© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Der Saarheimer Landwirt Karl Knupper hat im Außenbereich der Stadt Saarheim einen Stall für 2000 Masthähnchen errichtet. Hierauf wurde das Bauamt des Saarpfalz-Kreises durch Hinweise aus der Nachbarschaft aufmerksam. Daher wurde dort geprüft, ob dieser Stall überhaupt in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sei und - sollte dies nicht der Fall sein - ob ggf. die Anordnung eines Abrisses des Gebäudes in Betracht komme. Die Überprüfung ergab, dass Knupper die für das Vorhaben an sich erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt hatte. Weiter wurde zutreffend festgestellt, dass der Hähnchenstall auch materiellrechtlich baurechtlich unzulässig sei, da es sich bei der Hähnchenzucht nicht um "Landwirtschaft" i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB handele, da die Hähnchen ausschließlich mit zugekauftem Futter gemästet würden. Somit erschien es auch als ausgeschlossen, Knupper nachträglich eine Baugenehmigung zu erteilen, so dass die Voraussetzungen einer Abrissanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO grundsätzlich vorlagen.
Dennoch wollte der Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, Gunter Grossklos, nur sehr ungern den Abriss des Hähnchenstalles anordnen, da er vor einigen Jahren Adelheid Knupper, die jüngste Tochter Karl Knuppers, geheiratet hatte und deshalb befürchtete, durch eine solche Maßnahme den - nur sehr schwer zu besänftigenden - Zorn seines Schwiegervaters auf sich zu ziehen. Nicht ohne Sorge sah er daher der Anhörung seines Schwiegervaters in dieser Sache entgegen und war sehr erleichtert, als dieser sich nicht weiter aufregte, sondern vorschlug, in Zukunft seinen Hähnchenmastbetrieb auf überwiegend eigenerzeugter Futtergrundlage zu betreiben. Eine solche Umstellung sei allerdings nicht von heute auf morgen, sondern frühestens in drei Jahren möglich, werde dann aber erfolgen. Grossklos stellte zutreffend fest, dass im Fall der Durchführung von Hähnchenmast auf eigener Futtergrundlage der Hähnchenstall ohne weiteres baurechtlich zulässig sei, und meinte, dass die Bauaufsichtsbehörde daher zunächst von der Anordnung eines Abrisses des Stalles absehen könne. Da Knupper dies schriftlich haben wollte, erhielt er am 29. Oktober ein von Grossklos "i.A." für den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde unterschriebenes Schreiben, in dem es heißt:
"Zwar ist der genannte Hähnchenstall unstreitig zur Zeit weder baurechtlich genehmigt noch genehmigungsfähig, so dass grundsätzlich ein Abriss des Stalles im Interesse der Freihaltung des Außenbereichs von störender Bebauung angeordnet werden könnte. Da Sie sich jedoch bereit erklärt haben, binnen drei Jahren ihre Masthähnchenzucht auf eine Zucht auf überwiegend eigener Futtergrundlage umzustellen und auf diese Weise eine Genehmigungsfähigkeit des Masthähnchenstalles herbeizuführen, werden wir eine solche Abrissverfügung nicht erlassen, um bestehende Vermögenswerte nicht zu vernichten."
Beruhigt bestellte Knupper daraufhin eine neue Ladung Hähnchenmastfutter im Werte von ca. 1.500,- Euro. Im Dezember desselben Jahres wurde jedoch an alle unteren Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes ein Rundschreiben des Saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport als oberste Bauaufsichtsbehörde versandt, in dem deutlich darauf hingewiesen wurde, dass der bisherige typisch saarländische Schlendrian in Bezug auf illegale Bauten im Außenbereich im Interesse des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht mehr hingenommen werden könne. Es sei vielmehr geboten sei, streng gegen illegale Bauten im Außenbereich vorzugehen; in Zukunft sollten solche Schwarzbauten nicht mehr - auch nicht für eine Übergangszeit - geduldet werden. Der Landrat des Saarpfalz-Kreises, Ludolf Landheimer, forderte daraufhin Grossklos auf, ihm über die Erfolge des Bauamts im Kampf gegen den Schwarzbau Bericht zu erstatten. Als Grossklos ihm u. a. auch von dem von ihm eingeschlagenen Verfahren gegenüber Knupper berichtete, war Landheimer hierüber alles andere als glücklich, da er insoweit eine negative Vorbildfunktion befürchtete.
Landheimer will daher möglichst umgehend das Verfahren über den Abriss des Hähnchenstalles neu aufrollen; er fragt daher beim Rechtsamt des Saarpfalz-Kreises an, ob die in dem Schreiben vom 29. Oktober getroffene Regelung überhaupt verbindlich sei und wie sich die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls von dieser Regelung lossagen könne, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Bitte behandeln Sie diese Fragen in einem Gutachten.
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