowie Hase und Häsin erschreckt, hingegen keinen Einwohnerin und keinen Einwohner Quierbrücks zu stören vermag.

Indes wurde Gunter Grossklos, der Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, eines samstäglichen Abends auf einem Spaziergang in erbaulichem Nachdenken gestört durch lautes vielstimmiges Absingen volkstümlichen Liedguts und so auf das Holzhaus sowie die dort feiernden Mitglieder des Kegelvereins "Alle Neune Quierbrück" aufmerksam. Da er sich nicht erinnern konnte, in seinen Akten je auf dieses Haus gestoßen zu sein, forschte er sogleich am folgenden Montag höchstpersönlich nach und fand schnell heraus, dass für das Holzhaus keine Baugenehmigung erteilt worden war, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass Unverricht eine solche auch nie beantragt hatte.

Nach Anhörung von Unverricht erließ Grossklos daraufhin im Namen des Landrats des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde eine "Abrissverfügung", in der Unverricht aufgefordert wurde, das Holzhaus abzureißen, weil es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwider errichtet worden sei und daher nicht länger an dieser Stelle stehen bleiben könne: Das Holzhaus sei weder von einer Baugenehmigung gedeckt noch könne eine solche nachträglich erteilt werden, weil das Gebäude die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtige und das Landschaftsbild verunstalte. Die Umgebung sei schließlich nur durch Wald und Wiesen sowie das angrenzende Obstanbaugebiet geprägt und diene den Einwohnerinnen und Einwohnern Saarheims als "grüne Quelle" friedlicher Erholung, wovon man kaum mehr sprechen könne, wenn regelmäßiger Anliegerverkehr und feucht-fröhlich Feiernde den optischen und akustischen Eindruck prägten. Im Übrigen sei das Holzhaus ohnehin fehl am Platze; denn es lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, wenn weitere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, sich daran ein Beispiel nehmend, in der Nachbarschaft ebenfalls ein Haus errichteten.

Als Unverricht die Abrissverfügung erhält, ist er empört: Das "Freudenhaus" verstoße gar nicht gegen baurechtliche Bestimmungen; denn es handele sich bei dem Haus sehr wohl um ein Vorhaben, das nur im Außenbereich seinen Platz finden könne, weil im Innenbereich die mit den Feierlichkeiten meist verbundene Geräuschentwicklung nicht zumutbar sei, während im weiten Umkreis rund um das "Freudenhaus" niemand gestört werde. Hinzu komme, dass ein solches Haus im Außenbereich auch deshalb nützlich sein könne, weil beispielsweise Spaziergängerinnen und Spaziergänger bei einem sie überraschenden Unwetter sich dort unter dem vorspringenden Dach unterstellen könnten, selbst wenn das bisher wohl noch nicht nötig gewesen sei, aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Ohnehin könne von der Beeinträchtigung irgendwelcher Belange nicht die Rede sein, falle doch das Häuschen praktisch überhaupt nicht auf, weil es mit einer Giebelhöhe von gerade mal 3,5 Metern keine herausragende Stellung im Landschaftsbild beanspruche. Darüber hinaus komme es auf alle diese Erwägungen gar nicht an, weil das Haus von der Stadt Saarheim den Einwohnerinnen und Einwohnern Quierbrücks zur Verfügung gestellt werde und die dadurch ermöglichte Freizeitgestaltung für die Quierbrückerinnen und Quierbrücker wohl mindestens ebenso bedeutsam sei wie die von der Bauaufsichtsbehörde als für die Erholung so wichtig erachtete unbebaute Landschaft. Selbst wenn man dem nicht folge und das Vorhaben für baurechtlich unzulässig halte, sei es jedoch keineswegs so, dass deshalb ein Abriss angeordnet werden müsse: Anders als die Bauaufsichtsbehörde offenbar meine, könne sie auch in einem solchen Fall vom Erlass einer Abrissverfügung absehen. In dem Bescheid werde jedoch nicht deutlich, weshalb von der Möglichkeit vermehrter "Toleranz" gegenüber den Bedürfnissen der Quierbrücker Bürgerinnen und Bürger nicht Gebrauch gemacht worden sei. Es werde in der Begründung jedenfalls mit keinem Wort darauf eingegangen, dass er als Stadtratsmitglied mit der Überlassung des Hauses an die Stadt lediglich dem Gemeinwohl dienen wolle. Schließlich könne er das Haus auch gar nicht abreißen lassen, da er es an die Stadt Saarheim vermietet habe und deshalb rechtlich an der Zerstörung der Mietsache gehindert sei.

Da Unverricht mit seinen Argumenten auf kein offenes Ohr stößt, erhebt er - nach erfolglos durchgeführtem ordnungsgemäßem Widerspruchsverfahren - form- und fristgerecht Klage gegen die Abrissverfügung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes .

Prüfen Sie bitte in einem Gutachten die Erfolgsaussichten dieser Klage, ohne hierbei auf Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzugehen.

Lösungsvorschlag

Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!