Wolfsgehege

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Schon seit 1960 ist der Saarheimer Zoo ein beliebtes Ausflugsziel für die ganze Familie. Von dem Betreiber - der Stadt Saarheim - wird versucht, die einheimischen und exotischen Tiere möglichst artgerecht zu halten. zoo.gif (26029 Byte) Dies gewährleistet schon seit längerer Zeit der wirksame Bebauungsplan "Quierau", der für die Zoogrundstücke und die den Zoo umgebenden Baugebiete Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Insbesondere wird für die Zoogrundstücke ein Sondergebiet "Zoo" festgesetzt. Dort ist die Errichtung von Grünanlagen, Teichen, Aufschüttungen, Gräben, Zäunen, Freiluftgehegen, Käfigen, Zwingern, Tierhäusern, Ställen, Schuppen und Zooverwaltungsgebäuden zulässig. Die süd-westlich davon gelegenen Grundstücke wurden dagegen als "reines Wohngebiet" ausgewiesen. Dabei war in der Begründung des Bebauungsplans betont worden, dass die Ausweisung eines "reinen Wohngebiets" in unmittelbarer Angrenzung des Sondergebiets "Zoo" besonders sinnvoll sei, weil sie dem wechselseitigen besonderen Ruhebedürfnis der jeweiligen Nutzungsarten besonders Rechnung trage, so dass mit diesen Festsetzungen letztlich Wohnnutzung und Zoonutzung zu einer Art "Gemeinschaft" zusammengeschlossen würden.

Eines dieser in unmittelbarer Nachbarschaft des Zoos gelegenen Grundstücke hatte Adebar Altmayer Anfang der 70er Jahre gekauft und dort ein Einfamilienhaus errichtet, wobei er den Mindestgrenzabstand von 3 m zum Zoogelände wahrte. Bisher war Altmayer mit seinen tierischen Nachbarn auch immer ganz zufrieden gewesen, befand sich doch direkt gegenüber seiner Terrasse eine Grünfläche mit einem kleinen See, auf der Enten, Gänse, Störche und Flamingos untergebracht waren.

Im Mai letzten Jahres war jedoch von Zoodirektor Dr. Zacharias Zimmer angeregt worden, ein neues Wolfshaus mit dazugehörigem Gehege zu bauen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die artgerechte Unterbringung von Wildtieren hätten ergeben, dass verschiedene Gehege, u.a. die der Wölfe, zu klein seien. Die Wahl des Standorts für das neue Wolfsgehege innerhalb des Zoogeländes gestaltete sich indes als schwierig. Für eine artgerechte Unterbringung war eine Fläche von mindestens 400 qm notwendig, außerdem musste darauf Rücksicht genommen werden, dass Wölfe nicht neben jeder anderen Tierart untergebracht werden können. Da eine Erweiterung des Zoogeländes nicht möglich war, einige Standorte wegen ihrer Größe, andere wegen der in der Nachbarschaft untergebrachten Tiere ausschieden, zeigte sich schließlich, dass nur das im süd-westlichen Teil des Zoos in unmittelbarer Nachbarschaft Altmayers liegende Teichgelände als Platz zur Errichtung eines neuen Wolfsgeheges in Frage kam. Es wurde daher beschlossen, das neue Wolfshaus mit dem Gehege in diesem Teil des Zoos zu errichten. Es sollte ein ca. 3 m hohes, 30 qm großes Haus gebaut werden, das sowohl genug Platz für die Unterbringung der Wölfe als auch Abstellräume für Werkzeuge und Futter bietet. Im Juni wurde dazu die notwendige Genehmigung beim Landrat des Saarpfalz-Kreises als unterer Bauaufsichtsbehörde beantragt. Dieser hält es nicht für geboten, nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBO die Nachbarschaft zu beteiligen, da nicht erkennbar sei, inwieweit durch die Errichtung des Wolfshauses ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange beeinträchtigt werden könnten. Daher wurde die Genehmigung unter Beachtung aller Formvorschriften - aber eben ohne Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBO - antragsgemäß erteilt.

Dennoch wurde am 25. Juli auch Altmayer eine Ausfertigung der Genehmigung als unmittelbarem Nachbarn des Zoos zugestellt. Dieser ist empört: Er habe neben Enten, Störchen und Gänsen gebaut; Wölfe wolle er direkt gegenüber seinem Haus auf dem Zoogelände nicht dulden. Die von den Wölfen ausgehenden Gerüche seien wesentlich stärker als die von Enten, Gänsen, Störchen und Flamingos; außerdem sei Wolfsgeheul ganz besonders unerträglich: Es ertöne außerhalb der Paarungszeit, sobald es hierfür - wie durch Glockengeläut oder Feuersirenen - einen "akustischen" Anlass gäbe und dauere durchschnittlich 5 Minuten, manchmal aber auch bis zu 15 Minuten. Die Störung liege dabei nicht so sehr in der absoluten Lautstärke, sondern in der Unvorhersehbarkeit sowie der für das menschliche Ohr besonders unangenehmen Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen. Altmayer erhebt daher am 10. August Widerspruch gegen die Baugenehmigung, der jedoch form- und fristgerecht vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises mit Bescheid vom 10. Oktober zurückgewiesen wird.

flamingo.gif (78846 Byte)Altmayer erhebt daraufhin am 30. Oktober ordnungsgemäß Klage gegen die Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes. In ihrer Klageerwiderung weist die Bauaufsichtsbehörde darauf hin, dass Wölfe nicht mehr stänken als viele andere Raubtiere, sie nur an dieser Stelle des Zoos artgerecht gehalten werden könnten und außerdem auch vorher bloß 200 m weiter entfernt untergebracht gewesen wären; von dem früheren Gehege habe das Geheul - das mehrere hundert Meter weit trage, wobei sich das Störungspotential durch die sinkende Lautstärke nicht wesentlich vermindere - ebenfalls ungehindert zu Altmayers Haus gelangen können, so dass die neue Situation keine wesentliche Verschlechterung bringe.

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Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!