Satellitenempfangsanlage

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

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Auf seiner letzten Sitzung hat der Stadtrat der Stadt Saarheim eine Satzung über die Zulässigkeit von Satellitenempfangsanlagen beschlossen. Nach anfangs kontrovers geführter Diskussion gelang es Oberbürgermeister Oskar Obenauf, die Mehrheit der Ratsmitglieder davon zu überzeugen, dass die an nahezu jedem Haus der Stadt sichtbaren Parabolantennen das Stadtbild erheblich beeinträchtigten. Dies betreffe insbesondere die historisch gewachsene Altstadt mit ihren zahlreichen denkmalgeschützten Anlagen und Gebäuden: Die Stadt lebe von den sie prägenden engen, malerischen Gassen, die noch den alten, traditionellen Stadtgrundriss deutlich machten und die es vor der Verunstaltung mit "Fremdkörpern" zu schützen gelte. Um die Stadtbildqualität in wissenschaftlicher, künstlerischer und heimatgeschichtlicher Sicht zu bewahren, sei Handlungsbedarf unabweisbar; der Denkmalschutz dürfe in Saarheim nicht mit Füßen getreten werden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, dass auf jedem Haus, wenn überhaupt, höchstens eine Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) errichtet werden dürfe. Der Erlass einer entsprechenden Satzung könne auf § 12 KSVG, § 85 LBO und § 27 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) gestützt werden.

Die daraufhin vom Stadtrat erlassene Satzung hat folgenden Inhalt:

§ 1 Gegenstand. Zweck dieser Satzung ist der Schutz des Stadtbildes der Stadt Saarheim vor Beeinträchtigungen durch Satellitenempfangsanlagen.

§ 2 Zulässigkeitsbegrenzungen. Das Errichten von Satellitenempfangsanlagen auf oder an Gebäuden ist in der historischen Altstadt Saarheims in dem von der Hildebold-Avenue, dem Himmelspfortenweg, der Bachstraße, der Blüchergasse, der Wassergrabenstraße und der Hauptstraße eingegrenzten Gebiet unzulässig, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.

§ 3 Genehmigungspflicht. Soweit das Errichten von Satellitenempfangsanlagen nicht nach § 2 dieser Satzung unzulässig ist, bedarf es der Genehmigung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung und nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren, schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt.

Gaststudent Mustafa Maburuk aus Ägypten war von Saarbrücken nach Saarheim gezogen, um eine preiswertere Unterkunft als in der Saarmetropole zu mieten. Er hatte ein kleines Zimmer am Erich-Schultheiß-Platz, mitten in der historischen Altstadt von Saarheim, bezogen und konnte sich aufgrund des studentenfreundlichen Mietzinses endlich seinen größten Wunsch erfüllen: Er erwarb eine Parabolantenne, um Programme aus dem Heimatland empfangen zu können, von dem er schon so lange getrennt lebt.

Noch vor der Montage der Antenne auf dem Dach erfuhr er von der in diesem Monat in Kraft getretenen Satzung. Maburuk sieht in der Reglementierung für die Aufstellung von Satellitenempfangsanlagen seine Grundrechte verletzt; zwar stehe auf dem Dach des Hauses eine Gemeinschaftssatellitenanlage, an die jede Wohnung angeschlossen werden könne. Diese Anlage sei aber auf einen Satelliten ausgerichtet, über den ägyptische Programme nicht zu empfangen seien. Auch über Kabelfernsehen könnten ägyptische Programme nicht empfangen werden und auch über das Internet sei nicht zumutbar, da das Haus, in dem er lebe, über keinen Breitbandkabelanschluss verfüge und ein solcher auch in den nächsten Jahren nicht eingerichtet werden solle. Maburuk hält daher die "Parabolantennenverbotssatzung" für rechtswidrig. Zumindest bezweifelt er, dass es für eine derart ausländerfeindliche Satzung eine Ermächtigungsgrundlage gebe, zumal Parabolantennen ja wohl keine baulichen Anlagen seien, für die Regelungsmöglichkeiten bestünden.

Maburuk will sich seine Rechte in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland nicht beschneiden lassen und beauftragt den Saarheimer Rechtsanwalt Rudi Rathgeber, gegen die Satzung gerichtliche Schritte einzuleiten. Rathgeber stellt daraufhin fristgemäß namens des Maburuk beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag, die Parabolantennenverbotssatzung für unwirksam zu erklären, weil sie ohne gesetzliche Grundlage in die Grundrechte Maburuks eingreife. Zudem verstoße die Satzung auch gegen Europäisches Unionsrecht, nämlich die in den Art. 56 ff. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, weil sie den Zugang von EU-ausländischen Rundfunkunternehmen zum Saarheimer "Rundfunkmarkt" behindere, in dem sie den Empfang aller solcher Sender erschwere oder unmöglich mache, die nicht von dem Satelliten übertragen würden, auf den die Gemeinschaftsempfangsanlage ausgerichtet sei.

In ihrer Antragserwiderung führt die Stadt Saarheim aus, dass die Erfordernisse des Denkmalschutzes das Interesse Maburuks an Informationen aus seinem Heimatland überwiegen. Die EU-rechtliche Argumentation sei abwegig: Maburuk sei kein Rundfunkunternehmen und könne sich daher auch im Normenkontrollverfahren nicht als Anwalt von Rundfunkunternehmen aufspielen. Im Übrigen gehöre Ägypten nicht zur Europäischen Union, so dass im vorliegenden Fall kein Anlass bestehe, über die Frage zu entscheiden, ob englische, französische etc. Rundfunkunternehmen durch Parabolantennenverbotssatzung diskriminiert würden. Zudem sei die Satzung selbst bei unterstellter EU-Rechtswidrigkeit nicht unwirksam, so dass das Europäische Unionsrecht nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Satzung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens sei.

Bitte erstellen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags Maburuks.

Bearbeitervermerk: Beachten Sie diesen Auszug aus dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG):

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

(3 und 4) [...].

§ 27 Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften. Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. [...],

7. einer [...] Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die [...] Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) [...]

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 250.000,- Euro geahndet werden [...].

Lösungsvorschlag

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bauarbeiter.gif (1998 Byte)Teilnehmer des Baurechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!

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