Lösungsvorschlag

Wolfsgehege

Stand der Bearbeitung: 14. April 2024

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe

Die Klage des Altmayer gegen die Baugenehmigung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO gegeben sind.

Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO)

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.

Hier sind die §§ 29 ff. BauGB für die Streitentscheidung maßgeblich, die auf der einen Seite lediglich Träger öffentlicher Gewalt berechtigen und verpflichten, so dass insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt und der Verwaltungsrechtsweg somit eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.

Altmayer will hier gegen die der Stadt Saarheim vom Landrat des Saarpfalz-Kreises erteilte Baugenehmigung vorgehen (nicht gegen die tatsächliche Errichtung des Wolfsgeheges durch die Stadt Saarheim). Diesem Begehren wird die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da es sich bei der angegriffenen Baugenehmigung nach § 73 LBO um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt , die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktbegriff der VwGO siehe U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.

Die Anfechtungsklage ist somit die statthafte Klageart.

Anmerkung: Zum Verwaltungsaktcharakter der Baugenehmigung ausführlich: Lindner/Struzina, JuS 2016, 226.

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO müsste Altmayer geltend machen können, durch die der Stadt Saarheim erteilte Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein.

1. Keine Einwendungspräklusion nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO

Dies könnte schon wegen § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO ausgeschlossen sein, soweit er mit seinen Einwendungen gegen das genehmigte Bauvorhaben präkludiert wäre, weil er sie nicht nach bereits vor Erlass der Baugenehmigung geltend gemacht hat. Eine - mit einer Präklusion nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO "sanktionierte" - Obliegenheit der Nachbarschaft, Einwendungen nach § 71 Abs. 1 Satz 4 LBO bereits vor Erlass der Baugenehmigung im noch laufenden Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen, besteht jedoch nur und insoweit, wie der Nachbar in dem Baugenehmigungsverfahren nach § 71 Abs. 1 LBO auch tatsächlich beteiligt wurde. Insoweit hätte die Baugenehmigungsbehörde eine solche Beteiligung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBO zwar durch Vorab-Benachrichtigung der Nachbarn vor Erlass der Baugenehmigung beteiligen können, hat jedoch hiervon abgesehen, so dass deshalb auch § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO hier nicht greift.

Anmerkung: Die Frage der Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren und ihre Folgen sind in den Landesbauordnungen der Länder sehr unterschiedlich geregelt, so dass sehr auf die landesrechtlichen Besonderheiten zu achten ist (siehe hierzu den Überblick bei Otto, § 19 Rn. 6 ff.).
Besonders weitgehend war früher (bis November 2023) die Nachbarbeteiligung in Baden-Württemberg geregelt, wo die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke i.d.R. von dem beabsichtigten Bauvorhaben zu unterrichten waren (§ 55 Abs. 1 LBO a. F.), Einwendungen innerhalb von vier Wochen schriftlich bei der Gemeinde vorzubringen waren und alle Einwendungen ausgeschlossen sind, "die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion)" (§ 55 Abs. 2 LBO a. F.). Indem das Gesetz diese Wirkung als "materielle Präklusion" bezeichnete, stellte es klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Mannheim, 3 S 235/15 v. 15.3.2016, Abs. 15 = NVwZ-RR 2016, 858 Abs. 15). Der VGH Mannheim hat dies für mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 GG vereinbar erachtet, hat aber auch betont, dass eine nur zweiwöchige Präklusionsfrist bei der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens an der unteren Grenze des noch rechtsstaatlich Zulässigen liegen dürfte (VGH Mannheim, 8 S 722/98 v. 1.4.1998 = NVwZ 1998, 986).
Seit dem 25.11.2023 gilt in Baden-Württemberg die Benachrichtigungspflicht des § 55 Abs. 1 LBO n. F. jedoch nicht mehr für jedes Bauvorhaben, sondern nur noch, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von solchen Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, erteilt werden soll. Damit wurde auch der Anwendungsbereich der nach wie vor in § 55 Abs. 2 LBO n. F. geregelten materiellen Präklusion deutlich reduziert (kritisch hierzu Fischer/Harms, VBlBW 2024, 133, 136 ff.).
Damit ist nun auch in Baden-Württemberg die Rechtslage ähnlich wie in Berlin (§ 70 BauO Bln), Bremen (vgl. § 70 BremBO), Hamburg (§ 71 HBauO), Niedersachsen (§ 68 NBauO) dem Saarland (§ 71 Abs. 1 LBO), Sachsen (§ 70 SächsBO), Schleswig-Holstein (§ 70 LBO SH) und Thüringen (§ 76 Abs. 1 ThürBO) wo eine zwingende Nachbarbeteiligung mit Einwendungspräklusion (mit teilweise nur zweiwöchiger Einwendungsfrist!) nur vorgesehen ist, wenn über Abweichungen und Befreiungen zu entscheiden ist; eine fakultative Beteiligung der Nachbarn in den übrigen Fällen ist in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen,  Schleswig-Holstein und Thürigen nicht vorgesehen (so dass insoweit auch keine Einwendungspräklusion eintreten kann).
In Mecklenburg-Vorpommern (§ 70 Abs. 4 LBauO M-V), Nordrhein-Westfalen (§ 72 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 3 BauO NRW 2018) und Sachsen-Anhalt (§ 69 Abs. 4 BauO LSA) und ist eine Nachbarbeteiligung mit Einwendungspräklusion (teilweise mit nur zweiwöchigen Einwendungsfristen!) nur vorgesehen auf Antrag des Bauherrn und bei "baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen" (vgl. für das Saarland insoweit § 71 Abs. 3 bis 6 LBO).
Bayern, Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz kennen schließlich keine materielle Präklusion bei unterlassenen Einwendungen auch benachrichtigter Nachbarn (vgl. Art. 66 BayBO, § 70 BO Bbg, § 71 HBO, § 68 LBauO RhPf).

2. Mögliche Verletzung drittschützender Vorschriften

Aus dem Fehlen einer Einwendungspräklusion folgt allerdings nicht, dass Altmayer schon dann klagebefugt ist, wenn er geltend machen kann, dass die der Stadt Saarheim erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Dass er als Nachbar von einem möglicherweise rechtswidrigen Bauvorhaben schlicht nachteilig betroffen ist, reicht nicht aus, um seine Klagebefugnis zu begründen. Eine Verletzung von Altmayers eigenen Rechten ist vielmehr nur dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Baugenehmigung gegen solche Vorschriften verstößt, die ihn zumindest auch als Grundstücksnachbarn schützen sollen. Nach der herrschenden Schutznormtheorie muss die Norm, um nachbarschützend zu sein, zumindest auch dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen.

Anmerkung: Grob falsch wäre es daher, bezüglich der Klagebefugnis auf die Adressatentheorie zurückzugreifen. Siehe hierzu Kempny/Krüger, JA 2022, 10, 14; Rozek, Jura 2021, 30, 34 f. und diesen Hinweis. Einführend zur Bedeutung der Schutznormtheorie für den Nachbarschutz im Baurecht Ramsauer, JuS 2020, 385 ff.

Insoweit kommen nach dem Sachverhalt als möglicherweise verletzte drittschützende Normen nur solche des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB in Betracht.

a) Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB

Die §§ 29 ff. BauGB sind auch grundsätzlich anwendbar, denn bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das erheblich "bodenrechtliche" bzw. "städtebauliche" Relevanz aufweist, also die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Anmerkung: Siehe hierzu Muckel/Ogorek, § 7 Rn. 14 ff.; ausführlich Scheidler, ZfBR 2016, 116, 117 ff.

Nach einer neueren Entscheidung des BVerwG fallen dementsprechend unter den planungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 CN 7/16 v. 7.12.2017, Abs. 11 = BVerwGE 161, 53 Abs. 11.

Dies ist bei einem Wolfsgehege dieser Größe gerade auch im Hinblick auf die hiervon ausgehenden Emissionen zu bejahen, so dass bei seiner Genehmigung §§ 29 ff. BauGB zu beachten waren. Da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Quierau" verwirklicht werden soll, der sowohl Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung enthält, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB.

b) Drittschützende Wirkungen der Bebauungsplanfestsetzungen

Daher kommen als möglicherweise verletzte drittschützende Normen zunächst § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB i.V.m. den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan "Quierau" in Betracht, da solche Festsetzungen regelmäßig auch nachbarschützende Wirkungen haben sollen, weil sie gerade auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielen und damit die Nachbarn zu einer Opfer- und Nutzungsgemeinschaft bzw. einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft i.S. eines "Austauschverhältnisses" verbinden. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 28.91 v. 16.9.1993, Abs. 12 = BVerwGE 94, 151, 155; BVerwG, 4 B 55/07 v. 18.12.2007, Abs. 5 = NVwZ 2008, 427 Abs. 5; BGH, V ZR 76/20 v. 21.1.2022, Abs. 8 = BGHZ 232, 252 Abs. 8; Baars, BauR 2019, 901 ff.; Muckel/Ogorek, § 10 Rn. 28.

Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück Altmayers zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans "Quierau" wie das Zoogrundstück befindet, jedoch nicht in demselben Baugebiet. Vielmehr ist für das Zoogrundstück eben ein Sondergebiet "Zoo" festgesetzt worden, während sich das Grundstück Altmayers in einem (benachbarten) Gebiet befindet, das als "reines Wohngebiet" ausgewiesen ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung wirkt die nachbarschützende Wirkung der Baugebietsfestsetzungen jedoch grundsätzlich nicht über das jeweilige Baugebiet hinaus: Denn es besteht grundsätzlich kein für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis zwischen Grundstücken, die in unterschiedlichen, wenn auch benachbarten Plangebieten liegen, da sie eben nicht in einem Plangebiet zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammengeschlossen werden. Daher fehle es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruhe.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 B 55/07 v. 18.12.2007, Abs. 6 = NVwZ 2008, 427 Abs. 6; VGH München, 2 B 17.1741 v. 13.12.2017, Abs. 34 = BauR 2018, 953; VGH München, 15 CS 20.57 v. 18.2.2020, Abs. 18 = NVwZ-RR 2020, 671 Abs. 18; ausführlich hierzu und zum Folgenden Dünchheim/Schleiden, DVBl. 2019, 1361, 1365 f.; Stühler, BauR 2020, 561 ff.

Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - lässt sich daher - als Ausnahmefall - allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Wille des Satzungsgebers erkennbar wurde, dass Gebietsausweisungen auch dem Schutz des jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 1 ME 107/22 v. 7.3.2023 = NVwZ 2023, 938 Abs. 7.; OVG Koblenz, 1 B 10480/13 v. 2.7.2013, Abs. 7 ff. = NVwZ-RR 2014, 30 f.; VGH Mannheim, 5 S 634/16 v. 23.6.2016, Abs. 4 f. = NVwZ-RR 2016, 725 f.

Es müssen sich daher im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplanes Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb des Plangebiets bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte schaffen wollte.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 8 A 2710/13 v. 28.11.2016, Abs. 13 = BauR 2017, 1144, 1145.

Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Bebauungsplan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen (Protokollen o.ä.) objektiviert hat. Es muss letztlich eine baugebietsübergreifende "konzeptionelle Wechselbezüglichkeit" in unterschiedlichen Baugebieten festgesetzten Grundstücksnutzungen bestehen.

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Hamburg, 2 Bs 38/16 v. 9.5.2016, Abs. 19 = NVwZ-RR 2016, 854 Abs. 13; VGH München, 15 CS 20.57 v. 18.2.2020, Abs. 19 = NVwZ-RR 2020, 671 Abs. 19.

Dies ist hier nach dem Sachverhalt jedoch gerade der Fall, weil hier die Nachbarschaft des Sondergebiets "Zoo" zu dem "reinen Wohngebiet" gerade mit dem wechselseitigen Ruhebedürfnis beider Nutzungsarten begründet wurde.

Daher besteht hier ausnahmsweise ein baugebietsüberschreitender "Gebietserhaltungsanspruch" der Nachbarn, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiets "Zoo" grundsätzlich auch drittschützende Wirkung gegenüber Altmayer haben, so dass er insoweit klagebefugt ist.

c) Drittschützende Wirkung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO

Ferner könnten möglicherweise auch § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt sein, da § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - auch im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Einzelfall eine Prüfung bezüglich der Frage verlangt, ob ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben aufgrund der konkreten Verhältnisse unzumutbare Belästigungen oder Störungen im Baugebiet oder in dessen Umgebung verursacht.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 4 C 96.79 v. 5.8.1983, Abs. 20 ff. = BVerwGE 67, 334, 337; BVerwG, 4 C 14.87 v. 6.10.1989, Abs. 12 = BVerwGE 82, 343, 345; Baars, BauR 2019, 901, 902 f.

Das Wort "unzumutbar" macht deutlich, dass in dieser Norm das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verankert ist; die Norm hat also partiell drittschützenden Charakter. Da Altmayer unmittelbarer Grundstücksnachbar zu dem geplanten Vorhaben ist, ist eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

d) Ergebnis zu 2

Altmayer kann daher sowohl im Hinblick auf die Einhaltung der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung des Sondergebiets "Zoo" wie im Hinblick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot geltend machen, dass die der Stadt Saarheim erteilte Baugenehmigung ihn möglicherweise in seinen Rechten verletzt.

3. Ergebnis zu III

Altmayer ist daher klagebefugt, soweit er eine Verletzung drittschützender Bebauungsplanfestsetzungen und des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend macht - Einwendungen, mit denen er auch nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO präkludiert ist.

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

Das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO ist die Klage gegen den Landrat des Saarpfalz-Kreises als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 LBO i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 1 KSVG) zu richten.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis.

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)

Altmayer ist gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, der Landrat gemäß § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig.

Anmerkung: Siehe zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO diesen Hinweis.

VII. Notwendige Beiladung (§ 65 VwGO)

Da die beantragte Aufhebung der Baugenehmigung die Stadt Saarheim als Betreiber des Zoos unmittelbar betrifft, muss sie nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendigerweise zu dem Verfahren beigeladen werden.

VIII. Ergebnis zu A

Die Klage wurde nach dem Sachverhalt form- und fristgerecht (§ 74, § 81, § 82 VwGO) erhoben und ist daher insgesamt zulässig.

B) Begründetheit

Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und Altmayer dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist nur möglich, wenn die erteilte Baugenehmigung Normen verletzt, die gerade die Interessen Altmayers schützen sollen, so dass sich die Prüfung auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit solchen Vorschriften beschränken kann. Dabei muss Ausgangspunkt sein, dass nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn ihr keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Insoweit kommt nach dem bisher Gesagtem vorliegend nur eine Verletzung drittschützender "Elemente" des § 30 Abs. 1 BauGB in Betracht (s.o. A III), die Gegenstand der Prüfung jedes Baugenehmigungsverfahrens sind (vgl. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 1 LBO).

Anmerkung: Bei dem hier vorliegenden Fall einer Drittanfechtungsklage ist also der angegriffene Verwaltungsakt nicht insgesamt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen, sondern nur insoweit, als es um die Verletzung (nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 5 LBO präkludierter, siehe hierzu diese Anmerkung) subjektiv-öffentlicher Rechte des klagenden Dritten geht (so sehr deutlich und deshalb lesenswert OVG Münster, 13 A 476/08 v. 19.3.2009, Abs. 17 ff. = NVwZ 2009, 1383 f.; OVG Weimar, 1 KO 26/20 v. 15.3.2023, Abs. 39 = NVwZ-RR 2023, 840 Abs. 27). Daher ist hier weder auf die Frage einzugehen, ob gegenüber dem Bauherrn das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, noch etwa darauf, ob das Vorhaben überhaupt i.S.d. § 61, § 62 und § 63 LBO genehmigungsbedürftig ist (was hier nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO nicht der Fall gewesen wäre). Siehe hierzu auch den Seniorenresidenz-Fall. Allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis.

I. Überschreitung der zulässigen Art der baulichen Nutzung?

Die Baugenehmigung für das Wolfsgehege könnte gegen § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 lit. a BauGB, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verstoßen, wenn sie ein Vorhaben genehmigte, das seiner Art nach in dem festgesetzten Plangebiet nicht zulässig wäre. Da die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im konkreten Fall auch baugebietsübergreifend drittschützend sind (s. o. A III 2 b), käme insoweit auch eine Verletzung von Altmayers Rechten in Betracht.

Anmerkung: Aufgrund der Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan wirksam ist, so dass sich eine Überprüfung des Bebauungsplans erübrigt. Siehe allgemein zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans diesen Hinweis.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt der Bebauungsplan "Quierau" entsprechend der aufgrund des § 9a Nr. 1 lit. a BauGB ergangenen Baunutzungsverordnung hinsichtlich des Plangebietes, auf dem sich Altmayers Grundstück befindet, ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO fest. In einem solchen Gebiet könnte ein Wolfsgehege allenfalls als Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO zulässig sein. Zu den nach § 14 Abs. 1 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Nebenanlagen und Einrichtungen gehören allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allenfalls solche der Kleintierhaltung (wozu Wölfe sicher nicht zählen) und auch dies nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.

Anmerkung: Vgl. hierzu OVG Münster, 2 B 1196/13 v. 8.1.2014, Abs. 11 = NVwZ-RR 2014, 376, 377; VG Berlin, 13 A 152/83 v. 27.6.1983, Abs. 4 = NJW 1984, 140, 141.

