Stand der Bearbeitung: 10. Mai 2024
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
mit freundlicher Unterstützung der jurmatix Legal Intelligence UG (haftungsbeschränkt), Gersheim
Siehe
zur fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Feiertagsrecht: OVG Lüneburg, 12 B 37/88 v. 12.9.1988 = NJW 1989, 1235 ff.; OVG Münster, 4 A 871/82 v. 16.2.1983 = NJW 1983, 2209 f.; OVG Münster, 7 B 442/17 v. 1.6.2017 = NVwZ-RR 2017, 821 ff.; VG Aachen, 3 K 128/06 v. 26.4.2006; OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v. 11.12.1997 = GewArch 1998, 126 f.; OLG Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 155/98 - (OWi) 67/98 I v. 3.8.1998 = NVwZ-RR 1999, 309; BGH, 4 StR 73/82 v. 10.3.1983 = NJW 1983, 1504 ff.
zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer expliziten gesetzlichen Gestattung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen: BayVerfG, Vf. 4-VII/11 v. 27.2.2012, S. 11 ff. = NVwZ-RR 2012, 537, 539 ff.; SächsVerfG, Vf. 77-II-11 v. 21.6.2012, S. 33 f. = NVwZ-RR 2012, 873, 879 f.
die Fallbearbeitung von Vrhovac/Sprungmann, JA 2018, 927 ff. (Behandlung des Problems der Zulässigkeit von Autowaschanlagen am Sonntag im baurechtlichen Zusammenhang)
Die Klage des Alfons Aralia hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Die Klage Aralias ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§ 40 ff. VwGO vorliegen.
Anmerkung: Für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess siehe diesen Hinweis.
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, also die für die Streitentscheidung maßgeblichen Normen dem öffentlichen Recht angehören. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
Anmerkung: Siehe hierzu nur BVerwG, 10 B 1/20 v. 26.5.2020, Abs. 6 = NVwZ 2020, 1363 Abs. 6.
Hier gehören sowohl § 4 SFG als auch § 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SPolG als möglicherweise für die Streitentscheidung maßgebliche Normen dem öffentlichen Recht an.
Anmerkung: Das Saarland bezeichnet als "Polizei" i.S.d. SPolG (s. § 1 Abs. 1 SPolG) die Vollzugspolizei (§§ 82 ff. SPolG) und die Polizeiverwaltungsbehörden (§§ 75 ff. SPolG), denen gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (s. § 1 Abs. 2 SPolG) zugewiesen wird. Sowohl die Vollzugspolizei wie die Polizeiverwaltungsbehörden können sich damit unmittelbar auf die im SPolG enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen berufen - es sei denn, eine bestimmte Ermächtigung ermächtigt ausschließlich die Vollzugspolizei (z. B. bei § 10 SPolG). Das Saarland folgt damit (in preußischer Tradition) dem sog. "Einheitssystem", bei dem alle Behörden, denen allgemeine Gefahrenabwehraufgaben übertragen sind, als "Polizei" bezeichnet werden und die Befugnisse aller "Polizeibehörden" in einem einheitlichen "Polizeigesetz" geregelt sind. Außer dem Saarland folgen diesem Modell noch Baden-Württemberg und Bremen (einen Link zu ihren "Polizeigesetzen" finden Sie hier). Die übrigen Bundesländer folgen dagegen dem sog. "Trennungssystem", das nur die "Vollzugspolizei" als "Polizei" bezeichnet, während die Behörden, die in der preußischen Tradition "Polizeiverwaltungsbehörden" heißen, i.d.R. als "Ordnungsbehörden" bezeichnet werden. Dabei folgen Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein einem "abgeschwächten Trennungssystem". Hier wird zwar zwischen der "Polizei" (damit ist eben nur die Vollzugspolizei gemeint) und "Ordnungsbehörden" (in Hamburg und Niedersachsen schlicht als "Verwaltungsbehörden", in Sachsen-Anhalt als "Sicherheitsbehörden" bezeichnet) unterschieden. Die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Polizei- und Ordnungsbehörden werden jedoch in einem einheitlichen "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (in Rheinland-Pfalz "Polizei- und Ordnungsbehördengesetz", in Schleswig-Holstein Zweiter Teil, Abschnitt III [Öffentliche Sicherheit] des LVwG) geregelt (einen Link zu diesen "Gesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" finden Sie hier). Konsequenter ist das Trennungssystem dagegen in Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ausgestaltet. Deren "Polizeigesetze" regeln ausschließlich die Aufgaben, Befugnisse und Organisation der Vollzugspolizei, wobei die Vollzugspolizei schlicht als "Polizei" bezeichnet wird. Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der allgemeinen "Ordnungsbehörden" (in Bayern: "Sicherheitsbehörden") ergeben sich dagegen aus einem eigenem Gesetz, das in Bayern "Landesstraf- und Verordnungsgesetz", sonst "Ordnungsbehördengesetz" heißt (einen Link zu diesen "Polizeigesetzen" und "Ordnungsbehördengesetzen" finden Sie hier). Seit dem 1. Januar 2020 folgt schließlich auch Sachsen (das bisher wie das Saarland dem Einheitssystem gefolgt hatte) dem Trennungssystem, wenn auch auf eine eigene Weise: Zwar gibt es in Sachsen nunmehr mit dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG) und dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPDVG) unterschiedliche Gesetze für die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden. Jedoch bezeichnet das SächsPBG die Ordnungsbehörden nach wie vor als "Polizeibehörden" (vgl. § 1 SächsBG), während das SächsPDVG den Polizeivollzugsdienst nur verkürzt als "Polizei" bezeichnet (§ 1 Satz 2 SächsPDVG). Wichtig ist schließlich: Wenn Bundesgesetze von "Polizei" (z. B. in § 36, § 44 Abs. 2 StVO), "Vollzugspolizei" (z. B. in § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder "Polizeidienst (z. B. in § 163 StPO) sprechen, ist in allen Bundesländern - auch solchen, die dem Einheitssystem folgen - immer nur die Vollzugspolizei gemeint.
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, wie es sich bei verständiger Würdigung der Rechtslage darstellt (§ 88 VwGO). Es ist also das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG (K), 2 BvR 1493/11 v. 29.10.2015, Abs. 37 = NVwZ 2016, 238, Abs. 37.
Hier wendet sich Aralia gegen den Bescheid, der ihm verbietet, sonntags die Waschanlage zu betreiben. Er möchte diesem nicht Folge leisten und weiterhin die Waschanlage auch sonntags geöffnet halten. Diesem Begehren wird eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerecht, da es sich bei der Verbotsverfügung um einen Verwaltungsakt i.S.d. Legaldefinition des § 35 VwVfG, des § 31 SGB X, des § 118 AO und der entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder handelt, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für die Auslegung der VwGO maßgeblich ist.
Anmerkung: Siehe hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 35 Rn. 12 und 15.
Demnach ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart.
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Aralia ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, da er durch die Verfügung des Oberbürgermeisters in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte; im Übrigen ist Aralia auch als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zur Klage befugt, doch ist Art. 12 Abs. 1 GG als lex specialis gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG in erster Linie einschlägig.
Anmerkung: Siehe zu dieser Adressatentheorie auch diesen Hinweis.
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO ist nach dem Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt worden.
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Richtiger Beklagter wäre gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 2 AGVwGO der Oberbürgermeister, der als Ortspolizeibehörde tätig geworden ist (§ 76 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 SPolG).
Anmerkung: Zur Bedeutung des § 78 VwGO siehe diesen Hinweis.
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Die Beteiligtenfähigkeit von Aralia ergibt sich aus § 61 Nr. 1 VwGO, die des Oberbürgermeisters als Behörde aus § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 1 AGVwGO.
Anmerkung: Zum Behördenbegriff des § 61 Nr. 3 VwGO siehe diesen Hinweis.
VII. Ergebnis zu A
Da sich dem Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass die Klagefrist (§ 74 VwGO) bereits abgelaufen ist, könnte Aralia unter Einhaltung der Formvorschriften zulässigerweise Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters erheben.
B) Begründetheit
Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Verfügung des Oberbürgermeisters rechtswidrig ist und Aralia dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Da sich Aralia gegen einen an ihn gerichteten, ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, ergäbe sich die Rechtsverletzung, sollte der Verwaltungsakt rechtswidrig sein, zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 8/14 v. 5.8.2015, Abs. 21 = BVerwGE 152, 355 Abs. 21; allgemein zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts siehe diesen Hinweis, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung diesen Hinweis.
Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Oberbürgermeisters ist nicht § 4 Abs. 2 SFG, der keine eigene Eingriffsermächtigung, sondern lediglich ein Verbot enthält. Mangels spezialgesetzlicher Regelung kommt demnach allein § 8 Abs. 1 SPolG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
I. Formelle Rechtmäßigkeit
Die - nach dem Sachverhalt vorliegende - örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde ergibt sich mangels besonderer gesetzlicher Regelung aus § 76 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 SPolG. Da Aralia vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden ist, könnte darin ein Verfahrensfehler nach § 28 Abs. 1 SVwVfG liegen, doch hat er seine Argumente im Widerspruchsverfahren vorbringen können, und der Kreisrechtsausschuss ist in seiner Entscheidung hierauf auch eingegangen, so dass die unterbliebene Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG als geheilt anzusehen ist.
Anmerkung: Siehe zu den Heilungserfordernissen im Falle des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG: BVerwG 4 A 7/20 v. 22.2.2022, Abs. 25 = NVwZ 2022, 978 Abs. 25; ferner VGH Mannheim, 10 S 2829/21 v. 16.8.2022, Abs. 25 ff. = NVwZ 2022, 1650 Abs. 25 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 45 Rn. 85 m.w.N. Siehe ferner den Sanitäter-Fall und den Manche-sind-gleicher-Fall.
Die Verfügung ist damit formell rechtmäßig.
II. Materielle Rechtmäßigkeit
Fraglich ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung nach § 8 Abs. 1 SPolG hier vorliegen. Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 SPolG ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Anmerkung: Die nachfolgend aufgeführten Definitionen der Begriffe "öffentlicher Sicherheit", "öffentlicher Ordnung" und "Gefahr" sind Standarddefinitionen des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gefahrenabwehrrechts, die bei der Fallbearbeitung beherrscht werden müssen und deren Wiedergabe - natürlich nur wenn es darauf ankommt - sowohl in universitären Übungsarbeiten als auch bei Klausuren im ersten wie im zweiten Staatsexamen erwartet wird. Sie gelten grundsätzlich immer, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber die Begriffe "Gefahr", "öffentliche Sicherheit", "öffentliche Ordnung" usw. verwendet (BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = NVwZ 2018, Abs. 18; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 18 = BVerwGE 160, 169 Abs. 18). Diese Begriffe müssen also - jedenfalls für Klausuren aber auch für die mündlichen Prüfungen - auswendig gelernt werden. Studierende und Rechtsreferendare in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben insoweit allerdings seinen gewissen Vorteil. Denn die Polizei- und Ordnungsgesetze dieser Länder enthalten "Begriffsbestimmungen", die die gängigen polizeirechtlichen Begriffe legaldefinieren (siehe § 2 BremPolG, § 3 Abs. 3 SOG M-V, § 2 NPOG, § 3 SOG LSA, § 3 SächsPBG, § 4 SächsPDVG). Auf diese Legaldefinitionen ist dann aber auch in der Fallbearbeitung zu verweisen - allerdings nur wenn und soweit diese Gesetze auch anwendbar sind (weil die Legaldefinitionen nur innerhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Gesetze gelten). Insbesondere können diese Legaldefinitionen nicht unmittelbar zur Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden, weil Landesrecht natürlich nicht Bundesrecht konkretisieren kann. Dies hindert aber natürlich nicht daran, diese landesrechtlichen Legaldefinitionen gleichsam als "Spickzettel" auch für die Definition der gleichlautenden Begriffe im Bundes- und Landesrecht zu nutzen. Denn die jeweiligen Landesgesetzgeber haben insoweit nur die überkommenen und von der Rechtsprechung eben bei der Auslegung aller Gefahrenabwehrgesetze einheitlich verwendeten Definitionen in Gesetzesform gegossen.
Unter den Begriff "öffentliche Sicherheit" fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen) als auch der des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 233, 341/81 v. 14.5.1985 = BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 23 = BVerwGE 143, 74 Abs. 23; BVerwG, 7 C 20/15 v. 20.10.2016, Abs. 12 = NVwZ 2017, 624 Abs. 12; Götz/Geis, § 10 Rn. 3.
Die "öffentliche Ordnung" wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 6 C 1.13 v. 26.2.2014, Abs. 15 = NVwZ 2014, 883, Abs. 15; Götz/Geis, § 11 Rn. 1; Koch, Jura 2021, 1151 ff.
"Gefahr" bedeutet gemäß der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 SPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes.
Anmerkung: Zum Begriff der konkreten Gefahr: BVerfG, 1 BvR 1619/17 v. 26.4.2022, Abs. 158 = BVerfGE 162, 1, 76 f.; BVerfG, 1 BvR 1345/21 v. 9.12.2022, Abs. 187 = BVerfGE 165, 1, 95 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV; BVerwG, 6 C 12/11 v. 28.3.2012, Abs. 27 = BVerwGE 143, 74 Abs. 27; BVerwG, 3 C 4/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = NVwZ 2018, Abs. 19; BVerwG, 3 C 46/16 v. 14.9.2017, Abs. 19 = BVerwGE 160, 169 Abs. 19; Götz/Geis, § 12 Rn. 17 f.
1. § 4 Abs. 2 SFG als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit
Das Verbot des § 4 Abs. 2 SFG ist als geschriebener Rechtssatz grundsätzlich Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dass zudem auch durch das Verhalten Aralias ungeschriebene Rechtssätze im Sinne des Begriffs der öffentlichen Ordnung betroffen sein könnten, ist nicht erkennbar. § 4 Abs. 2 SFG, der § 4 Abs. 1 SFG konkretisiert, ist aber nur dann Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, wenn er mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Die Vorschrift könnte gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Das in § 4 SFG normierte allgemeine Tätigkeitsverbot ist jedoch durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gedeckt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG aus Art. 140 i.V.m. 139 WRV eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Landesgesetzgebers zum grundsätzlichen Verbot werktäglicher Betätigung an Sonntagen herleitet.
Anmerkung: Siehe zu dieser Schutzpflicht und ihrer Reichweite: BVerfG, 1 BvR 2857 und 2858/07 v. 1.12.2009, Abs. 159 ff. = BVerfGE 125, 39, 88 ff.; BVerfG, 1 BvR 458/10 v. 27.10.2016, Abs. 59 ff. = BVerfGE 143, 161, 190 ff.; BVerwG, 1 C 43.78 v. 7.9.1981, Abs. 20 ff. = NJW 1982, 899, 900; BVerwG, 6 CN 1/13 v. 26.11.2014, Abs. 35 = BVerwGE 150, 327 Abs. 35 ff.; BVerwG, 8 CN 1/17 v. 12.12.2018 = BVerwGE 164, 64 ff.; BVerwG, 8 CN 1.19 v. 22.6.2020, Abs. 14 ff. = BVerwGE 168, 338 Abs. 14 ff.; BVerwG, 8 CN 3.19 v. 22.6.2020, Abs. 14 ff. = BVerwGE 168, 356 Abs. 14 ff.; BVerwG, 8 C 6/21 v. 16.3.2022, Abs. 11 ff. = NVwZ 2022, 1466 Abs. 11 ff. Entsprechendes nehmen die Landesverfassungsgerichte für solche Bestimmungen des Landesverfassungsrechts an, die Art. 139 WRV entsprechen: BayVerfG, Vf. 4-VII/11 v. 27.2.2012, S. 9 ff. = NVwZ-RR 2012, 537, 539; SächsVerfG, Vf. 77-II-11 v. 21.6.2012, S. 22 ff. = LKV 2012, 309 f.); allgemein Knauff GewArch GewArch 2016, 217 ff.
Der hiernach verfassungsrechtlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hat nicht die Abwehr konkreter Gefährdungen und Störungen der Sonntagsruhe zum Inhalt, sondern soll gewährleisten, dass die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Der Schutz der Sonn- und Feiertage nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV ist hiernach nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die Bürger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen.
Anmerkung: Siehe hierzu Hentzschel, ZG 2021, 179 ff.
Schon die Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit der verfassungsgesetzlich normierten Zweckbestimmung dieser Tage rechtfertigt daher ein gesetzliches Verbot und die damit verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe - insbesondere des Gottesdienstbesuchs - führen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil es die verbotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen zu Recht als mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar untersagt hat. Insoweit verstößz die gesetzliche Regelung auch nicht gegen das Übermaßverbot, weil sie zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage geeignet und erforderlich ist und weil sie das Grundrecht der Berufsfreiheit nur unwesentlich beeinträchtigt. Im Übrigen stellt § 4 SFG eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar.
Der Landesgesetzgeber durfte daher ohne Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht eine Regelung wie in § 4 SFG treffen, so dass die Gewährleistung der Einhaltung des § 4 SFG grundsätzlich zum Erlass von Verbotsverfügungen nach § 8 Abs. 1 SPolG ermächtigt.
2. Vorliegen der Gefahr eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 SFG
Der Erlass einer Verbotsverfügung nach § 8 Abs. 1 SPolG ist jedoch nach dem oben Gesagtem nur möglich, wenn auch im konkreten Fall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, d.h. für den vorliegenden Fall, wenn ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SFG vorliegt bzw. bevorsteht. Damit ist fraglich, ob Aralia durch den Betrieb der vollautomatischen Waschanlage gegen § 4 Abs. 2 SFG verstößt.
a) Geltung des § 4 Abs. 2 SFG für den Waschanlagenbetrieb?
Dies wäre dann nicht der Fall, wenn das Saarländische Feiertagsgesetz vorliegend durch § 5 LÖG verdrängt würde. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SFG sind vom Verbot nach § 4 Abs. 2 SFG alle Tätigkeiten ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - worauf Aralia auch hinweist - gemäß § 5 Abs. 1 LÖG Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein dürfen. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung nur den Tankstellenbetrieb i.e.S., nicht aber weitere, der Tankstelle lediglich angegliederte und sich ebenfalls auf Kraftfahrzeuge beziehende gewerbliche Einrichtungen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 5 Abs. 2 LÖG, wonach außerhalb der Ladenöffnungszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen die Verkaufsleistungen der Tankstelle auf das für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft unbedingt Notwendige beschränkt sind. Das Waschen von Fahrzeugen ist jedoch für deren Betrieb nicht notwendig, sondern dient lediglich der Werterhaltung sowie ästhetischen Bedürfnissen und muss daher nicht an Sonn- oder Feiertagen erfolgen.
Anmerkung: Ebenso zur Frage, ob der Betrieb einer Waschanlage mit dem Gebot der Sonntagsruhe vereinbar ist: OVG Lüneburg, 12 B 37/88 v. 12.9.1988 Abs, 4 = NJW 1989, 1235, 1237; OVG Münster, 7 B 442/17 v. 1.6.2017, Abs. 7 ff. = NVwZ-RR 2017, 821, Abs. 7 ff.; VG Aachen, 3 K 128/06 v. 26.4.2006, Abs. 19 f.
Eine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 LÖG ist aber auch unabhängig von § 5 Abs. 2 LÖG schon deshalb geboten, weil das LÖG - wie sich aus § 1 LÖG ergibt - nur die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen regelt und damit sonstige gewerbliche Betätigungen weder verbietet noch gestattet. Eine Verkaufstelle liegt damit nur vor bei einer "festen Stelle" von der aus "ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden". Die in § 3 LÖG vorgesehenen Öffnungszeiten - und damit auch die in § 5 Abs. 1 LÖG vorgesehenen Abweichungen von diesen Öffnungszeiten, betreffen damit allein den Verkauf von Waren; Geschäfte, bei denen Dienstleistungen im Vordergrund stehen, fallen nicht darunter. Sie lassen sich auch nicht unter den Begriff des "Ladengeschäftes" i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LÖG subsumieren.
Anmerkung: So deutlich zum gleichlautenden § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss des Bundes BGH, 4 StR 73/82 v. 10.3.1983, Abs. 7 = NJW 1983, 1504, 1505.
Daraus folgt ferner, dass der Begriff der Tankstelle in § 5 Abs. 1 LÖG nicht auch eine auf demselben Grundstück vom Tankstelleninhaber betriebene Waschanlage umfasst, da in ihr keine Ware zum Verkauf feilgeboten, sondern eine Dienstleistung erbracht wird. Insoweit gilt - wie immer bei sog. Mischbetrieben, in denen sowohl Waren wie Dienstleistungen angeboten werden, dass jeder Gewerbezweig den für ihn geltenden Bestimmungen unterliegt.
Anmerkung: Siehe hierzu VGH Mannheim, 6 S 844/14 v. 19.3.2015, Abs. 22 = GewArch 2015, 269 ff.
Zusammenfassend ergibt sich hieraus, dass § 5 Abs. 1 LÖG den Betrieb der Waschanlage auf dem Tankstellengelände nicht umfasst und damit deren Betrieb auch nicht i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SFG abweichend von § 4 Abs. 2 SFG landesrechtlich zulässt.
b) Öffentliche Bemerkbarkeit des Waschanlagenbetriebs i.S.d. § 4 Abs. 2 SFG
Nach § 4 Abs. 2 SFG sind aber nur solche Tätigkeiten verboten, die öffentlich bemerkbar sind. Eine derartige Tätigkeit liegt bei einer taktgesteuerten automatischen Waschanlage vor; denn hierfür reicht die latente Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers aus, der seinen Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen eröffnet und sich oder sein Hilfspersonal bereithalten muss, um selbst bei zuverlässig arbeitenden Maschinen nicht auszuschließende Störungen zu beheben.
Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 4 A 871/82 v. 16.2.1983, Abs. 5 = NJW 1983, 2209; OVG Lüneburg, 12 B 37/88 v. 12.9.1988, Abs. 4 = NJW 1989, 1235, 1237; VG Aachen, 3 K 128/06 v. 26.4.2006, Abs. 21 ff.; OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v. 11.12.1997, Abs. 5 = GewArch 1998, 126.
Diese Tätigkeit ist als öffentlich bemerkbar anzusehen, weil es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsvorgang als solcher optisch oder akustisch wahrgenommen werden kann, sondern allein darauf, ob die Arbeit die Aufmerksamkeit einer unbestimmten Anzahl von Menschen erregen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu OVG Münster, 4 A 871/82 v. 16.2.1983, Abs. 7 ff. = NJW 1983, 2209; OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v. 11.12.1997, Abs. 4 = GewArch 1998, 126; VG Aachen, 3 K 128/06 v. 26.4.2006, Abs. 22; OLG Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 155/98 - (OWi) 67/98 I v. 3.8.1998, Abs. 7 = NVwZ-RR 1999, 309.
Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil wegen des Kundenverkehrs von außen allgemein erkennbar ist, dass die Waschanlage geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr abgewickelt wird. Darüber hinaus zeigt der - im Sachverhalt erwähnte - Umstand, dass zahlreiche Anwohner die Stadtverwaltung auf den Betrieb der Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen aufmerksam gemacht haben, dass die Tätigkeit öffentlich bemerkbar ist; zudem hat Aralia durch die von ihm veranlasste Werbung in Presse und Rundfunk selbst auf den Betrieb der Waschanlage an Sonn- und Feiertagen hingewiesen.
c) Beeinträchtigung der äußeren Ruhe i.S.d. § 4 Abs. 2 SFG
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SFG setzt jedoch weiter voraus, dass der Betrieb der Autowaschanlage geeignet ist, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen, oder wenn sie dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widerspricht. Eine Beeinträchtigung der äußeren Ruhe liegt schon dann vor, wenn derartige Tätigkeiten ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfinden, insbesondere wenn sie dem werktäglichen Gelderwerb zuzurechnen sind. Verboten sind nicht allein Tätigkeiten, die eine konkrete Störung darstellen, vielmehr soll § 4 SFG über den durch allgemeine polizeirechtliche Befugnisse abgegrenzten Bereich hinaus den Schutz von Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gewährleisten.
Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, 1 C 43.78 v. 7.9.1981, Abs. 21 ff. = NJW 1982, 899.
Das äußere Erscheinungsbild des Betriebsablaufs von Kfz-Waschanlagen an Sonn- und Feiertagen unterscheidet sich nicht von demjenigen an Werktagen; der Betriebsablauf dient in gleicher Weise dem werktäglichen Gelderwerb von Aralia.
Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 12 B 37/88 v. 12.9.1988, Abs. 4 = NJW 1989, 1235, 1237.
Der durch die Verfügung des Oberbürgermeisters untersagte Waschbetrieb könnte darüber hinaus dem Wesen der Sonn- und Feiertage gemäß § 4 Abs. 2 SFG widersprechen.
Anmerkung: Vgl. auch OLG Zweibrücken, 1 Ss 304/97 v. 11.12.1997, Abs. 6 = GewArch 1998, 126.
Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sind die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Es mag zwar fraglich sein, ob die Möglichkeit zur seelischen Erhebung der Bevölkerung durch den automatischen Waschbetrieb beeinträchtigt wird.
Anmerkung: Der BayVerfG hat in einer gesetzlichen Öffnung des bayerischen Feiertagsrechts, das (nunmehr) den Betrieb von Autowaschanlagen unter eingeschränkten Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen gestattet, keine Verletzung des Art. 139 WRV entsprechenden Art. 147 BayVerf gesehen (BayVerfG, Vf. 4-VII/11 v. 27.2.2012, S. 11 ff. = NVwZ-RR 2012, 537, 539 ff.). Dagegen hat der SächsVerfG angenommen, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. Art. 139 WRV werde verletzt, soweit das Sächsische Feiertagsrecht den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen vollkommen voraussetzungslos frei gibt (SächsVerfG, Vf. 77-II-11 v. 21.6.2012, S. 33 f. = NVwZ-RR 2012, 873, 879 f.).
Die Vornahme einer dem Gelderwerb dienenden Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen kann aber jedenfalls in der Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen, dass die Arbeit an diesen Tagen nicht allgemein ruht, und so die Gefahr mit sich bringen, dass die Bereitschaft von Konkurrenzunternehmen, die Sonn- und Feiertage ebenfalls für eine wirtschaftliche Betätigung zu nutzen, gesteigert wird. Damit würde aber die Notwendigkeit der Arbeitsruhe und der sozialpolitische Zweck des Feiertagsschutzes verfehlt, die darin bestehen, den Konkurrenzdruck der Arbeitswelt aufzuheben und zu gewährleisten, dass der Einzelne unbelastet von den Anstrengungen und der Hektik des Alltags seine Freizeit genießen, seinen Liebhabereien folgen und seine seelischen, insbesondere seine religiösen Bedürfnisse befriedigen kann.
Anmerkung: Siehe hierzu OVG Lüneburg, 12 B 37/88 v. 12.9.1988. Abs. 4 = NJW 1989, 1235, 1237.
Demgemäß fällt der Betrieb einer Autowaschanlage unter die verbotenen Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 SFG.
d) Ergebnis zu 2
Damit verstößt der Betrieb der Autowaschanlage durch Aralia gegen § 4 Abs. 2 SFG, und es liegt nicht nur eine Gefahr, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor.
3. Weitere materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Schließlich ist Aralia als Verursacher der Gefahr auch Störer i.S.d. § 4 Abs. 1 SPolG, so dass die Maßnahme gegen ihn gerichtet werden durfte. Dass der Oberbürgermeister bei Ausspruch des Verbots die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach § 40 SVwVfG, § 2, § 3 SPolG nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
III. Ergebnis zu B
Die Verfügung des Oberbürgermeisters ist daher rechtmäßig und kann deshalb Aralia nicht in seinen Rechten verletzen. Seine Klage ist unbegründet.
Die Klage Aralias ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
Fragen und Anregungen zur Lösung? stelkens@uni-speyer.de
Teilnehmer des Polizeirechtsrundgangs: Nach Bearbeitung hier lang!