Stand der Bearbeitung: 22. März 2024
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe insbesondere zur Frage des "Allgemeinen Gesetzes" i. S. des Art. 5 Abs. 2 GG: BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009 = BVerfGE 124, 300 ff.; Hong, DVBl. 2010, 1267 ff.; Lepsius, Jura 2010, 527 ff.; Masing, JZ 2012, 585 ff.; Schaefer, DÖV 2010, 379 ff.
Das BVerfG wird der Verfassungsbeschwerde des "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." stattgeben, wenn sie zulässig und begründet ist.
Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
Der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." ist "jedermann" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, denn der eingetragene Verein kann - wie Art. 19 Abs. 3 GG zeigt - auch als juristische Person (§ 21 BGB) Grundrechtsträger sein.
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Verfassungsbeschwerden können sich nur gegen einen "Akt öffentlicher Gewalt" richten. Gemeint sind damit alle Äußerungen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt. Der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." greift unmittelbar das DroGeInfVerVerG an. Dieses Bundesgesetz ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt".
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")
Der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." müsste behaupten können, durch das DroGeInfVerVerG in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Der Verein müsste also beschwerdebefugt sein, d.h. es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass durch das DroGeInfVerVerG Grundrechte des "SUPERBREIT" verletzt werden.
1. Möglichkeit der Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)
Bezüglich des von ihr gerügten Art. 4 Abs. 1 GG ist eine Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, da sein Schutzbereich offensichtlich nicht berührt wird: Ein Rauschzustand und das Erstreben eines Rauschzustandes sind weder Religion noch Weltanschauung, wobei hierunter eine religiöse bzw. areligiöse Sinndeutung von Welt und Mensch verstanden wird.
Anmerkung: Siehe hierzu Kingreen/Poscher, Rn. 709 ff.
Es fehlt hier der notwendige Bezug auf "das Weltganze". Daher braucht hier auch nicht der Frage nachgegangen werden, inwieweit sich der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht überhaupt berufen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.
2. Möglichkeit der Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Auch hinsichtlich des gerügten Art. 12 Abs. 1 GG ist die Beschwerdebefugnis nicht gegeben. Zwar können sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen auf dieses Grundrecht berufen: Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist insoweit die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann.
Anmerkung: Siehe zum Begriff des Berufs: BVerfG, 1 BvR 84/65 v. 11.1.1967 = BVerfGE 21, 261, 266; BVerfG, 1 BvR 532/77 u. a. v. 1.3.1979 = BVerfGE 50, 290, 363; BVerfG, 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 v. 30.06.2020, Abs. 92 = BVerfGE 155, 238, 276; BVerfG, 1 BvR 1187/17 v. 23.3.2022, Abs. 43 = BVerfGE 161, 63, 89; BVerfG, 1 BvR 2649/21 v. 27.4.2022, Abs. 246 f. = BVerfGE 161, 299, 255; BVerfG (K), 1 BvR 2983/10 v. 16.7.2012, Abs. 14 = NVwZ 2012, 1535, 1536.
Hier erfolgte der Vertrieb der Bücher durch den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." jedoch zum Selbstkostenpreis und damit gerade nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (was dem "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." wegen § 22 BGB auch nicht ohne weiteres erlaubt gewesen wäre). Daher ist eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht möglich.
3. Möglichkeit der Verletzung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Schließlich ist auch die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG erkennbar nicht verletzt: Zwar könnte sich der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." als Verlag - und damit als "Kunstvermarkter" - grundsätzlich auf die Kunstfreiheit berufen, da nicht nur der Werk-, sondern auch der Wirkbereich und damit auch der Vertrieb von Kunstwerken durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 435/68 v. 24.2.1971 = BVerfGE 30, 173, 189; BVerfG, 1 BvR 816/82 v. 11.7.1984 = BVerfGE 67, 213, 224; BVerfG, 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 v. 3.11.1987 = BVerfGE 77, 240, 251; BVerfG 1 BvR 1783/05 v. 16.6.2006, Abs. 65 = BVerfGE 119, 1, 22; BVerfG (K), 1 BvR 2112/15 v. 8.2.2018, Abs. 14 = NJW 2018, 1744 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 1738/16 v. 28.1.2019, Abs. 16 = NJW 2019, 1277 Abs. 16; Hufen, JuS 2022, 897.
Voraussetzung hierfür wäre aber, dass es sich bei dem Buch um Kunst handelt. Schriftwerke können zwar Kunst sein, aber der Schriftsteller muss wohl mindestens selbst davon ausgehen, Kunst geschaffen zu haben. Dass der Künstler oder - wie hier der Vertreiber - dies selbst nicht glaubt, ist ein so wichtiges Indiz gegen das Vorliegen von Kunst, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG von vornherein nicht als einschlägig erscheint.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 435/68 v. 24.2.1971 = BVerfGE 30, 173, 189; BVerfG 1 BvR 1783/05 v. 16.6.2006, Abs. 59 = BVerfGE 119, 1, 20.
Da auch in Zukunft nicht die Herausgabe künstlerischer "Rauschbücher" beabsichtigt ist, fehlt dem "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." auch in Bezug auf Art. 5 Abs. 3 GG die Beschwerdebefugnis.
4. Möglichkeit der Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)
Auch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht berührt. Presse meint hier zwar an sich jedes gedruckte Schriftstück, also auch Bücher. Die Pressefreiheit schützt jedoch nur die Institution der freien Presse als solche, nicht die Meinungsäußerung in der Presse, um die es dem "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." hier gerade geht.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1555/88 v. 9.10,1991 = BVerfGE 85, 1, 112 ff.; BVerfG, 1 BvR 126/85 v. 19.5.1992, Abs. 21 = BVerfGE 86, 122, 128.
