The Rock

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich (verfassungskonform) mit ihren Streitkräften an einem (völkerrechtskonformen) UN-Kampfeinsatz beteiligt, mit dem die gewaltsame Annexion der Volksmonarchie Syldavien durch das benachbarte Bordurien rückgängig gemacht werden sollte. Der sog. "II. Bordurienkrieg" zog sich allerdings hin und verlief außerordentlich blutig. Schließlich musste ein Friedensvertrag geschlossen werden, der der Sache nach auf eine Anerkennung der Annexion Syldaviens durch Bordurien hinaus lief. Die heimkehrenden deutschen Soldaten hatten damit den Eindruck, ihr Einsatz sei "völlig umsonst" gewesen. Verstärkt wurde der Eindruck dadurch, dass die Versorgungsleistungen für Kriegsversehrte und die Hinterbliebenen gefallener Soldaten erheblich gekürzt wurden, um den Bundeshaushalt hiermit "nicht übermäßig zu belasten".

Die mangelnde Anerkennung ihrer Leistungen trifft insbesondere General Hans von Schaumwein, den Kommandeur des "Kommandos-Spezialkräfte", der Elite-Einheit der Bundeswehr. Er beschließt mit "seinen Leuten" eine solche Anerkennung gewaltsam zu erzwingen. Tatsächlich gelingt es ihm, mit Unterstützung von 150 ihm letztlich hörigen Soldaten das Bundeskanzleramt zu besetzen. Er nahm die Bundeskanzlerin, Gräfin Margit von Eisen, und 200 weitere Personen als Geiseln, und drohte sie zu erschießen, wenn nicht umgehend an jeden Soldaten, der in Bordurien eingesetzt worden sei, je 200.000,- Euro ausgezahlt würden. Um die Ernsthaftigkeit seiner Forderung zu unterstreichen, ließ er ohne Vorwarnung vom Dach des Bundeskanzleramts mit Panzerfäusten auf das Reichstagsgebäude feuern, dessen Glaskuppel hierdurch vollständig zerstört wurde; es gab Tote und Verletzte, darunter zahlreiche Parlamentarier. Nach mehreren Tagen und nervenzerreißenden Verhandlungen gab General von Schaumwein am 9. November allerdings auf. General von Schaumwein und "seine Männer" wurden daraufhin von der Bundespolizei inhaftiert.

Die so wieder befreite Bundeskanzlerin beschloss noch am selben Tage, drakonische Maßnahmen gegenüber den "Putschisten" zu ergreifen. Sie erließ eine "Staatsnotstandsverfügung", nach der die "Putschisten" zunächst auf einem Schiff der Bundespolizei, anschließend "bis auf weiteres" in einem so bald wie möglich auf Helgoland zu errichtenden Lager unter Bewachung der Bundespolizei zu "internieren" seien. Ihnen soll jeglicher Zugang zur Außenwelt und auch jeder anwaltliche Beistand verweigert werden. Durch die "Staatsnotstandsverfügung" ordnete die Bundeskanzlerin zudem an, dass gegen die dort getroffenen Maßnahmen kein Rechtsschutz gegeben sei.

Der - übergangsweise in der Deutschen Oper Berlin tagende - Bundestag billigte diese Entscheidung der Bundeskanzlerin durch einen von 3/4 seiner Mitgliedern getragenen Beschluss. Derjenige, der sich außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stelle, könne mit ihrem Schutz nicht rechnen. Nicht zugestimmt haben diesem Beschluss nur die Mitglieder der Fraktion der "Freiheitlichen Moralpartei (F.M.P.)". Diese hält die "Staatsnotstandsverfügung" für rechtsstaatlich unhaltbar und will hiergegen verfassungsgerichtlich vorgehen. "Staatsnotstandsverfügungen" seien dem Grundgesetz fremd und beeinträchtigten die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundestages. Die F.M.P.-Fraktion stellt daher form- und fristgerecht beim BVerfG den Antrag festzustellen, dass die Bundeskanzlerin mit dem Erlass und dem Vollzug der "Staatsnotstandsverfügung" vom 9. November gegen die Grundrechte der Inhaftierten und dem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz verstoße, dass Eingriffe in Grundrechte nur durch oder auf Grund eines diese Eingriffe rechtfertigenden Parlamentsgesetzes zulässig seien. Denn das geltende Bundesrecht sehe eine zeitlich unbegrenzte und "gerichtskontrollfreie" Inhaftierung von "Putschisten" durch den Bundeskanzler und die Bundespolizei nicht vor. In ihrer Antragserwiderung führt die Bundeskanzlerin demgegenüber aus, der Bundestag habe die "Staatsnotstandsverfügung" ausdrücklich und parteiübergreifend gebilligt, so dass die Annahme, hierdurch könnten Rechte des Bundestages verletzt worden sein, fern liege. Auch eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG liege nicht vor, da diese Bestimmung im "Staatsnotstand" nicht gelte - hier sei die "vollziehende Gewalt" weder an Grundrechte noch an einfaches Gesetzesrecht gebunden. Vielmehr sei der Staatsnotstand die "Stunde der Exekutive". Daher werde sie die Inhaftierung der "Putschisten" auf Helgoland selbst dann aufrecht erhalten, wenn das BVerfG dem Antrag der F.M.P.-Fraktion stattgebe: Denn sie könne als Bundeskanzlerin wohl besser als "Karlsruhe" beurteilen, was dem Staat Not täte.

Für rechtsstaatlich unerträglich hält die "illegale Inhaftierung" des Generals von Schaumwein - der unverheiratet ist und keine Angehörigen hat - auch der "Deutsche Verein für Freiheitsrechte". Er beauftragt den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber damit, die verfassungsrechtliche Rechte von Generals von Schaumwein wahrzunehmen. Rathgeber erhebt deshalb im Namen von General von Schaumwein am 1. Dezember Verfassungsbeschwerde gegen die "Staatsnotstandsverfügung" vom 9. November, weil sie gegen Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 104 GG verstoße.

In ihrer Gegenäußerung nach § 94 Abs. 2 BVerfGG weist die Bundeskanzlerin darauf hin, dass es angesichts der umfassenden "Kontaktsperre" in dem Helgolander Lager ausgeschlossen sei, dass Rathgeber von General von Schaumwein mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt worden sei. Es würde sie jedenfalls sehr wundern, wenn Rathgeber eine schriftliche Bevollmächtigung vorlegen könnte. Zudem hätte General von Schaumwein vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst versuchen müssen, gegen die "Staatsnotstandsverfügung" selbst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Darüber wäre es General von Schaumwein möglich gewesen, sich unmittelbar gegen seine Inhaftierung durch die Bundespolizei nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) i.V.m. Buch 7 des FamFG beim insoweit zuständigen Amtsgericht Pinneberg, in dessen Gerichtsbezirk Helgoland liegt, zur Wehr zu setzen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts wäre dann der Instanzenzug zum Landgericht Itzehoe und zum Oberlandesgericht Schleswig gegeben gewesen.

Rathgeber meint demgegenüber, dass die Bundeskanzlerin in ihrer "Staatsnotstandsverfügung" selbst jeglichen Rechtsschutz gegen die Inhaftierung ausgeschlossen habe, so dass sie der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die fehlende Rechtswegerschöpfung jetzt nicht entgegenhalten könne. Da vorliegend die Verfassung von höchsten Staatsorganen ganz bewusst zum Nachteil seines Mandanten gebrochen worden sei, wäre jedoch ohnehin nur eine sofortige Entscheidung des BVerfG angemessen.

Bitte prüfen Sie, ob der Antrag der F.M.P.-Fraktion Aussicht auf Erfolg hat und ob es zutreffend ist, dass das BVerfG die Bundeskanzlerin selbst bei Erfolg des Antrags der F.M.P.-Fraktion nicht daran hindern kann, die "Sonderbehandlung" der "Putschisten" auf Helgoland aufrecht zu erhalten. Prüfen Sie bitte außerdem, ob die von Rathgeber im Namen von General von Schaumwein erhobenen Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat; gehen sie hierbei davon aus, dass die Ausführungen der Bundeskanzlerin zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bzw. der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die "Staatsnotstandsverfügung" und ihre Durchführung zutreffend sind.

Lösungsvorschlag

Zur "Hörbuchvariante" des Falles von Sebastian Baur und Kourosh Semnani unter Mitwirkung von Ulrich Stelkens: https://open.spotify.com/episode/5W3ZgPqfEZg1yQgz6oPnGp

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