Aktuelles

- Der Saarheim-Blog -



16.04.2024

Wolfsgehege

 
Zum Baurecht diese Woche ein Drittanfechtungs-Fall mit Zoobesuch. Er behandelt  - auf Examensklausur-Niveau - eine Nachbarklage gegen ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Insoweit kommt es insbesondere auch darauf an, dass man im Prüfungsaufbau die Besonderheiten der Drittanfechtungsklage berücksichtigt.

Der Fall ist einer Entscheidung des OVG Saarlouis (OVG Saarlouis, 2 R 349/83 v. 14.5.1986 = AS RP SL 20, 442 ff.) nachgebildet. Ein ähnlicher Fall war auch vom OVG Magdeburg (OVG Magdeburg, 2 M 151/13 v. 22.1.2014 = NVwZ-RR 2014, 417) zu entscheiden.

Aktualisierungsanlass waren die vielen Änderungen der LBO Saarland durch das Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024, 212), die sich im Ergebnis aber nicht auf die Falllösung auswirken. Zudem musste die in der Falllösung enthaltene Anmerkung zur Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren aktualisiert werden (weil sich hier jüngst in Baden-Württemberg durch Neufassung des § 55 Abs. 1 LBO) Änderungen ergeben haben (hierzu Fischer/Harms, VBlBW 2024, 133, 136 ff.).

09.04.2024

Fahrrad weg!

09.04.2024

Treffpunkt
Diese Woche wieder einmal ein Doppelpack zu polizeirechtlichen Standardmaßnahmen.

Im Fall Fahrrad weg! geht es um die Voraussetzungen, Wirkungen und Rechtsfolgen einer polizeirechtlichen Sicherstellung eines Fahrrades. Der Fall ist nicht besonders schwierig und könnte eine Klausur in einer Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene aber auch noch eine Examensklausur abgeben, weil seine Lösung durchaus gute prozessrechtliche Kenntnisse und im Übrigen eine sorgfältige Subsumtion unter die einschlägigen Normen verlangt. Aktualisierungsanlass war das Erscheinen zweier interessanter Beiträge von Michl zur Sicherstellung im Polizeirecht, ihrer Rechtsnatur und den Folgen ihrer Aufhebung:

  • Michl, NVwZ 2022, 1426 ff.
  • Michl, JuS 2023, 119 ff.

Der Treffpunkt Fall wurde dagegen als Abschlussklausur in der Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht gestellt und wäre daher als Examensklausur wohl eher nicht geeignet. Er kommt auch ohne prozessrechtlichen Teil aus. Der Fall verlangt ein "Durchprüfen" verschiedener polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere der Standardermächtigungen. Ermittelt werden sollen geeignete  Maßnahmen zur Bekämpfung offener Drogenszenen und die Frage der Verpflichtung zum polizeilichen Einschreiten.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es hier nicht.



02.04.2024

High ist okay!
Aus Anlass des kürzlich beschlossenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) war es angemessen, einen Grundrechtsfall neu zu bearbeiten, bei dem es nunmehr "nur" noch um die Verherrlichung des Konsums harter Drogen geht. Damit ist nicht gesagt, dass sich der Fall nur noch in einem entsprechenden Rauschzustand lösen lässt.

Der Fall könnte in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber mittlerweile auch als Examensklausur eignen würde. Jedenfalls hatte der  Fall hat jahrelang als Besprechungsfall in Staatsrechts-AGs für Anfänger gedient und war damals recht einfach gewesen. Wegen der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009 = BVerfGE 124, 300 ff.), die den Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in Art. 5 Abs. 2 GG erstmals klar umschrieb, ist der Fall aber nunmehr recht schwierig geworden, wenn man von den Bearbeitern erwartet (oder erwarten würde), dass sie entsprechend dem Prüfungsablauf des BVerfG in dieser Entscheidung auch an dem Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in diesem Fall "abarbeiten".

Noch schwieriger wurde der Fall wegen der zunehmend restriktiveren Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten. Hier nimmt das BVerfG zunehmend auf die verwaltungsprozessuale Rechtsprechung zur Frage Bezug, ob und wie mittels der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ein gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangiges Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG initiiert werden kann. Dass man insoweit Ausführungen von den Bearbeitern erwartet, dürfte jedoch selbst im Examen kaum möglich sein.



26.03.2024

Starenhut

Zeit für einen kommunalrechtlichen Fall zur Kirschernte und zur Bekämpfung dieser blöden Vögel, die sie vorher klauen.

Dieser Fall befasst sich mit dem Kommunalabgabenrecht (konkreter: Mit den Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen). Derartige Fragen sind sehr streitanfällig und daher auch für die anwaltliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung, weshalb sich die Bearbeitung des Falles vielleicht auch und gerade für Rechtsreferendare eignet. Der Fall könnte aber auch in einer Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) als Hausarbeit ausgegeben, aber auch als (eher schwierige, weil ungewöhnliche) Klausur im ersten Staatsexamen gestellt werden, wobei es dann maßgeblich nicht auf Detailwissen, sondern auf eine sorgfältige Erfassung des Sachverhalts ankäme.

Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht, wenn man davon absieht, dass die Kirschbäume zur Zeit erst blühen, so dass man jetzt noch Zeit hat, sich darum zu kümmern, dass sichergestellt ist, dass man die Kirschen selbst ernten kann.



19.03.2024


Nichts für viel Lärm

Diese Woche ist es wieder einmal Zeit, sich den Klassikern des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu widmen, nämlich mit einem Fall, der Fragen der Rücknahme und des Widerrufs eines Subventionsbescheides sowie der Rechtmäßigkeit eines Rückerstattungsbescheides aufwirft.

Wer mag solche Fälle nicht?

Dieser Fall wäre als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei für den Erfolg vor allem die Präzision der Vorgehensweise maßgeblich wäre, also dass immer klar wird, warum was wo geprüft wird.

In den Fall ist in verschiedener Hinsicht neuere Rechtsprechung eingearbeitet worden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

12.03.2024

Leinen-los

12.3.2024

Ordnungsliebe

Diese Woche ein "Doppelpack" zum Polizei- und Ordnungsrecht, nämlich zur Polizeiverordnung bzw. zur Gefahrenabwehrverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung.

Der Fall Leinen-los! behandelt Probleme  der Zulässigkeit und Durchsetzung einer Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde begründet. Hierfür gibt es in einigen Bundesländern mittlerweile besondere Verordnungsermächtigungen, so im Saarland (nämlich in § 59a SPolG). In anderen Bundesländern greifen die Ordnungsbehörden dagegen auf die allgemeinen Verordnungsermächtigungen zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen zurück. Daher kann sich die Prüfung im Einzelnen in den Ländern durchaus unterscheiden (s. z. B. für Bayern VGH München, 10 NE 20.2831 v. 15.4.2021 = BayVBl. 2021, 751 ff.; und für Berlin die Fallvariante bei den Hauptstadtfällen).

Hinsichtlich der Fallkonstruktion ist hier die die Rechtmäßigkeit der Hundeanleinverordnung inzident bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Ordnungsverfügung zu untersuchen, mit der eine Hundehalterin aufgefordert wird, ihren Hund entsprechend der Verordnung anzuleinen. Dieser Fall wäre als eher einfache Examensklausur geeignet, wobei es dann insbesondere auf eine systematische Vorgehensweise ankäme.

Der Fall Ordnungsliebe ist dagegen deutlich schwieriger. Auch als Examensklausur müsste die Anzahl der zu behandelnden Probleme deutlich reduziert werden. Konkret geht es um die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung, die das Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit, das Nacktbaden und vieles mehr verbietet. Prozessual ist eine abstrakte Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu prüfen. In den Ländern, in denen von der Ermächtigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kein Gebrauch gemacht worden ist (Berlin und Hamburg), müsste der Fall im Zweifel so umgebaut werden, dass jemand wegen Verstoßes gegen die Verordnung gefahrenabwehrrechtlich in Anspruch genommen wird und sich hiergegen mit der Begründung wehrt, dass die Verordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar sei (der Fall würden dann wieder der Konstellation im Leinen-los-Fall entsprechen).

Aktualisierungsanlass war für beide Fälle das Erscheinen eines lesenswerten Lernbeitrags zu Gefahrenabwehrverordnungen  von Honer/Holst (JA 2024, 129 ff.).

5.3.2024

Unschuldslamm
Diese Woche ein baurechtlicher Fall aus dem Rotlichtmilieu, der u. a. die Frage des Verhältnisses zwischen dem ProstSchG und dem Baurecht anspricht. Insoweit müssen wird uns zunächst für die schlechten Kalauer entschuldigen, die sich in der Fallgeschichte finden. Sie stammen nicht von uns, sondern von den Verfahrensbeteiligten, wie es vielleicht auch nicht anders zu erwarten ist, wenn es um die baurechtliche Untersagung der Nutzung eines Hauses geht, das als Bordell dient. Der Fall erfordert trotzdem vor allem ein sorgfältiges Arbeiten am Sachverhalt und könnte als (eher leichte - obwohl...) Examensklausur oder als (eher schwere) Klausur in der Übung zum Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) dienen.

Aktualisierungsanlass waren eine Reihe neuerer Entscheidungen zum Thema:

Zudem sind neuere Beiträge hierzu von von Galen/Gurlit (NVwZ 2022, 777 ff.) und Stühler (GewArch 2022, 190 ff. (Teil 1) und 228 ff. (Teil 2) und GewArch 2023, 185 ff.) erschienen

27.2.2024

Chefsache

27.2.2024

Chefsache II: Tag der Abrechnung
Diese Woche ein weiteres staatsrechtliches "Doppelpack", und zwar rund um die Wahl der Bundeskanzlerin, der Regierungs(neu-)bildung und zum Verhältnis zwischen Bundeskanzlerin und Bundestag. Prozessual ist jeweils ein Organstreitverfahren zwischen Bundeskanzlerin und Bundespräsidenten zu prüfen.

Der Fall Chefsache dreht sich um die Regierungsbildung: Er behandelt mit der Frage nach der Pflicht des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesministern und der Rechtsnatur von Koalitionsvereinbarungen Standardprobleme des Staatsorganisationsrechts und dürfte sich als eher einfache Klausur im Examen eignen. Die vom Fall aufgeworfenen Fragen wären auch gut als Gegenstand mündlicher Prüfungen geeignet. Zum Vor- und Nacharbeiten des Falles bietet sich vor allem eine Lektüre von Beiträgen von Butzer (NJW 2017, 210 ff.) und Schenke (JZ 2015, 1009 ff. und JuS 2021, 713 ff.) an.

Der Fall Chefsache II wirft die Frage auf, was passiert, wenn eine Regierungskoalition wieder zerbricht. Der Fall behandelt das Problem der sog. "unechten" Vertrauensfrage des Mehrheitskanzlers, allerdings in etwas ungewöhnlicher Einkleidung. Er könnte deshalb auch im Examen gestellt werden. Die Falllösung verarbeitet insoweit natürlich die Entscheidungen des BVerfG zur "unechten Vertrauensfrage (BVerfG, 1 BvR 1376/79 v. 22.6.1982 = BVerfGE 62, 1 ff.; BVerfG, 2 BvE 4/05 v. 25.8.2005 = BVerfGE 114, 121 f.). Aus der jüngeren Literatur sind hierzu - neben den o. g. Beiträgen vor allem die Aufsätze von Ipsen (NJW 2005, 2201 ff. und NVwZ 2005, 1147 ff.); Meyer (DVBl. 2018, 628 ff.) Schenke (in: Festschrift für Rainer Wahl, 2011, S. 365 ff.) und Starck (JZ 2005, 1053 ff.).

Bei beiden Fallbearbeitungen gab es keinen besonderen Aktualisierungsbedarf.

20.02.2024

Kraftprobe

Der Fall dieser Woche befasst sich mit den schon letzter Woche angesprochenen Problem der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Rat und Bürgermeister. Es geht aber auch um den Kommunalverfassungsstreit und die "Normerlassklage" und damit auch um die Frage, ob es sich bei Klagen auf Erlass einer Rechtsverordnung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.

Bei der Lösung des Falles - der als Übungs- oder Examensklausur geeignet wäre - ist an verschiedenen Stellen darauf zu achten, dass die interne Gemeindeorganisation in den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedlich ist, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer den Ratsvorsitz führt und welche Kompetenzen der Bürgermeister insoweit hat. Hier können sich in anderen Ländern durchaus andere Lösungen ergeben. Insbesondere bei der Begründetheitsprüfung kommt es aber für gute Noten jedenfalls nur auf die Argumentation an, nicht aber darauf, dass die in unserer Lösung behandelten Fragen so dargestellt werden, wie wir das eben gemacht haben.

13.02.2024

Schwein gehabt
Da wir letzte Woche schon beim Staatshaftungsrecht waren, diese Woche ein weiterer recht schwerer Fall, der diesemal baurechtliche mit staatshaftungsrechtlichen Fragen miteinander verbindet und nur als Examensklausur geeignet wäre.

Der Fall ist v. a. deshalb schwer, weil er vertiefte Kenntnisse der Bedeutung und Wirkungsweise des § 36 BauGB voraussetzt und die insoweit bestehende Rechtsprechung von BVerwG und BGH nicht nur teilweise widersprüchlich ist, sondern sich auch dauernd zu ändern (oder euphemistisch formuliert: auszudifferenzieren) scheint. Dies kann man letztlich nur noch in Form einer Rechtsprechungsentwicklungsgeschichte darstellen, nicht in Form der "schlichten" Subsumtion unter § 36 BauGB. Dies wirft natürlich die Frage auf, ob Fälle zu den Wirkungen rechtswidrig versagten Einvernehmens nach § 36 BauGB überhaupt (noch) prüfungsgeeignet sind. Weil sich diese Frage sicherlich nicht alle Prüferinnen und Prüfer stellen, sollte man den Fall aber vielleicht doch einmal durchgearbeitet haben.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es jedoch wieder einmal nicht.

8.02.2024

Szenen einer Ehe

Diese Woche ein Fall, der staatshaftungsrechtliche, grundrechtliche, beamtenrechtliche und straßenrechtliche Probleme miteinander verknüpft - und damit letztlich ein Fall zum Allgemeinem Verwaltungsrecht ist. Er könnte als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt werden, ist aber tatsächlich im Schwerpunktbereich "Besonderes Verwaltungsrecht" als Examensklausur gestellt worden.

Der Fall wurde "rundrum" aktualisiert und mit neueren Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklungen abgeglichen, deshalb auch mit neuen Hinweisen versehen. Die Lösung enthält vor allem auch einige Hinweise zur Frage, wann Rechtsanwendungsfehler fahrlässig bzw. grob fahrlässig sind. Dies ist ein Problem, dass sich sowohl bei der Anwalts- wie (natürlich) auch bei der Staatshaftung und der persönlichen Haftung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Regressfällen stellen kann.

16.01.2024

Szenen einer Ehe
Bei dem Fall dieser Woche handelt es sich "an sich" um eine Original-Examensklausur aus dem Polizeirecht, die einer Entscheidung des VGH Mannheim (VGH Mannheim, 1 S 2801/03 v. 22.7.2004 = NJW 2005, 88 f.) nachgebildet war. Konkret geht es um den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber einer Wohnungsverweisung wegen häuslicher Gewalt.

Der Fall musste jedoch an die neuen Standard-Ermächtigungen zur Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt angepasst werden, so dass er dann doch keine Klausur mehr ist, die tatsächlich im Examen gelaufen ist, aber heute durchaus in dieser Form gestellt werden könnte. Zusätzlich kam jedenfalls die Frage hinzu, in welchem Umfang im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu prüfen sein kann (siehe hierzu umfassend und m.w.N. Schenke, JuS 2017, 1141 ff.; ferner OVG Lüneburg, 7 ME 77/17 v. 13.9.2017, Abs. 10 ff. = NJOZ 2018, 1995 Abs. 5; OVG Lüneburg, 12 MC 93/19 v. 3.7.2019, Abs. 21 ff. = NJW 2019, 2951 Abs. 15 ff.; OVG Lüneburg, 14 ME 288/22 v. 29.6.2022, Abs. 18 ff. = ZfWG 2022, 463, 465 f. OVG Münster, 6 B 1109/16 v. 21.2.2017, Abs. 4 ff. = NVwZ 2017, 807 Abs. 2 ff.).

Für die Neubearbeitung mussten einige Hinweise aktualisiert werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre. Allerdings kann auf einen frisch erschienen Ausbildungsbeitrag zu § 80 Abs. 5 VwGO von Herbolsheimer verwiesen werden (JuS 2024, 24 ff.).

07.01.2024

Schlachthof
Für den ersten Fall im Jahr 2024 ist dieser Fall zum (Kommunal-)Abgabenverfahrensrecht und zum Allgemeinen Verwaltungsrecht vielleicht ein bisschen heftig. Andererseits kann es dann auch nicht mehr wirklich schlimmer werden (obwohl ...).

Der Fall ist der Praxis entnommen. Er dürfte daher und wegen seiner Teil-Aufbereitung als Akte v. a. für Rechtsreferendare interessant sein und könnte von seiner Thematik her im 2. Staatsexamen durchaus (vielleicht als Anwaltsklausur) gestellt werden. Als Klausur im 1. Staatsexamen wäre er dagegen ungeeignet, da zu seiner Lösung Kenntnisse der Struktur der AO erforderlich sind, die von den Prüflingen nicht erwartet werden können. Tatsächlich ist der Fall aber als Hausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht gestellt worden und hier mussten sich die Studierenden eben in die AO einarbeiten.

Das Kernproblem des Falles - ein Problem aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht - sollte allerdings jeder (fortgeschrittene) Studierende erahnen können, so dass es sich schon lohnt, den Fall zumindest einmal nachvollziehend durchzuarbeiten. Zudem ist die Kenntnis der Grundstrukturen der AO auch für diejenigen wichtig, die sich nicht mit dem Steuerrecht befassen, da sie auch über die Verweise in den Kommunalabgabengesetzen für die Festsetzung von Kommunalabgaben gilt - eine immer wieder sehr streitanfällige (und daher auch für Anwälte interessante) Materie (weshalb man eben für das 2. Staatsexamen hierauf vorbereitet sein sollte).

Der Fall wurde um verschiedene Hinweise erweitert und hinsichtlich der Fundstellennachweise aktualisiert. Es ist insoweit nichts besonders hervorzuheben.

(hier geht's zum Saarheim-Blog 2023 und Saarheim-Blog 2022)