Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland
(Schulordnungsgesetz: SchoG)

Gesetz Nr. 812

I.d.F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018)

- Auszug -

 

Teil I. Aufgabe und Aufbau des Schulwesens

1. Abschnitt. Allgemeines

§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.

(2) Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.

(2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber den Schülern und Eltern noch der politische, religiöse und weltanschauliche Schuldfrieden gefährdet oder gestört werden.

(2b) Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge.

(3) Bei der Erfüllung ihre Auftrages hat die Schule das Elternrecht zu achten.

(4) Die Schulen sind zur stetigen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit verpflichtet. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.

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§ 3 Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.

(2) Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemeinbildende (Grundschule, Erweiterte Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) und berufliche Regelschulformen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen und Fachoberschulen).
In pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primarstufe (Klassenstufen 1 bis 4), die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II gegliedert.

(3) Die Schulen der verschiedenen Stufen können als selbständige Schulen geführt werden.

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§ 3 a Regelformen der allgemeinbildenden Schulen

(1) Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss. Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung. Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) werden von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer). Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden. Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 3 statt.

(2) Die Erweiterte Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Der Unterricht wird wie folgt erteilt:

1. In den Klassenstufen 5 und 6 findet der Unterricht als gemeinsamer Unterricht im Klassenverband statt mit der Maßgabe, dass in der Klassenstufe 6 in der Fremdsprache mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wird.

2. Für den Unterricht ab der Klassenstufe 7 gilt:

a) Der Unterricht findet in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildeten Klassen statt. Abweichend hiervon kann die Gesamtkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass in Klassenstufe 7 gemeinsamer Unterricht im Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache stattfindet.

b) In Schulen, die nicht mindestens dreizügig sind, findet in den Klassenstufen 7 und 8 gemeinsamer Unterricht im Klassenverband mit abschlussbezogener äußerer Fachleistungsdifferenzierung in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache statt. Ab Klassenstufe 9 wird der Unterricht in allen Fächern in abschlussbezogenen, nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildeten Klassen erteilt. Die Gesamtkonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass der Unterricht ausnahmsweise bereits ab Klassenstufe 7 in allen Fächern in abschlussbezogenen Klassen erteilt wird, soweit dieses nicht zu Mehrausgaben führt; der Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben. Der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe 9, der auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogene Bildungsgang schließt nach Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.

(3) Die Gesamtschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist. Der Unterricht findet in Klassen und Kursgruppen statt. Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schüler gebildet. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 wird der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Abschluss der Klassenstufe 10 ein mittlerer Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben. Die Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.

(4) In der Erweiterten Realschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung (Orientierungsphase). Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet.
Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten auf der Grundlage eines von der Klassenkonferenz für den Schüler zu erstellenden pädagogischen Gutachtens.

(5) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung. Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer Hochschule; er berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge. Die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden. In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden. Die im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist; die aus dem Kurssystem zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat. Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

(6) An erweiterten Realschulen und Gesamtschulen kann eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden, in der die Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden. Im übrigen finden die in Absatz 5 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung.

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Teil II. Die Schulen

1. Abschnitt. Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 16 Rechtsstellung

(1) Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger. Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten. Schulen können außerdem auf der Grundlage einer begrenzten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Leiterin oder der Leiter der Schule in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.

(2) Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.

(3) Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

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2. Abschnitt. Schulleitung, Lehrerkonferenz und Schulkonferenz

3. Abschnitt. Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz

4. Abschnitt. Lehrkräfte

5. Abschnitt. Schülerinnen und Schüler

§ 30 Allgemeine Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und Schüler

(1) Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht. Ihr sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden unterworfen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die auch in einer Schule für Behinderte oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, werden von der Schulpflicht befreit.

(3) Einzelheiten über Dauer und Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht werden im Schulpflichtgesetz geregelt.

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.

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§ 32 Ordnungsmaßnahmen

(1) Zur Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum Schutz von Personen und Sachen können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten; insbesondere ist vor Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme zu prüfen, ob nicht eine leichtere Ordnungsmaßnahme ausreicht.

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1. durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft: der schriftliche Verweis;

2. durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:

a) die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;

b) der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;

c) die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;

d) der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;

3. durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:

a) der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d bleibt unberührt;

b) die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;

4. durch die Gesamtkonferenz:

der Ausschluss aus der Schule;

5. durch das Ministerium für Bildung und Sport:

auf Antrag der Gesamtkonferenz die Ausdehnung des Ausschlusses auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschule soziale Entwicklung.

Ein Beschluss der Gesamtkonferenz gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5, an dem die Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solchen ist nicht zulässig.

(3) Körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.

(4) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.

(5) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben. Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden Fällen einer Schülerin oder einem Schüler vorläufig den Schulbesuch untersagen, wenn deren oder dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule durch die Gesamtkonferenz erwarten lässt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Entscheidung der Gesamtkonferenz unverzüglich herbeizuführen.

(7) Eine Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers Mitverantwortlichen, eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 33 Schul- und Prüfungsverordnungen, Anerkennung von Abschlüssen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Sie erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule, unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen Schulstufen, Schulformen und Schultypen und in Wahrnehmung der Pflicht, das Wohl der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie das Wohl aller Schüler zu fördern.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule; dabei kann

a) die Aufnahme vom Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

b) die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt; das Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden; ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig; für Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des Schulträgers erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung anzuzeigen ist;

2. die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung) und der Schulwechsel;

3. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen;

4. das Ziel, die Gliederung und die Dauer des schulischen Bildungsganges, die Stundentafeln bzw. für den Unterricht der Auszubildenden in der Berufsschule die Fächergruppen, ferner die Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Bildungsziel erforderlich sind;

5. die Grundsätze für die Bewertung von Leistung und Verhalten unter Angabe des Noten- und Punktsystems, ausnahmsweise der Verzicht auf die Anwendung eines Noten- oder Punktsystems, sowie die Folgen der Leistungsverweigerung;

6. die während des Schulbesuches und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe für Leistungen und Verhalten, der erforderlichen Leistungsnachweise und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

7. das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Aufsteigen ohne Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Einstufung und Umstufung in Kurse, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird; dabei sind das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Konferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulform und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

8. das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, ausgenommen die Pflichtschulen; dabei kann bestimmt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen aus der Schule und der Schulform oder dem Schultyp ausscheidet;

9. die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss einer anderen Schulform;

10. die Verfügung über Schülerarbeiten;

11. das Verhalten der Schüler innerhalb der Schule;

12. die Schul- und Schülerzeitungen und ihr Vertrieb in der Schule sowie die Zulassung von Schülervereinigungen;

13. das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule;

14. die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Unfallverhütung und der Schulfürsorge erforderlichen Maßnahmen;

15. die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gegenüber der Schule.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

1. der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Gliederung der Prüfung;

2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und die Teilnahme an der Prüfung;

3. das Prüfungsverfahren einschließlich der Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, des Rücktrittes von der Prüfung sowie der Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen;

4. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere der Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses;

5. die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;

6. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

7. die Folgen der Nichtzulassung zur Prüfung, der Nichtteilnahme an der Prüfung und des Nichtbestehens der Prüfung sowie Voraussetzungen, Verfahren und Umfang des Wiederholens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt oder infolge der Nichtteilnahme an einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden kann.

(4) Das Ministerium für Bildung und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zu Prüfungen an Schulen und die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses gemäß § 3 a Abs. 2 und 3, der allgemeinen Hochschulreife oder für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen; dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben und bestimmt werden, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz im Saarland zugelassen werden;

2. die Ausbildung und Prüfung in Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, sofern sie auf Abschlüsse vorbereiten, die an den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen erworben werden können, oder sofern für diese Prüfungen ein sonstiges öffentliches Interesse besteht;

3. die Anerkennung außerschulischer Prüfungen als schulische Prüfungen;

Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den in Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungen erforderlich sind, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schulbehörde entscheidet über die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.

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6. Abschnitt. Elternvertretung

Teil III. Schulunterhaltung, Schulverwaltung

Teil IV. Schulaufsicht

1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt. Schulaufsichtsbehörde

§ 57 Schulaufsichtsbehörde

(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.

(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist oberste Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.

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Teil V. Übergangs- und Schlussvorschriften