Der baurechtliche Stadtrundgang
3.
Halt:
Bauordnungsrechtliche Verfügungen
Himmelsstrahler Schwerpunkt: Voraussetzungen einer Abriss- oder Beseitigungsverfügung - Begriff der baulichen Anlage - Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens - Zulässigkeit von Werbeanlagen - Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich - Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde Gunter Grossklos: "Wenn wir uns jetzt zum Jugendtreff in Quierbrück begeben, sollten wir alle möglichst 'unauffällig' wirken. Wir haben hier die Voraussetzungen einer Beseitigungsverfügung zu prüfen - ein Mittel zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften, das ein sehr scharfes Schwert darstellt. Sie werden auch hier bemerken, dass sich hinsichtlich des Aufbaus die Prüfung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung nicht wesentlich von der Prüfung von Gefahrabwehrverfügungen im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht unterscheidet. Das Besondere dieses Falles ist zudem, dass nicht eigentlich ein 'Bauvorhaben' in Frage steht, sondern es um den Bau einer Werbeanlage geht. Insoweit verdeutlicht der Fall auch die unterschiedlichen Begriffe der 'Anlage' und der 'baulichen Anlage' im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht geht es vor allem um die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 30, § 34 und § 35 BauGB - eine Abgrenzung, die auch den Gerichten manchmal schwer fällt, wie dieser Fall zeigt. Zudem werden wir lernen, mit welchen 'außerbaurechtlichen' öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein Bauvorhaben vereinbar sein muss - ein Problem, das bereits im Biergarten-Fall eine Rolle gespielt hat." |
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1. Halt:
Baugenehmigung und BauvorbescheidBiergarten-Fall Laserdrome-Fall Abgeflammt-Fall 2. Halt: Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 3. Halt: Bauordnungsrechtliche Verfügungen Mobilmachung-Fall Freudenhaus-Fall Scheunenabbruch-Fall4. Halt: Das gemeindliche Einvernehmen 5. Halt: Überprüfung baurechtlicher Satzungen Satellitenempfangsanlage-Fall 6. Halt: Sicherung der Bauleitplanung 7. Halt: Der Nachbarstreit in Baurecht Wolfsgehege-Fall8. Halt: Der öffentlich-rechtliche Vertrag im Baurecht Versprochen-ist-versprochen-Fall |
Zeichnung: Dr. Nils Neumann
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim