Nächtliche Schlagfertigkeit

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Am zweiten Weihnachtsfeiertag letzten Jahres erschien Karola Klein-Schlag auf dem Polizeiposten Saarheim und teilte mit, dass sie von ihrem Ehemann, Leutnant Siegfried Schlag, der seit dem unrühmlichen Ausgang seines Einsatzes im II. Bordurienkrieg nicht mehr derselbe wäre, körperlich misshandelt worden sei; deshalb erstatte sie Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. In der Sylvesternacht kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, wobei es der Ehefrau gelang, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, bevor ihr unter Alkoholeinfluss stehender Mann sie hätte schlagen können, und über Notruf die Polizei zu benachrichtigen. Zwei Beamte des Polizeipostens Saarheim - die Polizeivollzugsbeamten Peter Prinz und Hajo Haßdenteufel - vermochten mit Hilfe der Ehefrau die Wohnung zu betreten, wo sie Siegfried Schlag schlafend vorfanden. Als die Polizeibeamten ihn weckten und wiederholt aufforderten, sich anzuziehen und zur Vermeidung erneuten Streits mit seiner Frau zum Polizeiposten mitzukommen, lehnte Schlag dies jedes Mal ab und erklärte u.a., er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, und sein Eheleben ginge die Polizei überhaupt nichts an.

Nunmehr zogen die Polizeibeamten dem sich wehrenden Schlag einen Bademantel an, legten ihm, als er weiterhin nach ihnen schlug, Handfesseln an und brachten ihn zum Polizeiposten Saarheim, wo er bis zum Morgen festgehalten wurde. Ein Richter am zuständigen Amtsgericht St. Ingbert war bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erreichen, weil dort kein nächtlicher Notdienst eingerichtet ist.

Während das Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt wurde, wurde Schlag aufgrund des Vorfalls in der Sylvesternacht vom Amtsgericht St. Ingbert wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 20,- Euro verurteilt; die von ihm eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Saarbrücken verworfen. Zudem erhielt Schlag am 3. Februar einen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Landespolizeipräsidiums, in dem er auf Grundlage von § 1 Nr. 1 und Nr. 7 PolKostVO zur Zahlung von insgesamt 60,- Euro herangezogen wurde. Wegen seines Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten wurde gegen Schlag zudem ein disziplinargerichtliches Verfahren bei der Bundeswehr eingeleitet.

Am 4. April erhebt Schlag Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes gegen das Landespolizeipräsidium mit dem Antrag festzustellen, dass seine Mitnahme durch die Polizeibeamten zur Wache rechtswidrig gewesen sei. Eine solche Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen besitze nicht nur nach § 34 WDO Bedeutung für das anhängige Disziplinarverfahren - dessen Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage er beantragt habe -, sondern sei für ihn auch aus Gründen der Rehabilitierung überaus wichtig, weil Nachbarn und Passanten seine Abführung durch die Polizisten beobachtet hätten. Im Übrigen habe weder eine Gefährdung noch eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestanden, die seine polizeiliche Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte; denn er habe seine Frau gar nicht schlagen wollen. Außerdem habe die Maßnahme der Polizei gegen das Übermaßverbot verstoßen, zumal er in Handschellen gefesselt und nur mit einem Bademantel bekleidet abgeführt worden sei.

Bitte prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der von Schlag erhobenen Klage.

Hinweis: Der Polizeiposten Saarheim ist der Polizeiinspektion St. Ingbert angegliedert, deren Dienstbezirk sich auch auf die Stadt Saarheim erstreckt. Innerhalb ihres Dienstbezirkes nimmt die Polizeiinspektion St. Ingbert grundsätzlich alle vollzugspolizeilichen Aufgaben wahr. Die Polizeiinspektion St. Ingbert ist ihrerseits Untergliederung des Landespolizeipräsidiums. Diesem Landespolizeipräsidium wird grundsätzlich das Handeln der Polizeivollzugsbeamten zugerechnet. Siehe hierzu § 82 Abs. 2 SPolG i.V.m. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgaben des Landespolizeipräsidiums.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!