Soccer-Arena

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Die Stadt Saarheim ist stolze Besitzerin einer Sporthalle mit zwei je 30 x 15 m großen Spielfeldern, die mit einem Kunstrasen der neuesten Generation ausgelegt sind. Diese Felder sind ausschließlich zum Fußballspielen geeignet, hierfür aber sehr gut: Denn auf ähnlichen Anlagen trainieren auch die Fußballprofis im Winter. Bei der von der Stadt als "Soccer-Arena" bezeichneten Halle handelt es sich um eine von der Stadt Saarheim zulässigerweise errichtete öffentliche Einrichtung i. S. des § 19 Abs. 1 KSVG. Um ihre Nutzung zu regeln, hat der Stadtrat folgende "Soccer-Satzung" erlassen:

§ 1

Mit dem Betrieb der "Soccer-Arena" leistet die Stadt Saarheim einen Beitrag zum gesundheitlichen und kulturellen Wohl seiner Einwohnerinnen und Einwohner durch Unterstützung ihrer sportlichen Betätigung und fördert zugleich den saarländischen Fußball.

§ 2

(1) Die Stadt Saarheim vermietet die Plätze an die Nutzerinnen und Nutzer zu einem Mietzins von mindestens 30,- Euro pro Stunde.

(2) Vereinen und festen Spielergruppen sind Halbjahresabonnements für zwei Stunden wöchentlich zu festen Zeiten zu 15,- Euro die Stunde anzubieten. Vereine und Spielergruppen mit Sitz in Saarheim werden bei Kapazitätsengpässen bevorzugt. Die Laufzeit der Vereinsverträge beginnt grundsätzlich am 1. November und endet am 1. Mai jedes Jahres.

(3) Über den Abschluss der Mietverträge entscheidet der Oberbürgermeister. Den Verträgen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde zu legen, die dieser Satzung als Anlage beigefügt sind.

Von der Möglichkeit, in einer "Profi-Einrichtung" trainieren zu können, will auch der als nichtrechtsfähiger Verein organisierte "1. Frauen-Fußballclub Saarheim" Gebrauch machen. Um rechtzeitig zu Beginn der Wintersaison 2024/2025 die erhoffte Zusage zu haben, hatte er bereits Mitte Mai 2024 bei der Stadt Saarheim einen Antrag auf Überlassung eines Spielfeldes der "Soccer-Arena" für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum 1. Mai 2025 gestellt.

Bei der Antragsbearbeitung stellte der mittlerweile für die Verwaltung der "Soccer-Arena" zuständige Bedienstete der Stadt Saarheim, Gerd Mütlich, fest, dass die Halle an den vorgesehenen Terminen frei sei. Dennoch erhält der "1. FFC Saarheim" am 25. Mai 2024 auf dem Postwege ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Saarheim vom 24. Mai 2024, in dem dieser bedauert, die Halle leider nicht an den Verein vermieten zu können. Denn diese werde – was zutrifft – sonst nur von Jungen- und Männermannschaften genutzt, so dass es für die Stadt völlig unrentabel sei, für nur eine Damenmannschaft die vorhandenen Damenumkleidekabinen, -toiletten und -duschen öffnen und reinigen zu lassen. Das Schreiben ist mit einer als "Rechtsbehelfsbelehrung" versehenen Zusatz versehen, nach dem "gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung rechtzeitig Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Saarheim einzulegen ist".

Am 8. Juli 2024 geht tatsächlich bei der Stadt Saarheim ein von allen Mitgliederinnen des "1. FFC Saarheim" unterzeichnetes Schreiben ein, in dem diese sich namens des Clubs über dessen Behandlung bei der Vergabe der Hallenplätze "beschweren". So etwas könne doch nicht rechtens sein. Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, Oskar Obenauf, half der "Beschwerde" jedoch nicht ab, teilte dem "1. FFC Saarheim" aber mit, er wolle die "Beschwerde" als "Widerspruch" i. S. des § 69 VwGO behandeln. Dementsprechend legte er die "Beschwerde" dem insoweit als Widerspruchsbehörde zuständigen Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises zur Entscheidung vor. Dieser wies den Widerspruch durch Bescheid vom 5. August 2024 als unzulässig zurück. Es läge schon gar kein formgerechter Widerspruch vor, da der "Beschwerde" nicht ohne weiteres entnommen werden könne, dass von dem Rechtsbehelf des § 69 VwGO Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon sei ein Widerspruch im vorliegenden Zusammenhang schon gar nicht statthaft, da es hier nicht um den Erlass von Verwaltungsakten, sondern um den Abschluss privatrechtlicher Verträge gehe. Jedenfalls sei der Widerspruch verfristet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid soll per Einschreiben zugestellt werden und wird noch am 5. August 2024 (einem Montag) bei der Deutschen Post AG aufgegeben.

Am Montag, dem 9. September 2024, wird beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um 23:59 Uhr ein Brief eingeworfen, in dem sich eine formgerechte Klage des "1. FFC Saarheim" gegen die Stadt Saarheim befindet. Dort wird beantragt, die Stadt Saarheim zu verpflichten, mit dem "1. FFC Saarheim" einen Mietvertrag über die Nutzung eines der Spielfelder der "Soccer-Arena" für die Wintersaison 2024/2025 zu schließen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus § 19 KSVG. Zudem wird betont, dem Schreiben des Oberbürgermeisters vom 24. Mai 2024 habe sich nicht entnehmen lassen, dass man sich hiergegen innerhalb bestimmter Fristen hätte wehren müssen.

Aufgrund der Überlastung des Verwaltungsgerichtes ist es jedoch bis heute zu keiner Entscheidung gekommen. Zwischenzeitlich hat die Saison angefangen und der "1. FFC Saarheim" hat eine andere Halle zu einem Preis von wöchentlich 60,- Euro mieten müssen. Jedoch will der "1. FFC Saarheim" nach wie vor geklärt haben, dass die Stadt Saarheim rechtswidrig gehandelt habe. Denn zum einen wolle er in der nächsten Saison in der "Soccer-Arena" trainieren und befürchte, dass sein Nutzungsantrag erneut abgelehnt werde. Zum anderen gedenke er auch, die Stadt Saarheim vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz zu verklagen, um die Mehrkosten ersetzt zu bekommen, die er wegen der anderweitigen Hallenmietung für die Wintersaison 2024/2025 hätte aufbringen müssen.

Der Oberbürgermeister sieht jedoch keinen Grund mehr, den Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten fortzuführen. Der "1. FFC Saarheim" könne unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten auf Schadensersatz klagen. Auch müsse ein Hallennutzungsantrag des "1. FFC Saarheim" für die nächste Saison sicherlich nicht erneut abgelehnt werden. Bis dahin dürften sich weitere Frauen-Spielergruppen gegründet haben. Wenn aber etwa drei Damenmannschaften einen Nutzungsantrag für die Sommersaison stellen würden, könne sich die Öffnung der "Soccer-Arena" auch für Frauen für die Stadt rentieren, so dass dann einer Hallennutzung durch den "1. FFC Saarheim" nichts entgegenstünde.

Hat die Klage des "1. FFC Saarheim" Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

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