Der baurechtliche Stadtrundgang
5. Halt:
Überprüfung baurechtlicher Satzungen
Veränderungssperre Schwerpunkt: Voraussetzungen für und Rechtsschutz gegen VeränderungssperrenGunter Grossklos: "Nachdem wir anhand des letzten Falles einiges darüber gelernt haben, was alles bei Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten ist, wird ihnen sicherlich klar sein, dass die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans Zeit beansprucht. Während dieser Planungsphase sind die Regelungen des beabsichtigten Bebauungsplans bei Entscheidungen über die Erteilung von Baugenehmigungen noch nicht zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass während der Planaufstellungsphase noch Baugenehmigungen erteilt werden müssen, die den Zielen der beabsichtigten Planung entgegenlaufen und diese u. U. auch als nicht mehr durchführbar erscheinen lassen. Um derartiges zu verhindern, hat der Gesetzgeber den Gemeinden in den §§ 14 ff. BauGB Instrumente bereit gestellt, deren Einsatz verhindern soll, dass die gemeindliche Planung während des Planungsprozesses durch die Genehmigung von Bauvorhaben unterlaufen wird. Insoweit haben wir bereits erfahren, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB kein solches Instrument ist (Schwein-gehabt-Fall). Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB stellt allerdings sicher, dass die Gemeinde von derartigen Bauvorhaben erfährt, so dass sie hierauf mit den in den §§ 14 ff. BauGB genannten Instrumenten reagieren kann (was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn die Gemeinde nicht selbst Träger der Baugenehmigungsbehörde ist, wie dies bekanntlich in Saarheim der Fall ist). An erster Stelle dieser Instrumente der Sicherung der Bauleitplanung steht die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB), die die Gemeinde als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) beschließt. Mit einer solchen Veränderungssperre kann die Gemeinde - zeitlich beschränkt (§ 17 BauGB) - die Genehmigung von Bauvorhaben verhindern, die der beabsichtigten Planung entgegen stehen. Bei dieser Satzung handelt es sich um eine "Satzung nach dem BauGB", die deshalb nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in allen Bundesländern Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO sein kann. Im nun folgenden Fall geht es nun um eine solche Normenkontrolle und die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Veränderungssperre erlassen werden kann und weshalb es als Betroffener sinnvoll sein kann, gegen eine solche Veränderungsperre mit einer Normenkontrolle vorzugehen. |
Das
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1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall Scheunenabbruch-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim