
© Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
§ 1 Abs. 2 des saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes bestimmt: "Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags." Da der Saarländische Landtag von Verfassungs wegen 51 Sitze hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 SVerf), bedeutet dies, dass Fraktionen eine Mindeststärke von drei Abgeordneten aufweisen werden (5 % von 51 sind zwar 2,55 und nicht drei, jedoch muss wegen der Unteilbarkeit der Sitze und Abgeordneten hier aufgerundet werden). In einer früheren Fassung hatte § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz noch festgeschrieben: "Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen." Begründet wurde die Änderung des § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz seinerzeit damit, dass angesichts der zunehmenden Zersplitterung der "Parteienlandschaft" in Deutschland und im Saarland eine Anhebung der Mindestfraktionsmitgliederzahl geboten sei: In der parlamentarischen Praxis (auch im Saarland) habe sich herausgestellt, dass vor allem die Ausschussarbeit Zwei-Personen-Fraktionen vermehrt vor Probleme bei der Wahrnehmung der Sitzungstermine stelle. Dies führe gegebenenfalls zur Nichtrepräsentation, wobei dieser Umstand insbesondere bei Mehrheitsverhältnissen, die die Regierung tragenden Fraktionen besonders begünstigen, das einer Beratung folgende Abstimmungsergebnis erheblich verfälschen könne. Die Arbeitsfähigkeit des Parlaments werde in erheblichem Maße gestärkt, wenn die Leistungsfähigkeit der Fraktionen auf einen höheren Mindeststandard angehoben werde. Zudem werde mit der Regelung an die Fünf-Prozent-Klausel des § 38 Landtagswahlgesetz (LWG) angeknüpft, welche ihrerseits Ausdruck eines gemeindeutschen Wahlrechtsgrundsatzes sei, der die Effizienz des Parlaments sichern solle und deshalb auch für das Verfahren im Landtag maßgebliche Bedeutung besitze.
Die neuesten Wahlen zum Saarländischen Landtag - die ersten Landtagswahlen nach dem Austritt des früheren Bundesverteidigungsministers Dagobert Rumsweg aus der die Regierungsmehrheit im Bund stellenden Christlich Liberalen Partei (CLP) und der von ihm gemeinsam mit dem Saarheimer Verleger Dr. Lutz Lautstark neu gegründeten Partei "Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN" - ergaben folgende Verteilung der 51 Sitze.
Sozialistische Partei (SP):
21
Christlich Liberale Partei (CLP):
16
DIE BUNTEN:
5
Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN:
4
Freiheitliche Moralpartei (F.M.P.):
3
Linkssozialisten Saar:
2
Der Saarländische Landtag war damit das erste deutsche Parlament, in dem das BRAUN aus dem Stand 4 Sitze erreichen konnte. Dennoch verlief die konstituierende Sitzung des neugewählten Landtags noch relativ ruhig. Der Landtag beschloss die Übernahme der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtags der vorherigen Wahlperiode. Die Abgeordneten der SP, der CLP, der BUNTEN, des BRAUN und der F.M.P. und auch die Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar", Dunja Detmold und Burda Bredestrauch, zeigten daraufhin jeweils der Präsidentin des Saarländischen Landtags nach § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung an, dass sie jeweils eine Fraktion bilden würden. Nur den Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar" teilte die Landtagspräsidentin, Aydan Aydoğan, jedoch mit, dass sie diese Anzeige als "wirkungslos" erachte, da nach § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz eine Fraktion eben aus mindestens drei Landtagsabgeordneten bestehen müsse. Dies sei auch sachgerecht, weil man bei zwei Mitgliedern schlechthin nicht mehr von einer Fraktion sprechen könne. Im Ergebnis beeinträchtige § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz die beiden Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar" auch nicht übermäßig, da ihnen der Kernbereich der Mandatsausübung freies Stimmrecht, selbständiges Rederecht und ein Mindestmaß an Antragsmöglichkeiten gewährleistet sei. Der Landtag fasste schließlich mit 49 zu 2 Stimmen einen Beschluss, dass die zwei Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar" nach § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz keine Fraktion bilden könnten.
Über ihre "typisch sexistische Kaltstellung" durch die "alten weißen Männer der Landtagsmehrheit" sind die Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar", Dunja Detmold und Burda Bredestrauch, zutiefst empört. Der neue § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz führe dazu, dass einzig und allein den Abgeordneten ihrer Partei für die geltende Legislaturperiode der Fraktionsstatus versagt werde. Damit wären ihnen nicht nur wichtige parlamentarische Rechte verwehrt, sondern vor allem auch ein Anspruch auf die in § 5 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes genannten Geld- und Sachleistungen. Hierfür gebe es keinen stichhaltigen Grund. Die Fünf-Prozent-Klausel des Landtagswahlgesetzes könne nicht als Vorbild genommen werden; es müsse vielmehr jeder parteipolitisch homogenen Gruppe, die den Einzug in den Landtag erreicht habe, Fraktionsstärke zugebilligt werden. Wenn die Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar" keine Fraktion bilden könnten, seien sie in ihren parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten entscheidend zurückgesetzt; es würde für ihre Partei letztlich eine zweite Wahlsperrklausel eingeführt. Im Übrigen kenne etwa auch das saarländische Gemeinderecht - wie § 30 Abs. 5 Satz 2 KSVG zeige - Zwei-Personen-Fraktionen. Schließlich verstoße der Beschluss auch gegen Art. 12 Abs. 2 der Saarländischen Verfassung: Hiernach seien Männer und Frauen gleichberechtigt und wären damit auch gleich zu behandeln. § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz und seine Anwendung durch die Landtagsmehrheit habe indes zur Folge, dass er bei den jetzigen Sitzverhältnissen im Landtag ausschließlich die Bildung einer rein weiblichen Fraktion verhindere, während rein männliche Fraktionen wie die des "BRAUN" und der "F.M.P." zugelassen werde, obwohl diese nur zwei bzw. einen Sitz mehr erzielt hätten.
Beide Abgeordneten der "Linkssozialisten Saar" sehen sich daher durch die Vorenthaltung des Fraktionsstatus in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, denn dies benachteilige sie als Abgeordnete und Frauen sowie ihre Partei und sei deshalb verfassungswidrig. Sie wollen daher als Fraktion oder sollte dies nicht möglich sein als Abgeordnete den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes anrufen, um eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Landtagsbeschlusses und damit auch des § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz zu erreichen. Hätte ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Hinweise zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, dessen Entscheidungen im Volltext sowie die Saarländische Verfassung und das saarländische Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (und einen Kommentar zur Saarländischen Verfassung) finden Sie bei http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de