5. Möglichkeit der Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG)
Jedoch erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung und der Vertrieb von Schriften, die die Einnahme von Drogen anpreisen oder verherrlichen, in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG fällt. Auf dieses Grundrecht können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristische Personen berufen: Zwar kann eine juristische Person selbst keine Meinung haben. Sie kann aber die Meinung ihrer Mitglieder - oder anderer Personen - verbreiten und in dieser Hinsicht am Grundrechtsschutz partizipieren.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 501/62 v. 6.11.1968 = BVerfGE 24, 278, 282; Stern III/1, S. 1126.
Um beschwerdebefugt zu sein, müsste der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." jedoch durch das DroGeInfVerVerG auch gegenwärtig und unmittelbar selbst betroffen sein.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 42, 57 ff.
a) Selbstbetroffenheit
Die Selbstbetroffenheit ist immer schon dann gegeben, wenn die fragliche Norm den Beschwerdeführer rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt. Den Beschwerdeführer darf mithin nicht lediglich eine Reflexwirkung der Norm treffen, sondern seine geschützte Rechtssphäre muss nach Zweck und Hauptwirkung der Regelung deren eigentliches Ziel sein, so dass er Adressat der Norm ist.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 241/56 v. 21.2.1957 = BVerfGE 6, 273, 278; BVerfG 2 BvR 638/84 v. 21.6.1988 = BVerfGE 78, 350, 354; BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 57 = BVerfGE 140, 42, 57.
Dies könnte fraglich sein, da das Gesetz als Strafnorm an sich nur natürliche Personen betrifft, weil juristische Personen nach deutschem Recht nicht als "straffähig" angesehen werden. Jedoch setzt § 30 OWiG voraus, dass die Verhaltensver- und -gebote des Strafrechts trotz fehlender "Strafffähigkeit" auch für juristische Personen gelten. Das Verbot des neuen § 144 StGB trifft damit den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." selbst.
Anmerkung: Das BVerfG (BVerfG [K], 1 BvR 3222/09 v. 27.1.2011, Abs. 21 = NJW 2011, 1578) hat jedoch einmal die Selbstbetroffenheit einer juristischen Person durch eine Strafvorschrift mit der Begründung verneint, dass sie als juristische Person nicht Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat sein könne und sie weder eine eigene rechtliche Betroffenheit dadurch, dass beispielsweise ihrem Geschäftsführer eine Strafbarkeit drohe, weder dargetan noch ersichtlich sei. Dabei wurde § 30 OWiG vollständig unberücksichtigt gelassen, was kaum überzeugend ist.
b) Unmittelbare Betroffenheit
Um von dem DroGeInfVerVerG unmittelbar betroffen zu sein, müsste dieses Gesetz auf den Rechtskreis des "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." dergestalt einwirken, dass ihm zustehende konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder für ihn eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt. Es muss gerade die angefochtene Norm und nicht eine andere Maßnahme des Staates oder eines Dritten sein, die die Betroffenheit des Beschwerdeführers bewirkt. Dass ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist allerdings lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit. Insbesondere wenn die angegriffene Norm keinen Auslegungs- und Entscheidungsspielraum lässt, kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes bereits vor Erlass des Vollziehungsaktes zu bejahen sein. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte. Auch wenn eine Rechtsnorm, obwohl sie vollzugsbedürftig ist, unabhängig davon schon die Rechtsposition des Betroffenen nachteilig verändert, kann die Unmittelbarkeit zu bejahen sein.
Anmerkung: Siehe zum Ganzen BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 60 ff. = BVerfGE 140, 42, 58 f.
Vor diesem Hintergrund kann die unmittelbare Betroffenheit des "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." durch das DroGeInfVerVerG nicht verneint werden. Wie bereits erwähnt, stellt der neue § 144 StGB als Strafvorschrift eine unmittelbare Unterlassungspflicht auf, die über § 30 OWiG das verbotene Tun auch für juristische Personen verbietet. Dass die "Bebußung" juristischer Personen nach § 30 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, ändert hieran nichts, weil durch das insofern geltende Opportunitätsprinzip nicht die Verbindlichkeit der aus dem neuen § 144 StGB folgenden Unterlassungspflicht (auch für juristische Personen) von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden abhängig gemacht wird, sondern allein die Sanktionierung ihrer Verletzung.
c) Gegenwärtige Betroffenheit
Das Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit ist v. a. das Abgrenzungskriterium gegenüber zukünftigen Beeinträchtigungen. Gefordert ist eine "aktuelle" Betroffenheit, die vorliegt, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch von dem angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Gegenwärtigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Allein die vage Aussicht, dass der Beschwerdeführer irgendwann einmal in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein könnte, genügt hingegen nicht.
Anmerkung: Siehe hzum Ganzen BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 58 ff. = BVerfGE 140, 42, 57 f.
Auch dies liegt hier vor. Der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." macht deutlich, dass er nicht nur vielleicht - irgendwann in der Zukunft - das durch den neuen § 144 StGB verbotene Verhalten an den Tag legen will, sondern sieht letztlich hierdurch seinen aktuellen Vereinszweck gefährdet, zumal er ein weiteres Manuskript für den betroffenen Markt bereits hat erstellen lassen. Daher ist auch eine gegenwärtige Betroffenheit gegeben.
d) Ergebnis zu 5.
Folglich ist der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 beschwerdebefugt.
6. Ergebnis zu III
Dementsprechend ist der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." (nur) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 beschwerdebefugt.
