Gesetz über die Schulpflicht im Saarland
(Schulpflichtgesetz)

Gesetz Nr. 826

I.d.F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864),  Art. 256 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

- Auszug -

 

Erster Teil. Grundsätzliches

§ 1 Allgemeine Schulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen. Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist. Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden. Soweit eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, können auch die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt zu den Untersuchungen herangezogen werden. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen. Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an den vom Kind besuchten Kindergarten durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.

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Zweiter Teil. Allgemeine Vollzeitschulpflicht

§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.

Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist.

Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden. Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen.

Soweit eine entsprechende schriftliche oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung abgegebene Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an die vom Kind besuchte Kindertageseinrichtung durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.

(2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.

(3)  Die bei den Kindertageseinrichtungen vorhandenen personenbezogenen Daten des Kindes über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt können, wenn und soweit dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist, von der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt anlässlich der schulärztlichen Untersuchung sowie von der Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens herangezogen werden. Eine Heranziehung dieser Daten bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 1 ist zulässig, wenn sich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens Anhaltspunkte ergeben haben, dass dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung über die erfolgte Heranziehung der personenbezogenen Daten ihres Kindes benachrichtigt.

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§ 4 Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Gemeinschaftsschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.

(3) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Abs. 2) bzw. der Besuch eines Schulkindergartens wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet

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§ 5 Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler am Bildungssystem

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht wird für alle Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Gemeinschaftsschule erfüllt.

(2) Frühestens nach dem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit gymnasialem Bildungsgang erfüllt werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, besuchen grundsätzlich eine Schule der Regelform im Sinne des § 3a SchoG. Sofern keine Unterrichtung an einer Schule der Regelform erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend des Vorliegens der Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung zum Besuch der für sie geeigneten besonderen Schulen (Förderschulen) im Sinne des § 4a Absatz 1 SchoG oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer Förderschule (§ 4a Absatz 1 SchoG) erfüllt werden. In Ausnahmefällen ist der Besuch einer Förderschule auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn das Kindeswohl, insbesondere der Schutz der Gesundheit einer Schülerin oder eines Schülers oder der Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, dies dringend erfordert und die Möglichkeiten der Förderung in der Schule der Regelform und der außerschulischen Beratung ausgeschöpft sind. Die jeweiligen Entscheidungen trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft derselben Schulstufe erfüllt werden.

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Dritter Teil. Berufsschulpflicht

Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen

§ 15 Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Ausbildende, Leiterinnen und Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

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§ 16 Schulzwang, Zwangsmittel

(1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.

(3) Bei Verletzung der Schulpflicht können die für die Überwachung der Schulpflicht nach § 15 Absatz 1 und 2 zuständigen Personen durch Zwangsmittel nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 15 Absatz 1 und 2 angehalten werden; für volljährige Schulpflichtige gilt diese Regelung entsprechend. Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde. § 17 bleibt unberührt.

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§ 17 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(4) Wer sich oder eine andere Person der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulaufsichtsbehörde.

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Fünfter Teil. Übergangs- und Schlussvorschriften