High ist okay 
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Wir erinnern uns: Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich (verfassungskonform) mit ihren Streitkräften an einem (völkerrechtskonformen) UN-Kampfeinsatz beteiligt, mit dem die gewaltsame Annexion der Volksmonarchie Syldavien durch das benachbarte Bordurien rückgängig gemacht werden sollte. Der sog. "II. Bordurienkrieg" nahm jedoch in kürzester Zeit Ausmaße von erschütternder Härte und Wucht an. Schließlich musste ein Friedensvertrag geschlossen werden, der der Sache nach auf eine Anerkennung der Annexion Syldaviens durch Bordurien hinauslief. Folge war ein sehr übereilter Rückzug der Bundeswehr aus Bordurien und Syldavien. Die heimkehrenden "Bordurien-Veteranen" sahen sich jedoch kaum willkommen geheißen. Viele von ihnen litten an posttraumatischen Belastungsstörungen und taten sich mit der Integration in die "normalen" deutschen Verhältnisse sehr schwer und bekamen den Eindruck, ihr Einsatz sei "völlig umsonst" gewesen. Verstärkt wurde dies dadurch, dass die Versorgungsleistungen für Kriegsversehrte und die Hinterbliebenen gefallener Soldatinnen und Soldaten erheblich gekürzt wurden, um den Bundeshaushalt hiermit "nicht übermäßig zu belasten". Der Konsum harter Drogen - teilweise schon während des Kampfeinsatzes begonnen - nimmt bei den "Bordurien-Veteranen", die sich zunehmend als "verlorene Generation" betrachten, erheblich zu.
In diesem Zusammenhang ist zu beobachten, dass in wachsendem Maße Publikationen auf dem Büchermarkt erscheinen, in denen auch die Einnahme von "harten" Drogen und Betäubungsmitteln und der dadurch hervorgerufene Zustand zu einer Art Pseudo-Religion hochstilisiert werden. Dass dies über den "Retro-Büchermarkt" und nicht über das Internet und Social Media geschieht, ist eine der Besonderheiten dieser Bewegung, die vor allem mit dem Inkrafttreten der EU-Rechtsetzung in Zusammenhang mit der EU-Digitalstrategie in Verbindung gebracht wird, ohne dass dies genauer untersucht oder hier relevant wäre. Auffällig ist auch, dass die mit dem Konsum "harter" Drogen verbundenen Gesundheitsgefahren hierbei zwar durchgängig nicht geleugnet, jedoch als ein Opfer angesehen werden, das man eben erbringen müsse, um an den Freuden des Drogenkonsums teilhaben zu können, um der tristen Wirklichkeit zu entfliehen.
Um dem entgegenzutreten, wird durch das Bundesgesetz zur Verhinderung der Verbreitung schädlicher Informationen über Drogengebrauch (Drogengebrauchsinformationsverbreitungsverhinderungsgesetz - DroGeInfVerVerG) das Strafgesetzbuch in der Weise geändert, dass dort ein neuer § 144 eingefügt wird, der das Anpreisen und Verherrlichen der Einnahme von Betäubungsmitteln und die Verbreitung entsprechender Inhalte i. S. des § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt. Begründet wird das Gesetz mit der Notwendigkeit, die Volksgesundheit und die deutsche Wehrkraft zu erhalten und die Jugend vor Betäubungsmittelkonsum zu schützen. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Auch die von dem bekannten Radio-Moderator Tammo "Boba" Fett (vom Saarheimer Quierfunk, der zwischenzeitlich in Bordurien für das European Forces Network die Sendung "Guten Morgen Bordurien" moderiert hatte) gegründete Initiative "SUPERBREIT - Für die Legalisierung aller Drogen e. V." hat mehrere solcher Schriften herausgegeben und zum Selbstkostenpreis vertrieben. Der Verein will nun seinen "Kampf für Drogenfreiheit" auf eine neue Stufe heben und hat auch schon ein weiteres einschlägiges Manuskript erstellen lassen, in dem nun der von Crystal Meth ausgelöste Rauschzustand als der einzig wahre Weg zur Erkenntnis durch Verdrängung und dauernden Partyzustand gepriesen wird. Diese Schrift soll ebenfalls zum Selbstkostenpreis veröffentlicht werden. Hieran sieht sich der Verein nunmehr durch das StGB gehindert. Zwar betrifft § 144 StGB als Strafnorm an sich nur natürliche Personen, weil juristische Personen nach deutschem Recht nicht als straffähig angesehen werden. Jedoch geht § 30 OWiG davon aus, dass die Verhaltensverbote und die Verhaltensgebote des Strafrechts auch für juristische Personen gelten. Sie sind zwar nicht strafbar, können aber mit einem Bußgeld belegt werden. Der Erlass eines solchen Bußgeldbescheides erfolgt nach § 30, § 88 OWiG, der im Einspruchsverfahren nach §§ 67 ff. OWiG angefochten werden kann.
Drei Monate nach Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt erhebt daher die Initiative "SUPERBREIT - Für die Legalisierung aller Drogen e. V." durch ihr - hierzu in ihrer Vereinssatzung ermächtigtes - Vorstandsmitglied Tammo "Boba" Fett unmittelbar gegen das DroGeInfVerVerG Verfassungsbeschwerde. Sie behauptet, in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein, auch wenn zuzugeben sei, dass es sich bei dem Werk, dessen Herausgabe beabsichtigt ist, nicht gerade um ein Kunstwerk handle. Jedoch erlaube das Gesetz letztlich nichts anderes als eine Zensur, da man nicht mehr sagen dürfe, was man wolle. Der hierin liegende Grundrechtseingriff wiege umso schwerer, weil überhaupt nicht erkennbar sei, weshalb der Bund plötzlich "Handlungsbedarf" sehe, nachdem die meisten Länder, die doch eigentlich für Kulturfragen zuständig seien, entsprechende Regelungen bisher für nicht notwendig erachtet haben.
Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?