Geschäftsordnung des saarländischen Landtags

Vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. 2016, 480), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Mai 2017 (Amtsbl. I S. 539)

- Auszug -

 

I. Abschnitt: Abgeordnete

II. Abschnitt: Fraktionen

§ 10 Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(3) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.

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III. Abschnitt: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer

IV. Abschnitt: Ausschüsse

V. Abschnitt: Sitzungen des Landtages

VI. Abschnitt: Vorlagen und Anträge

§ 30 Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:"

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.

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§ 31 Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post oder Boten zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.

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§ 32 Begriff und Grundsätze

(1) Soweit nicht ein Fall von § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vorliegt, werden Gesetzesvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfasst Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird vom Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.

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VII. Abschnitt: Lesungen

§ 33 Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluss die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen dürfen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.

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§ 34 Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat der oder die Einbringende die Grundsätze seiner Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.

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§ 35 Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuss beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.

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§ 36 Abweichung vom Grundsatz zweier Lesungen

Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.

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§ 37 Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuss können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlussabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.

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VIII. Abschnitt Redeordnung

§ 39 Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Redereihenfolge. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Berichterstatter oder die Berichterstatterin können zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.

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§ 44 Redezeit

(1) Der Landtag gibt sich eine Redezeitordnung unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen. Bringt eine Fraktion Gesetzesvorlagen oder Initiativanträge ein, können zusätzliche Redezeitanteile vorgesehen werden. In der Redezeitordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang die Fraktionen Redezeitkontingente untereinander austauschen können. Die Redezeitordnung ist als Anlage zur Geschäftsordnung zu veröffentlichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Abweichung von der Redezeitordnung beschließen.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die Redezeit, entzieht ihm der Präsident oder die Präsidentin nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Mitglied des Landtages nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.

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