Dies alles ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend: Das geplante Wolfsgehege soll nämlich nicht im Wohngebiet selbst, sondern auf den Zoogrundstücken errichtet werden, bezüglich derer der Bebauungsplan ein Sondergebiet "Zoo" festsetzt. Hierbei handelt es sich um ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO und nicht um ein solches nach § 10 BauNVO: Auch wenn der Besuch eines Zoos für viele der Erholung dienen mag und die in § 10 Abs. 1 BauNVO enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere"), ist ein Sondergebiet "Zoo" mit den in § 10 BauNVO (beispielhaft) aufgezählten Nutzungsarten nicht vergleichbar. Zoologische Gärten dienen auch nicht ausschließlich der Erholung, sondern darüber hinaus der Züchtung, Forschung und Bildung. Liegt somit ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO vor, bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach den Festsetzungen im Bebauungsplan, der hier die Errichtung von Käfigen, Zwingern, Schuppen und Freiluftgehegen gerade zulässt.

Somit verstößt das Vorhaben nicht gegen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, so dass insoweit auch eine Verletzung von Altmayers Rechten nicht in Betracht kommt.

II. Verstoß gegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO?

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Altmayer könnte sich aber aus einem Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte - grundsätzlich drittschützende (s.o. A III) - Gebot der Rücksichtnahme ergeben. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist insoweit als Beschränkung der nach den §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzungsarten zu verstehen, obwohl diese Vorschrift nicht ausdrücklich in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannt ist. Da § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Frage der Unzumutbarkeit nicht nur auf die Belästigungen und Störungen innerhalb des betroffenen Baugebietes (hier dem Zoogebiet), sondern auch auf dessen Umgebung abstellt, kann Altmayer als Zoonachbar ebenfalls aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Rechte gegen das Vorhaben herleiten, allerdings nur dann, wenn das Vorhaben gerade für ihn unzumutbar ist. Eine eventuelle Unzumutbarkeit für die sonstige Umgebung hat also außer Betracht zu bleiben. Eine Verletzung von Altmayers Rechten ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn eine Abwägung zwischen den Interessen des Altmayer und denen des Zoobetreibers ergibt, dass das Wolfshaus an dem geplanten Standort durch die von ihm ausgehenden Belästigungen gerade für Altmayer unzumutbar ist.

Anmerkung: Siehe zum Folgenden: OVG Saarlouis, 2 R 349/83 v. 14.5.1986, Abs. 3 ff. = AS RP SL 20, 442 ff.

1. Unzumutbarkeit der Tierhaltung neben einem allgemeinen Wohngebiet im Allgemeinen?

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich hier nicht schon daraus, dass Tierhaltung neben einem reinen Wohngebiet generell störend wirken kann. Bei der Anwendung des § 15 BauNVO im Anwendungsbereich eines (wirksamen) qualifizierten Bebauungsplans ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die betroffenen Grundstücke die Abwägung der widerstreitenden Belange schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit der Festsetzung der einzelnen in der BauNVO vorgesehenen Baugebiete stattgefunden hat, die Unzulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart also nicht mit allgemeinen Erwägungen, sondern nur ganz konkret bezogen auf das in Frage stehende Vorhaben begründet werden kann. Es ist m.a.W. ausgeschlossen, unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme an sich nach der BauNVO zulässige Nutzungsarten generell für unzulässig zu erklären. Da im Zoogebiet ausweislich des Bebauungsplans Tierhaltung grundsätzlich zulässig ist, kann sich somit im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allenfalls daraus ergeben, dass gerade das Halten von Wölfen an der Zoogrenze für Altmayer unzumutbar wäre.

2. Unzumutbarkeit gerade von Raubtiergehegen an der Grundstücksgrenze?

Die Unzumutbarkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht daraus, dass das Wolfshaus an der Grenze zu einem Wohngebiet errichtet werden soll und der dort wohnende Altmayer durch das Wissen um gefährliche Tiere in seiner Nähe (und die Gefahr ihres Ausbruchs) einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wird. Zwar ist beispielsweise unter diesem Aspekt das Halten von Löwen oder Geparden auf einem Grundstück innerhalb eines Wohn- oder Dorfgebiets als für die Nachbarschaft unzumutbar angesehen worden

Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 4 LA 371/08 v. 18.11.2009, Abs. 8 = NdsVBl. 2010, 77, 78; VGH München, 21 B 81 A.1353 v. 22.6.1982, Abs. 37 ff. = BayVBl. 1983, 212.

Hier geht es jedoch nicht um die private Haltung von Wölfen, sondern um deren Unterbringung in einem Zoo, in dem sie sicher eingefriedet sind. Insoweit kann nicht von einem erheblichen psychischen Druck durch die Anwesenheit der Wölfe in der Nähe gesprochen werden. Zusätzlich muss bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses Altmayers der Zoo bereits lange bestanden hat. Altmayer hat sich bewusst neben dieser legalen Belästigungsquelle angesiedelt. Hieraus folgt eine besondere Duldungspflicht Altmayers gegenüber der Tierhaltung auf Nachbargrundstücken, die deutlich über das übliche Maß hinausgeht.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Magdeburg, 2 M 151/13 v. 22.1.2014, Abs. 10 = NVwZ-RR 2014, 417.

Altmayer kann sich daher auch nicht darauf berufen, er habe annehmen dürfen, weiter neben Enten und Störchen, Gänsen und Flamingos wohnen zu können: Er hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des status quo; andernfalls würde man dem Zoo jede Entwicklungsmöglichkeit nehmen, was durch den Erlass des Bebauungsplans, welcher auf dem gesamten Zoogebiet Tierhaltung (und damit auch Raubtierhaltung) zulässt, gleichfalls abgesichert werden sollte.

Hieraus ergibt sich auch, dass die von Wölfen ausgehende Geruchsbelästigung ebenfalls nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens für Altmayer zu begründen, da Wölfe nach dem Sachverhalt nicht mehr stinken als die meisten sonstigen Raubtiere und ein generelles Verbot des Haltens von Raubtieren an der Zoogrenze die Entwicklungsmöglichkeiten des Zoos entgegen den Vorgaben im Bebauungsplan zu sehr eingrenzen würde.

3. Unzumutbarkeit wegen Wolfsgeheul?

Die Unzumutbarkeit des Wolfshauses an dieser Stelle könnte aber durch die von den Wölfen ausgehende Lärmemission gegeben sein.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Magdeburg, 2 M 151/13 v. 22.1.2014, Abs. 10 = NVwZ-RR 2014, 417.

Wie im Sachverhalt dargestellt, ist das Wolfsgeheul durch seine spezifische Tonfolge und die Tonhöhe für das menschliche Gehör unangenehm und wird als äußerst störend empfunden.

Anmerkung: Siehe hierzu auch OVG Münster, 10 B 205/06 v. 5.5.2006, Abs. 21 = NVwZ-RR 2006, 774, 775.

Aber auch bei diesem Einwand muss die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Altmayer berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt des Baus seines Hauses war das Wolfsgehege nur 200 m weiter entfernt so untergebracht, dass das Wolfsgeheul mit fast der gleichen Intensität zu ihm dringen konnte. Eine wesentliche Verschlechterung bringt die Umsiedlung der Wölfe für ihn daher nicht; andererseits wäre nach dem Sachverhalt mit einer Verlagerung der Wölfe in einen ganz anderen Teil des Zoos auch keine wesentliche Verbesserung verbunden. Die einzige Möglichkeit der Besserstellung Altmayers wäre somit der völlige Verzicht des Zoos auf die Haltung von Wölfen. Diese Konsequenz würde jedoch letztlich der Festsetzung des Zoogeländes als Zoogebiet widersprechen, zumal nicht nur Wölfe, sondern auch sonstige Tiere (hässliche) Geräusche von sich geben. Auch die Lärmbelästigung durch die Wölfe kann daher keine Unzumutbarkeit des Vorhabens für Altmayer begründen.

4. Ergebnis zu II

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wird also durch die Baugenehmigung für das Wolfshaus nicht verletzt.

Anmerkung: Eine andere Ansicht ist hier ohne weiteres vertretbar. Voraussetzung für ein gutes Ergebnis ist hier - wie bei jeder Abwägung - allein die sachverhaltsbezogene Argumentation, die sich nicht in Allgemeinplätzen verlieren darf.

III. Ergebnis zu B

Da sonstige subjektiv-öffentliche Rechte Altmayers, die durch die Baugenehmigung verletzt werden könnten, nicht erkennbar sind, ist die Klage unbegründet.

C) Gesamtergebnis

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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