Straßenschlussstrich
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Im Saarland ist der Regionalverband Saarbrücken nach dem Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) für das gesamte Saarland für die Ausführung der §§ 3 bis 11 ProstSchG zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1931). Bei dem Regionalverband Saarbrücken handelt es sich nach § 194 KSVG um einen besonderen Gemeindeverband, dessen Zuständigkeit sich normalerweise nicht auf das Gebiet der saarländischen Landkreise erstreckt. Der Saarländische Gesetzgeber hat ihm aber eben mit § 1 des Gesetzes Nr. 1931 für das gesamte Saarland diese Aufgaben zugewiesen, weshalb der Regionalverband diese Aufgabe als staatliche Auftragsangelegenheit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1931, § 198 KSVG) und die gesundheitliche Beratung nach § 10 Abs. 1 ProstSchG als untere Gesundheitsbehörde wahrnimmt (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1931). Obwohl die Stadt Saarheim nicht im Regionalverband Saarbrücken, sondern im Saarpfalz-Kreis liegt, ist somit - atypisch - der Regionalverband Saarbrücken auch für das Gebiet der Stadt Saarheim für die Ausführung der §§ 3 bis 11 ProstSchG örtlich und sachlich zuständig.
Zudem hat die saarländische Landesregierung aufgrund von Art. 297 EGStGB eine Verordnung über das Verbot der Prostitution erlassen, nach deren § 1 Satz 1 es in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern verboten ist, "auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, nachzugehen." Wird hiergegen verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG dar. Dementsprechend ist auch in der Stadt Saarheim (eine Stadt mit bekanntlich ca. 35.000 Einwohnern) diese Form der Prostitution verboten.
Dennoch hat sich hinter dem Saarheimer Bahnhof auf der Neunkircher Straße seit dem letzten Frühjahr ein "Straßenstrich" gebildet, auf dem zumeist drogenabhängige Frauen der Prostitution nachgehen. Die meisten dieser Frauen sind zudem auch ihrer Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 1 ProstSchG nicht nachgekommen (was nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG ebenfalls bußgeldbewehrt ist) und nehmen deshalb auch entgegen den in § 10 Abs. 2 ProstSchG enthaltenen Vorgaben das Angebot einer gesundheitlichen Beratung nach § 10 Abs. 1 ProstSchG nicht wahr (was nicht bußgeldbewehrt ist). Daher sind diese Frauen den für die Durchführung der §§ 3 bis 11 ProstSchG im Regionalverband Saarbrücken zuständigen Bediensteten auch nicht bekannt, so dass sie auch keine Anordnungen nach § 11 ProstSchG treffen können. Zudem haben sich gegenüber diesem Straßenstrich auch die Polizeibehörden bisher als machtlos erwiesen: Auch oftmaliges "Streifefahren" führt nur zu einer kurzfristigen "Besserung" der Lage und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zeigt gegenüber den Frauen kaum Wirkung. Im Grunde wird die Einleitung polizeilicher Maßnahmen auch als wenig sinnvoll angesehen, weil der Straßenstrich an dieser Stelle niemanden wirklich stört, da die Neunkircher Straße insoweit durch ein nicht bewohntes Gelände einerseits der Bahnlinie, andererseits einer ungepflegten und unbebauten Grünfläche entlang führt.
Die Betreiberin des in der Nähe gelegenen "Long Branch Steakhouse & Nightclub", Lola Labelle, die sich engagiert für die Verbesserung der Lage von Prostituierten einsetzt, vermag daher den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, Oskar Obenauf, davon zu überzeugen, dass es wenig sinnvoll sei, mit klassischen polizeilichen Mitteln gegen die Frauen vorzugehen. Hier müssten neue Wege gegangen werden. Eigentliches Problem des Straßenstrichs sei weniger seine Existenz als die fehlende Gesundheitsbetreuung der Frauen, vor allem weil sie vielfach bereit seien auf "safer sex" zu verzichten, was wiederum gegen die bußgeldbewehrte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG) Pflicht nach § 32 Abs. 1 ProstSchG verstoße, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr in Ausübung der Prostitution Kondome verwendet werden. Hierdurch würden die Frauen selbst, aber auch die Freier (und damit vielfach auch deren Familien) gefährdet.
In dieser Situation entwickelt die Ortspolizeibehörde der Stadt Saarheim in Zusammenarbeit mit dem Landespolizeipräsidium des Saarlandes (dies ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde nach § 82 SPolG, für die die saarländischen Vollzugspolizisten handeln, wenn sie auf der Grundlage des SPolG Maßnahmen treffen) folgendes "Saarheimer Modell": Frauen, die auf der Neunkircher Straße angetroffen werden und offensichtlich der Prostitution nachgehen, erhalten ein Formular mit der Belehrung vorgelegt, dass sie regelmäßig mit Platzverweisen, Aufenthaltsverboten und sonstigen polizeilichen Maßnahmen rechnen müssten, die ihre "Einnahmequelle" empfindlich stören würden, falls sie das Formular nicht unterschreiben sollten. Das Formular hat folgenden Inhalt:
"Das Saarland, handelnd durch
den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde - nachfolgend Partei 1 genannt -, und das Landespolizeipräsidium des Saarlandes - nachfolgend Partei 2 genannt-
und
Frau . . . . . . . . . (Name Anschrift) - nachfolgend Partei 3 genannt -
schließen folgende Vereinbarung:
Nr. 1: Die Parteien 1 und 2 verpflichten sich gegenüber der Partei 3, für die Dauer von zwei Jahren ab Unterzeichnung durch alle drei Parteien davon abzusehen, Maßnahmen aufgrund des Saarländischen Polizeigesetzes gegenüber der Partei 3 allein aus dem Grund zu ergreifen, weil die Partei 3 auf der Neunkircher Straße, Saarheim, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Saarländischen Verordnung über das Verbot der Prostitution der Prostitution nachgeht, solange die Partei 3 ihre Verpflichtung aus Nr. 2 des Vertrages erfüllt. Die Parteien 1 und 2 weisen darauf hin, dass hierdurch ein entsprechendes Verhalten der Partei 3 nicht rechtmäßig wird und nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Nr. 2: Die Partei 3 verpflichtet sich, ihrer Anmeldepflicht nach § 3 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes nachzukommen und die in § 10 Prostituiertenschutzgesetz vorgesehene gesundheitliche Beratung in den nach § 10 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz vorgesehenen Abständen bei den zuständigen Stellen des Regionalverbandes Saarbrücken wahrzunehmen. Die Anmeldebescheinigung nach § 5 Prostituiertenschutzgesetz und die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind der Partei 1 nachzuweisen.
Saarheim, den . . . . . .
. . . . . . . . . . . . .
Unterschrift Partei 1
. . . . . . . . . . . . .
Unterschrift Partei 2
. . . . . . . . . . . . .
Unterschrift Partei 3
Tatsächlich werden auf dieser Grundlage mit den meisten auf der Neunkircher Straße regelmäßig "anschaffenden" Frauen solche Verträge - formgerecht - geschlossen. Das "Saarheimer Modell" erweist sich auch grundsätzlich als Erfolg, weil die Frauen nun ihren Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 nachkommen und die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG wahrnehmen. Aufgrund des so hergestellten Kontakts mit den Frauen ließ sich dann auch in verschiedenen Fällen die Bereitschaft zu einer effektiven Suchttherapie erreichen.
Dann macht jedoch Obenauf einen Fehler: Stolz berichtet er über das "Saarheimer Modell" und seine Erfolge in der "Tammo-'B.'-Morning-Show" des Quierfunk-Radios, der meist gehörten Radio-Station im Quierbachtal, und in der Saarbrücker Zeitung. Dies nimmt der Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Hildebold, Hieronymus Schwarz, zum Anlass, in seiner Sonntagspredigt in der Saarheimer St-Hildebolds-Kirche unmissverständlich zu verdeutlichen, dass die Stadt Saarheim der "erste öffentlich-rechtliche Zuhälter" geworden sei und dass die hierfür Verantwortlichen sich schämen sollten. Die hierdurch verursachte publikumswirksame Kontroverse macht den "Saarheimer Straßenstrich" landesweit bekannt. Insbesondere auch weil sich herumspricht, dass dort der Verzicht auf "safer sex" angeblich "ungefährlich" sei, wird die Neunkircher Straße kurz darauf allabendlich mit Freiern, aber auch Neugierigen nahezu überschwemmt. Da die Nachfrage das Angebot übersteigt, kommt es auch immer mehr dazu, dass Freier im Saarheimer Bahnhofsviertel Frauen und Mädchen aggressiv belästigen.
Daraufhin entschließen sich Obenauf und die Verantwortlichen des Landespolizeipräsidiums, von dem "Saarheimer Modell" wieder Abstand zu nehmen. Die Frauen erhalten deshalb im Namen des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde und dem Landespolizeipräsidium eine von beiden Behördenleitern handschriftlich unterschriebene schriftliche Mitteilung, in der es heißt:
"An dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag kann nicht festgehalten werden. Die Umstände haben sich seit Vertragsschluss aufgrund des nicht vorhersehbaren Zulaufs der Freier so wesentlich geändert, dass wir den Vertrag zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nunmehr kündigen. Der Vertrag ist zudem ohnehin unwirksam, weil polizeiliche Befugnisse nicht verhandelbar sind, weil die öffentliche Hand die Prostitution nicht aktiv fördern darf, weil die saarländischen Polizeibehörden nicht für die Durchsetzung der Pflichten nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständig sind, weil der Regionalverband Saarbrücken als für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes im Saarland zuständige Behörde nicht an dem Vertrag beteiligt worden ist und weil die Vereinbarung zu Ihren Lasten in einer 'Bedrohungssituation' entstanden ist. Sie müssen daher in Zukunft mit verstärkten polizeilichen Maßnahmen rechnen, wenn Sie weiterhin auf der Neunkircher Straße, Saarheim, der Prostitution nachgehen."
Eine der betroffenen Frauen, Christiane Fey, findet dies unerhört. Aufgrund des Vertrages habe Sie sich einen verlässlichen Kundenstamm aufbauen können, den sie verlieren werde, wenn sie den "Standort" wechseln müsse. Auch die Verwaltung müsse sich an die von ihr geschlossenen Verträge halten und könne sich nicht nach freiem Belieben hiervon lossagen. Jedenfalls hätte ihr ein anderer "Standplatz" in Saarheim angeboten werden müssen, wo sie ungestört ihrer Arbeit nachgehen könne. Deshalb sei eine Kündigung unverhältnismäßig. Im Übrigen sei ihr egal, dass sie zu dem Vertragsschluss gezwungen worden sei und dass für die Nr. 2 des Vertrages keine Rechtsgrundlage bestehe. Der Vertrag habe sich im Nachhinein als "Segen" herausgestellt, so dass sie hieran festhalten wolle.
Frau Fey erhebt daher Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen den Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde und das Landespolizeipräsidium des Saarlandes als Polizeivollzugsbehörde mit dem Antrag, den Beklagten zu untersagen, bis zum Ablauf der in Nr. 1 des Vertrages genannten Frist ihr gegenüber Maßnahmen aufgrund des SPolG allein aus dem Grund zu treffen, weil sie auf der Neunkircher Straße, Saarheim, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution "anschaffen" gehe.
Das Verwaltungsgericht erkennt zutreffend, dass die Ortspolizeibehörde ebenso wie das Landespolizeipräsidium eine Landesbehörde ist und die Klage deshalb gegen das Saarland zu richten ist; auf Anregung des Gerichts ändert Frau Fey zulässigerweise ihren Antrag. Hat die Klage von Frau Fey Aussicht auf Erfolg?
Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen
Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!
Zeichnung: Dr. Nils Neumann