Aufbauhilfe für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess
(Stand der Bearbeitung: 2. Juni 2019)
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Das Schema soll bei der Prüfung der Zulässigkeit von verwaltungsgerichtlichen Klagen helfen. Nicht in jedem Fall ist es jedoch geboten schematisch jeden Punkt zu behandeln (Hufen, § 10 Rn. 2). Deshalb bedeutet:
* hinter einem Prüfungspunkt: eine Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt hierfür besonderen Anlass bietet; bei unproblematischen Fällen erübrigt sich sogar eine ausdrückliche Erwähnung. ** hinter einem Prüfungspunkt: eine Prüfung ist zumindest erforderlich, wenn es sich um einen Rechtsstreit über eine Maßnahme einer (unmittelbaren oder mittelbaren) Landesbehörde handelt.Nähere Informationen zu den einzelnen Prüfungspunkten sind auf diesem Wegweiser zum Verwaltungsprozessrecht hinterlegt.
1. | Deutsche Gerichtsbarkeit (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. GVG) * | |
2. | Eröffnung des
Verwaltungsrechtsweges (§ 40 VwGO [s. dazu § 13,§§ 17 ff. GVG, § 2, § 2a
ArbGG, § 33 FGO, § 51 SGG usw.])
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3. | Statthafte Klage- oder
Antragsart (§ 42, § 43, § 47 [ggf. i.V.m. § 18 AGVwGO], § 80, § 80 a, § 123 VwGO)
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4. | Feststellungs-
oder Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1, § 113
Abs. 1 S. 4 VwGO)
- nur bei Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen - |
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5. | Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a VwGO) | |
6. |
Vorverfahren
(§§ 68 ff. VwGO, §§ 7 ff. AGVwGO) - nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (oder wenn es, wie in § 126 Abs. 3 BRRG, ausdrücklich auch für andere Klagearten vorgeschrieben ist) - |
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7. | Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§§ 45 ff. VwGO [s. auch § 52 VwGO, § 1 AGVwGO]) * | |
8. | Passive Prozessführungsbefugnis Klage- oder Antragsgegner (§ 78 VwGO, § 19 Abs. 2 AGVwGO) ** | |
9. | Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO, § 19 Abs. 1 AGVwGO) ** | |
10. | Beiladung
(§ 65 VwGO) *
- hierbei handelt es sich nicht eigentlich um eine Sachurteilsvoraussetzungen; dennoch bietet sich eine Prüfung insbesondere der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO an dieser Stelle (nach der Prüfung der Beteiligtenfähigkeit) an; vertretbar wäre es aber auch, die Beiladung erst ganz am Ende der Prüfung in Zusammenhang mit dem Gesamtergebnis vorzunehmen - |
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11. | Allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis * - bei vorbeugender Unterlassungsklage: besonderes Rechtsschutzbedürfnis - |
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12. | Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Beistand (§§ 62, 67 VwGO) * | |
13. | Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung oder des Antrags (§§ 81, 82 VwGO) * | |
14. | Fehlende Rechtshängigkeit und Rechtskraft (§ 90 Abs. 2, § 121 VwGO) * | |
15. | Klagefrist (§§ 74 ff. VwGO) * | |
16. | Klagehäufung
(§ 44, § 64 VwGO) *
- hierbei handelt es sich nicht eigentlich um eine Sachurteilsvoraussetzung; zur Stellung im Prüfungsaufbau beachten Sie bitte diesen Hinweis - |