Der baurechtliche Stadtrundgang
1. Halt:
Baugenehmigung und Bauvorbescheid
Abgeflammt Schwerpunkt: Bauvorbescheid - Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich - Abgrenzung der Baugebiete nach der BauNVO - aktiver Bestandsschutz Gunter Grossklos: "Hier kommt nun einer dieser Fälle, vor denen auch Baurechtsexperten zunächst ratlos stehen. Ohne Zugriff auf weiterführende Literatur ist er nicht zu lösen. Dennoch kann man an ihm einige grundlegende Dinge lernen, so dass er von Ihnen zumindest nachvollziehend durchgearbeitet werden sollte, bevor Sie mir zum nächsten Halt folgen. Zunächst wird das in der Praxis wichtige Institut des Bauvorbescheides und seine Rechtsnatur vorgestellt. Es zeigt sich, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass eines Bauvorbescheides besteht, nach ganz ähnlichen Grundsätzen geprüft wird, wie der bereits leidlich bekannte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die eigentlichen Schwierigkeiten des Falles liegen im Bauplanungsrecht, nämlich bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB und der Abgrenzung der einzelnen in der BauNVO angeführten Baugebiete im Verhältnis untereinander. Zudem wird die Frage aufgeworfen, inwieweit bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens Art. 14 GG und der sog. 'aktive Bestandsschutz' eine Rolle spielt, insbesondere ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen ist, der auch bei der Prüfung des § 34 BauGB eine Rolle spielen kann." |
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1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall Scheunenabbruch-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
Zeichnung: Dr. Satish Sule
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim