Aktuelles

- Der Saarheim-Blog -

 

18.08.2026

Sezessionskrieg

... und hier das große Finale der Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen und nun in der Auflösung des Saarlandes und der Bombardierung Saarheims in einem regelrechten "Sezessionskrieg" kumuliert ...

Hier wird noch einmal alles geboten: Intrigen am "Hof" der Bundeskanzlerin Gräfin von Eisen, Winkelzüge angesichts des unaufhaltsamen Aufstiegs des "Bündnisses Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN", die beabsichtigte Auflösung des Saarlandes und dessen daraufhin folgende Sezession von der Bundesrepublik, Kämpfe zwischen saarländischen Streitkräften und der Bundeswehr und die abschließende Bombardierung Saarheims. Ein Traum vom Staatsrecht ...

Der Fall behandelt tatsächlich mit der Frage der Zulässigkeit einer Länderneugliederung "von oben", der Sezession eines Landes vom Bund, die Möglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Falle einer solchen Sezession Grundlagen des Bundesstaatsrechts. Er ist oftmals in Arbeitsgemeinschaften zum Staatsrecht besprochen worden, wäre aber - bei Reduktion der vorhandenen Probleme - auch als Examensklausur denkbar und spricht Fragen an, die auch in der mündlichen Prüfung gestellt werden konnten.

Als wir den Fall - ich denke vor etwa 30 Jahren - zum ersten Mal ins Netz gestellt hatten, gab es zur Frage der Sezession von Bundesländern nichts. Heute gibt es immerhin eine Reihe von Aufsätzen über das Thema, die wir in die Fallbearbeitung eingearbeitet haben (Berwanger, NVwZ-Extra 9/2018, 1 ff.; Ennuschat, NWVBl. 2018, 309 ff.; Hillgruber, JA 2017, 238 ff.; Honer, JuS 2018, 661 ff.; Lindner, BayVBl. 2014, 97 ff.).

Interessanterweise wird die Frage etwaiger Grenzen des Einsatzes der Bundeswehr (Hinnahme von Kollateralschäden? In welchen Umfang?) im Falle des Art. 87a Abs. 4 GG in der heutigen Literatur ebenfalls kaum behandelt. Nach h. M. gelten wohl nicht allein die Grundsätze des Kriegsvölkerrechts, sondern eher polizeirechtliche Grundsätze (so Waechter, JZ 2007, 61, 68; wohl auch Dietz, DÖV 2012, 952, 957), zumindest wohl das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Pawlik, JZ 2004, 1045, 1054). Aber reicht das aus, wenn Aufständische in einem (Teil) eines Bundeslandes ein Terrorregime errichten wollen, das sich weder um Art. 1 GG oder die Grundsätze des Art. 20 GG schert?

Schließlich hat die erste Fallfrage, ob eine Länderneugliederung Bundesland durch "einfache" Grundgesetzänderung erfolgen kann, als Vorlage für einen Aufsatz von mir zu "Art. 79 Abs. 3 GG und die Neugliederung des Bundesgebietes (unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit einer Auflösung des Saarlandes)", geführt, der in der Festschrift für Wilfried Fiedler (2011, S. 295 ff.) veröffentlicht worden, aber auch open access zugänglich ist. Dort ist auch der Ursprung der Fallidee beschrieben: Auf die Frage des Prüfers im mündlichen Examen, ob das Saarland aufgelöst werden könne und welche Wege es hierzu gäbe, soll der Kandidat voller Überzeugung geantwortet haben: Ein Bundesland, dessen Bevölkerung in zwei Volksabstimmungen (1935 und 1955) "Ja" zu (seiner Wiedervereinigung mit) Deutschland gesagt habe, könne nicht einfach aufgelöst werden.

04.08.2026

Todesstrafe

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der Wiedereinführung der "Todesstrafe" für Mafiabossinnen und Mafiabosse, Auftragskillerinnen und Auftragskiller und Terroristinnen und Terroristen.

Anlass für die Wiedereinführung der Todesstrafe war die durch den II. Bordurienkrieg verursachte Destabilisierung der staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland, von der vor allem die Organisierte Kriminalität profitiert hat. Die maßgeblichen "Familien" haben die Bundesrepublik unter sich aufgeteilt. Strafverfolgungsmaßnahmen durch die staatlichen Behörden werden vielfach mit "Liquidationen" der verantwortlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter und ihrer Familien "beantwortet", wobei mit äußerster Brutalität und Professionalität, aber auch sehr medienwirksam vorgegangen wird, um eine allgemeine Atmosphäre der Angst zu erzeugen.

 Der Fall ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Dies erklärt seinen eindeutigen verfassungsprozessualen Schwerpunkt. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer hiergegen nach seiner Verurteilung zum Tode von Léon "Angel Face" Costello und seiner Frau, der russischen Staatsangehörigen Nadja Costello, erhobenen Verfassungsbeschwerde. Schwerpunkte des Falles sind folgende Fragen: Kann man sich vor dem BVerfG auf die EMRK berufen? Wie wird die Beschwerdebefugnis bestimmt? Und welche Aspekte sind bei der Prüfung der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten? Im Übrigen geht es natürlich um Art. 102 GG.

Die Aktualsierung des Falles gibt erneut Gelegenheit, auf die lesenswerte Beitragsreihe (JuS 2025, 1011 ff.; JuS 2025, 1104 ff.; JuS 2026, 117 ff.; JuS 2026, 217 ff.; JuS 2026, 309 ff.) von Payandeh hinzuweisen, die in die EMRK einführt.

Zudem ist auf die lesenswerten Beiträge von von Coelln (SächsVBl. 2026, 57 ff.), Heusch (LKV 2025, 502 ff.) und Kuhn (DÖV 2023, 829 ff.) zum Verhältnis zwischen Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit hinzuweisen, das in der Falllösung am Rande eine Rolle spielt.



20.08.2026

Gleichgeschaltet

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der "Gleichschaltung" Berlins.

Die zunehmende politische Instabilität in der Bundesrepublik ermöglicht einen raketenhaften Aufstieg des "Bündnisses Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN". In den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus erzielt es (für viele überraschend) die absolute Mehrheit. Parteivorsitzender Dagobert Rumsweg wird deshalb Regierender Bürgermeister von Berlin. Oberste Priorität des neuen Berliner Senats ist u.a. die Verachtfachung der Polizeikräfte Berlins und die Schaffung einer neuen Polizei-Spezialeinheit "Einsatzgruppe Innere Sicherheit - EIS", "um die Bürgerinnen und Bürger Berlins sowie Bundestag und Bundesregierung besser vor sich und anderen schützen zu können". Der Bundestag beschließt daher  "Gesetz zur Gleichschaltung des Landes Berlin (Berlin-Gleichschaltungsgesetz – GSG-B), das u.a. die Auflösung des Berliner Abgeordnetenhauses und Neuwahlen in Berlin sowie eine Auflösung des BRAUN kraft Gesetzes anordnet. Hiergegen wenden sich nun sowohl das BRAUN als auch das Saarland. Hintergrund der saarländischen Initiative ist die - wie sich später zeigen wird, nicht völlig unberechtigte - Sorge, dass sich derartige Verfahrensweisen des Bundes auch einmal gegen das Saarland richten könnten, dessen "Anschluss" an das Land Rheinland-Pfalz immer wieder auf der Agenda der Bundesregierung steht.

Auch dieser Fall ist einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden, so dass verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle sein Schwerpunkt sind. Materiellrechtlich werden staatsorganisationsrechtliche Grundkenntnisse verlangt (die allerdings wirklich vorhanden sein sollten). Gerade deshalb ließe sich der Fall aber auch als Examensklausur vorstellen und die von ihm behandelten Themen eignen sich auch gut für mündliche Prüfungen.

Die Fallgeschichte dieses Falles ist  durch den sog. "Preußenschlag" inspiriert worden (hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Preußenschlag) unterscheidet sich jedoch hiervon in wesentlichen Elementen. Jedoch kann es nichts schaden, sich bei Gelegenheit dieser Fallbearbeitung auch einmal mit diesem Aspekt deutscher (Verfassungs-)Geschichte zu befassen. Insoweit kann ganz zunächst auf StGH, 15/32 v. 25.7.1932 in: RGZ 137, Anh. 65 ff. und StGH, 15,16, 17, u. 19/32 v. 25.10.1932, in: RGZ 138, Anh. 1 ff. und ganz allgemein auf unsere Sammlung interessanter Entscheidungen des Reichsgerichts und des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zum Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht hingewiesen werden.

03.08.2026

The Rock

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit "The Rock".

Der sog. "II. Bordurienkrieg" endete mit einem Friedensvertrag, der der Sache nach auf eine Anerkennung der Annexion Syldaviens durch Bordurien hinaus lief. Die heimkehrenden deutschen Soldatinnen und Soldaten hatten damit den Eindruck, ihr Einsatz sei "völlig umsonst" gewesen. Weil auch Leistungen für Kriegsversehrte und die Hinterbliebenen gefallener Soldatinnen und Soldaten erheblich gekürzt wurden, beschließt General von Schaumwein mit "seinen Leuten", das Kanzleramt zu besetzten und die Bundeskanzlerin als Geisel zu nehmen, um eine Anerkennung der Leistungen der Bundeswehr in Bordurien zu erzwingen. Nach ihrer Befreiung und Festnahme der Meuterer erlässt die Bundeskanzlerin eine "Staatsnotstandsverfügung", nach der die "Meuterer" für immer auf Helgoland "weggeschlossen" werden sollen  ....

"The Rock" vermengt Ideen aus dem gleichnamigen Film von 1996, den Reichstagsbrand, Guantánamo und die – in der "Corona-Krise" wieder aufgeworfene - Frage nach dem "Staatsnotstand". Der Fall ist ursprünglich als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden, könnte aber wohl auch als Examensklausur durchgehen, da er letztlich Grundfragen des Staatsrechts aufwirft und daher weniger banal ist, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Es geht um "Staatsnotstand" und Grundgesetz, das Gewaltenteilungsprinzip (und die Folgen seiner Missachtung), die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen des BVerfG im Organstreitverfahren sowie die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gegenüber freiheitsberaubenden Maßnahmen, gegenüber denen die Bundesregierung keinen gerichtlichen Rechtsschutz dulden will.

Zur Aktualisierung waren in die Falllösung stellenweise neuere Rechtsprechung des BVerfG zu den aufgeworfenen verfassungsprozessualen Fragen einzuarbeiten.

Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/5W3ZgPqfEZg1yQgz6oPnGp

15.08.2026

An die Kette gelegt

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird dadurch fortgesetzt, dass die saarländische Landesregierung vom eigenen Landtag "an die Kette gelegt" werden soll.

Im Saarland bestehen Spannungen zwischen der die saarländische Landesregierung tragenden SP-Fraktion und dem saarländischen Ministerpräsidenten Karlmann Urquell, der von der Bundes-SP zum Kanzlerkandidaten gekürt wurde. Hintergrund ist erneut das EUROFLÈCHE-Projekt, das zu Lasten des Saarlandes und mit Unterstützung Urquells nun im Bundesrat "beerdigt" werden soll, um ein "klares Signal gegen den Klimawandel in der Form zu setzen, dass sich die Bundesrepublik vom Klima nicht seine Verkehrspolitik diktieren lasse." Folge ist eine Änderung der Saarländischen Landesverfassung, die sicherstellen soll, dass die Landesregierung im Bundesrat so abstimmt, wie von der Landtagsmehrheit gewünscht. Urquell weigert sich jedoch zunächst, das Gesetz nach Art. 102 Satz 1 der Saarländischen Verfassung auszufertigen. Und auch die Bundesregierung droht mit der Einleitung eines Bund-Länder-Streitverfahrens ...

Damit befasst sich der Fall mit der Gewaltenteilung und der Rechtsstellung der Bundesratsmitglieder. Er wirft neben diesen allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Fragen auch (aber nicht nur) Probleme des saarländischen Landesverfassungsrechts und Landesverfassungsprozessrechts auf. Ähnliche Probleme können sich aber auch in anderen Bundesländern stellen. Der Fall sollte daher von Nicht-Saarländern anhand ihrer Landesverfassung gelöst werden, wobei jedoch natürlich auch auf landesspezifische Besonderheiten zu achten ist (etwa bei der Frage, wer auf Landesebene Gesetze ausfertigt und bei wem sich dementsprechend die Frage eines Prüfungsrechts im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des auszufertigenden Gesetzes stellen kann). Bei den bundesrechtlichen Fragen sollte man aber davon ausgehen können, dass sie einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu beantworten sind, es insoweit also keine besondere saarländische (oder bayerische oder niedersächsische ...) Lösung geben sollte.

In die Falllösung wurde nunmehr auch die sehr ausführliche und lesenswerte Darstellung der Frage des Verhältnisses zwischen Landtag und der "Bundesratspolitik" der Landesregierung von Hyckel (ThürVBl. 2024, 253 ff. und 277 ff.) eingearbeitet, wobei wir aber einer anderen Auffassung folgen.

Übrigens: Hinweise zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, dessen Entscheidungen im Volltext sowie die Saarländische Verfassung und das saarländische Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (und einen Kommentar zur Saarländischen Verfassung) finden Sie bei http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de.



18.08.202
6

High ist okay!

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der Feststellung "High ist okay!"

Die aus dem "II. Bordurienkrieg" heimkehrenden deutschen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben den Eindruck, ihr Einsatz sei "völlig umsonst" gewesen und betrachten sich zunehmend als "verlorene Generation. Der Konsum harter Drogen - teilweise schon während des Kampfeinsatzes begonnen - nimmt bei den "Bordurien-Veteranen" jedenfalls erheblich zu. In diesem Zusammenhang ist zu beobachten, dass in wachsendem Maße Publikationen auf dem Büchermarkt erscheinen, in denen auch die Einnahme von "harten" Drogen und Betäubungsmitteln und der dadurch hervorgerufene Zustand zu einer Art Pseudo-Religion hochstilisiert werden. Dies soll durch das Bundesgesetz zur Verhinderung der Verbreitung schädlicher Informationen über Drogengebrauch (Drogengebrauchsinformationsverbreitungsverhinderungsgesetz - DroGeInfVerVerG) verboten werden ....

Der Fall könnte in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber mittlerweile auch als Examensklausur eignen. Jedenfalls hatte der Fall hat jahrelang als Besprechungsfall in Staatsrechts-AGs für Anfänger gedient und war damals recht einfach gewesen. Wegen der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009 = BVerfGE 124, 300 ff.), die den Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in Art. 5 Abs. 2 GG erstmals klar umschrieb, ist der Fall aber nunmehr recht schwierig geworden, wenn man von den Bearbeitern erwartet (oder erwarten würde), dass sie entsprechend dem Prüfungsablauf des BVerfG in dieser Entscheidung auch an dem Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in diesem Fall "abarbeiten".

Noch schwieriger wurde der Fall wegen der zunehmend restriktiveren Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten. Hier nimmt das BVerfG zunehmend auf die verwaltungsprozessuale Rechtsprechung zur Frage Bezug, ob und wie mittels der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ein gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangiges Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG initiiert werden kann. Dass man insoweit Ausführungen von den Bearbeitern erwartet, dürfte jedoch selbst im Examen kaum möglich sein. Damit ist allerdings auch nicht gesagt, dass sich der Fall nur noch in einem entsprechenden Rauschzustand lösen lässt ...

26.07.2026

Bahnreform

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einer "Bahnreform".

Nicht nur - aber auch - wegen der komplizierten Organisationsstruktur des DB-Konzerns droht das EUROFLÈCHE-Projekt, nämlich die Errichtung einer Trasse für den französisch-deutsch-polnischen Hochgeschwindigkeitszug EUROFLÈCHE von Paris über Frankfurt am Main und Berlin nach Warschau, spektakulär zu scheitern. Für die neue Bundesverkehrsministerin Gundula Weisnicht von den BUNTEN ist das der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt; dies gibt Anlass zu einer umfassenden Bahnreform ...

Konkret handelt es sich bei dem Fall somit um einen Beitrag zum "Bahnbashing" im Staatsrecht. Er verbindet Standardprobleme des Staatsorganisationsrechts (behandelt wird u. a. der Klassiker des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten) mit eher unbekannten Fragestellungen, bei denen die Bearbeiter zeigen sollen, dass sie auch mit weniger vertrauten Normen des Verfassungsrechts methodengerecht umgehen können.

Wer ist Bundespräsident, wenn der Bundespräsident nach einem Unfall im Krankenhaus liegt? (Gut, die Unfälle häufen sich - ist das auf den bordurischen Geheimdienst zurückzuführen?). Kann dies auch der saarländische Ministerpräsident Karlmann Urquell sein, wenn dieser turnusmäßig Bundesratspräsident ist?

Was bestimmt Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG?

Der Fall hat angesichts des Umfangs der Probleme durchaus Examensniveau, ist jedoch eher von mittlerem Schwierigkeitsgrad.

21.08.2026

Leistungsorientiertes Wahlrecht

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der langersehnten Einführung des "leistungsorientierten Wahlrechts".

 Die Haushaltslöcher des Bundes sind nicht mehr zu stopfen; zudem sinkt die Steuerehrlichkeit in einem Maße, das noch Jahre zuvor kaum für möglich gehalten worden war. Die Bundesregierung will daher vermehrt die "leistungsfähigen" Bürger für den Staat aktivieren. Eine von der Bundesregierung eingesetzte "Kommission zur Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger für den Staat" unter Leitung des bekannten Unternehmers Innozenz Piätsch entwickelt die rettende Idee: Die wahlberechtigten Bundesbürger sollen nach Maßgabe des von ihnen zu versteuernden Einkommens in drei "Performance-Level" eingeteilt werden: Dem ersten "Performance-Level" sollen die Wahlberechtigten angehören, die jährlich mindestens 250.000,- € als zu versteuerndes Einkommen bei der Einkommensteuer angeben, dem zweiten "Performance-Level" werden diejenigen Wahlberechtigten zugeordnet, die jährlich 75.000,- € in der Einkommensteuer versteuern, und dem untersten "Performance-Level" alle übrigen Wahlberechtigten. Die Mitglieder der drei "Performance-Level" wählen dann getrennt voneinander je ein Drittel der Bundestagsabgeordneten. Wie nicht anders zu erwarten, wird das "Piätsch"-Konzept von den Medien begeistert aufgenommen und alsbald "Eins-zu-Eins" umgesetzt. Jedoch gibt es natürlich auch Mäkler, die verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen, nur weil sie nicht genug "performen" ... Sie sollten sich einfach mal mehr anstrengen. Wer kein Brot hat, soll halt Kuchen essen.

Der Fall gehört zu den Saarheim-Fällen, die einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden sind. Er befasst sich mit Grundfragen des Verfassungsprozessrechts, der Rechtsstellung von Bundestagsfraktionen, des Aktivwahlbürgers und den verfassungsgerichtlichen Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit zur Wehr zu setzen.

Insgesamt ist der Fall weniger banal, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat, und wirft durchaus auch Probleme auf, die in einer Examensklausur eine Rolle spielen könnten. Damals schien es uns jedenfalls etwas beunruhigend, wie viele Kandidaten die Idee eines leistungsorientierten Wahlrechts nach Art des Preußischen Dreiklassenwahlrechts (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Dreiklassenwahlrecht) für eine gute Idee hielten.

21.08.2026

Kriegsspielzeug

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einer Neuregulierung von "Kriegsspielzeug".

Der "II. Bordurienkrieg" hat zum Tod und zur Verwundung zahlreicher deutscher Soldatinnen und Soldaten und ziviler Kräfte geführt. In der öffentlichen Debatte wurde zunehmend die Sorge laut, dass Kinder, deren Eltern zu Kriegsopfern geworden waren, im Alltag durch allgegenwärtiges Kriegsspielzeug fortwährend mit diesen Traumata konfrontiert werden. Deshalb beschließt der Bundestag ein Gesetz zum Schutz der Jugend durch Verbot des Verkaufs von Kriegsspielzeug (JuSchuVerVerKriegsSpielG). Begründet wird seine Notwendigkeit nicht nur mit den oben genannten Gründen, sondern auch damit, dass eine wissenschaftliche Studie das Verbot wegen des negativen Einflusses von Kriegsspielzeug auf das Aggressionsverhalten von Kindern vollauf rechtfertige, dass das Nachspielen des katastrophale Scheiterns des Bordurien-Einsatzes im Kinderzimmer sowohl patriotisch wie pädagogisch völlig inakzeptabel sei, und dass das Verbot langfristig auch zu einer erheblichen Minderung von Plastikmüll und zu einer Förderung biologisch besser abbaubaren Holzspielzeugs führen werde ... Die Saarheimer Spielzeugwerke AG sieht sich jedoch - nicht überraschend - durch das Gesetz in ihren Grundrechten verletzt. Die Bundesregierung hält dies für ausgeschlossen, da das Gesetz ohnehin gegen die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug verstoße ...

Der Fall war ursprünglich ein ganz einfacher Fall zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG: Als einfacher Grundrechtsfall ist dieser Fall auch jahrelang in Staatsrechts-AGs besprochen worden und könnte insoweit Gegenstand einer einfachen Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger) sein - wenn es da nicht die europarechtlichen Probleme des Falles gäbe. Der Fall wirft insoweit wegen der verschlungenen Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte gegenüber deutschen Gesetzen, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen, mittlerweile ganz erhebliche Probleme des "Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem" auf. Aus diesem Grund hat der Fall jetzt durchaus den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur bekommen. Als Anfängerklausur wäre er nur geeignet, wenn in einem Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hingewiesen würde, dass die mit der Anwendbarkeit des Unionsrechts zusammenhängende Probleme auszublenden sind.

Die Fragen des Verhältnisses zwischen deutschem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz sind jedenfalls in den letzten Jahren seit der Neubearbeitung nicht einfacher geworden, wobei sich die Diskussion und die Rechtsprechung jedoch etwas konsolidiert hat. Dennoch musste auch die schon bisher sehr ausführliche "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: materielle und prozessrechtliche Fragen" dauernd auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Neuberarbeitung des Falles hat uns jedoch in dem Eindruck bestärkt, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis zwischen deutschen und Unionsgrundrechten nicht mehr verstehbar, sondern nur noch "auswendig-lernbar" ist. Dementsprechend gibt es in eine Reihe von Beiträgen (nicht nur) in den juristischen Ausbildungszeitschriften, die  die Rechtsprechung des BVerfG auch nicht mehr erklären, sondern nur noch "nacherzählen" (so wie es letztlich auch in unserer Anmerkung gemacht wird): Britz, NJW 2021, 1489 ff. Calliess, Jura 2021, 1302 ff.; Drechsler, Jura 2021, 1021 ff.; Honer, JA 2021, 219 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff.; Ludwigs, EuZW 2024, 445, 447 ff.

Kann man das eigentlich noch sinnvoll zum Gegenstand von Lehrveranstaltungen machen? Und: Ist das eigentlich noch Verfassungsrecht oder frei erfunden?

16.08.2026

Aufgerundet

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit Neuwahlen im Saarland, die zu einer Vielfalt der im Landtag vertretenen Parteien führen. Daher wird bei der Frage nach der Fraktionsbildung "Aufgerundet".

Ein Jahr nach dem Koalitionsbruch zwischen der CLP und der F.M.P. und der Bildung einer CLP-DIE BUNTEN Koalition auf Bundesebene steht im Saarland die erste darauf folgende Landtagswahl an, die als wichtige Testwahl gilt. Dem neu gegründeten "Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN" gelingt tatsächlich "aus dem Stand" mit vier Mandaten der Einzug in den Landtag, so dass dort mittlerweile fünf Parteien vertreten sind. Dies wirft im Landtag die Frage auf, aus wievielen der 51 Abgeordneten eine Fraktion im Landtag bestehen soll ...

Indirekt geht es damit in dem Fall um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 des saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetz Nr. 2055 zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes vom 19. Januar 2022 [Amtsbl. I 534]), der im Ergebnis dazu führt, dass Landtagsfraktionen im Saarland aus mindestens drei Abgeordneten bestehen müssen (s. hierzu: LT-Drs. 16/1845, S. 2 f.). Verfassungsprozessual ist ein Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu prüfen.

Der Fall könnte Gegenstand einer Examensklausur im Saarland sein. Er wirft Probleme des saarländischen Parlamentsrechts auf, die sich in dieser Form nicht in allen Bundesländern stellen dürften. Gleichwohl dürfte die Lektüre des Falles auch für Studierende aus anderen Bundesländern nützlich sein, wenn sie ihn zum Anlass nehmen, einen Blick in die eigene Landesverfassung und das eigene Landesverfassungsprozessrecht zu werfen und diese Regelungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu vergleichen.

Übrigens: Hinweise zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, dessen Entscheidungen im Volltext sowie die Saarländische Verfassung und das saarländische Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (und einen Kommentar zur Saarländischen Verfassung) finden Sie bei http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de.

13.08.2026

Südumfahrung Saarheim

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem (Versuch der) Errichtung der "Südumfahrung Saarheim" im neuen "Deutschlandtempo".

Die neue, nunmehr aus der CLP und den BUNTEN gebildete Bundesregierung nimmt – ohne Neuwahlen – ihre Arbeit auf und widmet sich dem täglichen Geschäft. Das ist nicht immer erfreulich. So hat die neue Bundesverkehrsministerin Gundula Weisnicht von den BUNTEN hat von ihrem Amtsvorgänger das EUROFLÈCHE-Projekt geerbt, das die Errichtung einer "Südumfahrung Saarheim" mittels eines "Legalplanungsgesetzes" vorsieht, um so schnell die Trasse für den französisch-deutsch-polnischen Hochgeschwindigkeitszug EUROFLÈCHE von Paris über Frankfurt am Main und Berlin nach Warschau errichten zu können. Jetzt verzögert sich das Projekt jedoch dennoch, weil sowohl die Stadt Saarheim als auch enteignete Saarheimer Grundeigentümer hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Wird die Bundesrepublik das insbesondere Frankreich versprochene "Deutschlandtempo" halten können, oder wird das Vorhaben gerade wegen dieses Tempos scheitern...?

Der Fall ist der Entscheidung des BVerfG zum Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde nachgebildet (BVerfG, 2 BvF 2/93 v. 17. 7.1996 = BVerfGE 95, 1 ff.) und hat Ende der 1990er Jahre als Besprechungsfall in Staatsrechtsexaminatorien gedient. Der Fall befasst sich mit Art. 14 GG (insbesondere der Verfassungsmäßigkeit von Enteignungsgesetzen), mit Art. 28 Abs. 2 GG und der Kommunalverfassungsbeschwerde und mit Fragen der Gewaltenteilung in Zusammenhang mit der sog. "Legalplanung". Die hiermit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Probleme werden gut in einem neuen Beitrag von Marek/Meyer (Jura 2024, 31 ff.) zusammengefasst, der sich insbes. auch kritisch mit der o. g. Entscheidung des BVerfG zur Südumfahrung Stendal auseinandersetzt.

Wie diese Entscheidung des BVerfG blendet auch der Fall die damals noch nicht relevanten Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit von "Planfeststellungen durch Gesetz" aus. Auf diese Fragen ist nach dem Bearbeitervermerk auch nicht einzugehen. Diese unionsrechtlichen Probleme sind erst in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) diskutiert worden, das eine Grundlage für weitere Planungsgesetze schaffen sollte. Die EU-Kommission hatte insoweit gegenüber Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV eingeleitet, weil derartige Planungsgesetze der betroffenen Öffentlichkeit keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die vom MgVG erfassten Verkehrsvorhaben eröffneten (s. EU-Kommission, INF_21_2743 v. 9.6.2021, Nr. 1 - Aufforderungsschreiben [INFR(2021)2027]). Daraufhin wurde das MgVG durch Art. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) mit Wirkung vom 28.12.2023 aufgehoben (hierzu Roth, NVwZ 2024, 973 ff.). Auf diese unionsrechtliche Dimension des Falles war nach dem Bearbeitervermerk - wie gesagt - nicht einzugehen. Wir haben sie aber in vertiefenden Hinweisen in der Falllösung angesprochen (siehe hierzu vor allem auch Wulff, NVwZ 2023, 978 ff.; ferner Hermsdorf/Glaser, NVwZ 2023, 1217 ff.).

Schon dies zeigt, dass der Fall als Klausur im Staatsexamen nur gestellt werden könnte, wenn die zu behandelnden Probleme deutlich reduziert würden; keinesfalls dürfe der Fall um die unionsrechtliche Dimension zusätzlich ergänzt werden. Examensklausurtauglich wäre ein um die unionsrechtliche Dimension ergänzte Version des Falles nicht mehr. Daher ist es durchaus bedenklich, wenn solche Klausuren zum Bestandteil eines "Probeexamens" gemacht werden (so aber in JuS 2022, 595 ff.).

Dennoch kann der Fall unseres Erachtens nach wie vor sinnvoll zur Examensvorbereitung genutzt werden, indem man ihn nachvollziehend durcharbeitet. Kommunalrechtsanfänger können den Fall zudem wegen seiner Ausführungen zur Kommunalverfassungsbeschwerde und deren Prüfungsgegenstand durcharbeiten. Staatsrechtsanfängern sei er wegen der erforderlichen Prüfung von Enteignungsgesetzen am Maßstab des Art. 14 GG empfohlen.

24.07.2026

Chefsache II: Tag der Abrechnung

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem Fall "Chefsache II: Tag der Abrechnung".

Dieser Fall behandelt den auf das Bordurien-Desaster folgenden Bruch der CLP-F.M.P.-Koalition und die für alle überraschende Neubildung einer von der CLP und den BUNTEN getragenen Bundesregierung, was die Bundeskanzlerin und Vorsitzende der CLP - Gräfin Margrit von Eisen - zuvor vehement abgelehnt hatte. Dies alles ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der frühere Bundesverteidigungsminister Rumsweg, der für das Bordurien Desaster politisch verantwortlich gemacht wurde, nicht nur seinen Rücktritt als Bundesverteidigungsminister, sondern auch seinen Austritt aus der CLP erklärt hat, um gemeinsam mit dem rechtskonservativen Saarheimer Verleger Dr. Lutz Lautstark das "Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN" - eine neue Partei - zu gründen, die "gesichert rechtskonservativ und national" sei und sich in Umfragen zunehmender Beliebtheit erfreut.

Zu behandeln ist das Problem der sog. "unechten" Vertrauensfrage des Mehrheitskanzlers, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden. Die Falllösung verarbeitet insoweit natürlich die Entscheidungen des BVerfG zur "unechten Vertrauensfrage (BVerfG, 2 BvR 2 BvE 1, 2, 3, 4/83  v. 22.6.1982 = BVerfGE 62, 1 ff.; BVerfG, 2 BvE 4/05 v. 25.8.2005 = BVerfGE 114, 121 f.). Die Fallgestaltung weicht aber von den bisherigen Vorbildern insofern ab, als der Bundespräsident sich hier weigert, den Bundestag trotz "Misserfolgs" der Vertrauensfrage aufzulösen (so jetzt auch der Fall von Romberg/Jung, JuS 2026, 535, 541 f.).

Verfassungsprozessrechtlich ist erneut eine Organstreitigkeit zu prüfen. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

31.07.2026

Out of Area

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem Fall "Out of Area".

Dieser Fall zeigt, dass der Bundespräsident im Fall "Chefsache" durchaus recht hatte, Dagobert Rumsweg nicht zum Verteidigungsminister ernennen zu wollen. Offenbar sind ihm nur martialische Sprüche zuzutrauen, nicht jedoch die Bundeswehr in einen erfolgreichen Auslandseinsatz - und dann noch ausgerechnet in Bordurien - zu führen. Dies führt zu politischen Reaktionen im Inland, was zu einer näheren Befassung mit dem Wehrverfassungsrecht drängt. Der Fall behandelt daher die Zulässigkeit von Bundeswehreinsätzen im Ausland, den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt und die Reichweite der Wehrpflicht nach Art. 12a GG.

Der Fall wurde in den 1990er-Jahren vor der Grundsatzentscheidung des BVerfG (BVerfG, 2 BvE 3/92 u. a. v. 12.7.1994 = BVerfGE 90, 286 ff.) zu dieser Frage entwickelt. Im Laufe der Zeit hat ihn die Wirklichkeit immer mehr eingeholt (Evakuierungs- und Terrorismusbekämpfungseinsätze gab es zunächst in Saarheim und dann erst in der Wirklichkeit). Und dennoch: Der Fall wirkt heute aus der Zeit gefallen, weil er letztlich "nur" die Probleme widerspiegelt, die in den letzten 30 Jahren als sicherheitverfassungsrechtliche Probleme gesehen wurden. Hierzu gehörte nicht der Wahnsinn, dass 2022 ein Staat (Russland) einen anderen Staat (Ukraine) einfach so überfällt, ihm das Existenzrecht abspricht, Gebiete annektiert, die Zivilbevölkerung tötet, terrorisiert und foltert. Und passt der Fall in eine Welt, in der der aktuelle Präsident der U.S.A. meint, U.N. und N.A.T.O. würden den U.S.A letztlich nichts bringen?

Der Fall musste vor allem in Hinblick auf verschiedene Beiträge aktualisiert werden, die sich auch und gerade mit dem Problem der Verteidigung gegen hybride Angriffe befassen.

31.07.2026

Luftangriff

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einem "Luftangriff".

Bordurien hat die benachbarte Volksmonarchie Syldavien überfallen und Bundeskanzlerin Gräfin Margit von Eisen hat der Volksmonarchie die volle Solidarität der Bundesrepublik versprochen und den bordurischen Staatspräsidenten, General Plekszy-Gladz, einen "Kriegsverbrecher" genannt. Unbekannte entführen daraufhin ein Passagierflugzeug und steuern es auf das Kanzleramt zu ... Auch wenn (Spoileralarm) im Ergebnis alles gut ausgeht, hat dies dennoch innenpolitische Folgen.

Im prozessualen Teil befasst sich der (als Hausarbeit konzipierte) Staatsrechtsfall mit der Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits und materiell-rechtlich mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer fiktiven Änderung des Luftsicherheitsgesetzes. Dabei ist die Frage nach einer Kompetenzerweiterung der Bundespolizei sowie nach dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren zu behandeln, ebenso wie das Problem des "finalen Todesschusses" unter billigender Inkaufnahme der Tötung Unbeteiligter.

Heute stellt sich die Frage, ob das aus den Zeiten des Kalten Krieges stammende deutsche "Sicherheitsverfassungsrecht", das insbesondere den Einsatz der Bundeswehr im Innern grundsätzlich ausschließt, soweit dies nicht explizit verfassungsrechtlich vorgesehen ist, angesichts der zunehmenden hybriden Kriegsführung noch den heutigen Anforderungen gerecht wird. Es schließt nämlich grundsätzlich die Bekämpfung auch von solchen Gefahren durch die Bundeswehr aus, bezüglich derer allein die Bundeswehr über die notwendige Ausrüstung und Erfahrung verfügt (z. B. bei der Drohnenabwehr oder wenn sonst die Ausrüstung insbesondere der Luftwaffe und/oder der Marine benötigt wird). Auf die hier bestehenden Probleme weisen die lesenswerten Beiträge von Schramm (DVBl. 2026, 146 ff.) und Walter (BayVBl. 2025, 617 ff.) hin.

Einer verfassungsrechtlichen Neuregelung der Materie steht heute jedoch die Schwierigkeit entgegen, dass im aktuellen Parlament keine parteiübergreifende Zweidrittelmehrheit mehr gebildet werden kann, die unabhängig von den Fraktionen am äußeren Rand des politischen Spektrums auskäme. Da diese nun über eine strukturelle Sperrminorität verfügen, ist die Handlungsfähigkeit des verfassungsändernden Gesetzgebers faktisch blockiert. Dies verdeutlicht ex post das Risiko, das darin bestand, notwendige institutionelle Anpassungen des Sicherheitsverfassungsrechts aufzuschieben, bis die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse eine solche Konsensbildung politisch erschweren bzw. ausschließen.

05.08.2026

Superrevision

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einer föderalstreitlichen Zumutung, nämlich einer "Superrevision" aus anwaltlicher Perspektive.

Der Fall zeigt, dass es auch dann, wenn das verfassungsrechtliche Gebälk aufgrund innen- und außenpolitischer Zerreißproben schon langsam zu knacken beginnt, dennoch Streitigkeiten mit eher technischem Charakter vor dem BVerfG durchgeführt werden. Dies trifft jedenfalls auf diesen Fall zu, der den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber auf das Äußerste fordert. Der Bund verlangt nämlich vom Saarland Geld zurück, nur weil eine Beamtin der Wohngeldstelle 166.000,- Euro Wohngeld veruntreut hat und der Bund die hierdurch entstandenen Kosten nicht nach § 32 WoGG (zur Hälfte) übernehmen will. Was kann das Saarland tun, wenn der Bund insoweit sogar schon einen Titel beim BVerwG erstritten hat?

Der Fall ist überaus schwierig und einem Beschluss des BVerfG (2 BvG 2/95 v. 20.1.1999 = BVerfGE 99, 361 ff.) nachgebildet. Er behandelt weitgehend ungeklärte Probleme des Bund-Länder-Streits und die überaus strittige Frage der Haftung im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

So ein Fall kann vernünftigerweise im Examen nicht gestellt werden. Er ist letztlich ein "Spin-off" eines zu der genannten Entscheidung publizierten Aufsatzes (U. Stelkens, DVBl. 2000, 609 ff.), mit dem dann arme Studierende im Examensvorbereitungskurs gequält wurden. Dennoch oder vielleicht deshalb eignet sich der Fall durchaus dazu, nachvollziehend durchgearbeitet zu werden - auch weil es um die schwierige Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ländern beim Vollzug von Bundesgesetzen geht.

Inhaltlich war nicht viel zu aktualisieren. Einzuarbeiten war vor allem eine neuere Entscheidung des BVerwG zu Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 (BVerwG, 3 A 1.23 v. 10.4.2025 = BVerwGE 185, 299 ff.), die eine ziemlich ähnliche Fallgeschichte aufweist (wieder einmal werden Saarheim-Fälle Wirklichkeit), aber inhaltlich nicht viel Neues bringt.

03.08.2026

Sondergericht

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der Errichtung eines "Sondergerichts", nämlich eines Gerichtshofs zur Terrorbekämpfung.

Anlass für diese ungewöhnliche Maßnahme sind zahlreiche Terroranschläge, die innerhalb der Europäischen Union von Personen ausgeführt wurden, die in von Bordurien finanzierten Ausbildungslagern in den Regionen des Emirats Khemed, über die Emir Abdallah Kalish Ezab die Kontrolle verloren hat, ausgebildet wurden. In Deutschland wegen dieser Anschläge festgenommene Personen wurden aber vom BGH aus Mangel an Beweisen freigesprochen, was Bundeskanzlerin Gräfin von Eisen natürlich schon wegen der hiervon ausgehenden Pull-Wirkung für Terroristinnen und Terroristen nicht hinnehmen kann. Der neue "Gerichtshof zur Terrorbekämpfung" soll Ähnliches in Zukunft verhindern. Dies erfährt Youssef ibn Bab El Ehr am eigenen Leib, als er als mutmaßlicher Terrorist vor diesen Gerichtshof geführt wird.

Der Fall ist als Abschlussklausur zur Vorlesung "Verfassungsprozessrecht" gestellt worden. Dies erklärt seinen eindeutigen verfassungsprozessualen Schwerpunkt. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer nach seiner Verurteilung von Youssef ibn Bab El Ehr erhobenen Verfassungsbeschwerde. Schwerpunkte des Falles sind folgende Fragen: Kann man sich vor dem BVerfG auf die EMRK berufen?Wie wird die Beschwerdebefugnis bestimmt? Und welche Aspekte sind bei der Prüfung der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten? Im Übrigen geht es natürlich um Art. 101 Abs. 1 GG.

Die Aktualsierung des Falles gibt Gelegenheit, auf die lesenswerte Beitragsreihe (JuS 2025, 1011 ff.; JuS 2025, 1104 ff.; JuS 2026, 117 ff.; JuS 2026, 217 ff.; JuS 2026, 309 ff.) von Payandeh hinzuweisen, die in die EMRK einführt.

09.08.2026

Der Fall Saumann

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem "Fall Saumann".

Beatus Saumann, MdB und Mitglied der F.M.P.-Fraktion, hatte sich eben erst dafür eingesetzt, keine innerparteiliche Konkurrenz im Kreisverband der F.M.P. des Saarpfalz-Kreises zu bekommen, als ihm in der F.M.P.-Fraktion auf Bundesebene Ungemach - in Form eines Fraktionsausschlusses - droht. Anlass war seine jahrelange Nebentätigkeit als "Berater" für die Szohôd-Nafta AG. Hierbei handelt es sich um ein deutsches Tochterunternehmen des bordurischen Staatskonzerns Szohôd-Nafta, das sich vor allem mit dem Im- und Export von Rüstungsgütern und Wehrtechnik, aber auch mit dem Betrieb von Gaspipelines, dem Gasexport aus den reichhaltigen bordurischen Vorkommen sowie dem Vertrieb der berühmten bordurischen Teppiche befasst. Als diese nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AbgG ordnungsgemäß angezeigte Nebentätigkeit in den Medien bekannt wird, häuft sich die Kritik, weil das bordurische Staatsoberhaupt auf Lebenszeit, der mittlerweile fast 100-jährige General Plekszy-Gladz, einen zunehmend gegen den "degenerierten Westen" gerichteten Kurs fährt und Bordurien zahlreiche Fälle von Industriespionage, aber auch von Auftragsmorden an Regimekritikern nachgesagt werden, obwohl man nie etwas beweisen konnte. Deshalb sieht sich die F.M.P.-Fraktion gezwungen, sich von dem politisch kaum noch tragbaren Saumann zu trennen . . .

In dem Fall geht es um die Voraussetzungen eines Ausschlusses aus einer Bundestagsfraktion und die hiergegegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Insoweit ist ein Organstreitverfahren und eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu prüfen. Der Fall ist als - durchaus schwere - Hausarbeit in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden. Dies erklärt vielleicht auch die ungewöhnliche Anzahl von Monographien, die in der Falllösung zitiert und eingearbeitet wurden. Für eine Examensklausur müsste er deutlich "abgespeckt" werden. Als Anfängerklausur eignet er sich jedenfalls definitiv nicht (anders für einen ähnlichen Fall jedoch Jürgensen/Sokolov, JuS 2018, 36 ff. - hier findet sich auch der bemerkenswerte Satz, dass sich in diesem Fall in der Zulässigkeit des Organstreitverfahrens keine "besonderen Probleme" stellen würden).

Nachdem es jahrzehntelang wohl nur einen Fall gab (StGH Bremen, St 2/69 v. 13.7.1969 = DÖV 1970, 639 ff.), hat die Frage der Zulässigkeit und Grenzen von Fraktionsausschlüssen bei Parlamentsfraktionen in den letzten Jahren deutlich an praktischer Relevanz gewonnen, so in

und

Besonders streitsüchtig scheinen die Landtags-Fraktionen der AfD zu sein. Sechs der oben zitierten Entscheidungen beziehen sich hierauf, zwei betreffen Landtags-Fraktionen der FDP, jeweils ein Fall Landtagsfraktionen der CDU, der SPD und der früheren PDS. Unabhängig davon, taucht das Thema "Fraktionsausschluss" auch sehr häufig auf kommunaler Ebene auf und wird dort als "Kommunalverfassungsstreit" behandelt. In der Falllösung werden entsprechende weiterführende Hinweise gegeben.



08.08.2026

Geschlossene Gesellschaft

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem Begehren eines Zutritts zu einer "Geschlossenen Gesellschaft".

Die die Regierungskoalition (noch) als Juniorpartner mittragende F.M.P. hat die Besonderheit, dass sie trotz einer vergleichsweise geringen Mitgliederzahl hohen Einfluss auf die Politik in Bund und Ländern hat. Das macht sie (noch) für Personen attraktiv, die einer politischen Partei beitreten wollen, um schnell hohe Regierungsämter ohne lange "Ochsentour" zu erreichen. Das dachte sich auch der Saarheimer Gastwirt Heinz Hirsch. Jedoch wird sein Aufnahmeantrag abgelehnt, was Hirsch nicht hinnehmen will. Er bekommt vor dem BGH recht, jedoch legt nunmehr die F.M.P. hiergegen Verfassungsbeschwerde ein ...

Dieser eher ungewöhnliche Fall hat Examensniveau, wobei aber wohl zu seiner "Machbarkeit" die Anzahl der zu behandelnden Probleme reduziert werden müsste. Der Fall verbindet Fragen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mit Problemen des Art. 21 GG - insbesondere der Frage, inwieweit es einen Anspruch auf Eintritt in eine politische Partei geben kann - und der Grenzen richterlicher Auslegung auch vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. 1 GG. Tatsächlicher Hintergrund des Falles waren Versuche verschiedener Gruppierungen in den 1990er Jahren, durch massenhaften Parteibeitritt die FDP "zu übernehmen", was damals sehr "lukrativ" erschien. Vor ein paar Jahren wurde teilweise die Möglichkeit diskutiert, auf ähnliche Weise die AfD zu unterwandern. Teilweise wird heute behauptet, dass diese Unterwanderung Erfolg hatte, jedoch von anderer Seite.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es für diesen Fall nicht - ist ja auch mal schön.

31.07.2026

Tumult im Bundestag

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einem "Tumult im Bundestag".

Anlass für diesen Tumult zwischen Abgeordneten der BUNTEN und der F.M.P. ist - wie so oft - die (wohl immerwährende) Rentenreform, aber auch die Frage, ob die Erde als Scheibe eigentlich menschengemacht ist oder ob wir das früher einfach "Sommer" nannten. Ähhh ...

Der Fall betrifft in erster Linie verfassungsprozessrechtliche Fragen, die sich aus dem Status von Abgeordneten ergeben. Der Fall ist nicht wirklich schwer, nur muss man auf den "Trick" kommen (und insoweit ist er dann vielleicht doch gar nicht so einfach). Soweit ich mich erinnere, handelt es sich um eine Klausur aus der Kleinen Übung zum Öffentlichen Recht.

Die Aktualisierung gab Gelegenheit, auf eine neuere Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zum parlamentarischen Ordnungsrecht hinzuweisen (HambVerfG, HVerfG 3/23 v. 7.2.2025 = NordÖR 2025, 132 ff.).

26.07.2026

Chefsache

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit einer "Chefsache".

Der Fall dreht sich um die nach dem Tod des Bundeskanzlers durchzuführende Regierungsbildung nach Neuwahlen, die zu einer Mehrheit für die CLP-F.M.P-Koalition unter Führung der (angehenden) Bundeskanzlerin Gräfin Margrit von Eisen geführt hat. Allerdings stellen sich die Koalitionsverhandlungen als schwierig dar.

Ursache der Querelen bei der Regierungsbildung ist die Frage der Ernennung von Dagobert Rumsweg zum Verteidigungsminister - ja es handelt sich um exakt den Dagobert Rumsweg, der zunächst das Bundesministerium für Verteidigung in "Bundesministerium für Krieg und Verteidigung" umbenennen wollte, bevor er zurücktreten musste und gemeinsam mit dem Saarheimer Verleger Dr. Lutz Lautstark das "Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN" gründete - eine Partei die man allenfalls noch wohlwollend als "rechtskonservativ" bezeichnen kann. Sie ist eher gesichert rechtsextrem.

Konkret geht es daher um die Frage nach der Pflicht des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesministern und um die Rechtsnatur von Koalitionsvereinbarungen. Dies sind durchaus Standardprobleme des Staatsorganisationsrechts und dürften sich für eine eher einfache Klausur im Examen eignen. Die vom Fall aufgeworfenen Fragen wären auch ein guter Gegenstand für mündliche Prüfungen.

Zum Vor- und Nacharbeiten des Falles bietet sich vor allem eine Lektüre von Beiträgen von Butzer (NJW 2017, 210 ff.) und Schenke (JZ 2015, 1009 ff. und JuS 2021, 713 ff.) an. Verfassungsprozessual ist eine Organstreitigkeit zu prüfen.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es für diesen Fall nicht.

26.07.2026

Tod eines Bundeskanzlers

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit dem "Tod eines Bundeskanzlers".

Bundeskanzler Helmuth Buhl stirbt als sein Hubschrauber bei schlechtem Wetter im nördlichen Saarland abstürzt. Er befand sich auf dem Rückflug von einem Treffen mit dem französischen Staatspräsidenten Jacques Pompeux und der polnischen Ministerpräsidentin Maria Tura in Metz, wo ein Staatsvertrag zwischen den drei Ländern über die Errichtung des französisch-deutsch-polnischen Hochgeschwindigkeitszuges EUROFLÈCHE von Paris über Frankfurt am Main und Berlin nach Warschau feierlich unterzeichnet worden war. Damit wird das bisher Undenkbare denkbar: Dass die Ära Buhl ein Ende finden könnte. Plötzlich wird allen auch bewusst, dass die politischen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag auch angesichts der Spannungen in der die Regierung bildenden Koalition aus der Christlich-Liberalen Partei (CLP) und der Freiheitlichen Moralpartei (F.M.P.) alles andere als klar sind. Da Buhl weder eine Nachfolgerin noch einen Nachfolger aufgebaut hat, entsteht ein innerparteilicher Machtkampf in der CLP, in dem sich die dienstälteste Ministerin der Regierung Buhl, Finanzministerin Gräfin Margrit von Eisen, der man nachsagt, dass vor ihr selbst Buhl Angst gehabt hatte, zwar letztendlich durchsetzt. Dennoch ist zweifelhaft, ob der Bundestag innerhalb kurzer Zeit einen neuen Bundeskanzler wählen wird, zumal in wenig mehr als sieben Wochen Bundestagswahlen stattfinden werden ....

Der Fall befasst sich genau damit, was der Titel verspricht. Es geht um den Tod des Bundeskanzlers und dessen Folgen für den Weiterbestand der Bundesregierung. Er ist einem Übungsfall (Fall 16 mit dem Titel "Nordatlantik") bei Kisker, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 1. Aufl. 1985, S. 158 ff., nachgebildet (dieser Fall ist in dieser Fallsammlung seit ihrer 2. Aufl. [aktuell: Rixen, Fälle zum Staatsorganisationsrecht, 7. Aufl. 2025] nicht mehr enthalten). Der Fall ist nicht ganz einfach zu lösen, könnte aber dennoch in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger) als Klausur - aber auch im Examen - gestellt werden. Zu seiner Lösung ist kein Spezialwissen, sondern methodisch korrektes Vorgehen notwendig.

Bei der Aktualisierung war das Erscheinen eines Beitrags von Kloepfer/Vorderbrügge/Neuer, DVBl 2026, 765 ff., der sich am Rande mit diesem Thema befasst, zu berücksichtigen.

24.07.2026

Die-Amanda-Affaire

 

Die Erzählung zu den innen- und außenpolitischen Konflikten in der Hauptstadt des Saarheim-Universums, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen , wird fortgesetzt mit der "Amanda-Affaire".

Mittelbare Folge der kleinen Anfrage im Bundestag zur "Piätsch-Affaire" war die Einsetzung des Untersuchungssausschusses zur sog. "Amanda-Affaire": Untersuchungsgegenstand war die Frage, ob die Saarheimer Porzellanmanufaktur Philippy & Popp AG die verantwortlichen Bediensteten im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bestechung und gezielte Parteispenden veranlasst hatte, die Ausfuhr bestimmter Keramikmaterialien, die auch für den Bau von Raketen- und Lenkwaffen verwendet werden können, in das militärisch hoch aufgerüstete Bordurien genehmigt zu haben, und ob Bundeswirtschaftsministerin Renate Schwesterle hierin verwickelt war. Insoweit bestand der Verdacht, dass u.a. die Firmenleitung der Philippy & Popp AG die Bundeswirtschaftsministerin und ihren Mann vor zwei Jahren auf Firmenkosten zu einem Karibikausflug auf der firmeneigenen Yacht "Amanda" eingeladen habe, was die Bundeswirtschaftsministerin jedoch "unter Ehrenwort" bestritt.

Der Fall verknüpft Fragen des Parlamentsrechts mit Fragen des Grundrechtsschutzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der Schwierigkeitsgrad ist recht hoch, insbes. weil es letztlich um die rechtliche Bedeutung und die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) geht. Er hat eher das Niveau einer Hausarbeit als einer Examensklausur. Hier gab es keinen konkreten Aktualisierungsanlass. Allerdings gibt die Aktualisierung Gelegenheit auf eine neuere Entscheidung des BGH zu diesem Komplex hinzuweisen (BGH, StB 65/24 v. 23.7.2024, Abs. 17 und 19 ff.= NVwZ 2025, 1713 Abs. 17 und 19 ff.), die jedoch prozedural einen anderen Ausgangspunkt hat - auch wir haben ziemlich lange gebraucht, um das nachzuvollziehen. Verfassungsprozessrechtlich ist eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

06.08.2026

Piätsch-Affaire

In den nächsten Tagen folgt eine Reihe von Fällen, die Teil einer Erzählung sind, in denen die "dunklen Seiten des Staatsrechts" - hier insbesondere des Staatsorganisationsrechts - eine immer größere Rolle spielen (vgl. Sie den Newsticker auf der Seite: Saarheim stellt sich vor). Parallel entfalten sich innen- und außenpolitische Konflikte - letztere vor allem in Zusammenhang mit dem sog. "II. Bordurienkrieg".

Hier fängt alles noch ganz "harmlos" an, nämlich mit der "Piätsch-Affaire". Es geht "nur" um einen Bestechungsskandal im Zusammenhang mit der Ausfuhr bestimmter Keramikmaterialien, die auch für den Bau von Raketen- und Lenkwaffen verwendet werden können, in das militärisch hoch aufgerüstete Bordurien.

Der Fall greift Fragen des Rechtsschutzes gegenüber staatlichen Äußerungen auf, ist aber vor allem prozessual knifflig, weil es hier u. a. um das Ineinandergreifen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes geht. Daher richtet sich der Fall eigentlich nur an Examenskandidaten, obwohl die materiellrechtlichen Probleme überschaubar sind. Konkret geht es um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regierungsakte und um die Reichweite des Art. 19 Abs. 4 GG.

Dies alles ist im Lichte der neueren Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff der "Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art" i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu behandeln, nach der es (entgegen früher herrschender Auffassung) im Grundsatz auch Konstellationen geben kann, in denen der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten wegen Grundrechtsverletzungen nicht gegeben ist, wenn diese Grundrechtsverletzungen von einem obersten Staatsorgan ausgehen (BVerwG, 6 C 6.23 v. 26.3.2025, Abs. 21 ff. = BVerwGE 185, 242 Abs. 21 ff.; BVerwG, 2 C 16.24 v. 10.4.2025, Abs. 14 ff. = BVerwGE 185, 286 Abs. 14 ff.; diese neuen Entscheidungen und ihre Auswirkungen für die Fallbearbeitung gut erläuternd: Jäkel/Steffahn, Jura 2026, 95 ff.). Welche Auswirkungen dies auf den Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG hat, ist noch völlig offen - so dass auch unsere Lösung hier noch etwas "holperig" ist.

Die o.g. Entscheidungen des BVerwG zum Begriff der "verfassungsrechtlichen Streitigkeit" waren bereits im letzten Jahr Anlass, die Falllösung vollständig zu übearbeiten. Die Neubearbeitung wurde jetzt erneut überprüft. Trotz dieser neuen BVerwG-Entscheidungen ändert sich im Grundsatz aber nichts daran, dass der Fall ein Rechtsproblem aufwirft, das vor allem zu den Anfangszeiten der Bundesrepublik ausgiebig diskutiert worden ist. Die Entscheidungen, denen der Fall nachgebildet ist, sind daher auch schon ziemlich alt:

2. Juli 2026

Soccer Arena

Aus gegebenem (WM-)Anlass und für alle diejenigen, die die Zukunft des deutschen Fußballs eher im Damenfußball sehen: In dieser Woche ein Fall mit kommunalrechtlichem „Aufhänger“, der eine Reihe von „Standard-Problemen“ des Verwaltungsprozessrechts aneinanderreiht.

Der Fall ist einmal vor langer, langer Zeit als „Abschlussklausur“ zur Vorlesung "Verwaltungsprozessrecht" gestellt worden und beinhaltet daher alles, was Studierende am Verwaltungsprozessrecht hassen – insbesondere ein doppeltes Fristberechnungsproblem. Bei der Aktualisierung ist deshalb immer wieder die Datenfestsetzung problematisch, damit das mit der Fristberechnung auch stimmt. Seien Sie versichert: Uns tut das genau so weh wie Ihnen.

Insgesamt eignet sich der Fall aber ganz gut dafür, ein paar Standardprobleme des Verwaltungsprozessrechts zu wiederholen.

22.06.2026

Straßenkunst

Diese Woche ein Fall, der staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche, beamtenrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander verknüpft – und damit letztlich ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ist. Er könnte als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden, ist aber tatsächlich als eine frühere Wahlfach-Examensklausur im Wahlfach „Besonderes Verwaltungsrecht“ gestellt worden.

Der Fall wurde "rundum" aktualisiert und mit neueren Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklungen abgeglichen, deshalb auch mit neuen Hinweisen versehen. Dies betrifft vor allem den Hinweis auf den "neuen Lösungsansatz" zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung von Stelkens (VerwArch 116 [2025], 103 ff.), den wir – aus vielleicht nahe liegenden Gründen und nicht unbefangen – für recht gelungen halten. Im Übrigen enthält die Lösung vor allem auch einige Hinweise zur Frage, wann Rechtsanwendungsfehler fahrlässig bzw. grob fahrlässig sind. Dies ist ein Problem, das sich sowohl bei der Anwaltshaftung wie (natürlich) auch bei der Staatshaftung und der persönlichen Haftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Regressfällen stellen kann.

10.06.2026

Veränderungssperre

10.06.2026

Genug vergnügt!

 

Diese Woche ein "Doppelpack" zum Thema "Sicherung der Bauleitplanung" durch Zurückstellung (§ 15 BauGB) und Veränderungssperren (§ 14 BauGB). Chronologisch spielen beide Fälle mehr oder weniger gleichzeitig und es geht auch um dieselbe Bauleitplanung, die gesichert werden soll. Der Fall "Veränderungssperre" sollte aber vor dem schwierigeren Fall "Genug vergnügt!" durchgearbeitet werden.

Der Fall "Veränderungssperre" ist als Anwaltsklausur konzipiert und setzt Grundkenntnisse über die Veränderungssperre (§§ 14 ff. BauGB) als Instrument zur "Sicherung der Bauleitplanung" voraus. Verfügt man über diese Grundkenntnisse, ist der Fall jedoch recht einfach zu lösen. Daher dürfte er auch als Examensklausur verwendbar sein. Prozessual ist eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu prüfen - und zwar in der Variante des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Für die Aktualisierung konnten wir uns darauf begrenzen, drei neuere Entscheidungen zu Veränderungssperren einzuarbeiten, deren Lektüre auch zur Einarbeitung in die Thematik nützlich sein könnte:

Der Fall "Genug vergnügt!" entspringt dagegen einer baurechtlichen Hausarbeit (die nicht nur bei den Studierenden immer ganz besonders beliebt sind, sondern auch für die Aufgabensteller immer eine große Herausforderung darstellen, weil hier fehlende Praxiserfahrungen leicht zu "Fallimplosionen" führen können). Als eine solche Hausarbeit war der Fall war ursprünglich einmal in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene gestellt worden - es handelte sich um einen der ersten Saarheim-Fälle überhaupt, der jedoch erst 2019 in das Internet gestellt wurde. Da der Fall Kenntnisse über die Instrumente der "Sicherung der Bauleitplanung" (§§ 14 ff. BauGB) voraussetzt, die zwar wohl noch zum Pflichtfachstoff im Baurecht gehören, aber doch eher an dessen "äußerem Rand" angesiedelt sind, wäre der Fall als Examensklausur wohl nur noch geeignet, wenn man besonders großzügige Bewertungsmaßstäbe anlegen würde. Dies soll aber niemanden davon abhalten, den Fall zumindest einmal nachvollziehend durchzuarbeiten, zumal es sich bei den dort aufgeworfenen verwaltungsprozessualen Problemen um "Klassiker" handelt und auch die Begründetheitsprüfung zahlreiche baurechtliche Standardprobleme aufwirft (Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines "Billardcafés" nach § 34 Abs. 2 BauGB), die sicher beherrscht werden müssen.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es für diesen Fall nicht. Es mussten nur die Falldaten angepasst und um einige Jahre nach vorne verschoben werden.

17.05.2026

Investory

17.05.2026

Seniorenresidenz

 

Diese Woche haben wir zwei Fälle zur Überprüfung eines Bebauungsplans in unterschiedlichen Verfahrenskonstellationen  aktualisiert. Beide Fälle gehen in der konkreten Fragestellung wohl bis an die Grenze dessen, was in einer Pflichtfach-Klausur im ersten juristischen Staatsexamen noch an baurechtlichen Kenntnissen verlangt werden könnte (siehe aber hierzu auch U. Stelkens, UPR 2005, 81, 87 Fn. 54).

Beim Investory-Fall geht es um eine von der Nachbargemeinde Saarheims angestrengte Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, die spezifische Fragen der interkommunalen Abstimmung aufwirft. Die materiellen Fragen, die sich hier stellen, sind typisch für baurechtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der sog. "Investorenplanung". Besonders schwierig werden derartige Fälle durch die sehr unklare Regelung des § 214 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 BauGB, die schon zu verschiedensten Deutungsversuchen angeregt hat.

Unpassend zur Jahreszeit vermittelt der Seniorenresidenz-Fall zwar Weihnachtsstimmung, jedoch wohl nicht bei denen, die ihn jetzt lösen müssen. Es handelt sich um einen schwierigen Fall zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung im einstweiligen Rechtsschutz bei Behauptung der Rechtswidrigkeit des ihr zu Grunde liegenden Bebauungsplans. Es geht damit um Nachbarschutz im Baurecht, die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Bebauungsplans und dies alles im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 80a VwGO. Auch dieser Fall könnte allenfalls gerade noch Gegenstand einer sehr schweren Examensklausur sein, zumal auch die Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bebauungspläne sowie die Möglichkeiten ihrer Inzident-Kontrolle in diesen Verfahren ziemlich knifflig sind - eine schöne Bescherung, oder: Ja ist denn schon Weihnachten!

Für beide Fälle gibt es keinen besonderen Aktualisierungsanlass. Es waren nur einige Kleinigkeiten anzupassen, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Eine Ausnahme bildet beim Für den Investory-Fall das Erscheinen des Beitrags von Kiße zum "Baurechtlichen Nachbarschutz für Nachbargemeinden (VerwArch 117 [20206], 85 ff.), der in die Falllösung eingearbeitet wurde. Beide Fälle geben aber auch Gelegenheit, auf unsere Aufbauhilfe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans hinzuweisen, die ebenfalls aktualisiert wurde.

26.05.2026

Strickliesel

26.05.2026

Rechtschreibreform

 

Diese Woche nicht ein, sondern zwei Fälle zum Staatsrecht, nämlich zum Thema Grundrechte in der Schule, insbesondere zu dem vom BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten "Grundrecht auf schulische Bildung" (BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021 = BVerfGE 159, 355 ff. - Bundesnotbremse II - Schulschließungen)

Im Strickliesel-Fall geht es (u. a.) um das Verhältnis zwischen den Grundrechten der Schüler und Art. 7 Abs. 1 GG - insbesondere um die Frage nach den grundrechtlichen Grenzen bei der Festlegung des Unterrichtsstoffs. Daneben geht es um Art. 3 Abs. 2 GG und um die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen. Der Fall könnte - bei Reduktion der Probleme im prozessualen Teil - als Anfängerklausur gestellt werden, würde sich jedoch - so wie er jetzt ist - auch für das Examen eignen.

Der Rechtschreibreform-Fall wäre seinerzeit als eher schwere Examensklausur geeignet gewesen, soweit nur jeweils eine der zwei Fallfragen gestellt worden wäre. Er betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der Rechtschreibreform in den Schulen aus der Sicht der Eltern, Schüler und Lehrer und wirft auch einige verfassungsprozessuale Fragen im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf. Heute wird man diesen Fall kaum noch stellen können, wird hier jedoch als "Klassiker" beibehalten, zumal es hier auch um die Frage der Bedeutung der Garantie der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" in Art. 33 Abs. 5 GG geht.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es für beide Fälle nicht.

25.04.2026

Stadtwerkstatt

25.04.2026

Treffpunkt

Zum Gefahrenabwehrrecht diese Woche wieder ein Doppelpack:

Der Stadtwerkstatt-Fall ist eine Original-Examensklausur zur Polizeipflicht von Hoheitsträgern (am Beispiel des Immissionsschutzrechts). Die Klausur war nicht ganz einfach, man konnte aber mit einer systematischen Vorgehensweise sehr weit kommen. Der Fall ist verschiedenen Gerichtsentscheidungen nachgebildet, nämlich

Ferner war auch dieser Fall Anlass für einen Aufsatz für eine ausführlichere Befassung mit dem Thema: U. Stelkens, UTR 98 (2008), S. 55 ff. Der Fall stellt in gewisser Weise auch ein Spiegelbild zum Hauptsach' gudd g'rillt-Fall dar, wo es auch um Störungsabwehr gegenüber hoheitlichem Handeln, hier aber aufgrund einer unmittelbaren Nachbarklage ging.

Für die Aktualisierung wurde insbesondere der Beitrag von Barczak zum "Der Staat als Störer" (JuS 2025, 923 ff.) eingearbeitet, der die Problematik gut aufarbeitet, jedoch unseres Erachtens inhaltlich nicht in jeder Hinsicht überzeugt (insbesondere soweit der Beitrag in Zusammenhang mit der "Polizeipflicht von Hoheitsträgern" mit Art. 20 Abs. 3 GG argumentiert; näheres hierzu in der Falllösung). Der Beitrag gab allerdings auch Anlass, den "Klassiker" zur "Polizeipflicht von Hoheitsträgern, das Urteil des PrOVG v. 5.5.1877 (PrOVGE 2, 399 ff.) in die Fallösung mit einzuarbeiten. Polizeirechtsgeschichte schadet ja nie.

Der Treffpunkt-Fall wurde dagegen als Abschlussklausur in der Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht gestellt und wäre daher als Examensklausur wohl eher nicht geeignet. Er kommt auch ohne prozessrechtlichen Teil aus. Der Fall verlangt ein "Durchprüfen" verschiedener polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere der Standardermächtigungen. Ermittelt werden sollen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten.

Dass der Fall gemeinsam mit dem Stadtwerkstatt-Fall aktualisiert wurde, liegt daran, dass auch er sich (am Rande) mit der Polizeipflicht von Hoheitsträgern befasst.

22.04.2026

Bahnhofsapotheke

22.04.2026

Friseurgeschäfte

22.04.2026

SaaRunner

22.04.2026

Waschanlage

 

Diese Woche ein Viererpack zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, insbesondere zum Gewerberecht und Gewerbenebenrecht:

Der Fall Bahnhofsapotheke ist ein Staatsrechtfall und befasst sich mit einigen Grundrechtsfragen sowie der abstrakten Normenkontrolle. Prozessual geht es dabei um das Standardproblem der Verfassungsmäßigkeit des § 76 BVerfGG, materiellrechtlich um Probleme der Gesetzgebungskompetenz, der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes "rund um das Ladenöffnungsrecht". Der Fall wäre seinem Schwierigkeitsgrad nach als - eher leichte - Examensklausur geeignet. Aktualisierungsanlass war u. a. das Inkrafttreten des Bayerischen Ladenschlussgesetzes. Bayern hat damit als letztes Bundesland ein eigenes Gesetz zum Ladenschluss erlassen (hierzu Böttner, DVBl. 2026, 61 ff.; Fisch, BayVBl. 2025, 761 ff.; Kilic, NVwZ 2026, 304 ff.).

Der Fall Friseurgeschäfte ist dagegen ein Fall zum Gewerberecht, der in etwas "abgespeckter" Form als Abschlussklausur zur Vorlesung Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgegeben worden war. Er behandelt Probleme des Gewerbe-, Gaststätten-, Ladenöffnungs- und Handwerksrechts in Form einer Anwaltsklausur. Er wurde im Zuge der Aktualisierung der Vorlesungsmaterialien zu meiner regelmäßigen Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungrecht" an der Deutschen Universiät für Verwaltungswissenschaften Speyer mit aktualisiert. Diese Materialien können vielleicht auch für diejenigen nützlich sein, die (noch) nicht das Ergänzungsstudium für Rechtsreferendare in Speyer absolviert und dort die Vorlesung besucht haben.

Der Fall SaaRunner verbindet dagegen Standardprobleme des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit solchen des Gewerberechts. Es geht um die Aufhebung einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a GewO. Der Fall verbindet Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts mit gewerberechtlichen Standard-Problemen. Vertiefende gewerberechtliche Kenntnisse sind zu seiner Lösung allerdings nicht erforderlich, so dass der Fall auch als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden könnte. Er könnte aber auch als Schwerpunktsbereichsklausur in "passenden" Schwerpunkten gestellt werden und würde sich - als Aktenauszug aufbereitet - seinem Inhalt nach durchaus auch als Klausur für das Assessorexamen eignen.

Der Fall Waschanlage ist schließlich ein eher einfacher Fall zum Polizeirecht mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, der Gegenstand einer – leichten – Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene sein könnte. Es geht um die Durchsetzung des Feiertagsrechts mittels einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Ordnungsverfügung und in diesem Zusammenhang auch um die Frage, inwieweit das Verbot des Betriebes von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß und verfassungsgeboten ist. Für die Aktualisierung war insbesondere auf die Diskussion zur feiertagsrechtlichen Zulässigkeit von "vollautomatisierten Kleinstsupermärkten" ohne eigenes Personal zu verweisen. Hier wird eilweise angenommen, sie dürften auch an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, weil sie nicht geeignet seien, den Eindruck werktäglicher Geschäftigkeit zu vermitteln (hierzu zuletzt Kilic, KommJur 2026, 46, 48 ff.). Die Falllösung enthält auch weitere Hinweise zur Problematik.


11.04.2026

Hauptsach' gudd g'rillt

 

Die Grillsaison beginnt so langsam auch dort, wo sie nicht bereits am 1. Januar dieses Jahres bereits begonnen hat. Passend dazu ein Fall, der als Klausur in einer Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden ist, aber auch als Examensklausur geeignet wäre.

 Rechtlich geht es die Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs im Nachbarrecht, also um die Möglichkeiten einens Nachbarn, gegen Störungen vorzugehen, die von einer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben von einem Hoheitsträger betriebenen Anlage (hier einer Grillhütte im Wald) ausgehen. Prozessual stellen sich Fragen des Verwaltungsrechtswegs und der statthaften Klageart.

Zu vergleichbaren Fällen sind etwa folgende Entscheidungen ergangen: BVerwG, 7 B 162.89 v. 30.1.1990 = NVwZ 1990, 858 ff.; VGH Kassel, 11 A 1887/24.Z v. 20.8.2025 = HessVBl. 2025, 190 ff.; VGH Mannheim, 1 S 1081/93 v. 11.4.1994 = NVwZ 1994, 920 ff.; VGH Mannheim, 10 S 81/13 v. 28.2.2013 = NVwZ-RR 2013, 541 ff.; VGH Mannheim, 10 S 249/14 v. 23.5.2014 = VBlBW 2015, 81 ff.; VGH Mannheim, 10 S 2264/16 v. 19.4.2017 = NVwZ-RR 2017, 653 ff.; VGH München, 22 B 87.1866 v. 15.6.1989 = NVwZ-RR 1989, 532 ff.; OVG Münster, 15 A 2856/83 v. 16.9.1985 = DVBl. 1986, 697 ff.; OVG Münster, 10 A 2559/16 v. 22.2.2018 = BauR 2018, 796 ff.

