Mobilmachung

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Andreas Artig ist seit dem vergangenen Jahr Eigentümer eines im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim gelegenen Grundstücks, auf dem ein eingeschossiges von ihm bewohntes Gebäude steht. Das Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und auf drei Seiten von anderen Einfamilienhäusern umgeben, auf der vierten Seite, hinter dem Wohnhaus, befindet sich eine größere Grünfläche von 150 qm, die vom Voreigentümer gärtnerisch genutzt worden war.

Artig, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hat das Grundstück gerade wegen dieser Grünfläche gekauft, auf der er Campinganhänger aufstellen will. Er verspricht sich davon eine verkaufsfördernde Wirkung bei Spaziergängern, die an der vorgesehenen Ausstellungsfläche vorbei den Weg in die freie Natur suchen: Ihnen würde die Schönheit des mobilen Reisens nachdrücklich vor Augen geführt. Um sein Vorhaben zu realisieren, ließ er im Frühjahr letzten Jahres Hecken und Sträucher entfernen und die gesamte Rasenfläche mit Schotter abdecken. Die auf diese Weise befestigte Fläche soll den Campingwagen einen sicheren Untergrund bieten und so verhindern, dass sie bei schlechtem Wetter in den weichen Rasen einsinken.

Anlässlich einer Ortsbesichtigung im neuen Jahr stellte Gunter Grossklos, der Leiter der Außenstelle Saarheim der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises, zu seiner Überraschung fest, dass Artig insgesamt 8 Wohnwagen auf der hergerichteten Ausstellungsfläche aufgestellt hatte. In einer wenig später erfolgten Anhörung stellt Grossklos dem verblüfften Artig in Aussicht, er werde Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Ansammlung von Wohnwagen vorzugehen, die das Landschaftsbild vollkommen verschandele und den Naturgenuss der Wanderer, die an Artigs Grundstücksgrenze entlang gingen, beeinträchtige; überdies habe Artig weder für das Aufstellen der Campingwagen noch für das Aufschütten des Schotters eine Genehmigung eingeholt. Da der Schotter keine optische Störung darstelle, brauche er ihn nicht zu entfernen, aber die schon von Weitem sichtbaren Wohnwagen stellten einen unerträglichen Schandfleck im Landschaftsbild des Naherholungsgebietes dar.

Artig wendet dagegen ein, er wisse gar nicht, warum sich die untere Bauaufsicht auf einmal dafür interessiere, dass er Campingwagen auf seinem Grundstück abstelle. Immerhin seien diese Fahrzeuge sehr ansehnlich und wären ja auch häufig auf Campingplätzen in Erholungsgebieten und sogar Landschaftsschutzgebieten zu sehen. Zudem stünden die Campingwagen immer nur vorübergehend - bis zu ihrem Verkauf - auf seinem Grundstück und seien deshalb keine baulichen Anlagen, für die vielleicht eine Genehmigung erforderlich wäre, sondern geparkte Kraftfahrzeuganhänger, die ebenso wie die auf der Straße geparkten Autos der Nachbarn jederzeit am öffentlichen Verkehr teilnehmen könnten.

Grossklos wendet sich angesichts dieser Einwände an Sie mit der Bitte um Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigung der Campingwagen von Artig erreichen kann.

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/3Zo4SyBOqPbzUV1V9hNHa5?si=-rAKhTJbTGy8YgERmJQUaQ

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!