Geschlossene Gesellschaft

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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Der Saarheimer Gastwirt Heinz Hirsch ist mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik unzufrieden, die seiner Ansicht nach dem freien Unternehmertum keine Chance lassen. Daher gedenkt er, politisch Einfluss zu nehmen, jedoch ist er sich dessen bewusst, dass er mit seinen Ansichten nur dann Gehör finden wird, wenn er in einer der großen politischen Parteien ein führendes Amt innehat. Also beschließt er den Eintritt in eine solche. In Frage kommen die beiden großen Parteien CLP (Christlich Liberale Partei) und SP (Sozialistische Partei) oder auch die kleineren, aber dennoch im Bundestag und verschiedenen Landtagen vertretenen Parteien F.M.P. (Freiheitliche Moralpartei), DIE BUNTEN und das "national-konservative" BRAUN (Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten). Während eine Mitgliedschaft in der SP und bei den BUNTEN für Hirsch natürlich außer Diskussion steht, die CLP für Hirschs Geschmack noch zu viel Wert auf die soziale Marktwirtschaft legt und eine Mitgliedschaft im BRAUN als zu geschäftsschädigend erscheint, kann er sich durchaus mit den politischen Grundsätzen der F.M.P. anfreunden. Nach deren Grundsatzprogramm bildet nämlich die Grundlage der freiheitlichen Moral die persönliche Verantwortung, in welche durch staatliche Reglementierungen nur aus schlechthin unabweisbaren Gründen eingegriffen werden dürfe. Diese Partei erscheint ihm aber nicht nur wegen dieses Grundsatzprogramms als vorteilhaft, sondern auch, weil sie - im Verhältnis zu ihrem politischen Einfluss auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene - über eine nur geringe Mitgliederzahl verfügt, so dass Hirsch es bei der F.M.P. für vergleichsweise einfach hält, schnell ein hohes Parteiamt zu erhalten, ohne vorher jahrelang Plakate kleben zu müssen.

Hirsch stellt also bei dem nach der Satzung der F.M.P. insoweit zuständigen Kreisverband des Saarpfalz-Kreises schriftlich einen Aufnahmeantrag. Dieser Antrag wird jedoch ablehnend beschieden. In dem vom Vorsitzenden des Kreisverbands - Beatus Saumann - gezeichneten Schreiben wird dies damit begründet, dass Hirschs bisheriger Lebenswandel und sein bekannter Hang, die Sensationslust und niederste Triebe der Bevölkerung als Mittel der Gewinnmaximierung auszunutzen - was sich z. B. in seinem glücklicherweise gescheiterten Vorhaben niedergeschlagen habe, eine Peepshow im Keller seiner Gaststätte oder ein Bordell in einem ehemaligen Meditationszentrum zu betreiben -, eine Mitgliedschaft in der F.M.P. ausschließe. Einer solchen Mitgliedschaft stände außerdem entgegen, dass Hirsch in seiner Gaststätte Treffen rechtsgerichteter Gruppierungen dulde und zwar sowohl am 8. Mai wie in der Vorweihnachtszeit. Es bleibe ihm jedoch unbenommen, die Ziele der F.M.P. durch Parteispenden zu unterstützen, die bekanntlich steuerlich abzugsfähig wären.

Hirsch sieht sich durch diese Ablehnung in seinen demokratischen Rechten verletzt, zumal er die Anforderungen, die die Satzung der F.M.P. an ihre Mitglieder stelle (Anerkennen der grundsätzlichen Ziele der Partei, Bereitschaft, sich für diese Ziele einzusetzen, Nichtzugehörigkeit zu einer anderen Partei oder sonst konkurrierenden Vereinigung, Inhaberschaft der bürgerlichen Ehrenrechte) erfülle. Nachdem er gegen die Ablehnung erfolglos das in der Satzung der F.M.P. vorgesehene Parteischiedsgerichtsverfahren durchlaufen hat, erhebt er daher beim insoweit zuständigen Landgericht Berlin Klage auf Aufnahme in die F.M.P. Das Landgericht weist die Klage ab, da nach § 10 Abs. 1 PartG die Parteien keinem Aufnahmezwang unterlägen. Auf Berufung Hirschs wird dieses Urteil vom Kammergericht Berlin bestätigt.

Die Urteile des Landgerichtes und des Kammergerichtes werden jedoch vom BGH mit der Begründung aufgehoben, dass alle diejenigen Personen, welche die Anforderungen erfüllten, die eine im Bundestag oder in den Landtagen vertretene Partei für einen Mitgliedschaftsbewerber aufstelle, aus § 826 i.V.m. §§ 249 ff. BGB einen Anspruch auf Aufnahme in diese Partei herleiten könnten, da sich jede Ablehnung des Aufnahmeantrages im Hinblick auf die faktische Monopolstellung der etablierten Parteien im politischen Meinungskampf als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle. § 10 Abs. 1 Satz 1 PartG stehe einem solchen Anspruch nicht entgegen: Wäre § 10 Abs. 1 Satz 1 PartG so auszulegen, dass die Bestimmung tatsächlich - wie die Vorinstanzen gemeint haben - einen aus § 826 i.V.m. §§ 249 ff. BGB herzuleitenden Aufnahmeanspruch ausschließen würde, müsste sie im Hinblick auf das Demokratieprinzip als verfassungswidrig angesehen werden. Für eine solche Auslegung der Bestimmung spreche zwar die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, nach der der Gesetzgeber die Worte "nach Maßgabe der Satzung frei" bewusst gewählt habe, um einen Parteiaufnahmeanspruch auszuschließen. Das Demokratieprinzip verlange und ermögliche aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PartG. Die Bestimmung sei im Hinblick darauf, so zu verstehen, dass sich die Freiheit der Parteien in Bezug auf die Aufnahme neuer Mitglieder allein darauf beschränke, durch Satzung die Voraussetzungen für eine Parteimitgliedschaft näher zu bestimmen, die Freiheit aber nicht so weit reichen könne, auch solche Mitgliedschaftsbewerber abzulehnen, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllten. Da Hirsch unstreitig die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfülle und damit die Sache zur Entscheidung reif sei, hält es der BGH auch für möglich, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und verurteilt die F.M.P. dementsprechend, den von Hirsch gestellten Aufnahmeantrag anzunehmen.

Die F.M.P. sieht sich durch die Entscheidung des BGH in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Der BGH habe § 10 Abs. 1 PartG nicht einfach "verfassungskonform" auslegen dürfen. Wenn der BGH der Meinung sei, dass das in § 10 Abs. 1 PartG statuierte Recht der Parteien, über Aufnahmeanträge frei zu entscheiden, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sei, hätte er diese Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen müssen. Die Entscheidung verletzt nach Ansicht der F.M.P. außerdem ihre Rechte aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG, weil hiermit ein staatlicher Aufnahmezwang unvereinbar sei, der letztlich eine staatlich verordnete Unterwanderung der Parteien ermögliche. Schließlich sei auch mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie ein staatlich verordneter Kontrahierungszwang unvereinbar.

Die F.M.P. - ihrer Rechtsform nach ein eingetragener Verein - erhebt deshalb form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH. Hat diese Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Lösungsvorschlag

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