Zudem ist auch dieser Fall und seine Lösung nicht nur zum Lesen, sondern auch als "Hörbuch" aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

22.03.2026

Gelinkt

 

Zum Kommunalrecht diese Woche ein Fall zu öffentlichen Einrichtungen und E-Government, der  verschiedene Standardprobleme des Kommunalrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts in etwas ungewohnten Gewand aufwirft.

Der Fall ist als Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein, zumal die vom Fall aufgeworfenen Probleme aufgrund neuerer Rechtsprechung eher zu- als abgenommen haben.

Dies betrifft insbesondere die neuere Rechtsprechung zur Zulässigkeit redaktioneller Teile von gemeindlichen Internetauftritten, soweit sie zum Zwecke der Förderung der örtlichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs auch kommentierte Linklisten beinhalten. Insoweit werden insbesondere Grenzen für kommunale Öffentlichkeitsarbeit auch aus der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleiteten "Institutsgarantie der freien Presse" hergeleitet: BGH, I ZR 97/21 v. 14.7.2022 = NVwZ 2022, 1402 ff.; BGH, I ZR 152/21 v. 13.7.2023 = GRUR 2023, 1299 ff.; BGH, I ZR 142/23 v. 24.9.2024 = BGHZ 242, 39 ff.

07.03.2026

Keinen Platz den Drogen

 

Zum Polizeirecht, zu Art. 11 GG und zum Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Woche ein schwieriger Fall. Der Fall wirft gerade wegen der Kombination von Polizeirecht, von Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes und des allgemeinen Verwaltungsrechts wirft Schwierigkeiten auf, deren Bewältigung man wohl in der Ersten (Staats-)Prüfung nur gerade noch erwarten könnte.

Dies betrifft zunächst die Frage der Allgemeinverfügung und wie Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn bestritten wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 VwVfG vorliegen und/oder dass eine ordnungsgemäße (öffentliche) Bekanntgabe vorliegt.

Dann geht es auch um die Frage, ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für den Verwaltungsakt zu prüfen ist, was nicht selbstverständlich ist.

Schließlich geht es auch um die Bedeutung von Art. 11 GG bei Aufenthaltsverboten.

Aktualisierungsanlass war eine Reihe von Kleinigkeiten, die sich angesammelt hatten. Es gab ein paar einschlägige neue Entscheidungen und Gesetzesänderungen, die für die Falllösung am Rande zu berücksichtigen waren - aber nichts, was sich besonders hervorzuheben lohnt.



27.02.2026

Freudenhaus

 

Diese Woche gibt es einen baurechtlichen Fall mit Bezügen zum Kommunalrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht. Der Fall könnte Gegenstand einer mittelschweren Examensklausur sein. Er befasst sich mit der Zulässigkeit einer Abrissverfügung und dem Bauen im Außenbereich (trotz des Titels geht es aber nicht um Prostitution).

Der Fall ist auch deshalb des Durcharbeitens wert, weil er sich mit der Frage der Behandlung des sog. "intendierten Ermessens" befasst.

Zudem ist der Fall nicht nur zum Lesen, sondern auch zum Hören aufbereitet worden (nämlich als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens):

https://open.spotify.com/episode/1Ms1uJ4NcC0Iz1VZ5qG8Gr?si=a0DG6D71THChLaOots3dDw&dl_branch=1&nd=1

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht.

16.02.2026

Dr.-Eisenbart-Straße

 

Diese Woche ein Fall zwischen Kommunalrecht und Allgemeinem Verwaltungsrecht: Der Fall ist recht anspruchsvoll und könnte Gegenstand einer Examensklausur sein. Es geht um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Straßenumbenennung und Probleme der internen Gemeindeorganisation. Prozessual geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit eines gegen eine Straßenumbenennung gerichteten Widerspruchs. Dabei ist der Fall im Hinblick auf Zuständigkeiten zur Frage der Straßenumbenennung und das Widerspruchsverfahren durch eine Reihe saarländischer Besonderheiten geprägt. Wie haben aber versucht, in der Falllösung auch auf die Rechtslage in anderen Ländern einzugehen. Wer also den Fall vor dem Hintergrund der Rechtslage eines anderen Bundeslandes bearbeiten will, sollte daher eben auf diese landesrechtlichen Besonderheiten achten.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es diesmal nicht.

09.02.2026

Dissonanzen

 

Für diese Woche wurde ein Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und mit kommunalrechtlichem "Aufhänger" bearbeitet. Er befasst sich mit der Nutzung öffentlicher Einrichtungen, ist durchschnittlich schwer und könnte als Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden.

Wer nach dem Lesen des Sachverhaltes davon ausgeht, dass es sich hierbei um die klassische Hausverbotsproblematik aus dem Kommunalrecht handelt, sollte sich - um nicht zu viel vorwegzunehmen - die Lösung ganz genau anschauen.

Als Grundlage für den Fall dienten ein Urteil des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 9 S 2497/86 v. 30.10.1986 = NVwZ 1987, 701 ff.) und ein Urteil des OVG Münster (OVG Münster, 22 A 2478/93 v. 28.11.1994 = NVwZ 1995, 814).

Es waren ein paar Kleinigkeiten zu aktualisieren bzw. zu verbessern, ohne dass etwas besonders hervorzuheben ist.

Das Besondere dieses Falles ist schließlich, dass er auch als Podcast von Sebastian Baur und Kourosh Semnani vertont wurde und Ulrich Stelkens hierzu wieder etwas Hintergrundinformationen beisteuert.

https://open.spotify.com/episode/7IJKtyfNKIMb9LQznhr7RF

31.1.2026

Feuer und Flamme

Diese Woche ein Fall zum Verwaltungsprozessrecht (mit polizeirechtlichem "Aufhänger"). Es handelt sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit, der als Aktenauszug aufbereitet ist, wie er als Klausur im 2. Staatsexamen üblich ist.

Es handelt sich daher um den aufwändigsten Saarheim-Fall, da das Akten-Design nicht einfach ist. Bitte beachten Sie, dass es sich hier noch um eine "klassische" Akte auf Papier handelt. Dies bedeutet nicht, dass die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht schon auf die elektronische Aktenführung umgestiegen ist. Ohnehin ist die Verwendung einer Papierakte hier nur deshalb vielleicht noch realistisch, weil der Kläger hier eine anwaltlich nicht vertretene Privatperson ist, die deshalb nicht verpflichtet ist, Klagen und sonstige Prozesshandlungen in elektronischer Form einzureichen bzw. vorzunehmen.

Die Aufgabe besteht für Studierende in der Erstellung eines vorbereitenden Gutachtens für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für Referendare im Entwurf eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Fall ist aber ebenso als Anschauungsmaterial im Verwaltungsprozessrecht für Studierende geeignet, die in der Lage sein sollten, die prozessualen und vor allem die polizeirechtlichen Probleme erfolgreich zu bearbeiten.

Der Fall musste aus verschiedenen kleineren Gründen aktualisiert und "repariert" werden, insbesondere mussten alle Aktenbestandteile etc. an neue Daten angepasst werden.

01.01.2026

Es gab seit Oktober einige von den technischen Problemen geschrieben, die sich wegen der Pflege der Saarheim-Seiten mittlerweile aufgrund der verwendeten Uralt-Technik ergeben.
Ich habe beim KI-Modus von Google gefragt, ob das von der Nutzerseite her ein Problem ist. Auf eine entsprechende Frage (auf die Saarheim-Seiten selbst sollte nicht zurückgegriffen werden) wurde Folgendes geantwortet:

"Aus der Perspektive juristischer Ausbildungsliteratur, Diskussionsforen und Fachpublikationen lässt sich die Frage nach der technischen Ausgestaltung der Saarheimer Fälle wie folgt beantworten, ohne direkt auf die Website selbst zuzugreifen:

1. Inhaltliche Autorität überwiegt Design: In der juristischen Community (z. B. in Foren wie Jurawelt oder Studis Online) gilt die inhaltliche Qualität als das entscheidende Erfolgskriterium. Die Saarheimer Fälle werden dort seit Jahrzehnten als Standardwerk für das öffentliche Recht empfohlen, da sie von renommierten Hochschullehrern (...) betreut werden. Der Erfolg bemisst sich hier an der Dogmatik und Examensrelevanz, nicht an der Benutzeroberfläche.

2. Funktionale "Low-Tech" als Effizienzmerkmal: Die einfache technische Struktur wird in Fachkreisen oft nicht als Hindernis, sondern als vorteilhaft für die Konzentration bewertet: Ablenkungsfreies Lernen: Die puristische Textform ohne moderne Multimedia-Elemente minimiert kognitive Belastungen, die über das juristische Problem hinausgehen. Technische Verlässlichkeit: Die Website ist durch ihren simplen Aufbau (statische Seiten) extrem stabil, barrierearm und lädt auch bei schlechter Internetverbindung sofort. Druckfreundlichkeit: Das schlichte Format ermöglicht es Studierenden, die umfangreichen Lösungsskizzen ohne Formatierungsprobleme für die eigene Lernunterlage auszudrucken oder digital zu annotieren.

3. Kultstatus und Identität In Blogs und sozialen Medien für Jurastudierende (z. B. Jura Online, Juraindividuell) hat die technische Form mittlerweile Kultcharakter. Das Design aus der "Frühzeit des Internets" (Start 1994) signalisiert Beständigkeit und Seriosität in einem Bereich, in dem sich die Rechtslage ständig ändert, das didaktische Fundament aber stabil bleibt.

4. Kostenfaktor und Unabhängigkeit: Da es sich um ein kostenloses Projekt der universitären Lehre handelt, entfallen die Erwartungen an ein modernes "Corporate Design", die an kommerzielle Repetitorien gestellt werden. Der Erfolg der Saarheimer Fälle liegt gerade darin, dass sie eine hochwertige Alternative zu teuren kommerziellen Angeboten bieten, wobei die Nutzer die technische Schlichtheit im Austausch für die fachliche Tiefe bereitwillig akzeptieren. Fazit: Die technische Ausgestaltung ist für den Erfolg der Saarheimer Fälle förderlich, da sie Authentizität vermittelt, die Konzentration auf das Wesentliche (den juristischen Gutachtenstil) lenkt und eine barrierefreie Nutzung ermöglicht."

In diesem Sinne: Ein Frohes Neues Jahr 2026

(hier geht's zum Saarheim-Blog 2025)