Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

Gesetz Nr. 1252

I.d.F. der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074),
zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2639)

- Auszug -

 

Erster Teil. Das Recht der Polizei

Erster Abschnitt. Aufgaben und allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Begriff und Aufgaben

(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.

(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).

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§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die Betroffene oder den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

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§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der oder dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

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 § 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

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§ 5 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Berechtigten oder des Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige oder denjenigen gerichtet werden, die oder der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

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§ 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § 4 oder § 5 Verantwortlichen richten, wenn

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2. Maßnahmen gegen die nach § 4 und § 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

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§ 7 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Zweiter Abschnitt. Befugnisse

Erster Unterabschnitt. Allgemeine und besondere Befugnisse

 

§ 8 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 25 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.

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§ 9 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

1. zur Abwehr einer Gefahr,

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält,

a) von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

aa) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

bb) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

1. die Betroffene oder den Betroffenen anhalten,

2. die Betroffene oder den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,

3. verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,

4. die Betroffene oder den Betroffenen festhalten,

5. die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,

6. die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen.

Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die oder der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem

(1) Die Vollzugspolizei kann auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Sie kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(2) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen.

(3) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr oder die Begehung von Straftaten, werden die durch diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten nicht gespeichert; im Übrigen gelten § 21 und §23 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020.

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§ 10 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1. eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil

a) die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,

b) wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und

c) die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.

(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2. die Aufnahme von Lichtbildern,

3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,

4. Messungen.

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§ 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse

(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA-Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.

(2) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden, um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung bedürfen der richterlichen Anordnung. § 17a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten.

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§ 11 Befragung, Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann. Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben der oder des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind. § 136 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt. Die oder der Auskunftspflichtige ist über ihr oder sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(2) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,

2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist.

(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

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§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

(2) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit dem Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.

(3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist räumlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. In begründeten Fällen können Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot zugelassen werden.

(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Vollzugspolizei einer Person verbieten,

1. zu einer bestimmten Person oder zu Angehörigen einer bestimmten Gruppe den Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder

2. ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung begehen wird, oder

2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird.

Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen beauftragten Beamten getroffen werden. Die Anordnung nach Satz 6 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Wird ein Kontaktverbot nach Satz 1 Nummer 1 im Rahmen einer Wohnungsverweisung nach Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen, kann die Anordnung auch durch eine Beamtin oder einen Beamten der Vollzugspolizei erfolgen; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

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§ 13 Gewahrsam

(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das

1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,

2. unerlässlich ist,

a) die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,

b) eine Platzverweisung nach § 12 Absatz 1 durchzusetzen,

c) eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 12 Absatz 2 durchzusetzen oder

d) ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 durchzusetzen.

(2) Die Vollzugspolizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

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§ 14 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 oder § 11 Abs. 4 nicht nur kurzfristig festgehalten, hat die Vollzugspolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs. I und des § 428. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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§ 15 Rechte bei Freiheitsentziehung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 oder § 11 Abs. 4 nicht nur kurzfristig festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zugeben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Vollzugspolizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich diejenige oder derjenige zu benachrichtigen, dem (!) die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihr oder ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

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§ 16 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1. sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist oder deren Zweck erreicht ist,

2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für  unzulässig erklärt wird,

3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als acht Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

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§ 17 Durchsuchen von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9 a Abs. 2, eine Person durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Vollzugspolizei kann eine Person, deren Identität aufgrund eines Gesetzes festgestellt werden soll oder die auf Grund eines Gesetzes festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer Dritten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

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§ 17a Untersuchen von Personen

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

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§ 18 Durchsuchen von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9 a Abs. 2, eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine 

a) Person befindet, die hilflos ist, 

a) andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

Die Vollzugspolizei kann außerdem eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so soll ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine andere Zeugin oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

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§ 19 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) sind das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.

(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich Straftäter verbergen oder

2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

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§ 20 Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine erwachsene Angehörige oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenossin oder Hausgenosse oder Nachbarin oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einer durchsuchenden Beamtin oder einem durchsuchenden Beamten und der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der oder dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

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§ 21 Sicherstellung

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2. um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen,
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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§ 22 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer oder einem Dritten übertragen werden.

(2) Der oder dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch die Dritte oder den Dritten auf Verlangen einer oder eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

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§ 23 Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,

4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine Berechtigte oder einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,

5. die oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr oder ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die oder der Betroffene, die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie offensichtlich aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist keine Käuferin oder kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,

2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Abs. 2 gilt sinngemäß.

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§ 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige oder denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie oder ihn nicht möglich, können sie an eine andere oder einen anderen herausgegeben werden, die ihre oder der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie für Maßnahmen nach § 23 Abs. 4 werden von der oder dem nach den § 4 oder § 5 Verantwortlichen Kosten erhoben. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

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Zweiter Unterabschnitt. Befugnisse zur zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25 Grundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.

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§§ 26 - 40 (aufgehoben)

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Dritter Abschnitt. Vollzugshilfe

 

§ 41 Vollzugshilfe

(1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Vollzugspolizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

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§ 42 Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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§ 43 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Vollzugspolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die § 15 und § 16 gelten entsprechend.

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Vierter Abschnitt. Zwang

Erster Unterabschnitt. Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 44 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

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§ 45 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

1. Ersatzvornahme (§ 46),

2. Zwangsgeld (§ 47),

3. unmittelbarer Zwang (§ 49).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der § 50 und § 54 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

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§ 46 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder eine andere oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.

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§ 47 Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.

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§ 48 Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der §§ 901, 904, 905, 906, 909 und 910 der Zivilprozessordnung auf Kosten der oder des Betroffenen zu vollstrecken.

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§ 49 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(3) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(4) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie Sprengmittel.

(5) Als Waffen sind Schlagstöcke, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport.

(6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte im Sinne des § 84 können durch das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt werden, Fesseln und Reizstoffe zur Eigensicherung mit sich zu führen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten.

(7) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges werden Kosten erhoben.

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§ 50 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Der oder dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(7) Für die Androhung werden Kosten erhoben. Das gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird.

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Zweiter Unterabschnitt. Ausübung unmittelbaren Zwangs

 

§ 51 Rechtliche Grundlagen

Ist die Polizei aufgrund eines Gesetzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 52 bis 58 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

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§ 52 Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einer oder einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 70 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

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§ 53 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

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§ 54 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.

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§ 55 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

1. Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

2. sich töten oder verletzen wird oder

3. fliehen wird oder befreit werden soll.

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§ 56 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

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§ 57 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist,
b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

a) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
b) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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§ 58 Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

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Fünfter Abschnitt. Polizeiverordnungen

§ 59 Ermächtigung

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) Polizeiverordnungen erlassen.

(2) Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.

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§ 59 a Polizeiverordnungen Hunde

(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.

(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 500.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 60 Zuständigkeit

Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport von den zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.

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§ 61 Inhalt

(1) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.

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§ 62 Formerfordernisse

(1) Polizeiverordnungen müssen

    1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

    2. in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,

    3. das Datum enthalten, unter dem sie erlassen sind,

    4. die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,

    5. die erlassende Behörde bezeichnen,

    6. den örtlichen Geltungsbereich festlegen.

(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

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§ 63 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Polizeiverordnungen der Landes- und Kreispolizeibehörden soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnung den Landes- oder Ortspolizeibehörden obliegt, die Kreispolizeibehörden, im Übrigen (!) die Ortspolizeibehörden.

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§ 64 Vorlagepflicht

Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.

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§ 65 Verkündung

Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.

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§ 66 Geltungsdauer

Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden. Polizeiverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

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§ 67 Wirkung von Gebietsänderungen

(1) Werden Polizeibezirke durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Polizeibezirk erlassenen Polizeiverordnungen mit der Erweiterung auf die neu eingegliederten Gebietsteile ausgedehnt. Die in den eingegliederten Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen treten außer Kraft.

(2) Wird aus einzelnen Polizeibezirken oder Teilen von Polizeibezirken ein neuer Polizeibezirk gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung des Polizeibezirks außer Kraft.

(3) Die Erweiterungen des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Polizeiverordnungen sind gemäß § 65 Satz 2 bekannt zugeben.

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Sechster Abschnitt. Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 einen Schaden, ist ihr oder ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

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§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit das zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich; es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine anderer oder ein anderer der oder dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen der oder dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die die oder der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der oder dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.

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§ 70 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5 die Kosten der Bestattung derjenigen oder demjenigen auszugleichen, der oder dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand die oder der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einer oder einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen sie oder er dieser oder diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der oder dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die oder der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die oder der Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres oder seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die oder der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

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§ 71 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Falle des § 70 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der oder dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

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§ 72 Ausgleichspflichtige oder Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Maßnahme auf Weisung einer anderen Behörde oder für die Behörde einer anderen Körperschaft getroffen, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

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§ 73 Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen

(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den § 4 oder § 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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§ 74 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Zweiter Teil. Organisation und Zuständigkeit

Erster Abschnitt. Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden

§ 75 Polizeiverwaltungsbehörden

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.

(2) Allgemeine Verwaltungspolizeibehörden sind

1. die Landespolizeibehörden,

2. die Kreispolizeibehörden,

3. die Ortspolizeibehörden.

(3) Sonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind; sie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.

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§ 76 Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden

(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.

(2) Kreispolizeibehörden sind

1. die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

2. im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,

3. in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.

(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.

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§ 77 Aufsichtsbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport führt die Aufsicht über die Einrichtung und Geschäftsführung der nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Dienstaufsicht).

(2) Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben durch die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Fachaufsicht).

(3) Die Kreispolizeibehörden führen die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden.

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§ 78 Ausübung der Aufsicht

(1) In Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde

1. Auskünfte, Berichte, die Vorlage der Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen,

2. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen.

(2) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug, oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird, an sich ziehen.

(3) Die nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörden über die sachdienliche Wahrnehmung zu unterrichten.

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§ 79 Bedienstete der Polizeiverwaltungsbehörden

(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden führen die im Rahmen ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen mit eigenen Bediensteten durch. Die Bediensteten müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.

(2) Die Vollzugspolizei hat den Bediensteten bei Vollzugshandlungen Schutz zu gewähren, wenn Widerstand geleistet wird oder Tatsachen vorliegen, die Widerstand erwarten lassen.

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§ 80 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Polizeiverwaltungsbehörde in ihrem Bezirk die Aufgaben einer anderen Polizeiverwaltungsbehörde wahrnehmen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung) wahrzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. Auf gemeinsamen Antrag mehrerer Ortspolizeibehörden kann das Ministerium für Inneres und Sport einer Ortspolizeibehörde die Befugnis zur Verkehrsüberwachung nach Satz 1 übertragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte).

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§ 81 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde, in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Erfordert die Erfüllung polizeilicher Aufgaben Maßnahmen auch in den Bezirken benachbarter Polizeiverwaltungsbehörden und ist deren Mitwirkung nicht ohne Verzögerung zu erreichen, kann die eingreifende Polizeiverwaltungsbehörde auch in den benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Ist es zweckmäßig, polizeiliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Polizeiverwaltungsbehörden für allgemein zuständig erklären.

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Zweiter Abschnitt. Aufbau und Zuständigkeit der Vollzugspolizei

§ 82 Allgemeine Gliederung

(1) Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.

(2) Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport. Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei. Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.

Siehe zu § 82 Abs. 2 SPolG die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums der Vollzugspolizei des Saarlandes.

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§ 83 Dienst- und Fachaufsicht

Das Ministerium für Inneres und Sport führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörden.

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§ 84 Hilfspolizei

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.

(2) Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2 gestattet. § 79 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 85 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz, die Verkehrsüberwachung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichten die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint; § 34 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

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§ 86 Örtliche Zuständigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes.

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§ 87 Ausweispflicht

Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

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§ 88 Amtshandlungen von nichtsaarländischen Vollzugsbediensteten im Saarland

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeivollzugsbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung entsprechend.

(4) Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen.

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§ 89 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Saarlandes

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 88 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land braucht nicht entsprochen zu werden, soweit die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

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Dritter Teil. Kosten

§ 90 Kostenersatz

(1) Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung [6] die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(3) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

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