Superrevision
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Im Saarland ist die Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) den Landkreisen als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen worden (§ 26 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1581 über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes). Die hierdurch entstehenden Kosten werden den Landkreisen auf Antrag vom Land erstattet. Dieses kann seinerseits nach § 32 WoGG vom Bund Erstattung der Hälfte des von ihm gezahlten Wohngeldes verlangen.
In der Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises ist bis Anfang 2022 die Verwaltungsangestellte Wanda Wikontich als Leiterin der Wohngeldstelle tätig gewesen. Diese hatte seit 2013 Mittel in Höhe von insgesamt 166.000,- Euro veruntreut, indem sie auf von ihr gefertigte, fiktive Anträge Überweisungen an sich selbst veranlasste. Dies war ihr unschwer möglich gewesen, da sie mit der Art und Weise der jährlichen Kontrollen durch das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises vertraut gewesen war und gewusst hatte, dass von daher eine Entdeckung nicht zu befürchten sei, weil jeweils nur 10% der Akten eines Jahres und diese nur auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft wurden. Völlig überraschend ordnete allerdings eines Tages der Landrat des Saarpfalz-Kreises, Ludolf Landheimer, eine vollständige Überprüfung der Akten der Wohngeldstelle der Außenstelle Saarheim des Landrats des Saarpfalz-Kreises an, wodurch die Manipulationen schnell entdeckt wurden.
Wikontich wurde wegen der Veruntreuungen fristlos gekündigt und vom Landgericht Saarbrücken zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Saarpfalz-Kreis erwirkte außerdem einen Vollstreckungsbescheid gegen Wikontich über 166.000,- Euro. Davon konnten jedoch nur 5.002,86 Euro beigetrieben werden, die der Landkreis an das Land überwies, das daraufhin seinerseits 2501,43 Euro an den Bund überwies. Aufgrund dessen ließ das zuständige Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beim zuständigen Landesministerium für Finanzen und Wissenschaft nachfragen, wie es zu dieser Überweisung komme. Nach Klärung des Sachverhalts forderte das Bundesministerium das Saarland auf, dem Bund weitere 80.498,57 Euro zu überweisen. Das von Frau Wikontich sich selbst "bewilligte" Wohngeld habe der Bund nämlich nach Art. 104a Abs. 1 GG gar nicht zur Hälfte erstatten dürfen, weil es sich hierbei nicht um vom Bund zu erstattendes "Wohngeld" i.S.d. § 32 WoGG gehandelt habe. Jedenfalls sei das Land dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG zum Schadensersatz verpflichtet. Das Saarland verweigerte jedoch die Zahlung: Es habe mit der Veruntreuung einer Kreis-Bediensteten nichts zu tun. Es habe dem Bund auch nichts zu erstatten, weil es selbst nicht bereichert sei. Der Bund könne sich allenfalls an den Saarpfalz-Kreis oder an Wanda Wikontich halten. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG käme ohnehin nicht in Betracht, da die Vorschrift ohne ein Ausführungsgesetz nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht unmittelbar anwendbar sei.
Daraufhin erhob der Bund Anfang letzten Jahres gegen das Saarland Klage beim BVerwG auf Zahlung von 80.498,57 Euro. Das BVerwG hält sich in seinem hierauf ergehenden Urteil nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung über diesen Streit berufen. Es handele sich insbesondere nicht wie vom Saarland vorgetragen um eine vom BVerfG zu entscheidende verfassungsrechtliche Streitigkeit i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, sondern um eine Streitigkeit verwaltungsrechtlicher Natur, da es dem Kern nach um Fragen der Durchführung des WoGG gehe. Es hält die Klage des Bundes auch für begründet: Die Haftung des Landes ergebe sich aus dem unmittelbar anwendbaren Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Land müsse bei der Durchführung des WoGG auch für das Fehlverhalten der von ihm selbst durch Gesetz eingeschalteten Kreisbediensteten einstehen, zumindest dann, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätten.
Der Saarländische Ministerpräsident Karlmann Urquell ist schockiert: Es könne doch nicht angehen, dass die Länder für jedes Fehlverhalten eines Landes-, Kreis- oder Gemeindebediensteten gegenüber dem Bund haften müssten. Dies würde die föderalistische Struktur der Bundesrepublik völlig umkrempeln und dem Bund in allen Fällen, in denen die Länder, Kreise und Gemeinden Entscheidungen treffen müssten, die sich auch auf den Bundeshaushalt auswirkten, weitreichende Kontrollbefugnisse einräumen, die in den Art. 83 ff. GG so nicht vorgesehen wären. Auch würde dem Bund so jegliches Verwaltungsrisiko bei der Durchführung von Bundesgesetzen durch die Länder abgenommen ein Risiko, das der Bund selbst tragen müsste, wenn er die Bundesgesetze durch eigene Bedienstete vollziehen würde. Gerade zum Schutz der Länder vor einer solchen weitreichenden und einseitigen Haftung und Verwaltungsrisikoübertragung sehe Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG auch vor, dass eine Haftung erst nach Erlass eines Ausführungsgesetzes dem der Bundesrat zustimmen müsse in Betracht komme. Dies zeige, dass es sich bei Streitigkeiten um die Haftung zwischen Bund und Ländern um verfassungsrechtliche, also dem BVerfG zugewiesene Streitigkeiten handele. Das BVerwG hätte über die Streitigkeit also gar nicht entscheiden dürfen, sondern sie gemäß § 50 Abs. 3 VwGO dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen müssen. Gerade deshalb stelle es einen groben Verfassungsverstoß durch die Bundesregierung dar, dass sie nunmehr nach § 170 Abs. 1 VwGO die Vollstreckung des bundesverwaltungsgerichtlichen Fehlurteils beantragt habe und weitere unmittelbar auf Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG gestützte Klagen gegen das Saarland beim BVerwG zu erheben gedenke.
Die Saarländische Regierung beschließt daher zwei Tage nach Verkündung des Urteils des BVerwG, nun selbst die Initiative zu ergreifen und gegen die "Fehlentscheidung" des BVerwG verfassungsgerichtlich vorzugehen. Sie beauftragt daher den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber damit, verfassungsgerichtliche Schritte gegen die Entscheidung des BVerwG bzw. die hiermit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen des Bundes einzuleiten.
Was sollte Rathgeber sinnvollerweise in Ausführung dieses Mandates unternehmen?