Aktuelles

- Der Saarheim-Blog -

25.03.2025

Freigesetzt

Der Staatsrechtsfall des Monats ist ein Fall zur Drittwirkung von Grundrechten (konkret zum Grundrechtsschutz vor diskriminierenden Kündigungen des Arbeitgebers) und zum Verhältnis zwischen nationalem und europäischen Grundrechtsschutz und zur Prüfung von Unionsgrundrechten im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Der Fall verbindet damit die Frage staatlicher Schutzpflichten im Arbeitsrecht mit der Prüfung von deutschen Grundrechten (Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und Unionsgrundrechten (Art. 21, Art. 47 GRCh) im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Hinzugefügt wird noch das Problem der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV durch deutsche Gerichte.

Hinsichtlich der Anzahl der zu behandelnden Probleme und ihrer Schwierigkeit wäre er mittlerweile auch nicht mehr als Examensfall , sondern allenfalls noch als Hausarbeit geeignet.

Um als Examensklausur "machbar" zu sein, müsste – wie wir das beim Peepshow-Fall gemacht haben – im Bearbeitervermerk ausdrücklich aufgenommen werden, dass Fragen der Vereinbarkeit des deutschen Kündigungsschutzrechts und der angegriffenen BAG-Entscheidung mit Unionsrecht, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht zu prüfen sind. Dann würde es sich "nur noch" um einen (nach wie vor schwierigen) Fall zur Drittwirkung von Grundrechten im Arbeitsverhältnis handeln.

Die Aktualisierung des Falles gibt insbesondere Gelegenheit auf EuGH (GK), C-144/23 v. 15.10.2024 - KUBERA hinzuweisen, wo der EuGH (der Sache nach dem EGMR folgend) nunmehr ausdrücklich eine Pflicht zur Begründung der Unterlassung einer Richtervorlage nach Art. 267 AEUV für letztinstanzliche Gerichte aus Art. 47 Abs. 2 GRCh herleitet (hierzu ein Update von Callewaert). Wir haben das ebenfalls in die Fallösung eingearbeitet.

18.03.2025

Ausgehöhlt!

Diese Woche ein nicht ganz einfacher Fall zum Polizeirecht und zu Fragen der Voraussetzungen und der Anfechtung einer Allgemeinverfügung

Der Fall ist nicht einfach und entspricht seinem Niveau nach einer Examensklausur. Er verbindet polizeirechtliche Fragen mit verwaltungsprozessualen Problemen und behandelt auch die Frage des "Rechts auf Selbstgefährdung". Er nimmt aber auch Stellung zum Verhältnis zwischen der polizei- bzw. gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel und Standardermächtigungen. Daneben geht es vor allem um die Allgemeinverfügung, zu dessen Wesen generell viel Unsicherheiten bestehen.

03.03.2025

Manche sind gleicher!

Der Fall dieser Woche hat einen etwas ungewöhnlichen beamtenrechtlichen Einstieg, befasst sich aber im Übrigen mit Günstlingswirtschaft im Baurecht und den hieraus folgenden Problemen im Allgemeinen Verwaltungsrecht.

Der beamtenrechtliche "Aufhänger" betrifft nur die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer beamtenrechtlichen "Remonstration" nach § 36 Abs. 2 BeamtStG - zu deren Funktionen und Zweck: Günther, DöD 2013, 309 ff.; ders. , Jura 2013, 672 ff.; Lindner, ZBR 2015, 412 ff. (gegen Kawik ZBR 2015, 243 ff.); Simianer, ZBR 2004, 149 ff.; Wickler, ThürVBl. 2016, 29 ff. (Teil 1) und 61 ff. (Teil 2); siehe ferner BGH, III ZR 18/19 v. 15.8.2019, Abs. 21 ff. = BGHZ 223, 72 Abs. 21 ff.).

Eigentlicher Gegenstand des Falles ist aber nicht Beamtenrecht, sondern die Frage der Zulässigkeit der behördlichen Aufhebung einer Abrissverfügung. Der Fall verlangt neben Grundkenntnissen im allgemeinen Verwaltungsrecht und Baurecht insbesondere eine präzise Erfassung der Fallfrage, eine sorgfältige Auswertung der Informationen des Sachverhalts und eine systematische Vorgehensweise bei der Lösung.

Der Fall war (ohne die baurechtlichen Fragen) Gegenstand einer Abschlussklausur zur Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. In der vorliegenden Fassung könnte er jedoch durchaus Gegenstand einer Klausur im ersten Staatsexamen sein.

Für die Aktualisierung waren verschiedene neuere Gerichtsentscheidungen einzuarbeiten. Etwas besonders hervorzuheben ist aber nicht.

23.02.2025

Straßenschlussstrich

Diese Woche ein weiterer Fall zum Thema "Nachtleben in Saarheim".

Dieses Mal geht es um einen Fall zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit polizeirechtlichem Aufhänger. Der Fall hat den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur und seinen Schwerpunkt im Allgemeinen Verwaltungsrecht, weil die §§ 54 ff. VwVfG "durchzuprüfen" sind. Die polizeirechtlichen Fragen bilden vor allem nur einen "Aufhänger". Unserer Ansicht handelt es sich um einen Fall, der sich sehr gut auch zur Einarbeitung in die §§ 54 ff. VwVfG und zum Erlernen des Prüfungsaufbaus bei "Verwaltungsvertragsklausuren" eignet.

Der Fall beruht auf einem Fall von Joachim Burmeister und war von ihm zur Verwendung für die Saarheimer Fälle gestattet. In seiner ursprünglichen Form war er Gegenstand einer Klausur im Ersten Juristischen Staatsexamen. Siehe zu dieser Version des Falles die Fallbearbeitung von Volker Stein, Fälle und Erläuterungen zum Allgemeinen  Verwaltungsrecht/ Verwaltungsprozessrecht, 2001, S. 68 ff.

Einen besonderen Aktualisierungsanlass gab es nicht. Es mussten vor allem einige Links repariert und ein wenig neuere Rechtsprechung eingearbeitet werden, ohne dass etwas besonders hervorzuheben wäre.

18.2.2025

Saarphrodite

18.2.2025

Peepshow

Diese Woche ein "Doppelpack" zum Thema "Nachtleben in Saarheim"

Der Fall Saarphrodite wäre als Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene geeignet. Es geht um das klassische Problem des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, es gibt aber auch polizeirechtliche "Einsprengsel" und einen kleinen Ausflug ins Gewerberecht. Zudem ist die Frage eingebaut worden, in welchem Verhältnis die Marktfestsetzung nach § 69 GewO zu einem Platznutzungsrecht steht (das etwa auf Grundlage des Zugangsanspruchs zu öffentlichen Einrichtungen beruhen kann). Dieses Problem gehört nicht zum Pflichtstoff (und müsste daher bei einer Klausur im 1. Staatsexamen ausgeblendet werden), ist aber von zunehmend praktischer Bedeutung, wie etwa eine neuere Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, 4 A 3314/18 v. 12.6.2020, Abs. 4 ff. = NVwZ-RR 2021, 254 Abs. 4 ff.) zeigt.

Der Fall Peepshow ist dagegen ein Grundrechtsfall u. a. zur Berufsfreiheit und Menschenwürde mit Bezügen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht und zahlreichen Problemen einer Urteilsverfassungsbeschwerde.

Der Fall soll vor allem ein Modellfall zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen durch Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sein. Zu untersuchen sind u.a. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Für eine Examensklausur würde sich der Fall nur seinem Schwierigkeitsgrad nach eignen, nicht jedoch im Hinblick auf die Anzahl der zu lösenden Probleme.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts "Recht auf Vergessen I" (1 BvR 16/13) und "Recht auf Vergessen II" (1 BvR 276/17) vom 6.11.2019 musste eine Prüfung der angegriffenen Akte öffentlicher Gewalt am Maßstab der Unionsgrundrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden (siehe hierzu die "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche"). Andernfalls wäre der Fall nahezu unlösbar.

Das Ganze wäre nämlich noch dadurch verkompliziert worden, dass § 33a GewO in den Anwendungsbereich der Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt fällt. Diese Bestimmungen sind nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des EuGH auch auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Es ist aber noch nicht so richtig klar, was dies genau bedeutet (ausführlich hierzu m. w. N. U. Stelkens/Seyfarth, FÖV Discussion Paper Nr. 88, 2019, S. 9 ff.) Generell zum Verhältnis des Gewerberechts zum Unionsrecht siehe auch diese Folien zum "Gewerberecht der Europäischen Union" zu meiner Vorlesung "Wirtschaftsverwaltungsrecht".

Diese Fragen sind aber - wie gesagt - in diesem Fall gemäß der insoweit einschränkenden Aufgabenstellung gerade nicht zu behandeln.

11.2.2025

Kriegsspielzeug

Der Staatsrechtsfall des Monats war ursprünglich ein ein ganz einfacher Fall zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG: Als einfacher Grundrechtsfall ist dieser Fall auch jahrelang in Staatsrechts-AGs besprochen worden und könnte insoweit Gegenstand einer einfachen Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht (für Anfänger sein) - wenn es da nicht die europarechtlichen Probleme des Falles gäbe. Der Fall wirft insoweit wegen der verschlungenen Rechtsprechung des BVerfG zur Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte gegenüber deutschen Gesetzen, die im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen, mittlerweile ganz erhebliche Probleme des "Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem" auf. Aus diesem Grund hat der Fall jetzt durchaus den Schwierigkeitsgrad einer Examensklausur bekommen. Als Anfängerklausur wäre er nur geeignet, wenn in einem Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hingewiesen würde, dass die mit der Anwendbarkeit des Unionsrechts zusammenhängende Probleme auszublenden sind.

Die Fragen des Verhältnisses zwischen deutschem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz sind jedenfalls in den letzten Jahren seit der Neubearbeitung nicht einfacher geworden, wobei sich die Diskussion und die Rechtsprechung jedoch etwas konsolidiert hat. Dennoch musste auch die schon bisher sehr ausführliche "Anmerkung" zum "Verhältnis zwischen deutschen Grundrechten und Unionsgrundrechten und zur Abgrenzung ihrer Anwendungsbereiche: materielle und prozessrechtliche Fragen" auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Neuberarbeitung der  o. g. Anmerkung sowie die Neubearbeitung dieses Falles hat uns jedoch in dem Eindruck bestärkt, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Verhältnis zwischen deutschen und Unionsgrundrechten nicht mehr verstehbar, sondern nur noch "auswendig-lernbar" ist. Dementsprechend gibt es in eine Reihe von Beiträgen (nicht nur) in den juristischen Ausbildungszeitschriften, die  die Rechtsprechung des BVerfG auch nicht mehr erklären, sondern nur noch "nacherzählen" (so wie es letztlich auch in unserer Anmerkung gemacht wird): Britz, NJW 2021, 1489 ff. Calliess, Jura 2021, 1302 ff.; Drechsler, Jura 2021, 1021 ff.; Honer, JA 2021, 219 ff.; Lehner, JA 2022, 177 ff.; Ludwigs, EuZW 2024, 445, 447 ff.

Kann man das eigentlich noch sinnvoll zum Gegenstand von Lehrveranstaltungen machen? Und: Ist das eigentlich noch Verfassungsrecht oder frei erfunden?

4.2.2025

SaarheimInform

Zum Kommunalrecht diese Woche ein nicht einfacher Fall zum Kommunalverfassungsstreit - und seiner Abgrenzung zu anderen Klagesituationen. Der Fall wäre als Klausur im Ersten Staatsexamen geeignet. Er erfordert neben einer gründlichen Auswertung des Sachverhalts ein sorgfältiges Arbeiten mit dem Gesetz sowohl in verwaltungsprozessrechtlicher als auch in kommunalrechtlicher Hinsicht.

Es kommt hier - wie bei allen Fällen zum Kommunalverfassungsstreit - aber v. a. darauf an, die Zulässigkeitsprobleme, die ein verwaltungsgerichtliches Organstreitverfahren aufwirft, sachkundig und routiniert "abzuarbeiten", um dann noch eigenständige Überlegungen zur Begründetheit anzustellen.

Insoweit hilft wirklich nur regelmäßiges Üben des Schreibens solcher Klausuren, während das reine Erlernen des Stoffes insoweit zwar notwendig ist, aber noch keinen Erfolg garantiert: Wenn Sie den Fall durchgearbeitet haben, setzen Sie sich also vielleicht einfach einmal hin und versuchen, die Zulässigkeitsprüfung und den Einstieg in die Begründetheitsprüfung einmal selbst (mit eigenen Worten) niederzuschreiben, wobei Sie sich natürlich durchaus an den "Saarheimer Formulierungen" orientieren können. Es geht darum, für gewisse regelmäßig auftauchende Zulässigkeitsprobleme letztlich in der Klausur abrufbare "Textbausteine" im Kopf zu entwickeln.

Die Aktualisierung konnte sich auf einige Kleinigkeiten beschränken, von denen keine besonders hervorzuheben ist.