IV. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde
Gegen Bundesgesetze steht kein unmittelbarer Rechtsweg (außer Verfassungsbeschwerde) offen, so dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob der Verfassungsbeschwerde der der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" entgegensteht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Anmerkung: Siehe hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.
Insoweit hat das BVerfG vom Beschwerdeführer selbst dann, wenn er von einem Gesetz unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen ist, teilweise verlangt, zunächst Rechtsschutz bei den Fachgerichten zu suchen, um eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu initiieren.
Anmerkung: So etwa BVerfG, 1 BvR 1341/82 v. 30.1.1985, Abs. 10 f. = BVerfGE 69, 122, 124 ff.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 44 = BVerfGE 150, 309, 326 f.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 29.9.2020, Abs. 32 = BVerfGE 155, 378, 393; BVerfG, 1 BvR 2771/18 v. 8.6.2021, Abs. 70 ff. = BVerfGE 158, 170, 199 ff. ; BVerfG (K), 1 BvR 1502/08 v. 4.5.2011, Abs. 48 f. = NVwZ 2011, 991; BVerfG (K), 1 BvR 3222/09 v. 27.1.2011, Abs. 28 = NJW 2011, 1578; BVerfG (K), 1 BvR 37/15 v. 25.6.2015, Abs. 4 = NZA 2015, 866; BVerfG (K), 1 BvR 555/15 v. 25.6.2015, Abs. 8 ff. = NJW 2015, 2242 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2136/14 v. 10.10.2016, Abs. 9 ff. = NJW 2017, 147 Abs. 9 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 3250/14 v. 2.5.2018, Abs. 12 ff. = NVwZ 2018, 1635 Abs. 12 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1335/18 v. 19.11.2018, Abs. 3 ff. = NJW 2019, 659 Abs. 3 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 843/18 v. 30.3.2020, Abs. 9 ff. = NZBau 2020, 607 Abs. 11 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 2067/17 u. a. v. 9.7.2020, Abs. 17 = NVwZ 2020, 1424 Abs. 17; BVerfG (K), 1 BvR 2424/20 v. 12.11.2020, Abs. 8 ff. = NVwZ-RR 2021, 281 Abs. 8 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1727/17 u.a. v. 28.6.2021, Abs. 14 ff. = NJW 2021, 2877 Abs. 14 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 1575/18 v. 2.11.2021, Abs. 32 = NJW 2021, 3590 Abs. 32; BVerfG (K), 2 BvR 2164/21 v. 6.12.2021, Abs. 14 = NJW 2022, 50 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 2727/21 v. 17.1.2022, Abs. 14 = NVwZ-RR 2022, 241 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 v. 21.1.2022, Abs. 11 = NVwZ-RR 2022, 482 Abs. 11; BVerfG (K), 1 BvR 1073/21 v. 10.2.2022, Abs. 28 ff. = NVwZ-RR 2022, 321 Abs. 28 ff.
Dies kann nach Auffassung des BVerfG auch die Verpflichtung einschließen, vor Erhebung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die mit dem Vollzug eines Gesetzes betrauten Behörden zu erheben, gerichtet auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Ungültigkeit der Regelung nicht aus dem Gesetz verpflichtet wird, so dass die mit seinem Vollzug betrauten Behörden eben nicht berechtigt seien, Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer aus diesem Gesetz herzuleiten.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 1 BvR 1014/13 v. 16.7.2015, Abs. 6 ff. = NVwZ-RR 2016, 1 Abs. 6 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 2136/14 v. 10.10.2016, Abs. 9 ff. = NJW 2017, 147, Abs. 9 ff.; BVerfG (K), 1 BvR 2424/20 v. 12.11.2020, Abs. 14 = NVwZ-RR 2021, 281 Abs. 14; BVerfG (K), 1 BvR 1575/18 v. 2.11.2021, Abs. 32 = NJW 2021, 3590 Abs. 32; BVerfG (K), 2 BvR 2164/21 v. 6.12.2021, Abs. 14 = NJW 2022, 50 Abs. 14; Barczak, DVBl. 2019, 1040, 1042 ff.; Schenke, NJW 2017, 1062, 1063 f. Das BVerfG nimmt insoweit auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug (die sich allerdings bisher nur auf Rechtsverordnungen, nicht auf formelle Gesetze bezogen hat): Hiernach kann zwar eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde. Im Rahmen einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO könne jedoch die Feststellung begehrt werden, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu einem anderen Beteiligten gegeben sei. Insoweit komme als "anderer Beteiligter" i.d.R. nicht der Normgeber, sondern allein der Träger der mit dem Vollzug der Norm beauftragten Behörde in Betracht (BVerwG, 7 C 13/06 v. 23.8.2007, Abs. 20 ff. = NVwZ 2007, 1311, Abs. 20 ff.).
Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lasse, der es den Fachgerichten erlaube, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden. Obwohl in derartigen Fällen die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen könne, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt werde, sei eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das BVerfG ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden müsse. Ein zulässiger Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen setzte nämlich voraus, dass das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm sorgfältig geprüft habe, dabei auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehe und unter Umständen auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehe. Anders liege es nur, wenn von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage für die vom BVerfG vorzunehmende verfassungsrechtliche Bewertung zu erwarten wäre. Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe, deren Beantwortung weder von der näheren Sachverhaltsermittlung noch von der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts durch die Fachgerichte, sondern allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhänge.
Anmerkung: Siehe zu solchen Fällen BVerfG, 1 BvR 2835/17 v. 19.5.2020, Abs. 78 ff. = BVerfGE 154, 152, 212; BVerfG, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 v. 27.5.2020, Abs. 77 f. = BVerfGE 155, 119, 160 f.; BVerfG, 1 BvR 3214/15 v. 10.11.2020, Abs. 60 f. = BVerfGE 156, 11, 34 f.; BVerfG, 1 BvR 2771/18 v. 8.6.2021, Abs. 71.
Unabhängig davon, ob man diesen strengen Subsidiaritätsanforderungen des BVerfG in Bezug auf Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten, generell folgt, besteht hier jedoch die Besonderheit, dass das DroGeInfVerVerG gar keine besonderen Zuständigkeiten zu seinem Vollzug begründet, sondern schlicht ein bestimmtes Verhalten unter Strafe stellt und damit verbietet. Daher lässt sich auch kein konkretes Rechtsverhältnis i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." und eben einer solchen Behörde konstruieren, die es dem Verein ermöglichen würde, eine zulässige Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens eines sich aus dem DroGeInfVerVerG ergebenden "Vollzugsrechtsverhältnisses" vor den Verwaltungsgerichten zu erheben.
Anmerkung: Dass die allgemeinen Gefahrenabwehr- bzw. Polizeibehörden auf Grundlage der polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Generalklausel einen Verstoß gegen den neuen § 144 StGB untersagen könnten, begründet wohl keine hinreichend klare "Vollzugszuständigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, zumal gar nicht fest steht, welche allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden überhaupt auf diese Weise gegen den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." vorgehen würden und dem Verein jedenfalls nicht zuzumuten ist, prophylaktisch gegen alle Polizei- und Ordnungsbehörden vorzugehen, ohne dass diese einen konkreten Anlass hierzu gegeben haben.
Ohne ein solches "Vollzugsrechtsverhältnis" lässt sich hier aber die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht begründen. Zwar erachtet das BVerwG eine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO für zulässig, die sich unmittelbar gegen den Normgeber einer Norm richten, die ohne weiteren Vollzugsakt in die Rechte eines Normadressaten eingreift.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 8 C 38/09 v. 28.1.2010, Abs. 32 ff. = BVerwGE 136, 75 Abs. 32 ff.; BVerwG, 3 C 3/18 v. 12.9.2019, Abs. 11 ff. = BVerwGE 166, 265 Abs. 11 ff.; hierzu Schenke, DVBl. 2021, 994 ff.
Allerdings stand hier eine Rechtsverordnung in Frage und damit die Problematik, ob der Normgeber - also die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat - nach der Verordnungsermächtigung berechtigt war, die Rechtsverordnung zu erlassen. Dies mag man noch als verwaltungsgerichtlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht-verfassungsrechtlicher Art verstehen. Die Frage, ob der Bund berechtigt ist, durch ein Parlamentsgesetz unmittelbar Grundrechte einzuschränken, lässt sich dagegen eindeutig nicht mehr als "öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art" qualifizieren, zu deren Entscheidung die Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 VwGO berufen sind.
Anmerkung: Deutlich insoweit Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, § 40 Rn. 140; Schenke, NJW 2017, 1062, 1067 f.
In Form einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht hier also keine zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit.
Anmerkung: Wie hier in einer ähnlichen Konstellation etwa auch BVerfG, 1 BvR 2821/11 u. a. v. 6.12.2016, Abs. 210 = BVerfGE 143, 246, 321 f.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 44 = BVerfGE 150, 309, 326 f.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 29.9.2020, Abs. 33 = BVerfGE 155, 378, 394 f.; BVerfG, 1 BvR 781/21 v. 19.11.2021, Abs. 103 = BVerfGE 159, 223, 274 f. - Bundesnotbremse I.
Daher wäre hier allenfalls denkbar, den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." zunächst darauf zu verweisen, gegen das Gesetz zu verstoßen und anschließend den Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 30, § 88 OWiG abzuwarten und im Einspruchsverfahren nach §§ 67 ff. OWiG eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG anzuregen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wäre für den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." allerdings unzumutbar (vgl. den Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 386, 478/63 v. 18.10.1966, Abs. 46 = BVerfGE 20, 283, 290; BVerfG, 1 BvR 173/75 v. 25.10.1977 = BVerfGE 46, 246, 256; BVerfG, 1 BvL 14/85 u. a. v. 14.11.1989 = BVerfGE 81, 70, 82 f.; BVerfG, 1 BvR 931/12 v. 14.1.2015, Abs. 23 = BVerfGE 138, 261, 271 f.; BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 45 = BVerfGE 150, 309, 327 f.; BVerfG (K), 1 BvR 3222/09 v. 27. 1. 2011, Abs. 28 = NJW 2011, 1578; BVerfG [K], 1 BvR 555/15 v. 25.6.2015, Abs. 10 = NJW 2015, 2242 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2136/14 v. 10.10.2016, Abs. 10 = NJW 2017, 147 Abs. 10; BVerfG (K), 1 BvR 2067/17 u. a. v. 9.7.2020, Abs. 18 = NVwZ 2020, 1424 Abs. 18; BVerfG (K), 1 BvR 1727/17 u.a. v. 28.6.2021, Abs. 16 = NJW 2021, 2877 Abs. 16; BVerfG (K), 1 BvR 1296/21, 1 BvR 1308/21 v. 21.1.2022, Abs. 12 = NVwZ-RR 2022, 482 Abs. 12.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- und bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst verstößt und sich so dem Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzt .
Anmerkung: Würde hier die Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bestehen, würde das BVerfG nach neuerer Rechtsprechung jedoch diesen Weg als vorrangig gegenüber einer gegen eine Strafnorm bestehenden Verfassungsbeschwerde ansehen (BVerfG [K], 1 BvR 1014/13 v. 16.7.2015, Abs. 14 = NVwZ-RR 2016, 1 Abs. 14): Die Beschwerdeführerin könne dann eben mithilfe der negativen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die angegriffenen Verpflichtungen erreichen, ohne sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen zu müssen. Sie sei also nicht darauf angewiesen, zunächst gegen die angegriffenen Verpflichtungen zu verstoßen, um dann im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Normen geltend machen zu können. Die während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens bestehende Gefahr der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit könne die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abwenden.
Damit steht hier weder § 90 Abs. 2 BVerfGG noch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen.
V. Frist (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)
Die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG ab Inkrafttreten des Gesetzes ist eingehalten worden.
Anmerkung: Siehe zum Lauf der Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz zulässig ist oder ob zunächst aus Subsidiaritätserwägungen um Rechtsschutz vor den Fachgerichten nachzusuchen ist: BVerfG, 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 v. 18.12.2018, Abs. 46 ff. = BVerfGE 150, 309, 328 ff.
VI. Verfahrensfähigkeit
Der Verein ist fähig, Prozesshandlungen durch seine Vertreter - hier sein durch Satzung zur Alleinvertretung berechtigtes Vorstandsmitglied Tammo "Boba" Fett (§ 26 Abs. 2 BGB) - vorzunehmen und ist deshalb auch verfahrensfähig (prozessfähig).
Anmerkung: Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder eine geschäftsunfähige Person Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.
VII. Ergebnis zu A
Die Verfassungsbeschwerde ist damit insgesamt zulässig.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." durch das Gesetz in seinen Grundrechten verletzt wird. Ein Grundrecht ist verletzt, wenn dasjenige Verhalten, an dem sich der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." gehindert sieht, in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, das Gesetz in dieses Grundrecht eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Hier kommt (s.o. A III ) nur eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit) in Betracht.
Anmerkung: Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsnorm siehe diesen Hinweis.
I. Schutzbereich
Die Veröffentlichung der Schriften des "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." könnte eine Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG darstellen, auf die sich auch juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen können (s.o. A III): Unter Meinungsäußerung ist zunächst die Äußerung aller Werturteile zu verstehen. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend, weshalb sie sich nicht als wahr oder unwahr beweisen lassen. Dementsprechend schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG die Äußerung von Werturteilen schlechthin, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos ist. Von der Meinungsäußerungsfreiheit werden darüber hinaus auch Tatsachenbehauptungen umfasst, obwohl sie streng genommen keine Meinungen sind, da sie erweislich wahr oder unwahr sein können. Den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG auch auf Tatsachenbehauptungen zu erstrecken, ist geboten, da sich Meinungen regelmäßig auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, so dass ihre Mitteilung Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Tatsachenbehauptung nicht bewusst oder erweislich unwahr ist
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 23/94 v. 13.4.1994 = BVerfGE 90, 241, 247 f.
Nach diesen Maßstäben beabsichtigt der "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." eine Meinungsäußerung zur Gebotenheit des Drogenkonsums, wobei es auf die angenommene "Gefährlichkeit" einer solchen Aussage - wie oben gesagt - gerade nicht ankommt.
Anmerkung: Deutlich Masing, JZ 2012, 585, 586 f.
Dass er unwahre Tatsachenbehauptungen über die Gefährlichkeit von Drogen verbreiten will, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen und ist daher nicht anzunehmen. Unter Äußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG ist schließlich ausdrücklich die Äußerung in Wort, Schrift und Bild angesprochen, so dass hierunter gerade auch das Verbreiten von Büchern und Broschüren fällt.
Das vom "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." beabsichtigte Verhalten unterfällt also dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG.
II. Eingriff
Das DroGeInfVerVerG verbietet dem "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." seine Schriften zu veröffentlichen, um dadurch seine Meinung zu verbreiten. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt daher vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Dieser Eingriff ist nur zulässig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Das angegriffene DroGeInfVerVerG müsste folglich in jeder Hinsicht verfassungsgemäß ist. Denn grundrechtlich geschützte Interessen können im Regelfall nur durch Normen eingeschränkt werden, die ihrerseits in jeder Hinsicht formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436 Abs. 18 m.w.N.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des DroGeInfVerVerG
Das DroGeInfVerVerG müsste daher zunächst formell verfassungsmäßig sein. Von der ordnungsgemäßen Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens (Art. 76 ff. GG) ist - mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt - auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob dem Bund für das DroGeInfVerVerG auch die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
Als Gesetzgebungstitel des Bundes kommt nur Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht) in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kulturbereich nach Art. 70 GG im Wesentlichen in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt.
Anmerkung: Siehe hierzu aber auch BVerfG, 2 BvR 1561/12 u. a. v. 28.1.2014, Abs. 102 ff. = BVerfGE 135, 155, 196 ff.
Denn bei der Schaffung neuer Straftatbestände ist der Bund nicht an die Zuständigkeitsgrenzen aus der materiellen Kompetenzordnung im Übrigen gebunden.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66 v. 22.2.1968 = BVerfGE 23, 113, 124.
Es ist dem Bund allenfalls verwehrt, durch Schaffung letztlich beliebiger Straftatbestände die landesgesetzgeberischen Zuständigkeiten auszuhöhlen.
Anmerkung: So Degenhart, in: Sachs, Art. 74 Rn. 14.
Diese Grenze ist hier jedoch sicher nicht überschritten, zumal der neue Straftatbestand noch in einer gewissen Nähe zum herkömmlichen Betäubungsmittelstrafrecht steht, das unstreitig von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst wird.
Da die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weder der "Erforderlichkeitsklausel" des Art. 72 Abs. 2 GG noch den besonderen Anforderungen des Art. 72 Abs. 3 GG unterfällt, verfügte der Bund somit auch über die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des DroGeInfVerVerG, so dass das Gesetz insgesamt formell verfassungsgemäß ist.
2. Respektierung der Schrankenvorbehalte (Art. 5 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 GG)
Die Verfassungsmäßigkeit des DroGeInfVerVerG setzt jedoch ferner voraus, dass es den besonderen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit entspricht, die sich aus Art. 5 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ergeben.
a) Verstoß gegen das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)
Das DroGeInfVerVerG als müsste zunächst der "Schranken-Schranke" des Zensurverbots des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG gerecht werden, das auch durch ein Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht eingeschränkt werden kann. Hier ist jedoch fraglich, ob die bloße Möglichkeit der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens überhaupt als "Zensur" angesehen werden kann, da unter "Zensur" wohl nur ein planmäßiges Kontrollverfahren oder zumindest Kontrollüberwachungssystem durch besondere Behörden verstanden werden kann.
Anmerkung: Siehe hierzu Hoffmann-Riem, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 1995, § 7 Rn. 45.
Jedenfalls ermöglicht das DroGeInfVerVerG allenfalls eine nachträgliche Kontrolle bereits herausgegebener Schriften und keine sogenannte Präventivzensur. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG soll aber nach Ansicht des BVerfG nur vor einer solchen Präventivzensur schützen, also vor Maßnahmen vor der Herstellung und Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen des Herstellens und Verbreitens von einer behördlichen Vorprüfung und Genehmigung, was im Wesentlichen mit der Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG begründet wird und damit, dass andernfalls die besonderen Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG weitgehend gegenstandslos würden, wäre jegliche inhaltliche Kontrolle auch nach der Verbreitung eines Werkes ausgeschlossen.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 13/67 v. 25.4.1972 = BVerfGE 33, 52, 69 ff.; BVerfG, 1 BvR 698/89 v. 20.10.1992 = BVerfGE 87, 209, 230.
Somit ist das DroGeInfVerVerG mit Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar.
b) Jugendschutz als mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbares Regelungsziel
Das DroGeInfVerVerG soll zudem zunächst dem Jugendschutz dienen. Der Jugendschutz ist in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnt, so dass insoweit das Gesetz den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügt.
Anmerkung: Nach anderer Auffassung müssen auch Regelungen, die dem Jugendschutz oder dem Schutz der persönlichen Ehre dienen, zusätzlich auch "allgemeine Gesetze" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG sein (so wohl BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 63 = BVerfGE 124, 300, 327; dem folgend Hong, DVBl. 2010, 1267, 1270). Dies ist aber kaum mit der Systematik des Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar (wie hier Schaefer, DÖV 2010, 379, 385 f.).
c) Schutz der Volksgesundheit als mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbares Regelungsziel
Das DroGeInfVerVerG soll darüber hinaus aber auch dem Schutz der Volksgesundheit dienen. Mit einem derartigen Regelungsziel kann ein Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nur dann die Meinungsfreiheit einschränken, wenn es sich hierbei um ein "allgemeines Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes ist recht unklar. Das BVerfG hat versucht, die insoweit maßgeblichen Kriterien in seiner "Wunsiedel-Entscheidung" wie folgt zusammen zu fassen: Unter allgemeinen Gesetzen seien solche Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut müsse in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 54 ff. = BVerfGE 124, 300, 321 ff. Das BVerfG kann insoweit auf eine ständige Rechtsprechung seit seit dem Lüth Urteil (BVerfG, 1 BvR 400/51 v. 15.1.1958, Abs. 36 ff. = BVerfGE 7, 198, 209 ff.)verweisen und kombiniert in dieser Definition die beiden unter der Geltung der Weimarer Verfassung vertretenen Theorien: Die Sonderrechtslehre und die Abwägungslehre. Nach der Sonderrechtslehre darf das Gesetz kein Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit darstellen, muss also meinungsneutral sein. Nach der Abwägungslehre muss eine abstrakte Rechtsgüterabwägung ergeben, dass das durch das Gesetz zu schützende Rechtsgut die Meinungsfreiheit überwiegt (s. a. Masing, JZ 2012, 585, 590 f.). Im Ergebnis scheinen also die sog. verfassungsimmanenten Schranken in den Begriff des allgemeinen Gesetzes hineingelesen zu werden, was nachvollziehbar ist, wenn man sich klar macht, dass zum Schutz dieser Werte aufgrund eines Gesetzes sogar in die vorbehaltlos gewährten Grundrechte (Art. 4, Art. 5 Abs. 3 GG) eingegriffen werden darf.
Zur Konkretisierung dieses Maßstabs, geht das BVerfG in drei Schritten vor
Anmerkung: Siehe hierzu auch Hong, DVBl. 2010, 1267, 1268 f.
aa) Knüpft das Gesetz an Meinungsinhalte an?
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist nach Auffassung des BVerfG zunächst die Frage, ob eine Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Erfasse sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestünden hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 55 = BVerfGE 124, 300, 322.
Im vorliegenden Fall knüpft das DroGeInfVerVerG jedoch gerade an den Inhalt einer bestimmten Meinung - Verherrlichung des Drogenkonsums an - so dass nicht schon deshalb das Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG bejaht werden kann.
bb) Zielt das Gesetz allgemein auf die Abwehr von Rechtsgutverletzungen?
Knüpft ein Gesetz - wie das DroGeInfVerVerG - an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es nach Auffassung des BVerfG darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Ist dies der Fall, sei in der Regel zu vermuten, dass das Gesetz nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sei, sondern meinungsneutral-allgemein auf die Abwehr von Rechtsgutverletzungen ziele. Insoweit nehme nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als solche einem Gesetz den Charakter als allgemeines Gesetz. Vielmehr seien auch inhaltsanknüpfende Normen dann als allgemeine Gesetze zu beurteilen, wenn sie erkennbar auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet seien.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 55 = BVerfGE 124, 300, 322.
Hier soll das DroGeInfVerVerG eben dem Schutz der Volksgesundheit dienen. Dies ist durchaus ein von der Verfassung anerkannter Wert (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), zu dessen Schutz daher grundsätzlich auch ein Gesetz bestimmte Meinungsäußerungen verbieten kann, ohne den Charakter als "allgemeines Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zu verlieren.
Allerdings betont das BVerfG auch, dass der Umkehrschluss nicht zulässig sei, dass immer, wenn eine Norm ein anerkanntes Rechtsgut schütze, deren Allgemeinheit schon allein damit gesichert sei. Die Tatsache, dass ein meinungsbeschränkendes Gesetz ein anerkanntes Rechtsgut schütze, garantiere dessen Allgemeinheit nicht für jeden Fall, sondern sei eben lediglich Indiz für die Wahrung rechtsstaatlicher Distanz und die Einhaltung des Gebots der Meinungsneutralität.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 56 = BVerfGE 124, 300, 323.
cc) Schützt das Gesetz das fragliche Rechtsgut schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung?
Nach Auffassung des BVerfG muss das fragliche Rechtsgut daher schlechthin - ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung - geschützt sein. Die Inhaltsanknüpfungen müssten in Neutralität zu den verschiedenen politischen Strömungen und Weltanschauungen stehen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehle es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst sei und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richte. Gesetze zum Schutz von Rechtsgütern seien daher nur dann "allgemein" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, wenn sie sich bei der gebotenen Gesamtsicht als konsequent und abstrakt vom Rechtsgut her gedacht erweisen und ohne Ansehung konkret vorfindlicher Auffassungen ausgestaltet seien. Hierzu gehöre eine hinreichend allgemein gefasste Formulierung der Verletzungshandlung sowie der geschützten Rechtsgüter, die sicherstelle, dass die Norm im politischen Kräftefeld als gegenüber verschiedenen Gruppierungen offen erscheine und sich die verbotene Meinungsäußerung grundsätzlich aus verschiedenen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundpositionen ergeben könne. Geboten sei eine Fassung der Norm, die in rechtsstaatlicher Distanz gegenüber konkreten Auseinandersetzungen im politischen oder sonstigen Meinungskampf strikte „Blindheit“ gegenüber denen gewährleiste, auf die sie letztlich angewendet werden soll. Die Norm dürfe allein an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein, nicht aber an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich der konkreten Haltungen oder Gesinnungen. Die Frage, ob eine Norm nach diesen Grundsätzen noch als allgemeines Gesetz oder als Sonderrecht zu beurteilen sei, lasse sich dabei nicht schematisch beantworten: Es komme auf eine Gesamtsicht an. Abzustellen sei hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränke oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde lege. Insgesamt komme es darauf an, ob die meinungsbeschränkende Norm eine prinzipielle inhaltliche Distanz zu den verschiedenen konkreten Positionen im politischen und weltanschaulichen Meinungskampf wahre.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 56 ff. = BVerfGE 124, 300, 323 ff.
Insoweit seien Indizien für unzulässiges Sonderrecht, wenn sich (1.) eine Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes verstehe oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner vorfindlicher Gruppierungen so formuliert sei, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen zur Anwendung kommen könne oder wenn (2.) ein Verhalten sanktioniert werde, das typischerweise einer konkreten Geisteshaltung oder einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen Deutung entspringe, beziehungsweise eine Norm vorliege, die exklusiv auf die Zugehörigkeit zu Gruppen abstelle, die durch solche Haltungen definiert seien. Je mehr eine Norm so angelegt sei, dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen treffe und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirke, desto mehr spreche dafür, dass die Schwelle zum unzulässigen Sonderrecht überschritten sei. Schließlich sei ein Indizu für ein unzulässiges Sonderrecht auch, wenn (3.) ein meinungsbeschränkendes Gesetz an bestimmte historische Deutungen von Geschehnissen anknüpfe oder es sich auf den Schutz von Rechtsgütern eines nicht mehr offenen, sondern bereits feststehenden Personenkreises beschränke.
Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009, Abs. 60 = BVerfGE 124, 300, 324.
Ob das DroGeInfVerVerG bei Anwendung dieser Kriterien noch als "allgemeines Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG angesehen werden kann, erscheint überaus zweifelhaft. Das Gesetz verbietet ja ausdrücklich das Äußern einer bestimmten Meinung, nämlich die Befürwortung des Rauschmittelkonsums - und unmittelbares Ziel dieses Gesetzes ist auch, eine bestimmte Form der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über das "Wünschenswerte" des Drogenkonsums zu unterbinden.
Andererseits könnte man darauf abstellen, dass das Gesetz eben schlechthin die Verherrlichung des Drogenkonsums unter Strafe stellt, unabhängig davon, aus welcher konkreten Geisteshaltung, spezifischer weltanschaulicher, politischer oder historischer Deutung heraus das Bedürfnis nach einer solchen Verherrlichung empfunden wird. Bei dieser Sichtweise wird für die Frage, ob ein Gesetz noch "allgemein" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG ist, letztlich weniger darauf abgestellt, welche Äußerung genau verboten wird, als darauf, ob es von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die verbotene Meinung von verschiedenen Grundpositionen heraus vertreten werden kann. Dies macht dann die sicher nicht einfache Abgrenzung von einzelnen Meinungsäußerungen zu den dahinter stehenden Grundpositionen/Standpunkten notwendig.
Anmerkung: So deutlich auch Hong, DVBl. 2010, 1267, 1269.
Bei einem solchen Verständis könnte man vorliegend annehmen, dass das DroGeInfVerVerG noch ein "allgemeines Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG ist.
dd) Ergebnis zu c
Folgt man dem, genügt das DroGeInfVerVerG, auch soweit es dem Schutz der Volksgesundheit dienen soll, noch als "allgemeines Gesetz" den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG.
Anmerkung: .... wobei eine entsprechend begründete abweichende Auffassung im vorliegenden Fall natürlich nicht nur vertretbar ist, sondern vielleicht auch nahe liegt.
d) Ergebnis zu 2
Das DroGeInfVerVerG entspricht somit den Anforderungen der Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 5 Abs. 2 GG.
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit im Übrigen, insbesondere Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
Das DroGeInfVerVerG müsste auch im Übrigen materiell verfassungsmäßig sein. Hier kommt allenfalls ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip in Betracht.
Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diesen Hinweis.
Das DroGeInfVerVerG müsste also zur Erreichung der mit ihm beabsichtigten Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein.
a) Verhältnismäßigkeit des DroGeInfVerVerG in Bezug auf den Jugendschutz
Soweit das DroGeInfVerVerG dem Jugendschutz dienen soll, ist es geeignet. Jedoch erscheint im Hinblick auf diesen Zweck ein vollständiges Verbot der Verbreitung solcher Schriften nicht erforderlich. Vielmehr käme als milderes Mittel auch ein Verbot der Abgabe nur an Jugendliche in Betracht; etwa durch ein Verfahren ähnlich dem, wie er in den §§ 10a ff. JuSchG vorgesehen ist.
b) Verhältnismäßigkeit des DroGeInfVerVerG in Bezug auf den Schutz der Volksgesundheit
Soweit das DroGeInfVerVerG dem Schutz der Volksgesundheit dienen soll, ist bereits fraglich, ob das Gesetz überhaupt geeignet ist, sein Ziel zu erreichen und wirklich der Volksgesundheit dient: Anhaltspunkte dafür, dass schon das bloße Verherrlichen des Drogenkonsums zu seiner Steigerung beiträgt, gibt es wohl nicht. Insoweit wird man aber dem Parlament noch einen Einschätzungsspielraum zubilligen können.
Hält man das DroGeInfVerVerG noch zum Schutz der Volksgesundheit für geeignet, wird man es wohl auch für erforderlich halten müssen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da das Gesetz jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) ist, da die Zweck-Mittel-Relation nicht stimmt. Bei der hier gebotenen Abwägung bezüglich der Zumutbarkeit des Eingriffs ist zu berücksichtigen, dass der Meinungsfreiheit gerade im hier betroffenen politischen Bereich schlechthin konstitutive Bedeutung für die demokratische Willensbildung zukommt. Die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts darf damit nicht jeder Relativierung durch einfaches (allgemeines) Gesetz überlassen bleiben, sondern das allgemeine Gesetz (und seine Auslegung durch die Gerichte) muss dem besonderen Wertgehalt dieses Rechts Rechnung tragen (sog. Wechselwirkungslehre).
Anmerkung: Grundlegend zur Wechselwirkungslehre BVerfG, 1 BvR 400/51 v. 15.1.1958, Abs. 34 ff. = BVerfGE 7, 198, 208 ff. (Lüth-Urteil). Ähnlich wie die Drei-Stufen-Theorie zu Art. 12 Abs. 1 GG (siehe hierzu den Kriegsspielzeug-Fall und den Peepshow-Fall) wird man die Wechselwirkungslehre nicht als besondere Grundrechtsschranke zu verstehen haben, sondern letztlich als typisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung i.e.S. Der Wechselwirkungslehre ist damit zu entnehmen, welchen Rang ein mit einer staatlichen Maßnahme verfolgter Zweck haben muss, um Eingriffe in die Meinungsfreiheit als angemessen, zumutbar oder verhältnismäßig i.e.S. erscheinen zu lassen (in diese Richtung auch Stern III/2, § 84 III 5 a, S. 799 f.).
Berücksichtigt man diesen überragenden Stellenwert der Meinungsfreiheit, so wird erkennbar, dass ein Verbot der Verherrlichung des Drogenkonsums zum Schutz der Volksgesundheit nicht als zumutbar erscheint. Es ist davon auszugehen, dass es kein allgemeines Verfassungsgebot gibt, auch den Konsum harter Drogen unter Strafe zu stellen. Die entsprechenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes könnten daher in verfassungsmäßiger Weise aufgehoben oder liberalisiert werden (soweit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen genüge getan wird). Unter diesem Blickwinkel wäre es aber schlechthin unerträglich, wenn es in einer Demokratie dem Bürger nicht möglich wäre, Argumente für die Aufhebung einer Strafnorm vorzubringen bzw. "Stimmung" gegen die Existenz einer Strafnorm zu machen. Der Staat darf eine solche Diskussion nicht durch Gesetz verbieten. Soweit tatsächlich negative Auswirkungen auf die Volksgesundheit und den Jugendschutz befürchtet werden, muss dem auf andere Weise (z.B. durch Aufklärungskampagnen) entgegnet werden.
c) Ergebnis zu 3
Dementsprechend ist das DroGeInfVerVerG insgesamt nicht verhältnismäßig und damit materiell verfassungswidrig.
4. Ergebnis zu III
Die Verbote des DroGeInfVerVerG lassen sind damit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
IV. Ergebnis zu B
Das Gesetz verletzt deshalb den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde des "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." ist somit zulässig und begründet. Das BVerfG wird nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das Gesetz den "SUPERBREIT - Für die Legalisierung von Haschisch & Co. e. V." in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG verletzt und es nach § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig erklären.
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