Der baurechtliche Stadtrundgang
2. Halt:
Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung
Abgestellt Schwerpunkt: Voraussetzungen von Nebenbestimmungen - Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen - Rechtsschutzbedürfnis Gunter Grossklos: "Wie Sie bereits anhand unseres ersten Halts ersehen konnten, ist Gegenstand baurechtlicher Klausuren vielfach die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Baugenehmigung an sich besteht oder nicht. Die Praxis gestaltet sich meist jedoch weit komplexer. So ist es oft notwendig, die begehrte Baugenehmigung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen, um sie überhaupt erteilen zu können. Dies birgt eine Reihe interessanter Probleme, gerade wenn der Bauherr die beigefügte Nebenbestimmung nicht hinnehmen will. Dieser Fall bietet die Möglichkeit, sich eben mit diesen Problemen auseinanderzusetzen, auch wenn sie weniger im Baurecht als vielmehr im allgemeinen Verwaltungsrecht angesiedelt sind. Obwohl das Baurecht selbst - wie so oft in öffentlich-rechtlichen Klausuren - nur der "Aufhänger" ist, sollte der Fall in unserem baurechtlichen Stadtrundgang nicht unerwähnt bleiben; zeigt er doch, dass gerade wir Baurechtler auch das allgemeine Verwaltungsrecht beherrschen sollten. Konkret geht es vorliegend um die prozessuale Angreifbarkeit von belastenden Nebenbestimmungen, die einer Baugenehmigung, also einem den Betroffenen begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt sind - ein schier unerschöpfliches Thema, das stets Anlass für (vermeintlich) kontroverse Diskussionen bietet. Die eigentlichen Schwierigkeiten des Falles liegen demnach in der Zulässigkeit der erhobenen Klage, mit der der Kläger gerade das Ziel verfolgt, die belastende Nebenbestimmung aus der Welt zu schaffen, nicht aber den ihn begünstigenden (Haupt-)Verwaltungsakt. Auch wenn in einer Klausur sicherlich nicht erwartet werden kann, dass der Bearbeiter den in diesem Zusammenhang dargestellten Meinungsstand in dieser Ausführlichkeit beherrscht, sollte der Fall nachvollziehend durchgearbeitet werden. Denn hier bietet sich Ihnen die Gelegenheit, die gegenseitig ausgetauschten Argumente zu ergründen und so das grundlegende Problem der Angreifbarkeit von Nebenbestimmungen zu verstehen. Nun aber zum Abgestellt-Fall." |
Das
Baustellenschild zeigt Ihnen, wo Sie sich gerade befinden:
1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall Scheunenabbruch-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
Zeichnung: Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim