Waschanlage

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim

Alfons Aralia betreibt in Saarheim eine Tankstelle mit einer angegliederten Autowaschhalle. Die durch Rolltore verschließbare Halle ist mit einer automatischen Waschanlage ausgerüstet, die von den Kunden nach mittels EC- oder Kreditkarte im Selbstbedienungsbetrieb benutzt werden kann. Während des Waschvorgangs sind die Hallentore infolge einer Zwangsschaltung geschlossen.

Aralia hat seine Tankstelle werktags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet und hält während dieser Zeiten auch die Autowaschanlage für das Publikum bereit. Für sein Unternehmen und insbesondere für die Möglichkeit der Wagenwäsche in den genannten Zeiten wirbt er regelmäßig in den beiden überörtlichen Presseorganen, der Saarheimer Ausgabe der Saarbrücker Zeitung und im Saarheimer Wochenspiegel sowie in der Hörfunkwerbung von Quierfunk Radio.

Nachdem die Stadtverwaltung von Saarheim durch zahlreiche Anrufe von Anwohnern auf den Betrieb der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen aufmerksam gemacht worden war, untersagte der Oberbürgermeister von Saarheim, Oskar Obenauf, als Ortspolizeibehörde durch schriftliche Verfügung Aralia den weiteren Betrieb der automatischen Waschanlage an Sonn- und Feiertagen. Zur Begründung bezog sich der Oberbürgermeister auf § 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG), wonach an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprächen, verboten seien.

Aralia hält die Verfügung für rechtswidrig. Da er nach den Bestimmungen des § 5 des Saarländischen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) an Sonn- und Feiertagen seine Tankstelle offenhalten dürfe, sei nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch für die automatische Waschanlage gelten solle, die zudem keinen zusätzlichen Personalaufwand erfordere, weil sie vollautomatisch betrieben werde. Im Übrigen seien die Waschvorgänge ohnehin nicht öffentlich bemerkbar, weil sie wegen der zwangsweise geschlossenen Hallentore von außen nicht wahrnehmbar seien. Aralia hat deshalb ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, der vom Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises jedoch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es sich ungeachtet der zutreffenden Hinweise Aralias auf die zwangsweise Schließung der Hallentore bei dem Betrieb der Autowaschanlage um eine nach § 4 SFG an Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeit handele, so dass die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtmäßig sei.

Aralia hat daher gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben.

Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?

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polizeimuetze.gif (660 Byte)Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!