Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. April 2016 (Amtsbl. I S. 402).
- Auszug -
1. Abschnitt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
§ 1 Bezeichnung und Sitz der Gerichte
(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.
(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".
(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.
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§ 7 Bildung der Rechtsausschüsse
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren, denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuss, im Regionalverband Saarbrücken ein Rechtsausschuss für den Regionalverband, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet.
(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
§ 7 AGVwGO entspricht § 7 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid
1. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
a) der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder
b) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,
richtet,
2. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a) einer kreisangehörigen Gemeinde,
b) des Landkreises oder
c) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,
richtet,
3. der Rechtsausschuss für den Regionalverband, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a) einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde,
b) des Regionalverbandes oder
c) einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes nicht hinausgeht,
richtet,
4. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, dass diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c ist.
(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
§ 8 AGVwGO entspricht § 6 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuss der Landrat, im Rechtsausschuss für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuss der Oberbürgermeister. Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.
§ 9 AGVwGO entspricht § 8 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Beisitzer kann sein, wer
1. beim Kreisrechtsausschuss für den Kreistag,
2. beim Stadtrechtsausschuss für den Stadtrat,
3. beim Rechtsausschuss für den Regionalverband für den Regionalversammlung wählbar ist.
(2) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Der Kreistag, Stadtrat oder Regionalversammlung beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für die Dauer seiner allgemeinen Amtszeit. Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag, Stadtrat oder Regionalversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
(4) Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.
§ 10 AGVwGO entspricht § 9 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
§ 11 Unvereinbarkeit und Ausschluss
(1) Zum Beisitzer können nicht gewählt werden
1. Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,
2. Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,
3. ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,
4. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
(2) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
4. Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.
§ 11 AGVwGO entspricht § 10 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Ein Beisitzer ist abzuberufen,
1. wenn eine der Voraussetzungen des § 11 im Zeitpunkt seiner Wahl vorlag oder nachträglich eintritt, oder
2. wenn er einen Befreiungsgrund nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz geltend macht, oder
3. wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder
4. wenn er seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses aufgibt.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung.
(3) Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§ 12 AGVwGO entspricht § 11 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den entsprechenden Vorschriften finden Sie hier. |
(1) Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt vor Beginn des Kalenderjahres die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen herangezogen werden. Werden während eines Kalenderjahres neue Beisitzer gewählt, so bestimmt der Vorsitzende alsbald nach der Wahl die Reihenfolge ihrer Mitwirkung bei den Sitzungen für den Rest des Kalenderjahres.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus Beisitzern aufgestellt werden, die am Ort des Sitzes des Rechtsausschusses oder in seiner Nähe wohnen.
§ 13 AGVwGO entspricht § 13 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
Die Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses in öffentlicher Sitzung durch Handschlag zur gewissenhaften und unparteiischen Führung ihres Amtes verpflichtet. Die Verpflichtung ist in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
§ 14 AGVwGO entspricht § 14 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
§ 15 Entschädigung der Beisitzer
Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 15 AGVwGO entspricht § 15 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
§ 16 Verfahren vor dem Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten. Die §§ 84 und 102 Abs. 2 VwGO sind entsprechend anzuwenden, § 84 jedoch mit der Maßgabe, dass Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Vorliegen der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Voraussetzungen gestellt werden kann.
(2) Die Sitzungen des Rechtsausschusses sind öffentlich. Der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine der Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt.
(3) Bei der Beratung und Abstimmung darf der Vorsitzende den beim Landrat, Landkreis, Regionalverband, bei der Landeshauptstadt Saarbrücken oder Stadt in der juristischen Ausbildung stehenden Personen die Anwesenheit gestatten.
(4) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und die nach Absatz 3 zugelassenen Personen sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
(5) Der Rechtsausschuss hat den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit der Zustellung an die Beteiligten auch dem fachlich zuständigen Minister zuzustellen.
§ 16 AGVwGO entspricht § 16 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
(1) Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung (§ 16 Abs. 5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn er geltend macht, dass der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage).
(2) Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
§ 17 AGVwGO entspricht § 17 AGVwGO in Rheinland-Pfalz. Die übrigen Länder haben entsprechende, von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Regelungen in dieser allgemeinen Form nicht erlassen. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
3. Abschnitt. Besondere
Verfahrensvorschriften
Die Länder Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
§ 19 (zu § 61 Nr. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) Beteiligung von Behörden
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.
(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
Siehe zu § 61 Nr. 3 und § 78
Abs. 1 Nr. 2 VwGO und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften
allgemein diesen Hinweis.
Zu Absatz 1:
Die übrigen Bundesländer haben von der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Zu Absatz 2:
Die übrigen Bundesländer haben von der Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Einen Link zu den Ausführungsgesetzen zur VwGO der übrigen Bundesländer Sie hier. |
4. Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften