Lösungsvorschlag

Strickliesel

Winfrieds Verfassungsbeschwerde

Stand der Bearbeitung: 6. März 2023

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Siehe zum Grundrecht auf schulische Bildung: BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021 = BVerfGE 159, 355 ff. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); Christ, NVwZ 2023, 1 ff.; Lindner DÖV 2022, 733 ff.

Winfrieds Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

Anmerkung: Zur Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG siehe diesen Hinweis.

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Winfried kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Er ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Träger von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sein.

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Winfried wendet sich nach dem Sachverhalt ausdrücklich nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, nicht auch gegen die ablehnenden Entscheidungen des Schulleiters und den Widerspruchsbescheid und auch nicht gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass nicht auch die vorangegangenen Entscheidungen des Schulleiters und der Widerspruchsbehörde angegriffen worden sind, denn eine "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch grundsätzlich nicht verlangt.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 572/52 v. 20.10.1954 = BVerfGE 4, 52, 56; BVerfG 1 BvR 140/62 v. 20.1.1966 = BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404.

Jedoch könnte fraglich sein, ob Winfried nicht zumindest auch den nachfolgenden Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts - also die ihm gegenüber ergangene letztinstanzliche Entscheidung - hätte angreifen müssen. Soweit die letztinstanzliche Entscheidung die vorhergehenden Entscheidungen bestätigt, wird nämlich im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ein Angriff nur der erstinstanzlichen Entscheidung allgemein als unzulässig angesehen.

Anmerkung: Vgl. Pestalozza, § 12 Rn. 26; zweifelnd U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405 und 409 f.

Jedoch setzt dies voraus, dass die letztinstanzliche Entscheidung die Entscheidung(-en) der vorhergehenden Intstanz(-en) bestätigt, sich also etwaige Grundrechtsverletzungen dieser Instanzen zu eigen macht. Hieran fehlt es, wenn das letztinstanzliche Gericht nicht über die eigentliche Hauptsache entscheidet, sondern nur die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ablehnt. So liegt der Fall hier: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO kann Winfried nicht durch Ablehnung eines Zulassungsanspruchs zum Handarbeitsunterricht in seinen Grundrechten verletzen, weil das Oberverwaltungsgericht über diese Frage nicht zu entscheiden hatte, sondern allein über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO. Dementsprechend wäre Winfried nicht als beschwerdebefugt anzusehen, soweit er den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes angreift, um sein eigentliches Anliegen durchzusetzen. Eine (auch) gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Dementsprechend kann einer Verfassungsbeschwerde allein gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegenstehen, dass Winfried nicht auch den Nichtzulassungsbeschluss angegriffen hat. Wird der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes stattgegeben und diese Entscheidung aufgehoben, wird dieser Beschluss vielmehr schlicht gegenstandslos und erledigt sich damit.

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 179/64 u. a. v. 11.10.1966 = BVerfGE 20, 257, 260, 271; BVerfG, 1 BvR 1243/96 u. a. v. 8.7.1997 = BVerfGE 96, 152, 162; BVerfG, 1 BvR 2111/94 v. 8.7.1997 = BVerfGE 96, 171, 180; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 102 = BVerfGE 105, 279, 311 f.; BVerfG (K), 1 BvR 45/15 v. 30.5.2018, Abs. 30 = NVwZ 2019, 57 Abs. 30; Stark, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, § 95 Rn. 61; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405; anders jedoch wohl (ohne Begründung) BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 46 = BVerfGE 113, 63, 74 f.; unklar auch für bayerisches Verfassungsprozessrecht: BayVerfGH, Vf. 11-VI-14 v. 9.2.2015, 779 Abs. 54 ff. = BayVBl. 2015, 779 Abs. 54 ff. Allgemein zur Bedeutung des Prüfungsumfangs einer Rechtsmittelentscheidung für die Zulässigkeit hiergegen gerichteter Verfassungsbeschwerden diesen Hinweis und zu der hier vorliegenden Fallkonstellation auch den Peepshow-Fall und den Wem-die-Stunde-schlägt-Fall.

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Winfried müsste behaupten können, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch Winfrieds auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht ablehnte, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, d.h. es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Winfrieds Grundrechte verletzt.

1. Möglichkeit einer Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 GG verankerten "Grundrechts auf schulische Bildung"

In Betracht käme insoweit zunächst eine Verletzung des vom BVerfG in der Entscheidung "Bundesnotbremse II" vom 19. November 2021 aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf schulische Bildung. Nach Auffassung des BVerfG enthält das "Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG enthält auch ein Recht gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern". Hiernach gewährleistet das Grundgesetz eine staatliche Schulbildung als Grundbedingung für die chancengerechte Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 GG komme dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet, um so ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft umfassend zu fördern und zu unterstützen. Diese dem Staat zugewiesene Aufgabe sei auf das gleiche Ziel gerichtet wie das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf Unterstützung ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Der Staat komme also, wenn er gemäß dem Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG die Schulbildung gewährleistet, zugleich seiner ihm nach Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber den Kindern und Jugendlichen obliegenden Pflicht nach, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und zu fördern. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Kinder und Jugendlichen sei folglich das subjektiv-rechtliche "Gegenstück" zur objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die deren Persönlichkeitsentwicklung dienen.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 47 f. = BVerfGE 159, 355, 381 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); siehe hierzu und zum Folgenden auch Christ NVwZ 2023, 1, 2 ff.; Lindner, DÖV 2022, 733, 734 ff.

Eine Verletzung dieses "Grundrechts auf schulische Bildung" macht Winfried mit der Behauptung geltend, ein derartiger Unterricht sei im Hinblick auf die anstehenden "Krisen- und Hungerjahre" überlebensnotwendig. Mit dieser Begründung leitet Winfried jedoch letztlich aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsinhalt her. Das BVerfG betont jedoch, dass aus dem Grundrecht auf schulische Bildung keine individuellen Ansprüche auf die wunschgemäße Gestaltung von Schule abgeleitet werden könnten; dies wäre angesichts der Vielfalt der Bildungsvorstellungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch nicht umzusetzen. Die Schule solle vielmehr für alle Kinder und Jugendlichen eine Grundlage für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der Gemeinschaft legen. Daher sei es auch Aufgabe des Staates, die verschiedenen Bildungsfaktoren wie die Erschließung und Förderung individueller Begabungen, die Vermittlung von Allgemeinbildung und von sozialen Kompetenzen bei der Festlegung schulischer Strukturen aufeinander abzustimmen. Er könne diese Aufgabe nur durch eine "verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen" erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Länder bei der Wahrnehmung ihres Auftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG zur Gestaltung von Schule werde deshalb durch das Recht auf schulische Bildung nicht in Frage gestellt.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 55 = BVerfGE 159, 355, 385 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen).

Damit bezieht sich das BVerfG auf seine frühere Rechtsprechung zum Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 1 GG. "Schulaufsicht" i.S. dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG nämlich die "Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet."

Anmerkung: So BVerfG, 2 BvR 446/64 v. 24.6.1969 = BVerfGE 26, 228, 238.

Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele, wobei Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände einräumt.

Anmerkung: BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 55 = BVerfGE 159, 355, 385 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); zu diesem Gestaltungsspielraum aus der älteren Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 GG: BVerfG, 1 BvR 230/70 und 95/71 v. 6.12.1972 = BVerfGE 34, 165, 182; BVerfG, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 v. 21.12.1977 = BVerfGE 47, 26, 71 f.; BVerfG, 1 BvR 647/70 und 7/74 v. 16.10.1979 = BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 125 = BVerfGE 98, 218, 247; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013, Abs. 11 = BVerwGE 147, 362 Abs. 11; BVerwG, 6 C 12/12 v. 11.9.2013, Abs. 21 = NJW 2014, 804, Abs. 21; BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 12 ff. = NVwZ 2014, 1163 Abs. 12 ff.

Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt damit "nur" ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen. Hiermit verträgt sich ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Unterrichtsinhalte grundsätzlich nicht, soweit der Unterricht in der Schule nur überhaupt noch geeignet ist, die Schüler auf das Leben vorzubereiten. Dieses "schulrechtliche Untermaßverbot" muss dann aber auch beachtet werden.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 v. 19. 11. 2021, Abs. 57 = BVerfGE 159, 355, 386 f. (Bundesnotbremse II - Schulschließungen); der Begriff des "schulrechtlichen Untermaßverbots" stammt von Lindner (DÖV 2022, 733, 737); ferner BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 16 = NVwZ 2014, 1163 Abs. 16 (zum fehlenden Anspruch der Eltern auf Einrichtung eines Pflichtfachs "Ethik"); siehe hierzu auch den Rechtschreibreform-Fall.

Dass dieser Mindeststandard unterschritten wird, wenn den Kindern nicht beigebracht wird, wie man handarbeitet, lässt sich aber schlechthin nicht behaupten. Es erscheint daher als von vornherein ausgeschlossen, dass durch "Vorenthaltung" von Handarbeitsunterricht Winfrieds Grundrecht auf schulische Bildung verletzt wird, so dass er insoweit nicht beschwerdebefugt ist.

2. Möglichkeit einer Verletzung in Art. 3 GG

Demgegenüber ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht Winfrieds Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt hat, indem es ihm den Zugang zu einem Unterricht verwehrt hat, der Mädchen nach der 6. StundentafeländerungsVO offen steht. Insoweit berührt ihn das Urteil auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar.

Anmerkung: Siehe zur Bedeutung der Trias des eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenseins des Beschwerdeführers bei Gerichtsurteilen ausführlich BVerfG, 2 BvR 2292/13 v. 15.7.2015, Abs. 55 ff. = BVerfGE 140, 45, 57 ff.

3. Ergebnis zu III

Damit ist Winfried gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichtes nur insoweit als beschwerdebefugt anzusehen, als eine Verletzung des Art. 3 GG geltend macht.

IV. Verfahrensfähigkeit

Da Winfried noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist er noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage seiner - im BVerfGG selbst nicht geregelten - Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn er Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Winfried hier durch seine allein sorgeberechtigte Mutter als seine gesetzliche Vertreterin (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Anmerkung: Vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 469/20 u. a. v. 21.7.2022, Abs. 48; Lechner/Zuck, § 24 Rn. 10; Pestalozza, § 12 Rn. 21. Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder eine geschäftsunfähige Person Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Nach dem Sachverhalt hat Winfried gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft. Gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 5 i.V.m § 124 Abs. 2 VwGO ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde zum BVerwG ausgeschlossen. Auch der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" steht hier ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Nach diesem - vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" - Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.

Anmerkung: Siehe zum Subsidiaritätsgrundsatz allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.

Es ist aber nicht ersichtlich, in welchem weiteren Verfahren Winfried vor den Fachgerichten noch die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses vom Handarbeitsunterricht geltend machen könnte.

VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein: Dabei bewirkt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - anders als der Wortlaut dies nahelegt - erst mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, so dass für die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes die Frist erst mit Verkündung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beginnt.

Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410.

Diese Frist ist nach dem Sachverhalt eingehalten worden.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Auch für die Verfassungsbeschwerde muss nach allgemeinen gerichtsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht geeignet ist, die Grundrechtsverletzung zu beheben.

Anmerkung: Siehe hierzu Pestalozza, § 12 Rn. 50.

Dies könnte vorliegend der Fall sein: Winfried rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihn nicht zum Handarbeitsunterricht zugelassen habe, obwohl dieser Mädchen nach Maßgabe der 6. StundentafeländerungsVO erteilt werde. Es ist daher fraglich, ob selbst bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch Winfrieds auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht geschaffen würde, da einerseits keine staatliche Verpflichtung zur Erteilung von Handarbeitsunterricht besteht (s.o. A III 1), andererseits die Erteilung von Handarbeitsunterricht in Gymnasien von Verfassungs wegen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

Anmerkung: Siehe hierzu Abschnitt B I des Lösungsvorschlags zu Jessicas Verfassungsbeschwerde.

Daher bestehen verschiedene Wege zur Aufhebung des Gleichheitsverstoßes. Das BVerfG wird dementsprechend bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde Winfrieds die 6. StundentafeländerungsVO nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG insoweit für nichtig erklären, dass der Ausschluss der Jungen von Handarbeitsunterricht nichtig ist (mit der Folge, dass auch Jungen am Handarbeitsunterricht teilnehmen dürfen und nach § 30 Abs. 4 SchoG, § 6 Abs. 1 ASchO auch müssen), sondern sich darauf beschränken, die Norm als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären, mit der Folge einer Nachbesserungspflicht für den Gesetzgeber.

Anmerkung: Näher hierzu Abschnitt C II des Lösungsvorschlags zu Jessicas Verfassungsbeschwerde.

Hieraus ergibt sich, dass auch bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes dieses der Klage Winfrieds auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht nicht ohne weiteres stattgeben kann.

Jedoch darf nicht verkannt werden, dass die Nichtigkeitserklärung der 6. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht Voraussetzung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde immer schon dann begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt - hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn unter Berufung auf eine verfassungswidrige Norm ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint wird. Nur die Feststellung der Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ist damit das Beschwerdeziel der Verfassungsbeschwerde. Kann dies erreicht werden, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde.

Anmerkung: So Pestalozza, § 20 Rn. 116.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die bloße Unvereinbarkeitserklärung der 6. StundentafeländerungsVO Winfried seinem eigentlichen Anliegen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher bringt: Nach Ansicht des BVerfG sind nämlich die Gerichte, wird eine für die Streitentscheidung maßgebliche Norm vom BVerfG für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis eine Neuregelung getroffen worden ist. Dies eröffnet dem Kläger die Chance, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung teilzuhaben, ohne dass ihm die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils entgegengehalten werden könnte. Damit hat Winfried mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die im weiteren Verlauf dazu führen kann, dass die fehlerhafte gesetzliche Regelung, die sein Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz beeinträchtigt, zu seinen Gunsten geändert wird. Dies genügt jedenfalls, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

Anmerkung: So BVerfG, 1 BvR 515/63 v. 28.11.1967 = BVerfGE 22, 349, 359 ff.; siehe hierzu auch Schlaich/Korioth, Rn. 413 ff.

VIII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde Winfrieds ist damit zulässig.

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Verwaltungsgericht, indem es in Anwendung der ausdrücklichen Regelung der 6. StundentafeländerungsVO einen Anspruch Winfrieds auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht verneint hat, Grundrechte Winfrieds verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn die 6. StundentafeländerungsVO, aus der sich i.V.m. § 30 SchoG, § 6, § 7 AschO ergibt, dass keine Möglichkeit besteht, Winfried zu dem für ihn weder als Pflicht- noch als freiwillige Unterrichtsveranstaltung vorgesehenen Handarbeitsunterricht zuzulassen, selbst Winfried in seinen Grundrechten verletzt. Insoweit ist hier allein ein Verstoß der 6. StundentafeländerungsVO gegen Art. 3 GG denkbar.

Anmerkung: Siehe hierzu oben A III.

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn durch den ausdrücklichen Ausschluss der Teilnahme von Jungen am Handarbeitsunterricht durch die 6. StundentafeländerungsVO zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden lässt, wobei als Differenzierungskriterien von vornherein diejenigen Kriterien außer Betracht zu haben bleiben, auf die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zurückgegriffen werden darf.

Anmerkung: Allgemein zur Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG: Kempny/Lämmle, JuS 2020, 22 ff., 131 ff., 215 ff.; Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51 ff. Insgesamt ähnelt der Aufbau der Begründetheitsprüfung hier also dem Aufbau der Begründetheitsprüfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde (siehe hierzu diesen Hinweis), weil die Anwendbarkeit der 6. StundentafeländerungsVO alleiniger Gegenstand des Urteils war. Zum Aufbau der Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Exekutivakte und Gerichtsentscheidungen im allgemeinen siehe demgegenüber diesen Hinweis.

I. Vorliegen einer Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung liegt hier vor: Aufgrund der 6. StundentafeländerungsVO werden schulpflichtige Mädchen anders behandelt als schulpflichtige Jungen: Sie können an einer Unterrichtsstunde teilnehmen, von der Jungen ausgeschlossen sind. Beide Fälle sind auch miteinander vergleichbar, wie der nächsthöhere Oberbegriff "Schüler" zeigt.

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Fraglich ist, ob sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt, ob also hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hier wird die Ungleichbehandlung damit begründet, dass sich Mädchen erfahrungsgemäß für Handarbeiten interessieren, Jungen dagegen nicht, so dass sie den Unterricht nur stören würden. Damit wird die Geschlechtszugehörigkeit als Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen. Dies ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist nur dann gerechtfertigt, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Letztlich liegt hier mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon gar keine Ungleichbehandlung vor.

Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 1025/82 u. a. v. 28.1.1992, Abs. 55 ff. = BVerfGE 85, 191, 207 ff. So wäre etwa eine Regelung nicht zu beanstanden, nach der Mädchen von der Teilnahme am Sportunterricht während der Tage der Menstruation befreit wären. Das BVerwG (BVerwG, 6 B 17.21 v. 8.4.2022, Abs. 12 = NVwZ-RR 2022, 610 Abs. 12) betont weiter, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau auch durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert werden könnte und sieht als solches kollidierendes Verfassungsrecht etwa auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und ein "rechtlich schutzwürdiges Kulturgut des Klangraums eines Knabenchors" an, der dementsprechend rechtfertigen würde, Mädchen von einem solchen Knabenchor auszuschließen.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar mag es tatsächlich so sein, dass sich Jungen für Handarbeiten typischerweise weniger interessieren als Mädchen. Dies ist allerdings nicht auf einen objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf ein anderes Rollenverständnis. Rückgriffe auf nicht beweisbare angebliche Unterschiede in der Mentalität erlaubt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aber gerade nicht. Gerade deshalb lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf die angebliche Funktion der Frau im Haushalt annehmen, dass Jungen einen Handarbeitsunterricht weniger benötigten als Mädchen.

Anmerkung: Siehe hierzu VGH München, 7 N 86.00388 v. 29.4.1987, Abs. 7 = NJW 1988, 1405, 1406 sowie BVerfG, 1 BvR 1025/82 u. a. v. 28.1.1992, Abs. 57 ff. = BVerfGE 85, 191, 208 ff. Siehe hierzu aber auch den Frauenbeauftragten-Fall.

III. Ergebnis zu B

Damit verletzt der sich aus der 6. StundentafeländerungsVO i.V.m. § 30 SchoG, § 6, § 7 AschO ergebende Ausschluss Winfrieds von der Teilnahme am Handarbeitsunterricht sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, verletzt es selbst Art. 3 GG, so dass Winfrieds Verfassungsbeschwerde begründet ist.

C) Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde Winfrieds ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 3 GG verstoßen hat, diese Entscheidung aufheben und die Sache nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Von einer Nichtigkeitserklärung der 6. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG wird das BVerfG dagegen absehen und sich darauf beschränken, die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat daher das Verfahren auszusetzen und eine Neuregelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber abzuwarten.

Anmerkung: Siehe hierzu oben A VII.

Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de

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