Polizeikostenverordnung (PolKostVO)

Vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1809),

zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 808).

 

Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarLGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

1. Ingewahrsamnahme (§ 13)  
  Für die ersten sechs Stunden

 40,00 Euro

  je angefangene weitere Stunde

6,20 Euro

2. Sicherstellung (§ 24 Abs. 3)

15,00 - 1.023,00 Euro

3. Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs. 3)

5,00 - 1.000,00 Euro

4. Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs. 3)

5,00 - 1.000,00 Euro

5. Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs. 1)

15,00 - 1.023,00 Euro

6. Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs. 3)

5,00 - 51,00 Euro

7. Anwendung unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs. 7)

15,00 - 1.023,00 Euro

8. Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs. 7)

10,00 - 51,00 Euro

 

Spezialregelungen zu den Polizeikosten bestehen neben dem Saarland nur noch in Bayern und Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.


§ 2

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:

1. Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt je km

1,50 Euro
 

2. werden Dritte bei der Polizeibeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt je km

1,50 Euro

3. für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt jeweils eine Grundgebühr von

65,00 Euro

  zuzüglich für jede Einsatzminute

 

  je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

1,09 Euro

  je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter:

0,45 Euro

  je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro
   zuzüglich je gefahrenem km: 0,36 Euro
4. bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei

a) durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage,

b) aufgrund einer missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder

c) aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage

sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei


 

  jeweils eine Grundgebühr von 32,50 Euro
  zuzüglich für jede Einsatzminute

 

  je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

1,09 Euro

  je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter:

0,45 Euro

  je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro
  zuzüglich je gefahrenem km: 0,36 Euro

 

Spezialregelungen zu den Polizeikosten bestehen neben dem Saarland nur noch in Bayern und Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.

§ 3

Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden und anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.

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§ 4

Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

Spezialregelungen zu den Polizeikosten bestehen neben dem Saarland nur noch in Bayern und Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom 22. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.

Spezialregelungen zu den Polizeikosten bestehen neben dem Saarland nur noch in Bayern und Thüringen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier.