Lösungsvorschlag

Strickliesel

Jessicas Verfassungsbeschwerde

Stand der Bearbeitung: 4. März 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

In Verbindung bleiben mit Saarheim auf Facebook

Siehe

Jessicas Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Jessicas kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Trägerin von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG sein.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Jessica wendet sich nach dem Sachverhalt ausschließlich gegen die Entscheidung des BVerwG, also gegen das letztinstanzliche Gerichtsurteil. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass Jessica nicht auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes angegriffen hat. Eine solche "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch nicht verlangt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG 1 BvR 140/62 v. 20.1.1966 = BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404; siehe ferner zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren, in derselben Sache ergangenen Gerichts- (und Verwaltungs-)entscheidungen diesen Hinweis.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Jessica müsste behaupten können, durch die Entscheidung des BVerwG in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestätigt, nach der die 6. StundentafeländerungsVO gültig und damit insbesondere auch mit Grundrechten vereinbar ist. Wegen § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit Bundesrecht - und damit mit den Grundrechten - auch Prüfungsmaßstab des Revisionsurteils des BVerwG. Hat das BVerwG somit verkannt, dass die 6. StundentafeländerungsVO mit Grundrechten Jessicas, insbesondere mit ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG nicht vereinbar ist, könnte es selbst Grundrechte Jessicas verletzen. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung des Prüfungsumfangs einer Rechtsmittelentscheidung für die Zulässigkeit hiergegen gerichteter Verfassungsbeschwerden diesen Hinweis.

Um beschwerdebefugt zu sein, müsste Jessica jedoch zudem durch das Urteil des BVerwG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 45, 57 ff.

Dies ist trotz ihrer Verfahrensbeteiligung und ihres Unterliegens im Verfahren vor dem BVerwG zweifelhaft, weil Gegenstand dieses Verfahrens die Revision über ein im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts war. Man könnte daher annehmen, dass Jessica nur dann unmittelbar von dem Urteil des BVerwG betroffen ist, wenn sie auch von der im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO angegriffenen Norm - hier die 6. StundentafeländerungsVO - unmittelbar betroffen ist. Sähe man dies so, müsste die 6. StundentafeländerungsVO - ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf - in den Rechtskreis Jessicas dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 61 = BVerfGE 140, 45, 58 f.

Ob bei der Frage nach der unmittelbaren Betroffenheit durch Normenkontrollentscheidungen nach § 47 VwGO tatsächlich auf die unmittelbare Betroffenheit durch die kontrollierte Norm abzustellen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da vorliegend die 6. StundentafeländerungsVO Jessica in diesem Sinne unmittelbar betrifft: Bestimmt die Stundentafel eine bestimmte Unterrichtsstunde zum Pflichtfach, hat Jessica nämlich diesen Unterricht nach § 30 Abs. 4 SchoG und § 6 Abs. 1 ASchO zu besuchen. Der Besuch des Unterrichts in den von der Stundentafel vorgesehenen Pflichtfächern ist damit Teil der Jessica nach § 1, § 5 Abs. 2 Schulpflichtgesetz unmittelbar kraft Gesetzes obliegenden Schulpflicht, deren Versäumen Sanktionen nach § 32 SchoG, § 16 und § 17 Schulpflichtgesetz auslösen kann, ohne dass es zuvor einer Konkretisierung der "Schulbesuchspflicht" durch behördliche Entscheidung bedarf.

Damit wird Jessica von der 6. StundentafeländerungsVO, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war, selbst, gegenwärtig und auch unmittelbar betroffen, so dass sich zumindest hieraus auch die gegenwärtige und unmittelbare Selbstbetroffenheit Jessicas gegenüber dem Urteil des BVerwG ergibt.

Somit ist Jessica als beschwerdebefugt anzusehen.

IV. Verfahrensfähigkeit

Da Jessica noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist sie noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage ihrer - im BVerfGG selbst nicht geregelten - Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn sie Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst - d.h. nicht vertreten durch ihrer Eltern - erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Jessica hier durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 469/20 u. a. v. 21.7.2022, Abs. 48; Lechner/Zuck, § 24 Rn. 10; Pestalozza, § 12 Rn. 21. Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder eine geschäftsunfähige Person Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Da gegen Urteile des BVerwG ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, ist auch der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Es ist jedoch fraglich, ob der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" steht hier ihrer Zulässigkeit entgegen steht. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Anmerkung: Siehe zum Subsidiaritätsgrundsatz allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.

Mit dem Urteil des BVerwG steht jedoch nach § 121 Nr. 1 VwGO rechtskräftig im Verhältnis zwischen Jessica und dem Saarland als den Verfahrensbeteiligten der Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) fest, dass die 6. StundentafeländerungsVO gültig ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, § 47 Rn. 120.

Damit kann sie sich in anderen Verfahren, an denen das Saarland beteiligt ist, nicht mehr auf die Ungültigkeit der Norm berufen. Nach § 16 Abs. 3 SchoG gelten aber die öffentlichen Schulen als untere staatliche Verwaltungsbehörden - und damit als Landesbehörden -, soweit sie auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen. Daher wirkt die rechtskräftige Feststellung in allen denkbaren Verfahren, in denen sie im Verhältnis zur Schule die Nichtigkeit der 6. StundentafeländerungsVO geltend machen könnte.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 3 C 88.82 v. 19.1.1984, Abs. 19 ff. = BVerwGE 68, 306, 309 f.

Dies gilt auch, soweit in einem solchen Verfahren nicht das Saarland selbst, sondern nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO die Schule als untere staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt ist: Es wird allgemein in weiter Auslegung des § 121 Nr. 1 VwGO angenommen, dass ein gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ergangenes Urteil auch alle Behörden bindet, deren Träger sie ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, § 121 Rn. 96. Zum Verhältnis zwischen einer Behörde (in dem von 16 Abs. 3 SchoG angesprochenen verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne) und einem Behördenträger siehe  diesen Hinweis und zur Bedeutung des § 78 VwGO diesen Hinweis. Speziell zum Behördencharakter von Schulen Ennuschat, Die Verwaltung 45 (2012), S. 331, 342 ff.

Es kann Jessica zudem - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - ohnehin nicht zugemutet werden, dem Handarbeitsunterricht einfach fernzubleiben und sich Sanktionen nach § 32 SchoG und § 16 Schulpflichtgesetz (und ihre Eltern einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 17 Schulpflichtgesetz) auszusetzen und solche Sanktionen unter Berufung auf die Nichtigkeit der Verordnung anzugreifen.

Anmerkung: So etwa BVerfG, 2 BvR 386, 478/63 v. 18.10.1966, Abs. 46 = BVerfGE 20, 283, 290; BVerfG, 1 BvR 173/75 v. 25.10.1977 = BVerfGE 46, 246, 256; BVerfG, 1 BvL 14/85 u. a. v. 14.11.1989 = BVerfGE 81, 70, 82 f.; BVerfG, 1 BvR 931/12 v. 14.1.2015, Abs. 23 = BVerfGE 138, 261, 271 f.; BVerfG (K), 1 BvR 3222/09 v. 27. 1. 2011, Abs. 28 = NJW 2011, 1578; BVerfG [K], 1 BvR 555/15 v. 25.6.2015, Abs. 10 = NJW 2015, 2242 f.; BVerfG (K), 1 BvR 2136/14 v. 10.10.2016, Abs. 10 = NJW 2017, 147 Abs. 10.
Hätte Jessica unmittelbar gegen die 6. StundentafeländerungsVO Verfassungsbeschwerde erhoben, hätte das BVerfG die unmittelbare Betroffenheit Jessicas nach dem oben Gesagten (A III) aufgrund der gesetzlichen, sanktionsbewehrten Schulbesuchspflicht wohl bejaht (sehr restriktiv jedoch BVerfG [K], 1 BvR 1014/13 v. 16.7.2015 Abs. 14 = NVwZ-RR 2016, 1 Abs. 14), jedoch die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als unzulässig zurückgewiesen: Als Rechtsweg i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gilt auch die Normenkontrolle nach § 47 VwGO (BVerfG, 2 BvR 397/82 u. a. v. 14.5.1985 = BVerfGE 70, 35, 53 f.; BVerfG, 2 BvR 826/83 v. 23.6.1987 = BVerfGE 76, 107, 114 f.). Dies wäre wohl auch in den Ländern geschehen, die von der Ermächtigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben. Um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gerecht zu werden, hätte Jessica dann wohl zunächst eine negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen das Saarland gerichtet auf Feststellung erheben müssen, dass sie wegen Nichtigkeit der 6. StundentafeländerungsVO nicht zum Besuch des Handarbeitsunterrichts verpflichtet sei (siehe hierzu BVerfG [K], 1 BvR 1014/13 v. 16.7.2015 Abs. 6 ff. = NVwZ-RR 2016, 1 Abs. 6 ff.; BVerfG [K], 1 BvR 712/20 v. 31.3.2020, Abs. 15 = NVwZ 2020, 622 Abs. 15;
BVerfG (K), 2 BvR 2164/21 v. 6.12.2021, Abs. 14 = NJW 2022, 50 Abs. 14; Schenke, NJW 2017, 1062, 1063 f.).

VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wurde laut Sachverhalt eingehalten.

VII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Jessica durch das Urteil des BVerwG tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das BVerwG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der 6. StundentafeländerungsVO mit Bundesrecht - und damit mit den Grundrechten - die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt hat, also verkannt hat, dass die Verordnung Grundrechte Jessicas verletzt. Fraglich ist daher, ob die 6. StundentafeländerungsVO selbst Grundrechte Jessicas verletzt.

Anmerkung: Der Aufbau der Begründetheitsprüfung ähnelt hier also dem Aufbau der Begründetheitsprüfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (siehe hierzu diesen Hinweis), weil die Gültigkeit der Verordnung alleiniger Gegenstand des angegriffenen Urteils war. Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im Allgemeinen siehe demgegenüber diesen Hinweis.

Hier kommt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 GG in Betracht. Beide Grundrechte schließen sich nicht gegenseitig aus, wie auch Art. 3 GG sonst zu allen Grundrechten in Idealkonkurrenz steht. Art. 3 GG geht jedoch Art. 2 GG (und den übrigen Grundrechten) insofern vor, als er Verstöße gegen den - im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten - Gleichheitsgrundsatz abschließend regelt.

Anmerkung: Bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in ein Freiheitsrecht ist somit nicht - etwa nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung - auf Art. 3 GG einzugehen. Ein Freiheitsrecht kann damit nicht verletzt sein, wenn nur gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird (str.). Umgekehrt kann aber bei der Frage, ob ein rechtfertigender Grund für eine Differenzierung vorliegt, auf die Bedeutung einzelner Freiheitsrechte zurückgegriffen werden (siehe hierzu den Peepshow-Fall). Daher sollten die Freiheitsrechte immer zuerst geprüft werden.

I. Verstoß der 6. StundentafeländerungsVO gegen Art. 2 Abs. 1 GG

Der Schutzbereich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, nicht zur Schule zu gehen bzw. nicht verpflichtet zu sein, an bestimmten Unterrichtsstunden teilzunehmen. Indem die 6. StundentafeländerungsVO i.V.m. § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO für Jessica die Verpflichtung begründet, am Handarbeitsunterricht teilzunehmen, wird in dieses Grundrecht auch eingegriffen.

Anmerkung: Anders als im Fall Winfrieds (siehe A III des Lösungsvorschlags zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde) kommt es im Fall Jessicas also nicht auf das vom BVerfG in der Entscheidung "Bundesnotbremse II"  (BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 f. = BVerfGE 159, 355, 381 f.) aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten "Grundrecht auf schulische Bildung" an. Jessica will keine anderen Unterrichtsinhalte, sondern lediglich von "übermäßigem" Unterricht verschont bleiben. Sie macht also keinen grundrechtlichen Leistungs- oder Teilhabeanspruch, sondern einen bloßen grundrechtlichen Abwehranspruch geltend.

Jedoch könnte dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die 6. StundentafeländerungsVO zur "verfassungsmäßigen Ordnung" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gehört, also formell und materiell verfassungsmäßig ist.

Anmerkung: Grundlegend hierzu BVerfG, 1 BvR 253/56 v. 16.1.1957 = BVerfGE 6, 32, 37 f. (Elfes); BVerfG, 1 BvR 921/85 v. 6.6.1989 = BVerfGE 80, 137, 153 (Reiten im Wald).

Grundrechtlich geschützte Interessen können nur durch Normen eingeschränkt werden, die ihrerseits formell und materiell in jeder Hinsicht mit der Verfassung übereinstimmen.

Anmerkung: So deutlich BVerfG (K), 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 v. 4.11.2015, Abs. 18 = NJW 2016, 1436 Abs. 18 m.w.N. Unsicherheiten bestehen bezüglich der Frage, ob das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine in ein Grundrecht eingreifende landesrechtliche Rechtsnorm auch prüft, ob diese Norm deshalb nicht zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört, weil sie gegen Landes(verfassungs)recht verstößt. Dies hat das BVerfG teilweise ausdrücklich abgelehnt (BVerfG, 1 BvR 548/68 v. 17.12.1975 = BVerfGE 41, 88, 118 ff.; BVerfG, 1 BvR 799/76 v. 22.6.1977 = BVerfGE 45, 400, 413), in einer späteren Entscheidung hat es jedoch eine solche Prüfung durchgeführt (BVerfG, 2 BvR 854/79 v. 23.5.1980 = BVerfGE 54, 143, 144 ff. [Taubenfütterverbot]). Auch die Grundsatzentscheidung "Reiten im Wald" sagt zu einer solchen Einschränkung des Prüfungsmaßstabs bei landesrechtlichen Normen ausdrücklich nichts (vgl. BVerfG, 1 BvR 921/85 v. 6.6.1989 = BVerfGE 80, 137, 153). Diese Frage wird auch sonst kaum angesprochen (vgl. aber Hillgruber/Goos, Rn. 936a) , so dass man hierauf allenfalls näher eingehen sollte, wenn sich die Unvereinbarkeit der Norm mit Landesrecht herausstellt.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der 6. StundentafeländerungsVO

Fraglich ist demnach zunächst, ob die 6. StundentafeländerungsVO formell verfassungsmäßig ist.

a) Vorliegen einer Verordnungsermächtigung

Dann müsste diese Landesrechtsverordnung zunächst auf einer den Vorgaben des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf entsprechenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruhen.

Anmerkung: Da Art. 104 SVerf Anforderungen an die Verordnungsermächtigung stellt, die den Anforderungen des - hier nicht unmittelbar anwendbaren - Art. 80 GG entsprechen, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, inwieweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzips ist, das gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für das Landesverfassungsrecht maßgeblich ist: siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 2325/73 v. 27.1.1976 = BVerfGE 41, 251, 265 f.; BVerfG, 2 BvL 7, 8, 9/76 v. 25.11.1980 = BVerfGE 55, 207, 225 f.; BVerwG, 2 C 31/15 v. 15.12.2016, Abs. 27 ff. = BVerwGE 157, 54 Abs. 27 ff.; Degenhart, Rn. 345.

