Obdachlos

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Dr. Lutz Lautstark ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Lessingstraße 22 in Saarheim. Eine seiner Wohnungen ist an Hanjo Pechstein vermietet, der dort mit seiner Frau und sechs Kindern wohnt; seine Frau ist in anderen Umständen und erwartet im kommenden Januar ihr siebtes Kind.

Nachdem Pechstein seine Stelle als Porzellandesigner bei der Philippy & Popp AG verloren hatte, verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse der Familie rapide. Alsbald wurde keine Miete mehr gezahlt. Da Gespräche über eine Ratenzahlung zwischen Dr. Lautstark und Pechstein erfolglos blieben, kündigte Dr. Lautstark das Mietverhältnis und erstritt ein rechtskräftiges Räumungsurteil gegen die Familie Pechstein.

Ein Antrag Pechsteins auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurde zurückgewiesen. Kurz bevor es zu einer Räumungsvollstreckung kommen sollte, begab sich Pechstein zum Oberbürgermeister der Stadt Saarheim, Oskar Obenauf, und schilderte ihm die Situation: Er würde mit seiner Familie obdachlos werden, wenn er aus dieser Wohnung ausziehen müsse. Nicht nur seinen Kindern wäre dies auf Grund des immer schlechter werdenden vorweihnachtlichen Wetters unzumutbar. Auch im Hinblick auf den erwarteten Nachwuchs wäre es eine unerträgliche Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf die Gesundheit aller Beteiligten haben könnte. Alle anderen Möglichkeiten, sich und seiner Familie ein Obdach zu verschaffen, seien bisher ohne Erfolg geblieben. Pechstein legte Obenauf ein Bündel von Briefen mit Absagen potenzieller Vermieter vor und wies darauf hin, dass andere Wohnungen in Saarheim entweder nicht verfügbar oder finanziell für ihn nicht erschwinglich sind.

Oberbürgermeister Obenauf erläuterte Pechstein, dass die Stadt derzeit selbst keine für die Familie geeigneten leer stehenden Wohnungen habe. Er könne aber in seiner Funktion als Ortspolizeibehörde die Familie wieder in ihre bisherige Wohnung einweisen. Schließlich habe der Vermieter die Obdachlosigkeit auch verursacht. Dr. Lautstark sei dafür bekannt, dass er sein Recht – um jeden Preis – immer durchgesetzt sehen wolle, egal wer dabei auf der Strecke bleibe.

Da der Tag immer näher rückte, an dem nach Angaben Pechsteins die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen sollte, überlegte Obenauf, einen Bescheid zu erlassen, in dem die Einweisung der Familie Pechstein in die Wohnung Lessingstraße 22 zu Lasten von Dr. Lautstark ausgesprochen wird. Dr. Lautstark, der von Obenauf auf seine Überlegungen angesprochen wurde, wendete dagegen ein, er verstehe nicht, warum er hier als Verursacher der Obdachlosigkeit gelte. Immerhin habe er nur sein Recht wahrgenommen, das ihm als Eigentümer zustehe. Für die Inanspruchnahme seiner Wohnung für die Familie Pechstein sehe er zudem auch keinen Anlass; immerhin gebe es andere Möglichkeiten, der Familie ein Obdach zu geben. Um das Problem aus der Welt zu schaffen, könne man die Familie zum Beispiel auch in einem der zwei vorhandenen Büro-Container der Stadt unterbringen. Diese waren für die Zeit der Renovierung angeschafft worden, nachdem die erste Etage des Rathauses teilweise ausgebrannt war. In der Folgezeit waren eben diese mit einer Toilette versehenen Container als Ersatzbüros genutzt worden, die nun aber frei stünden, weil die Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind. Dr. Lautstark gibt zwar zu, dass die Verhältnisse in den Containern mit ihren insgesamt 40 qm für die Familie schon beengter seien als in ihrer alten Wohnung, doch solle sich die Familie nicht so anstellen; nach dem Krieg hätten schließlich Verwandte von ihm – eine Mutter mit sechs Kindern – auch in sehr beengten Verhältnissen gewohnt.

Obenauf ist von der Heftigkeit der Reaktion Dr. Lautstarks überrascht und schreckt daher vor einer Auseinandersetzung mit ihm zurück. Er bietet folglich Pechstein einen Bürocontainer als Wohnung an.

Verzweifelt wendet sich Pechstein nun an Sie mit der Bitte um gutachtliche Klärung, ob er rechtzeitig vor Weihnachten gerichtlichen Schutz in der Form erlangen kann, dass der Oberbürgermeister zur begehrten Einweisung in die Wohnung verpflichtet wird, bevor der Gerichtsvollzieher zur Räumung schreitet.

Zur Weihnachtsversion des Falles

Lösungsvorschlag

Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!