Verrechnet
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Im Mai 2021 - bereits vor dem Abschluss ihrer Ausbildung an der
Fachhochschule für Verwaltung Saarland - bewarb sich Beate Becker bei der Stadt Saarheim um eine Anstellung als Beamtin. Daraufhin teilte ihr das Personalamt der Stadt mit, es bestehe wegen des vorgesehenen Ausbaues des städtischen Rechenzentrums Bedarf an fähigen Fachhochschulabsolventen, denen bei Eignung und der Bereitschaft, der Stadtverwaltung mindestens drei Jahre anzugehören, eine zusätzliche Datenverarbeitungsausbildung vermittelt werde. Als Beate Becker sich weiterhin an einer Einstellung bei der Stadt Saarheim interessiert zeigte, legte ihr das Personalamt bei einem Gespräch am
10. Juni 2021 die folgende - vorab von Oberbürgermeister Oskar Obenauf für die Stadt Saarheim unterzeichnete - Erklärung vor, die Beate Becker ohne Widerspruch unterschrieb:
1. Ich bin bereit, als Äquivalent für die mir von der Stadt Saarheim vermittelte EDV-Ausbildung drei Jahre bei der Stadt tätig zu sein. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens, das ich zu vertreten habe, würde ich anteilige Ausbildungsbeträge erstatten.
2. Ich verpflichte mich, für den Fall der Stellenzusage durch die Stadt Saarheim die Stelle anzutreten. Verneinendenfalls würden etwaige Auslagen von mir erstattet werden (z.B. Insertionskosten).
Aufgrund dessen wurde Beate Becker nach dem Abschluss der Fachhochschulausbildung mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung im Juli 2021 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und zum
1. Dezember 2021 von der Stadt für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Stadtinspektorin z. A. eingestellt. Entsprechend der früheren Ankündigung des Personalamtes erhielt sie eine zusätzliche sechsmonatige EDV-Programmierausbildung auf Kosten der Stadt Saarheim; anschließend wurde ihr eine Aufgabe in der Systemprogrammierung des städtischen Rechenzentrums übertragen.
Mit Wirkung zum 30. Juni 2023 wurde Beate Becker auf ihren Antrag vom 23. März 2023 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und trat am 1. Juli 2023 eine Stelle als Angestellte bei der Fa. KOMDAT Kommunale Datenverarbeitung GmbH in Saarbrücken an. Daraufhin machte die Stadt Saarheim mit Bescheid vom
20. Dezember 2023 einen Rückforderungsanspruch für die von ihr getragenen Schulungskosten in der - entsprechend der von Beate Becker unterzeichneten Erklärung vom
10. Juni 2021 berechneten - anteiligen Höhe von insgesamt 4.607,01 Euro geltend.
Gegen diesen Bescheid legte Beate Becker am
10. Januar 2024 ordnungsgemäß Widerspruch ein, den sie vor allem damit begründete, der zwischen ihr und der Stadt Saarheim geschlossene Rückzahlungsvertrag sei unwirksam, und zwar schon deshalb, weil er eine unzulässige Bedingung für ihre Einstellung gewesen sei: Die Stadt habe sie erst zu dem Vorstellungsgespräch im Juli 2021 geladen, nachdem sie diese Abmachung unterzeichnet hatte. Außerdem habe sie mit der Ausbildung zur Systemprogrammiererin lediglich in die Lage versetzt werden sollen, die von ihr geforderten Dienstleistungen zu erbringen; diese Ausbildung habe ihr keine Kenntnisse vermittelt, die für einen beruflichen Aufstieg geeignet oder für eine andere Laufbahn notwendig gewesen wären. Im Übrigen seien derartige Rückzahlungsvereinbarungen gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.
Mit ordnungsgemäßem Bescheid vom
20. Juni 2024 - zugestellt am 21. Juni 2024 - wies der insoweit zuständige Oberbürgermeister Obenauf den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von Beate Becker abgegebene Erklärung vom
10. Juni 2021 sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Stadt Saarheim, weil diese sich nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet habe; es handele sich vielmehr um eine zulässige einseitige Verpflichtungserklärung, die die Rechtsnatur einer - zulässigen - Auflage entsprechend
§ 54
Abs. 3 SBesG habe. Aufgrund dessen habe die Stadt Saarheim die Rückzahlung verlangen können; denn sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die bei ihr beschäftigten Bediensteten nicht auf ihre Kosten eine teure EDV-Ausbildung erhielten, um danach die so erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Arbeitgeber einzusetzen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Zusatzqualifikation dazu bestimmt gewesen sei, den beruflichen Aufstieg der Beamtin zu fördern oder sie für eine andere Laufbahn vorzubereiten, oder ob die Teilnahme an den Lehrgängen zur Erfüllung der der Beamtin übertragenen Aufgaben nötig gewesen sei. Ausschlaggebend sei allein, dass die Widerspruchsführerin auf Kosten der Stadt nicht lediglich fortgebildet worden sei, um ihre Dienstaufgaben besser erfüllen zu können, sondern eine zusätzliche Ausbildung erhalten habe und danach entgegen der ausdrücklichen Erklärung nicht weiterhin eine Mindestzeit in ihrem Dienst tätig gewesen sei.
Am 18. Juli 2024 hat Beate Becker ordnungsgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid vom
20. Dezember 2023 wendet. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und betont, dass es sich bei der Erklärung vom
10. Juni 2021 - entgegen der Auffassung des Oberbürgermeisters - um eine Vereinbarung handele, die jedoch nur Fortbildungskosten betreffe und deshalb unwirksam sei. Ergänzend führt Beate Becker noch aus, die Berechnung des zurückgeforderten Betrages sei zwar gemäß diesem Vertrag zutreffend erfolgt, hätte aber ohnehin nicht durch Verwaltungsakt erfolgen dürfen, weil dann, wenn die Vereinbarung wirksam wäre, die Stadt Saarheim ihr in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstände, in dem - insbesondere auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - kein Raum für ein hoheitliches Handeln der Stadt wäre. Die Stadt Saarheim verweist in ihrer Klageerwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, den sie für rechtmäßig hält, und fügt hinzu, dass die Rückforderung durch Verwaltungsakt schon deswegen zulässig sei, weil sie sich auf eine einseitige Verpflichtungserklärung stützen könne.
Bitte beurteilen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage.
Lösungsvorschlag
Zu einer nach Berliner Landesrecht zu lösenden Fallvariante bei den Hauptstadtfällen
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