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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Grünanlage vor den alten Saarheimer Festungsanlagen, der sog. Stadtmauerpark, bildet seit mehreren Jahren einen beliebten Treffpunkt für die Saarheimer Drogenszene. Für jedermann erkennbar werden dort mit einer gewissen Dreistigkeit von "hauptberuflichen" Händlern und Dealern unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Drogen in kleinen Mengen an "Endverbraucher" verkauft, die diese sich dann oft schon vor Ort spritzen oder auf andere Weise einnehmen. Folge davon ist u.a., dass regelmäßig unter den Büschen der Grünanlagen gebrauchte Spritzen, zum Abbinden gebrauchte blutige Stofffetzen u.ä. gefunden werden, insbesondere auch von im Park spielenden Kindern.

Nachdem sich gegen diesen Zustand eine Bürgerinitiative gebildet und - medienwirksam - ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Stellen gefordert hatte, wurde im Stadtrat der Stadt Saarheim beschlossen, dass Oberbürgermeister Oskar Obenauf alles Erdenkliche tun solle, um die offene Drogenszene aus der Stadt Saarheim zu vertreiben. Daraufhin ließ Obenauf folgende Anordnung in der am 15. Oktober erschienenen Ausgabe von "SaarheimInForm" veröffentlichen - dem "Amtlichen Bekanntmachungsblatt für die Stadt Saarheim", das vom Oberbürgermeister für öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere von Satzungen, amtlichen Mitteilungen usw. herausgegeben und kostenlos an alle Haushalte in der Stadt verteilt wird:

"Allgemeinverfügung - Aufenthaltsverbot

Aufgrund § 12 Abs. 3 des Saarländischen Polizeigesetzes ordne ich an:

1. Alle Personen, bei denen offensichtlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden, die in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit dieser Personen zur Drogenszene stehen, haben die Grünanlagen vor den Saarheimer Festungsanlagen (Stadtmauerpark) westlich und östlich der Wassergrabenstraße zu verlassen und dürfen sie ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung für die Dauer von drei Monaten nicht mehr betreten, sofern kein berechtigtes Interesse an einem dortigen Aufenthalt nachgewiesen wird.

2. Bei Verstoß gegen Nr. 1 während der Laufzeit dieser Verfügung beginnt die Frist von drei Monaten neu zu laufen.

3. Die Verfügung gilt zwei Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

5. Die Verfügung und ihre Begründung kann montags bis freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr im Ordnungsamt im Rathaus der Stadt Saarheim, Rathausplatz 1, 66666 Saarheim, Zimmer 118 eingesehen werden.

6. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Saarheim – Ordnungsamt –, Rathausplatz 1, 66666 Saarheim, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Landrat des Saarpfalz-Kreises – Kreisrechtsausschuss –, Am Forum 1, 66424 Homburg, eingeht.

Der Oberbürgermeister der Stadt Saarheim als Ortspolizeibehörde,

Oskar Obenauf"

Kopien dieser Anordnung werden ebenfalls auf allen Bänken und an sämtlichen Laternen im Stadtmauerpark befestigt. Die im Ordnungsamt hinterlegte Ausfertigung enthält dieselbe Regelung und eine ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, welche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht wird.

Drei Tage nach der Veröffentlichung dieser Anordnung - am 18. Oktober - wird Krishan Kaschonik von den sich auf Streife befindlichen Polizeivollzugsbeamten Peter Prinz und Hajo Haßdenteufel auf einer Bank im Stadtmauerpark angetroffen. Kaschonik ist der Polizei schon lange als Drogendealer bekannt und auch bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Die Polizeibeamten weisen Kaschonik darauf hin, dass auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Drogenszene offensichtlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er im Stadtmauerpark Straftaten nach den Betäubungsmittelgesetz begehen wolle, so dass er aufgrund der Allgemeinverfügung nicht mehr berechtigt sei, sich im Stadtmauerpark aufzuhalten, und dass er sich daher entfernen möge. Kaschonik verlässt daraufhin den Park unter Protest, nachdem er zunächst den Polizeibeamten erklärt hatte, dass er schon lange nicht mehr der Drogenszene angehöre und dass er nur auf der Bank sitze, um sich zu sonnen. Diese Behauptung taten die Polizisten jedoch wegen des strömenden Regens als bloße Schutzbehauptung ab.

Am nächsten Tag legt Kaschonik beim Ordnungsamt Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ein und beantragt beim Verwaltungsgericht des Saarlandes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung. Weil irgendwelche Polizisten der Meinung seien, er gehöre noch zur Drogenszene (was sie ihm erst einmal beweisen sollten), nehme ihm die Allgemeinverfügung das Recht, sich ungestört wie jeder andere auch im Park aufzuhalten, ohne hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen; dieses Recht gelte auch für Vorbestrafte und könne ihm daher auch nicht einfach so genommen werden. Im Übrigen hätte eine Regelung wie diese nicht in Form einer Allgemeinverfügung aufgrund des § 12 Abs. 3 SPolG, sondern allenfalls durch Polizeiverordnung nach §§ 59 ff. SPolG getroffen werden dürfen.

Hat der beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingereichte Antrag Kaschoniks auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!