Die Stundentafeln beruhen auf § 33 Abs. 2 Nr. 4 SchoG. Hiernach sind die Stundentafeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Bezüglich der Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer sind sie insoweit nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SchoG an den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule, die Bildungsziele der einzelnen Schulstufen und Schulformen gebunden. Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule wird in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG, Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf näher konkretisiert. Bezüglich des Bildungsziels des Gymnasiums ergibt sich aus § 3a Abs. 5 Satz 2 SchoG, dass sein Besuch eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung vermitteln soll.

b) Hinreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung

Fraglich ist, ob diese Ermächtigungsgrundlage, die dem Verordnungsgeber einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Unterrichtsfächer im Einzelnen belässt, i.S.d. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf hinreichend bestimmt ist. Das BVerfG hat allgemein zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsmodalitäten durch förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, sondern sich der parlamentarische Gesetzgeber darauf beschränken könne, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben, also die Groblernziele festzuschreiben. Es sei demgegenüber nicht (zwingend) Aufgabe des Parlaments, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung der Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvL 75 u. a. v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 46, 82 f.

Hieraus ergibt sich, dass die Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer (unter Respektierung der gesetzlichen Erziehungsziele) auch dem Verordnungsgeber überlassen bleiben kann. Folgt man dem, dann kann aber auch eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die sich darauf beschränkt, die Groblernziele zu umschreiben, und die Festlegung der Unterrichtsfächer im Einzelnen dem Verordnungsgeber überlässt, nicht als zu unbestimmt angesehen werden.

Anmerkung: Siehe hierzu auch den Rechtschreibreform-Fall.

c) Gesetzgebungskompetenz für Verordnungsermächtigung

Der Landesgesetzgeber hat auch die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der gesetzlichen Verordnungsermächtigung: Das Grundgesetz hat das Schulwesen grundsätzlich der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 70 ff. GG, noch steht ihm gemäß Art. 30 GG eine Verwaltungshoheit zu.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 230/70 und 95/71 v. 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165, 180.

d) Ergebnis zu 1

Da auch nicht erkennbar ist, dass die 6. StundentafeländerungsVO unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ist sie somit insgesamt formell verfassungsgemäß.

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Materiell verfassungswidrig - blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus - könnte die 6. StundentafeländerungsVO allenfalls sein, wenn sie gegen die materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung verstieße oder unverhältnismäßig wäre.

a) Vereinbarkeit der 2. StundentafelÄndVO mit den materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung

Die Festlegung des Fachs "Handarbeitsunterricht" für die Klassen 5 bis 10 in Gymnasien müsste zunächst den allgemeinen Vorgaben des Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf, des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG und den besonderen Vorgaben des § 3a SchoG entsprechen. Man wird insoweit annehmen können, dass das Erlernen von Handarbeiten durchaus dem allgemeinen Erziehungsziel des § 1 Abs. 2 SchoG "Erziehung zur Selbstbestimmung" entspricht, welche letztlich Voraussetzung der Durchsetzung der Erziehungsziele des Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf ist: Dies ermächtigt wohl auch zu einem Unterricht, der den Schülern die Möglichkeiten und Grenzen ihrer eigenen manuellen Geschicklichkeit deutlich macht. Auch den besonderen Erziehungszielen des § 3a Abs. 5 SchoG der Sekundarstufe I in Gymnasien entspricht das Fach Handarbeiten: Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass allein Geistes- und Naturwissenschaften Gegenstand des Gymnasialunterrichts sein dürften. Vielmehr dient der Handarbeitsunterricht der Förderung der Kreativität, was - wie schon die herkömmlichen Fächer Musik und Kunst zeigen - auch Ziel der "erweiterten Allgemeinbildung" sein kann.

b) Verhältnismäßigkeit der 2. StundentafelÄndVO

Die Einführung des Handarbeitsunterrichts könnte jedoch unverhältnismäßig sein.

Anmerkung: Siehe zum Verhältnismäßigkeitsprinzip diesen Hinweis.

Gegen die Anordnung von Handarbeitsunterricht in Gymnasien als solches ist jedoch nichts einzuwenden: Handarbeitsunterricht ist nach dem oben Gesagten jedenfalls geeignet, die Erziehungsziele der Art. 26 Abs. 1, Art. 30 SVerf, des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchoG und des § 3a Abs. 5 SchoG zu erreichen, und damit auch erforderlich: Es ist nicht erkennbar, dass etwa die Statuierung des Handarbeitsunterrichts als freiwillige Unterrichtsveranstaltung gleichermaßen geeignet wäre, das - zulässige - Erziehungsziel "Handarbeiten" in gleicher Weise allen Mädchen zu vermitteln.

Auch erscheint Pflichtfachunterricht in Handarbeiten als zumutbar (verhältnismäßig i.e.S.). Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Schülers, nicht mit ungeliebtem Unterricht behelligt zu werden, und dem Interesse des Staates, den Kindern "Handarbeiten" nahezubringen, ist vor allem die Wertung des Art. 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen: "Schulaufsicht" i.S. dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG nämlich die "Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet."

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 446/64 v. 24.6.1969 = BVerfGE 26, 228, 238.

Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 230/70 und 95/71 v. 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165, 182; BVerfG, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 26, 71 f.; BVerfG, 1 BvR 647/70 und 7/74 v. 16.10.1979 = BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 125 = BVerfGE 98, 218, 247; BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 55 = BVerfGE 159, 355, 385 f.; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013, Abs. 11 = BVerwGE 147, 362 Abs. 11; BVerwG, 6 C 12/12 v. 11.9.2013, Abs. 21 = NJW 2014, 804, Abs. 21; BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 12 ff. = NVwZ 2014, 1163 Abs. 12 ff.

Somit räumt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände ein und stattet diesen Gestaltungsspielraum letztlich mit Verfassungsrang aus. Hiermit verträgt sich ein Recht des Schülers, von bestimmten Unterrichtsfächern verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht. Vielmehr ist Art. 7 Abs. 1 GG die Wertung zu entnehmen, dass Schüler die in einer Ausweitung des Fächerkatalogs in den Schulen liegenden Beschränkungen grundsätzlich hinzunehmen haben, sofern - wie hier - das jeweilige Fach überhaupt Gegenstand eines schulischen Unterrichts sein kann.

Anmerkung: BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 149 = BVerfGE 98, 218, 257; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013, Abs. 13 = BVerwGE 147, 362 Abs. 13.

Die 6. StundentafeländerungsVO ist damit auch verhältnismäßig.

c) Ergebnis zu 2

Die 6. StundentafeländerungsVO ist damit - blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus - insgesamt materiell verfassungsmäßig.

3. Ergebnis zu I

Jessica wird durch die 6. StundentafeländerungsVO nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

II. Verstoß der 6. StundentafeländerungsVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die 6. StundentafeländerungsVO zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden lässt, wobei als Differenzierungskriterien von vornherein diejenigen Kriterien außer Betracht zu haben bleiben, auf die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zurückgegriffen werden darf.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG: Kempny/Lämmle, JuS 2020, 22 ff., 131 ff., 215 ff.; Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51 ff.

1. Vorliegen einer Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung liegt hier vor: Aufgrund der 6. StundentafeländerungsVO werden schulpflichtige Mädchen anders behandelt als schulpflichtige Jungen: Sie haben nach § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO zwei Wochenstunden mehr abzuleisten. Beide Fälle sind auch miteinander vergleichbar, wie der nächsthöhere Oberbegriff "Schüler" zeigt.

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Fraglich ist, ob sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt, ob also hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hier wird die Ungleichbehandlung damit begründet, dass sich Mädchen erfahrungsgemäß für Handarbeiten interessieren, Jungen dagegen nicht. Damit wird die Geschlechtszugehörigkeit als Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen. Dies ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist nur dann gerechtfertigt, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Letztlich liegt hier mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon gar keine Ungleichbehandlung vor.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1025/82 u. a. v. 28.1.1992, Abs. 55 ff. = BVerfGE 85, 191, 207 ff. So wäre etwa eine Regelung nicht zu beanstanden, nach der Mädchen von der Teilnahme am Sportunterricht während der Tage der Menstruation befreit wären. Das BVerwG (BVerwG, 6 B 17.21 v. 8.4.2022, Abs. 12 = NVwZ-RR 2022, 610 Abs. 12) betont weiter, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau auch durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert werden könnte und sieht als solches kollidierendes Verfassungsrecht etwa auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und ein "rechtlich schutzwürdiges Kulturgut des Klangraums eines Knabenchors" an, der dementsprechend rechtfertigen würde, Mädchen von einem solchen Knabenchor auszuschließen.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar mag es tatsächlich so sein, dass sich Jungen für Handarbeiten typischerweise weniger interessieren als Mädchen. Dies ist allerdings nicht auf einen objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf ein anderes Rollenverständnis. Rückgriffe auf nicht beweisbare angebliche Unterschiede in der Mentalität erlaubt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aber gerade nicht. Gerade deshalb lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf die angebliche Funktion der Frau im Haushalt annehmen, dass Jungen einen Handarbeitsunterricht weniger benötigten als Mädchen.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 7 N 86.00388 v. 29.4.1987, Abs. 7 = NJW 1988, 1405, 1406 sowie BVerfG, 1 BvR 1025/82 u. a. v. 28.1.1992, Abs. 57 ff. = BVerfGE 85, 191, 208 ff. Siehe hierzu aber auch den Frauenbeauftragten-Fall.

3. Ergebnis zu II

Damit verletzt die 6. StundentafeländerungsVO Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

III. Ergebnis zu B

Da die 6. StundentafeländerungsVO Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat das BVerwG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der 6. StundentafeländerungsVO mit Bundesrecht die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt. Damit verletzt auch das Urteil des BVerwG Jessica in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

C) Gesamtergebnis

Jessicas Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das BVerwG gegen Art. 3 GG verstoßen hat.

I. Entscheidung nach § 95 Abs. 2 BVerfGG

Ferner wird das BVerfG die Entscheidung des BVerwG nach § 95 Abs. 2 Halbsatz 1 BVerfGG aufheben. Obwohl das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes - auf dem die Entscheidung des BVerwG beruht - Grundrechte Jessicas in derselben Weise verletzt hat, kann das BVerfG dieses Urteil nicht aufheben, da Jessica Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur gegen das Urteil des BVerwG erhoben hat.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG, 2 BvR 1533/94 v. 10.11.1999, Abs. 82 ff. und Abs. 126 = BVerfGE 101, 275, 284 ff. und 297; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404.

Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG die Sache an das BVerwG zurückverweisen.

II. Nichtigkeitserklärung der 6. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG?

Fraglich ist, ob das BVerfG darüber hinaus nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die 6. StundentafeländerungsVO für nichtig erklären wird: Dem könnte entgegenstehen, dass die Einführung des Pflichtfachs Handarbeit in Gymnasien nicht an sich verfassungswidrig ist, sondern nur seine Ausgestaltung als Pflichtfach nur für Mädchen unter ausdrücklichem Ausschluss der Jungen.

Damit wäre verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, auf welche Weise das BVerfG im Wege der Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG den Verfassungsverstoß zu beseitigen hat. Zum einen wäre denkbar, die 6. StundentafeländerungsVO insgesamt für nichtig zu erklären, mit der Folge, dass Handarbeiten Pflichtfach weder für Jungen noch für Mädchen wäre. Zum anderen wäre aber auch denkbar nur die Textteile der 6. StundentafeländerungsVO für nichtig zu erklären, aus denen sich ergibt, dass das Fach Handarbeiten Pflichtfach nur für Mädchen ist und Jungen hieran nicht teilnehmen dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Handarbeiten sowohl für Jungen wie für Mädchen Pflichtfach wäre. Dies zeigt, dass verschiedene Regelungen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes denkbar sind, zumal sich auch aus dem vom BVerfG in der Entscheidung "Bundesnotbremse II"  aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten "Grundrecht auf schulische Bildung" keine staatliche Pflicht herleiten lässt, für Jungen und Mädchen zwingend Handarbeitsunterricht anzubieten.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 ff. = BVerfGE 159, 355, 381 ff. und näher A III 1 des Lösungsvorschlags zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde.

Weitere Möglichkeiten - die das BVerfG allerdings nicht im Wege der Nichtigkeitserklärung bewirken könnten - wäre z.B. Anbieten des Handarbeitsunterrichts für Jungen und Mädchen als "Wahlkurs", z.B. gegenüber Kunst und Musik, das Anbieten des Handarbeitsunterrichts als bloßes Angebot, das freiwillig angenommen werden kann, eine Kombination von Handarbeitsunterricht und Werken für Jungen und Mädchen etc.

Damit gibt die Verfassung im vorliegenden Fall keinen Entscheidungsmaßstab vor, in welchem Umfang eine Nichtigkeitserklärung der 6. StundentafeländerungsVO erfolgen könnte. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin untersagt, Mädchen größere Belastungen aufzuerlegen als Jungen: Dass der Handarbeitsunterricht nur Mädchen erteilt wird, muss nämlich nicht zwingend als Belastung der Mädchen verstanden werden. Wie das Beispiel Winfrieds zeigt, kann man dies ohne weiteres auch als rechtswidrige Vorenthaltung einer Begünstigung gegenüber Jungen verstehen, oder anders ausgedrückt: Handarbeitsunterricht kann auch Freude machen.

Anmerkung: So VGH München, 7 N 86.00388 v. 29.4.1987, Abs. 5 = NJW 1988, 1405.

Tatsächlich bedeutet die Erteilung von Schulunterricht vor allem eine staatliche Leistung für die Schüler, weniger eine Belastung der Schüler.

Anmerkung: Dies macht das vom in der Entscheidung "Bundesnotbremse II"  (BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 f. = BVerfGE 159, 355, 381 f.) mittlerweile aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitete "Grundrecht auf schulische Bildung" sehr deutlich. Siehe hierzu auch Christ NVwZ 2023, 1, 2 ff.; Lindner, DÖV 2022, 733, 734 ff.

Fehlt aber ein verfassungsrechtlicher Entscheidungsmaßstab für den Umfang der Nichtigkeitserklärung, verzichtet das BVerfG regelmäßig hierauf und beschränkt sich darauf, die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Der Gesetzgeber ist dann verpflichtet, baldmöglichst den Verfassungsverstoß zu beheben, während die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Norm zu Lasten der Betroffenen nicht mehr angewendet werden darf.

Anmerkung: Siehe zur Unvereinbarkeitserklärung und ihrer Rechtsfolgen ausführlich Schlaich/Korioth, Rn. 394 ff. mit zahlreichen Beispielen und auch A VII des Lösungsvorschlags zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde. Da mit der Erklärung der Unvereinbarkeit der 6. StundentafeländerungsVO durch das BVerfG die Norm, deren Vereinbarkeit mit Bundesrecht das BVerwG überprüfen sollte, (zumindest zu Lasten der Betroffenen) als nicht mehr anwendbar gilt (siehe hierzu Schlaich/Korioth, Rn. 413 ff.), hat sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt. Das BVerwG wird damit nur noch über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden haben. Im Übrigen ist wohl allgemein anerkannt, dass die Rechtsprechung zur bloßen Unvereinbarkeitserklärung unter Absehen von der Erklärung der Nichtigkeit auch im Verfahren nach § 47 VwGO Anwendung finden kann (Panzer, in: Schoch/Schneider, Vorb. § 47 Rn. 11). Hiervon ging etwa auch der VGH München in der Entscheidung aus, der dieser Fall nachgebildet ist (VGH München, 7 N 86.00388 v. 29.4.1987, Abs. 9 = NJW 1988, 1405, 1406). Auch das OVG des Saarlandes hätte also im vorliegenden Fall die 6. StundentafeländerungsVO nicht für nichtig, sondern allenfalls für ungültig erklären können, mit der Folge, dass sie zu Lasten Jessicas nicht mehr hätte angewendet werden dürfen.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

Zum Lösungsvorschlag zu Winfrieds Verfassungsbeschwerde

Zurück zum Sachverhalt

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Stadtplan