Der baurechtliche Stadtrundgang
3.
Halt:
Bauordnungsrechtliche Verfügungen
Scheunenabbruch Schwerpunkt: Zwangsdurchsetzung von Gefahrenabwehrmaßnahmen im Bauordnungsrecht - Abgrenzung Generalklausel und BeseitigungsverfügungGunter Grossklos: "Bitte ziehen Sie vor der Fallbearbeitung die mitgebrachten Schutzhelme auf. Es geht hier nämlich im Folgenden um die zwangsweise Durchsetzung einer Abrissverfügung wegen Einsturzgefahr. Schwerpunkt des Falles ist damit das Verwaltungsvollstreckungsrecht. Dessen Grundlagen werden in einem eigenem Abschnitt näher in dem ebenfalls von der Stadt Saarheim angebotenen polizeirechtlichen Stadtrundgang behandelt, auf den ich Sie in diesem Zusammenhang verweisen möchte. Zudem werden wir die Erfahrung des letzten Falles bestätigt sehen, dass die Beherrschung des Allgemeinen Verwaltungsrechts auch zur Lösung baurechtlicher Fälle unerlässlich ist. Und schließlich lernen wir, dass es auch bei der Anwendung der bauordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen auf sorgfältige Subsumtion ankommt." |
Das
Baustellenschild zeigt Ihnen, wo Sie sich gerade befinden:
1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall Scheunenabbruch-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
Zeichnung: Dr. Nils Neumann
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim