© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
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Der Inhaber der am Rathausplatz von Saarheim befindlichen Gaststätte "Zum Hirschen", Heinz Hirsch, ist seit längerem Eigentümer eines im Ortsteil Quierbrück von Saarheim an der Druidensteige, am Fuße der Quierbrücker Höhe, gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein kleines Gebäude befindet. Dieses Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und wird von Hirsch jeweils im Sommer zum Ausschank von Getränken an Spaziergänger genutzt. Diese finden sich dort recht zahlreich ein, da die Landschaft außerordentlich schön, friedlich und lieblich ist und daher nicht zu Unrecht vom Saarheimer Heimatsänger Wiegand Vogelbuche 1889 als "Elfenau" besungen worden ist.Im Dezember vorletzten Jahres erwarb Hirsch das benachbarte unbebaute Grundstück und plant, hierauf einen Biergarten mit dem Namen "Druidenquelle" für etwa 600 Gäste zu eröffnen. Zu diesem Zweck soll auf dem gesamten Grundstück ein Boden aus Holzbohlen verlegt werden, auf dem die Tische und Stühle aufgestellt werden sollen; die Getränke sollen jeweils aus dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück zu den Gästen gebracht werden. Das Grundstück des vorgesehenen Biergartens liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der jedoch keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält. Der entsprechende, an den Landrat des Saarpfalz-Kreises - untere Bauaufsicht - gerichtete Antrag Hirschs auf Erteilung einer Baugenehmigung für die "Druidenquelle", in dem Hirsch ausdrücklich darum gebeten hatte, behördliche Prüfungen auf das rechtlich unbedingt Nötige zu beschränken, wurde im Juli letzen Jahres jedoch von dem insoweit zuständigen Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, Gunter Grossklos, mit der Begründung abgelehnt, von dem Biergarten würden erhebliche Ruhestörungen ausgehen, die selbst für mehr als 300 m entfernt wohnende Bürger Quierbrücks unzumutbar wären. Überdies habe Hirsch in jüngerer Zeit mehrfach gegen das Gaststättenrecht verstoßen, so dass ihm nicht eine Baugenehmigung für einen derart großen Ausschankbetrieb erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte Hirsch form- und fristgemäß Widerspruch ein, der indes vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises unter Verweis auf die Gründe des ablehnenden Bescheids zurückgewiesen wird. Nunmehr erhebt Hirsch form- und fristgemäß Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes mit der Begründung, der Biergarten müsse wegen des mit seinem Betrieb zwangsläufig verbundenen Geräuschpegels notwendig außerhalb der Wohnbebauung angelegt werden; im Übrigen diene sein Vorhaben der Erholung der Saarheimer Bürgerinnen und Bürger, weshalb die Erteilung der Baugenehmigung vollauf gerechtfertigt sei. Darüber hinaus betreibe er doch ohnehin auf dem Nachbargrundstück rechtmäßig einen Getränkeausschank, der durch das geplante Vorhaben lediglich etwas ausgedehnt werde, und die gewerbliche Nutzung des neu erworbenen Grundstücks dürfe ihm nicht verwehrt werden.
Bitte prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der von Hirsch erhobenen Klage.
Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen
Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!