28.1.2025

Rathausbrand

Diese Woche ein  Fall zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, mit beamtenrechtlichem "Aufhänger". Der Fall behandelt das Standardfragen rund um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und ihrer Rücknahme am Beispiel einer Schadensersatzfestsetzung nach § 48 Abs. 1 BeamStG.

Ende der 1990er war der Fall einmal als Hausarbeit in der Übung im öffentlichen Recht (für Fortgeschrittene) gestellt worden, könnte aber auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Seine Bearbeitung dürfte auch für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung nützlich sein, zumal er ansatzweise als Aktenauszug aufgearbeitet ist (bzw. Bestandteile eines solchen Aktenauszugs enthält).

Zur Aktualisierung mussten v. a. die Falldaten geändert und einige neuere Rechtsprechungs- und Literaturnachweise eingebaut werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die sehr interessante Entscheidung des VGH Kassel, 1 A 837/18 v. 25.8.2023 = DVBl. 2024, 840 ff.) zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch hinzuweisen, die wir in die Falllösung eingearbeitet haben.

21.01.2025

Fußgängerzone

Diese Woche ein Fall, der kommunalrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet. Es geht um die Zulässigkeit einer polizeilichen Untersagung eines Aufrufs zum Kommunalwahlboykott sowie um den Ausschluss eines Stadratsmitglieds von Stadratssitzungen und den hiergegen gegebenen Rechtsschutz (Kommunalverfassungsstreit).

Der Fall wäre nach seinem Schwierigkeitsgrad als leichte Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht geeignet. Einen konkreten Aktualisierungsanlass gab es nicht. Ist ja auch mal schön, dass man mit dem Wissen von vor ca. drei Jahren auch 2025 noch gut über die Runden kommen kann.

14.1.2025

Laserdrome

Diese Woche ein Fall, der baurechtliche, grundrechtliche und polizeirechtliche Probleme miteinander verbindet.

Zunächst geht es um den Anspruch auf Baugenehmigung und die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.

Darüber hinaus wird die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben zum Schutz der "öffentlichen Ordnung" untersagt werden kann. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die Frage aufgeworfen, inwieweit die Berufung auf die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde über die gefahrenabwehrrechtlichen Generalklauseln (einschließlich derjenigen des Bauordnungsrechts) behördliche Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, insbesondere wenn es um die Untersagung "sittlich anstößigen" oder "politisch unkorrekten" Verhaltens geht.

Hinsichtlich dieser Frage kann man durchaus unterschiedlicher Ansicht sein. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Version des Falles bei den Hauptstadtfällen im Ergebnis davon ausgeht, dass hier ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt, während die Saarheimer Lösung dies verneint. Auch in der Rechtsprechung gab und gibt es hierzu unterschiedliche Ansichten:



6.1.2025

Gleichgeschaltet
Zu Beginn des Neuen Jahres 2025 ein Fall zur "dunklen Seite des Staatsrechts". Dabei ist rechtlicher Schwerpunkt des Falles - der einmal als Abschlussklausur zur Vorlesung Verfassungsprozessrecht gestellt worden ist - sind verfassungsprozessrechtliche Standardprobleme des Organstreitverfahrens und der abstrakten Normenkontrolle. Materiellrechtlich werden staatsorganisationsrechtliche Grundkenntnisse verlangt (die allerdings wirklich vorhanden sein sollten).

Der Fall gehört zu den Saarheim-Fällen, die in einer Bundesrepublik spielen, in der es ähnlich zugeht, wie in der Weimarer Republik (was in den 2000ern, aus der den Fall stammt, kaum vorstellbar war, heute aber zunehmend wieder real zu werden droht). Die Fallgeschichte dieses Falles ist jedenfalls durch den sog. "Preußenschlag" inspiriert worden (hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Preußenschlag) unterscheidet sich jedoch hiervon in wesentlichen Elementen. Jedoch kann es nichts schaden, sich bei Gelegenheit dieser Fallbearbeitung auch einmal mit diesem Aspekt deutscher (Verfassungs-)Geschichte zu befassen. Insoweit kann ganz zunächst auf StGH, 15/32 v. 25.7.1932 in: RGZ 137, Anh. 65 ff. und StGH, 15,16, 17, u. 19/32 v. 10./14. und 17.10.1932, in: RGZ 138, Anh. 1 ff. und ganz allgemein auf unsere Sammlung interessanter Entscheidungen des Reichsgerichts und des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zum Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht hingewiesen werden.

Zur Aktualisierung waren in diesen Fall - wie in allen anderen Saarheimer Staatsrechtsfällen - die Nummerierungs-Änderungen der Art. 93 und Art. 94 durch das Gesetz zu Änderung des Grundgesetzes (Art. 93 und 94) vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) einzuarbeiten gewesen. Der bisherige Regelungsinhalt des Art. 93 Abs. 1 bis 3 a. F. GG wurde hierduch weitgehend wortgleich zum Regelungsinhalt des Art. 94 Abs. 1 bis 3 n. F. GG, ferner wurde der Regelungsinhalt des Art. 94 Abs. 2 a. F. GG ("Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen") wortgleich in Art. 93 Abs. 5 n. F. GG überführt. In der Literatur und Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses verfassungsändernden Gesetzes sind diese Umnummerierungen naturgemäß noch nicht berücksichtigt, jedoch kann angenommen werden, dass sich die insoweit zu den alten Fassungen dieser Bestimmungen getroffenen Aussagen unverändert auf ihre neuen Fassungen übertragen lassen.

Ferner wurden in diese Falllösung eine Reihe neuerer Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2023 und 2024 eingearbeitet (u. a. BVerfG, 2 BvB 1/19 v. 23.1.2024 zum  Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat), ohne dass insoweit aber etwas besonders hervorzuheben wäre.


 

31.12.2024

Liebe Saarheimerinnen und Saarheimer,

Diese Woche wird - wie jedes Jahr um diese Zeit - kein besonderer Saarheim-Fall zur Bearbeitung empfohlen, weil die Stadt Saarheim die traditionelle Neujahrspause macht. Allerdings haben wir diese Pause auch genutzt und unsere Linkliste zu den Nachweisen der bei den Saarheimer Fällen regelmäßig verwandten Internetquellen für Gerichtsentscheidungen und Gesetze (EU, Europarat, Bundesrecht, Landesrecht) aktualisiert. Linklisten sind heute etwas "oldschool", aber das ist Saarheim ja auch. Und manchmal ist es eben nützlich, wenn man alles zusammen hat ...

Wie alle wissen, hindert Sie die Nicht-Aktualisierung eines Falles aber ohnehin nicht daran, sich aus der Fülle der Saarheim-Fälle selbst einen Fall zur Bearbeitung heraus zu suchen, wenn das Bedürfnis oder die Notwendigkeit verspürt wird, auch etwas arbeiten zu müssen: So könnten Sie diese "Aktuelles-Seite" nach Art einer Seite "Das war Saarheim 2024" nutzen, weil hier alle Saarheimer Fallaktualisierungen und mehr des Jahres 2024 aufgeführt werden.

Damit möchten wir uns für 2024 von Ihnen verabschieden. Wir beglückwünschen diejenigen, die 2024 erfolgreich das 1. oder 2. Staatsexamen abgelegt haben, bemitleiden diejenigen, die noch auf die Ergebnisse bereits abgeschlossener Prüfungsteile warten, und wünschen gerade diesen Kolleginnen und Kollegen sowie denjenigen, die 2025 antreten wollen oder müssen, viel Erfolg .

Denjenigen, die sich noch am Anfang oder der Mitte Ihres Studiums befinden, wünschen wir (wie jedes Jahr!), dass Sie ihre Entscheidung, Jura zu studieren, nicht (zu sehr) bereuen, dass Sie den Überblick behalten und dass Sie ihr Studium vielleicht sogar interessant finden.

Für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gilt: Sie müssen da durch und vielleicht ist ja auch nicht alles schlecht - jedenfalls dann nicht, wenn Sie Ihre Verwaltungs-, Anwalts- oder Wahlstation in Speyer verbringen (so viel Werbung muss sein): https://www.uni-speyer.de/studium/ergaenzungsstudium/ergaenzungsstudium-im-referendariat/ziel-und-profil-des-ergaenzungsstudiums

Wäre es nicht ein guter Vorsatz für 2025 (und einer, der sich leicht umsetzen lässt), sich hierzu schon über das neue Online-Portal der Uni Speyer anzumelden? https://bewerbung.uni-speyer.de/de/

In diesem Sinne: Ein vor allem glückliches aber (trotzdem oder deshalb?) erfolgreiches Neues Jahr 2025!

In der Hoffnung, Sie bald in Saarheim (oder Speyer) wiederzusehen.

Oskar Obenauf (Oberbürgermeister), Dr. Edith Crémant (Bürgermeisterin) und Prof. Dr. Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

(hier geht's zum Saarheim-Blog 2024)