Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes
(Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

Gesetz Nr. 1379

Vom 13. November 1996  (Amtsbl. S. 1402; Ber. vom 24. Juni 1997, Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes 2055 vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 534)

 

- Auszug -

§ 1 Bildung von Fraktionen

(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.

(3) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören

(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

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§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen der Abgeordneten im Landtag.

(2) Die Fraktionen können klagen oder verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

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§ 3 Aufgaben

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Teil des parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozesses

(2) Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Fraktionen nehmen unmittelbar am parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess teil, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(3) Die Fraktionen können mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischer Einrichtungen zusammenarbeiten sowie regionale, überregionale und internationale Kontakte pflegen.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten und dabei insbesondere über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen informieren und mit der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen in den Dialog über parlamentarische Fragen treten. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung u ber die geeigneten Mittel und Formen der O ffentlichkeitsarbeit frei. Die
Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Jedoch müssen die Urheberschaft der Fraktion und der Bezug zur Parlamentsarbeit erkennbar sein.

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§ 4 Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Fraktionen können für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer Zulagen vorsehen. Die Zulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende dürfen insgesamt die Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten. Für einen Abgeordneten darf der monatliche Betrag dieser Zulagen die Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten.

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§ 5 Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionsbonus). Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt der Landtag im Haushaltsgesetz fest.

(3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 2 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.

(4) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen. Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 71 Abs. 2 der Verfassung bleiben unberührt.

(5) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung, dem Landtagsgesetz, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(6) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 40 vom Hundert der jährlichen Mittel bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.

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