Der baurechtliche Stadtrundgang
3.
Halt:
Bauordnungsrechtliche Verfügungen
Manche sind gleicher Schwerpunkt: Aufhebung einer Beseitigungsverfügung - Tatbestandsvoraussetzungen einer Beseitigungsverfügung - Ermessenskontrolle - Zulässigkeit eines Bauvorhabens im AußenbereichGunter Grossklos: "Mit diesem Fall kommen wir zu einer der unerfreulichsten Begebenheiten meiner Karriere. Er zeigt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Baubehörden (neben den Ausländerbehörden) zu den Behörden zählen, die für Filz und Korruption besonders anfällig sind, so dass ein aufrechter Beamter wie ich durchaus im Einzelfall in Schwierigkeiten geraten kann, wenn er Recht und Gesetz durchsetzt. In baurechtlicher Hinsicht geht es um die Zulässigkeit der Aufhebung einer Abrissverfügung für ein baurechtswidrig errichtetes Gebäude. Inzident sind damit auch hier die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Abrissverfügung zu prüfen, wobei hierbei erneut und insbesondere auch die insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen zu behandeln sind. Bauplanungsrechtlich ist das - gerade für das Saarland wichtige - Thema der bauplanungsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit der Errichtung von Wochenendhäusern im Außenbereich zu behandeln, so dass es wieder um § 35 BauGB geht. Diese Prüfung dürfte Ihnen nach den vorhergehenden Fällen keine Schwierigkeiten mehr machen. Schließlich zeigt der Fall, dass auch wir Baurechtler die Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts beherrschen müssen, wenn wir unsere Fälle richtig bearbeiten wollen." |
Das
Baustellenschild zeigt Ihnen, wo Sie sich gerade befinden:
1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
Zeichnung: Dr. Nils Neumann
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim