© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
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Nach § 1, § 5 Schulpflichtgesetz endet die allgemeine Schulpflicht für im Saarland lebende Kinder, Jugendliche und Heranwachsende mit dem Besuch der Klassenstufe 9. Nach erfolgreichem Besuch der Grundschule kann nach § 5 Abs. 2 Schulpflichtgesetz die Schulpflicht durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden. Nach § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO ist jeder Schüler u.a. verpflichtet, am verbindlichen Unterricht regelmäßig teilzunehmen. Hierfür haben nach § 15 Schulpflichtgesetz u.a. auch die Eltern zu sorgen. Andernfalls können Schulpflichtige nach § 16 Schulpflichtgesetz der Schule zwangsweise zugeführt werden, und es besteht die Möglichkeit von Ordnungsmaßnahmen nach § 32 SchoG. Nach § 17 Schulpflichtgesetz können schließlich Verstöße gegen die Schulpflicht auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Auch ist nach § 17 Abs. 4 Schulpflichtgesetz strafbar, wer sich oder einen anderen dauernd oder vorsätzlich wiederholt der Schulpflicht entzieht.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SchoG ermächtigt das Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde (§ 57 Abs. 1 SchoG) durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses zu erlassen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG umfasst dies auch die Festlegung des Zieles und der Gliederung, die Dauer des schulischen Bildungsganges und die sogenannten "Stundentafeln", also die Festlegung der Fächer und Stunden, welche die Schüler in den einzelnen Jahrgangsstufen als Pflichtfächer zu besuchen haben. Bei Erlass dieser Regelungen hat der Verordnungsgeber die allgemeinen Erziehungsziele des § 1 Abs. 1 und 2 SchoG und des Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf zu beachten. Er hat darüber hinaus die besonderen Erziehungsziele der jeweiligen Schulform zu beachten (vgl. § 3a SchoG).
Durch die 6. Verordnung zur Änderung der Stundentafeln der Klassenstufen 5 bis 10 (6. StundentafeländerungsVO) wurde nun die Stundentafel für Gymnasien dahingehend geändert, dass in den Klassen 5 bis 10 Mädchen zusätzlich zu den übrigen Pflichtstunden, welche auch die Jungen zu besuchen haben, wöchentlich 2 Stunden im Fach Handarbeit (Stricken, Häkeln, Sticken, Nähen) zu unterrichten sind. Für Jungen wird der Besuch des Faches Handarbeit ausdrücklich ausgeschlossen. Mädchen haben deshalb gegenüber Jungen ab In-Kraft-Treten der Neuregelung in den Klassen 5 bis 10 jeweils 2 Wochenstunden mehr abzuleisten. Entsprechende Regelungen werden auch für die Realschulen und die Gesamtschulen erlassen (Hauptschulen gibt es im Saarland nicht, vgl. § 3 Abs. 2 SchoG). Begründet wird die Neueinführung des Fachs Handarbeit damit, dass sie einem gewissen Bedürfnis entspräche und auf Anregungen von Seiten der Elternschaft zurückzuführen sei. Das Erlernen von Handarbeitstechniken diene - ähnlich wie die klassischen musischen Fächer Musik und Kunst - der Entfaltung der Kreativität und auch der manuellen Geschicklichkeit und erleichtere darüber hinaus die Erfüllung der späteren Aufgaben in der Familie: Handarbeiten seien hier immer wieder nützlich und eröffneten gerade in jungen Haushalten zahlreiche Einsparungsmöglichkeiten, gerade auch wenn es wegen der anhaltenden Krisen in Zukunft vermehrt wieder darauf ankommen sollte, sich selbst autonom versorgen zu können. Der Ausschluss von Jungen wird damit begründet, dass Jungen an Handarbeit regelmäßig keinen Spaß hätten, sie "unmännlich" fänden und deshalb den Unterricht und damit auch die Mädchen, die an Handarbeiten erfahrungsgemäß eher Interesse hätten, nur stören würden. Außerdem hätte das Saarland wegen der angespannten Haushaltslage ohnehin nicht die Mittel, Handarbeitsunterricht sowohl für Jungen wie für Mädchen anzubieten.
Wegen der Neuregelung wird auch im Saarheimer Friedrich-Wilhelm-Gymnasium das Pflichtfach Handarbeiten eingeführt. Aus organisatorischen Gründen werden die hierauf fallenden Stunden regelmäßig auf den Nachmittag gelegt, also auf einen Zeitpunkt, in denen Jungen schon Hausaufgaben machen, mit dem Smartphone spielen, fernsehen, sich prügeln, Sport treiben und ähnlichen sinnvollen Beschäftigungen nachgehen können. Deshalb fühlt sich die 12-jährige Jessica Jochum, die Schülerin am Friedrich-Wilhelm-Gymnasium ist, ungerecht behandelt: Mittwochs, wenn Handarbeitstag ist, möchte sie lieber zum Querflötenunterricht in die Saarheimer Musikschule gehen. Auch sieht sie nicht ein, warum sie in einem Gymnasium - in dem sie schließlich nach § 3a Abs. 5 SchoG auf ein Studium an einer Universität vorbereitet werden soll - lernen solle, wie man sich manuell betätigt.
Die Eltern von Jessica beantragen deshalb auf Wunsch ihrer Tochter auch in deren Namen bei Oberstudiendirektor Sebastian Schuriegel, dem Schulleiter des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums, die Befreiung ihrer Tochter vom Handarbeitsunterricht. Dieser Antrag wird jedoch von Schuriegel unter Hinweis auf § 7 ASchO abgelehnt - obwohl er aus Erfahrung weiß, dass sich die Jochums damit nicht zufrieden geben werden.
Wie nicht anders erwartet, stellt Jessica auch tatsächlich - vertreten durch ihre Eltern - beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 18 AGVwGO einen gegen das Saarland gerichteten Antrag auf Feststellung, dass die 6. StundentafeländerungsVO ungültig ist. Das Oberverwaltungsgericht weist diesen Antrag durch Urteil als unbegründet zurück. Auch die von Jessica zulässigerweise eingelegte Revision wird vom BVerwG als unbegründet zurückgewiesen: Es sei nicht erkennbar, inwieweit die 6. StundentafeländerungsVO Bundesrecht verletzen könne.
Jessica sieht sich jedoch weiterhin durch die 6. StundentafeländerungsVO in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt. Sie erhebt daher, vertreten durch ihre Eltern, form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG.
Ungerecht behandelt fühlt sich aber auch der 12-jährige Winfried Körnli, der ebenfalls Schüler des Friedrich-Wilhelm-Gymnasiums ist. Er sieht nicht ein, warum nur die Mädchen lernen dürfen, wie man strickt und häkelt. Karla Körnli - die alleinerziehende und allein sorgeberechtigte Mutter Winfrieds - beantragt deshalb auf Wunsch Winfrieds auch in dessen Namen bei Schuriegel, Winfried die Teilnahme am Handarbeitsunterricht zu gestatten. Auch diesen Antrag lehnt Schuriegel unter Hinweis darauf ab, dass § 6 ASchO nicht ermögliche, einen Schüler auf Wunsch an Unterrichtsangeboten teilnehmen zu lassen, die für ihn weder als Pflichtfach noch als freiwillige Unterrichtsveranstaltung vorgesehen sind.
Winfried klagt deshalb nach erfolglosem Widerspruch, vertreten durch seine Mutter, vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht. Diese Klage wird jedoch vom Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen, die Berufung hiergegen vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes nicht zugelassen. Winfried erhebt deshalb, vertreten durch seine Mutter, eine Woche nach Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses formgerecht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes. Er sieht sich durch die Versagung der Zulassung zum Handarbeitsunterricht ebenfalls in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 3 GG verletzt: Angesichts der Folgen des Klimawandels und der zunehmenden Gefahr der Verwicklung der Bundesrepublik in Kriege und des damit verbundenen drohenden Zusammenbruchs des deutschen Wirtschafts- und Sozialsystems sei es geradezu überlebensnotwendig geworden, sich in Notzeiten selbst versorgen zu können, so dass man auch in der Lage sein müsse, seine Kleidung selbst herzustellen. Die Verweigerung des systematischen Erwerbs dieser Kenntnisse im Schulunterricht bzw. die Beschränkung der Vermittlung dieser Fähigkeiten auf Mädchen verletze sein Recht auf eine chancengleiche Entwicklung zu einer autonomen Persönlichkeit, die sich auch in den kommenden Krisen- und Hungerjahren behaupten könne.
Prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden von Jessica und Winfried.
Lösungsvorschlag zu Jessicas Verfassungsbeschwerde
Lösungsvorschlag zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde
Zeichnung: Dr. Alexander Konzelmann, Stuttgart